1 Satz 1 TV-L Bereitschaftszeit im Tarifsinne nicht vor. Daher kommt § 9 Abs. 1 Satz 2 lit. a) TV-L, wonach Bereitschaftszeiten (nur) zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert) werden, nicht zur Anwendung. (Rn.124) (Rn.131)
gehend BAG, 6. September 2018, 6 AZR 204/17, Urteil: Zurückverweisung Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.08.2014 – 60 Ca 727/14 – abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.404,26 € brutto sowie weitere 6.121,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.02.2017 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger im Umfang von 285,70 Stunden Freizeitausgleich zu gewähren. II. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger zu 17,53 % und trägt der Beklagte zu 82,47 %. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger verlangt von seinem Arbeitgeber die Auszahlung von Überstunden, die aufgrund einer
Auffassung des Klägers zu hoch angesetzten Sollarbeitszeit angefallen sind, sowie Freizeitausgleich bzw. hilfsweise eine entsprechende Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto. Randnummer 2 Der Kläger war früher Mitarbeiter beim R. der Stadt Berlin (Ost).
der Wiedervereinigung der beiden Stadthälften Berlin (West) und Berlin (Ost) zum 01.09.1991 gingen die Aufgaben des ehemaligen R. (Ost) auf die Berliner F. über. Der Kläger wurde im Zuge der Wiedervereinigung und Übernahme in den Bereich der Berliner F. auf der Grundlage eines schriftlichen „Arbeitsvertrages für Angestellte auf unbestimmte Zeit im Beitrittsgebiet“ vom 18.02.1992 (einschl. Anhang Bl. 11 – 14 d.A.) mit Wirkung ab dem 01.07.1991 im Angestelltenverhältnis im Bereich der Berliner Feuerwehr in Vollzeit weiterbeschäftigt. Randnummer 3
dem Vorbringen des beklagten Landes gab es für den Personenkreis des Klägers
dem damaligen BAT/BAT-O keine Eingruppierung. Die Beschäftigten wurden zunächst
den Regelungen des Kr-Tarifvertrages eingruppiert. Die damalige Senatsverwaltung für Inneres ordnete an, die betroffenen Beschäftigten ab 01.09.1991 als Angestellte im Feuerwehrdienst einzugruppieren. Die Mitarbeiter und ebenso der Kläger wurden deshalb wie Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst behandelt, wobei die Eingruppierung
Anlage SR 2X zum BAT erfolgte. In einem Vermerk der Senatsverwaltung vom 23.02.1994 wurde nochmals klargestellt, dass die ehemaligen Angestellten aus dem R. (Ost) den Angestellten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst gleichgestellt und hinsichtlich der Arbeitszeit die Regelungen für die Beamten anzuwenden seien. Randnummer 4
dem schriftlichen Arbeitsvertrag (§ 4) des Klägers finden auf sein Arbeitsverhältnis der BAT-O sowie den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) in der jeweils geltenden Fassung und damit nunmehr der für das beklagte Land geltende TV-L Anwendung. Randnummer 5 Der Kläger wurde ab dem 16.03.1996 aufgrund einer Fortbildung zum Rettungsassistenten
Vergütungsgruppe Vc BAT-O vergütet. Darüber hinaus absolvierte er Fortbildungen für Funktionen im feuerwehrtechnischen Dienst. Er wird in der Dienststelle FW 6600, in der als virtuelle Feuerwache ohne eigenen Standort Beschäftigte im Rettungsdienst zusammengefasst sind, als Rettungsassistent im Rettungsdienst nahezu ausschließlich als Fahrer auf einem Rettungstransportwagen (RTW6310) und einem Notarztfahrzeug (NEF6305) eingesetzt. Dabei arbeitet er in Wechselschicht mit Tag- und
tdiensten
Dienstplan in 12-Stunden-Schichten und erhält dafür ein monatliches Festgehalt entsprechend seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 TV-L in der Erfahrungsstufe 6+ in Höhe von zuletzt 3.174,11 € brutto. Randnummer 6 Das beklagte Land betrachtet den Kläger als Beschäftigten im feuerwehrtechnischen Dienst im Sinne von § 47 Nr. 1, Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 TV-L, wonach für solche Beschäftigte im beklagten Land anstatt der Arbeitszeitregelungen der §§ 6 – 9 und 19 TV-L die entsprechenden Bestimmungen für die Beamten gelten. Davon ausgehend behandelt der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers als Rettungsassistent
der Dienstanweisung der Berliner F. „ Arbeitszeiten und Zeiterfassung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst bei der Berliner F. (GA Arbeitszeit-Einsatzdienst)“, zuletzt in der Fassung Fl Nr. 01/2015, in der es auszugsweise heißt: Randnummer 7 „ I. Geltungsbereich Randnummer 8 Diese Geschäftsanweisung regelte die Arbeitszeit und Zeiterfassung für folgenden Personenkreis: – Auf Feuerwachen und Rettungswachen tätige fwt. Beamte, Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst (einschl. TD), Beschäftigte im Rettungsdienst, Beschäftigte, die ausschließlich als Rettungsassistenten eingesetzt werden (Rettungsassistenten) und Rettungsassistenten-Praktikanten, ... Randnummer 9 II. Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit . Randnummer 10 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist in Schichten und eventuell unter Berücksichtigung von Bereitschaftsdienstzeiten bzw. Bereitschaftszeiten zu erbringen. Es gilt ein Bezugszeitraum von 4 Monaten. Bei Arbeitszeiten, die Bereitschaftsdienstzeiten enthalten, ist die Pause in der Arbeitszeit bereits enthalten. Während der Pause besteht Bereitschaft zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme. ... Für Rettungsassistenten und Rettungsassistenten-Praktikanten...gilt diese Regelung analog (§ 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder-TV-L). … Randnummer 11 III. Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Randnummer 12 Für die Organisationseinheiten der Berliner F. werden folgende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeiten festgesetzt: Randnummer 13 Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienstzeiten und Pausen: Randnummer 14 Auf Feuerwache und Rettungswachen: Randnummer 15 fwt. Beamte, Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst 48,0 Std/Woche Rettungsassistenten, Rettungsassistenten Praktikanten, Notfall Rettungssanitäter, Beamte und Beschäftigte, die ausschließlich Rettungsdienst versehen und eine entsprechende Belastung haben (> 60 %), FW 6600 44,0 Std/Woche … Randnummer 16 IV. Zeiterfassung Randnummer 17 1. Berechnung der Sollarbeitszeit Randnummer 18 Die monatlichen Sollstunden berechnen sich auf der Grundlage der festgelegten Arbeitszeit der jeweiligen Dienststelle bezogen auf die 5-Tage-Woche (Mo-Fr). Die tägliche Sollarbeitszeit beträgt pro Arbeitstag 1/5 der durchschnittlichen zu erbringenden wöchentlichen Arbeitszeit. ... Randnummer 19 3. Zeiterfassung für Tätigkeiten bei Unterbrechung der dienstfreien Zeiten Randnummer 20 Die geleisteten Stunden, die im Rahmen der Unterbrechung der dienstfreien Zeiten entstehen, werden als Arbeitszeit gewertet und sind mit dem jeweiligen Faktor (Ausnahme Sport-und Trainerstunden) in anrechnungsfähige Stunden umzurechnen. Beträgt die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 40 Stunden oder weniger, entfällt eine Faktorisierung. Die Faktoren ergeben sich aus den jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeiten der Dienstkräfte im Verhältnis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß AZVO bzw. TV-L, (s. Anlage 2). …“ Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten, auch hinsichtlich der Anlagen, wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 518 - 525 d.A.) Bezug genommen.
dem Vorstehenden geht der Beklagte beim Kläger als Rettungsassistent von einer Wochenarbeitszeit von 44 Stunden als Sollarbeitszeit aus, legt dazu aber mit Rücksicht auf den ständigen Einsatz in der Wechselschicht eine 7-Tage-Woche zugrunde. Daher wird in Urlaubs- und Krankheitszeiten für jeden Kalendertag hinsichtlich der Entgeltfortzahlung eine Sollstundenzahl von 6,28 im Arbeitszeitkonto
dem Zeiterfassungssystem der Personalplanungssoftware „PlaSMa“ (SP-Expert) (im Folgenden: Plasma) berücksichtigt, deren Einrichtung und Anwendung in einer Dienstvereinbarung (Ablichtung - einschl. Anlagen - Bl. 447 - 461) geregelt ist. Danach wird für jeden Mitarbeiter eine monatliche Stundenabrechnung erstellt, aus der auch Arbeitszeitguthaben bzw. Arbeitsrückstände hervorgehen. Randnummer 22 In der Geschäftsanweisung „Arbeitszeit bei der Berliner F.“, die
ihrer Nr. 1 auch für Angestellte im Rettungsdienst gilt, heißt es unter Nr. 5 „ Mehrarbeit/Überstunden “ auszugsweise: Randnummer 23 "
weis zu führen. Die
weisführung über die geleistete Arbeitszeit für jede Dienstkraft obliegt dem Wachabteilungsleiter bzw. seinem Vertreter. Randnummer 28
weise sind mindestens 7 Jahre lang aufzubewahren.“ Randnummer 29 Die in Ziff. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 in Bezug genommenen Ausgleichsfristen belaufen sich auf ein Jahr. Bezogen auf den Streitzeitraum insgesamt sind beim Kläger jeweils maximal 51 Krankheitstage im Jahre 2011, 18 Krankheitstage im Jahre 2012, jeweils 44 Krankheitstage in den Jahren 2013 und 2014, 19 Krankheitstage im Jahre 2015 und 32 Krankheitstage in 2016, insoweit insgesamt 208 Krankheitstage angefallen. Die Urlaubstage beliefen sich auf 6 Tage in 2011 (im Dezember), auf 43 Tage in 2012, auf 42 Tage in 2013, auf 46 Tage in 2014, auf 42 Tage in 2015 sowie auf 43 Tage im Jahre 2016, mithin insgesamt auf 222 Urlaubstage. Randnummer 30 Mit Schreiben vom 15.03.2012 (Bl. 73 d.A.) machte der Kläger gegenüber dem Beklagten folgendes geltend: Randnummer 31 „… seit Inkrafttreten des Tarifvertrags für das Land Berlin beträgt die tariflich festgeschriebene wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden. Geleistet werden von mir jedoch 44 Stunden. Hiermit beantrage ich die Anrechnung der bisher geleisteten Überstunden rückwirkend ab Oktober 2011. Einer Antwort ihrerseits sehe ich bis zum 31.03.2012 entgegen.“ Randnummer 32 Mit weiterem Schreiben vom 25.04.2012 (Bl. 74 d.A.) wies er darauf hin, dass er das Schreiben vom 15.03.2012 als Geltendmachung im Sinne des § 37 TV-L verstanden haben möchte. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 07.05.2012 (Bl. 75 d.A.) und teilte dem Kläger mit, die Angestellten im Rettungsdienst seien im Hinblick auf die Arbeitszeit wie die feuerwehrtechnischen Angestellten zu behandeln, für die wiederum die Arbeitszeit der feuerwehrtechnischen Beamten gelte, wobei die wöchentliche Arbeitszeit der Angestellten im Rettungsdienst auf 44 Stunden einschließlich Bereitschaftszeiten festgelegt worden sei. Randnummer 33
dem ein Arbeitskollege des Klägers in einem Parallelrechtsstreit in
dem anzuwendenden TV-L betrage die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für ihn daher 38,5 Stunden und nicht wie der Beklagte verlange 44,0 Stunden, so dass die Differenz dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sei. § 9 Abs. 1 a TV-L greife nicht ein, da der Arbeitsanfall während der Bereitschaftszeit bei über 49 % läge. Randnummer 41 Dazu hat der Kläger unter Vorlage einer entsprechenden schriftlichen mit Einzelaufstellungen der Alarmierungen unterlegten Bestätigung des stellvertretenden Wachabteilungsleiters Herrn Z. (Ablichtung Bl. 121 ff. d.A.) weiter vorgebracht, für den Februar 2014 sei eine Inanspruchnahme von durchschnittlich 8 Stunden und 43 Minuten innerhalb eines 12-Stunden-Dienstes, also von 71,25 % festzustellen. Die durchschnittlichen Einsatzzeiten dürften deutlich über 75 % liegen. Die erforderlichen Pausen seien nicht eingehalten und zählten deshalb zur Arbeitszeit. Die von ihm angegebene Arbeitszeit sei geleistete Arbeitszeit inklusive der Bereitschaftszeiten. Zudem liege eine Ungleichbehandlung vor. Herr G., der eine identische Tätigkeit ausübe, habe einen Antrag auf Reduzierung seiner Arbeitszeit auf 90,91 % gestellt, die gewährt worden sei. Hierbei sei bei identischer Tätigkeit eine Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung von 40 Stunden pro Woche zugrunde gelegt und entsprechend eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 36,36 Wochenstunden ermittelt worden. Soweit ein Freizeitausgleich nicht möglich sei, stehe ihm ein Überstundenvergütungsanspruch zu. Der weiter geltend gemachte Feststellungsantrag sei zulässig, da eine Wiederholung des Verhaltens des beklagten Landes zu befürchten sei. Randnummer 42 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 43
bereitung der Einsätze von 60,3 % bzw. 54,7 % ergeben habe, wobei die restliche Zeit Bereitschaftszeit sei. (Für 2013 belaufen sich die Werte
der Excel-Tabelle auf 52,5 % und 50,4 % bzw. 63,8 % und 60,5 %). Seit dem Jahr 2010 sei ein linearer Anstieg der Arbeitsleistung zu verzeichnen, so dass die Zahlen für 2012 dazwischen lägen. Für die Belastungsanalysen würden die Einsatzzeiten der Fahrzeuge ausgewertet und sodann die sonstigen Arbeitszeiten in der Bereitschaft hinzuaddiert. Randnummer 63 Sodann gibt der Beklagte mit Schriftsatz vom 15.02.2016 die Belastung des Klägers mit Vollarbeit bzw. Einsatzzeiten innerhalb der Bereitschaftszeit im Durchschnitt der Tag- und
tschichten für das Jahr 2011 mit 40,4 %, für 2012 mit 40,0 % und für 2013 mit 38,4 % an (Bl. 390 d.A.). Dabei unterscheidet der Beklagte innerhalb der Gesamtarbeits- bzw. Anwesenheitszeit zwischen der Bereitschaftszeit einerseits und sonstigen Arbeiten als Vollarbeitszeit. Dabei betrage der Anteil der Bereitschaftszeit gemessen an der Soll-Arbeitszeit (Gesamttätigkeit) mehr als 25 %, so dass § 9 Abs. 1 Satz 2 TV-L zur Anwendung komme und die vorgesehenen Bereitschaftszeiten als Faktorisierung lediglich zur Hälfte als Arbeitszeiten zu werten seien. Eine Soll-Anwesenheitszeit von 44 Stunden sei daher nicht zu beanstanden. Randnummer 64 Das beklagte Land hat in der Berufungsverhandlung erklärt, hinsichtlich der mit den Anträgen vorgenommenen zeitlichen Abgrenzung zwischen Vergütungsanspruch einerseits und Freizeitausgleichsanspruch andererseits keine Einwände zu erheben. Randnummer 65 Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird im Übrigen auf die Schriftsätze des Klägers vom 01.12.2014, vom 27.03.2015, vom 19.06.2015, vom 01.07.2015, vom 16.11.2015, vom 31.03.2016, vom 21.10.2016, vom 21.10.2016, vom 27.12.2016, mit dem der Kläger als Anlagen Ausdrucke der monatlichen Zeiterfassungen zur Akte gereicht hat, und vom 03.02.2017 sowie die Schriftsätze des Beklagten vom 06.01.2015, vom 06.05.2015, vom 26.06.2015, vom 29.01.2016, vom 15.02.2016, vom 18.11.2016 und vom 26.01.2017 sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 03.07.2015 (Bl. 336, 337 d.A.), vom 01.04.2016 (Bl. 415, 416 d.A.), vom 28.10.2016 (Bl. 526, 527 d.A.) sowie vom 03.02.2017 (Bl. 672, 673 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 66 Die Berufung des Klägers ist zulässig. I. Randnummer 67 Sie ist gem. der §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 und 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden. Ferner ist die Berufung gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO fristgerecht und ausreichend begründet worden. Zwar fiel der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist
Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung am 29.09.2014 an sich auf Samstag, den 29.11.
Zeitabschnitten bemessenen Leistung stellen die auf einzelne Zeitabschnitte entfallenden Leistungen nämlich unterschiedliche Streitgegenstände dar ( vgl. BAG 07.07.2015 - 10 AZR 416/14 - Rn.12 ff. , NZA 2015, 1533-1536 ). Wird ein neuer Streitgegenstand neben dem bisherigen eingeführt, liegt ein Fall
träglicher Klagehäufung vor, auf den § 263 ZPO entsprechend anwendbar ist ( BAG 12.09.2006 - 9 AZR 271/06 - Rn. 16 , BAGE 119, 238 - 247; BAG 11.04.2006 - 9 AZN 892/05 - Rn.12 , BAGE 117, 370 - 375; BGH 27.09.2006 - VIII ZR 19/04 - Rn. 8 ; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 263 ZPO, Rn.2 ).
GG auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren Anwendung findet, ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin
17 , BAGE 119, 238 – 247 ). Randnummer 70 2. Das Vorliegen von Klageänderungen ist hinsichtlich weiterer Abgeltungszeiträume bzw. Zeitgutschriften nicht
Maßgabe von § 264 ZPO zu verneinen.
dem hier allein in Betracht kommenden § 264 Nr. 2 ZPO ist es als Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Erfasst sind damit Erweiterungen und Beschränkungen des Klageantrags, die den bisherigen Streitgegenstand nur quantitativ oder qualitativ modifizieren ( Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 264 ZPO, Rn. 2 ). Darauf beschränken sich die erweiternden Anträge auf weitere Zeitgutschriften bereits deshalb nicht, weil es sich bei jeder weiteren Zeitgutschrift um einen eigenständigen (neuen) Streitgegenstand handelt. Randnummer 71 3. Die Zulassung der Klageerweiterungen wie auch die Umstellung der Haupt- bzw. Hilfsanträge von Gutschrifterteilung auf Auszahlung als ersten Hauptantrag in der Berufungsinstanz ist sachdienlich, so dass es für die Zulässigkeit auf die Einwilligung der Beklagten nicht ankam. Bis einschließlich der Klageerweiterung im Berufungsverfahren vom 21.10.2016 hat der Beklagte die Zustimmung nicht erklärt. Randnummer 72
1 ZPO), wenn erst in der Revisionsinstanz von einem Antrag auf Stundengutschrift auf einen Abgeltungsantrag übergegangen wird und der Zahlungsantrag sich nicht allein auf die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen stützen lässt ( vgl. BAG 26.06.2013 – 5 AZR 428/12 – Rn.18, NZA 2013, 1262-1265 ). Randnummer 75 4. Zuletzt hat der Kläger mit Schriftsatz vom 03.02.2017 die Klage um Überstundenvergütung für weitere Zeiträume bis einschließlich 03.02.2017 erweitert. Dies ist
1 ZPO bereits aufgrund der vom beklagten Land in der Berufungsverhandlung erklärten Zustimmung zur Klageerweiterung (Sitzungsniederschrift Bl. 670 d.A.) zulässig gewesen. Gleichzeitig hat der Kläger mit dem zuletzt zur Entscheidung gestellten bezifferten Zahlungsantrag die Klageforderungen insoweit eingeschränkt, als er ihrer Berechnung nicht mehr einen Stundenlohn von 20,72 € brutto, sondern lediglich 19,03 € brutto zugrunde legt und eine Überstundenabgeltung für Urlaubszeiträume wieder herausrechnet. Gegenüber der mit Schriftsatz vom 21.10.2016 mit beziffertem Zahlungsantrag zu 1. erhobenen Gesamtforderung von 33.269,62 € brutto hat der Kläger mit seiner letzten Geltendmachung vom 03.02.2017 in Höhe von nur noch 26.521,54 € Klage und Berufung im Umfang von 6.748,08 € zurückgenommen. Dieser teilweisen Berufungsrücknahme hat der Beklagte in der Berufungsverhandlung ebenfalls zugestimmt. B. Randnummer 76 Die Berufung des Klägers ist mit den zuletzt zur Entscheidung gestellten Hauptanträgen ganz überwiegend begründet. I. Randnummer 77 Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 18.838,82 € brutto sowie als Überstundenzuschlag von weiteren 5.651,65 € brutto aus § 611 Abs. 1 BGB bzw. § 8 Abs.1 a) TV-L. Randnummer 78 Im Umfang dieser Vergütungsbeträge hat er in der Zeit von Oktober 2011 bis zum 03.02.2016 über die geschuldete Arbeitszeit hinaus auf arbeitgeberseitige Anordnung gearbeitet und somit Überstundenvergütung erzielt. Er kann bis ein Jahr vor dem letzten Geltendmachungszeitpunkt 03.02.2017 anstatt einer Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto die Abgeltung einschließlich der tariflichen Überstundenzuschläge auf der Basis des aktuellen Monatstabellenentgelts der Entgeltgruppe 8 und der Erfahrungsstufe 4 zum Zeitpunkt der Auszahlung verlangen. Soweit die Berufungskammer ihm die zuletzt geltend gemachten und
der an sich für ihn zutreffenden Erfahrungsstufe 6+ mit 20.404,26 € bzw. 6.120,28 € auf der Basis eines Stundenentgelts von 19,03 € errechneten Beträge im Urteilstenor zugesprochen hat, hat sie übersehen, dass
der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 TV-L sowie
2 TV-L bei der Ermittlung des für die Berechnung der Überstundenvergütung maßgeblichen Monatstabellenentgelts eine Deckelung auf die (Erfahrungs)Stufe 4 mit einem sich daraus ergebenden Monatsentgelt von 2.932 € bzw. Stundenentgelt von 17,57 € zu beachten ist. Randnummer 79
folgend aufgeführten Beschäftigten: Randnummer 83 aa) Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, … Randnummer 84 Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf 6 Tage verteilt werden. … Randnummer 85 § 7 Sonderformen der Arbeit Randnummer 86
einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens
Ablauf eines Monats erneut zur
tschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und
t, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
tschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens 2 Stunden
tarbeit umfassen. … Randnummer 87
der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch
der Stufe 4. ... Randnummer 96
eingerichtet ist, oder wenn ein solches besteht, die/der Beschäftigte jedoch keine Faktorisierung
Absatz 1 geltend macht, erhält die/der Beschäftigte für Überstunden (§ 7 Abs. 7), die nicht bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats -
deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v. H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch
der Stufe 4. Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden
Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich. Randnummer 97 § 9 Bereitschaftszeiten Randnummer 98
d) Die Summe aus von arbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Randnummer 101
Absatz 1, § 20 und § 27 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der letzten 3 vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen (Berechnungszeitraum), gezahlt. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden sowie etwaiger Überstundenpauschalen), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie Besondere Zahlungen
Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. … Randnummer 114 § 47 Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder sowie im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des Landes Berlin Nr. 1 zu § 1-Geltungsbereich- Randnummer 115
der zu diesen ergangenen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die daher weiter zugrunde zu legen ist, liegt feuerwehrtechnischer Dienst vor, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die unmittelbar dem Brandschutz dient, was bei der Tätigkeit eines Krankentransportfahrers nicht der Fall ist ( so bereits BAG 06.10.1965 – 4 AZR 189764 – Rn. 9, AP Nr. 1 zu §§ 22, 23 BAT; ferner BAG 22.03.1990 – 6 AZR 411/88 – Rn. 37, EzBAT SR 2x BAT Arbeitszeit Nr 1 ). Der Kläger in seiner Eigenschaft als Rettungsassistent wurde im Arbeitsverhältnis durchgehend und ausschließlich als Krankentransportfahrer eingesetzt und zu keinem Zeitpunkt für die Brandbekämpfung. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig, so dass es auf eine davon abweichende arbeitsvertragliche Formulierung nicht ankommt. Die dem Kläger vom Beklagten verliehene Berufs- bzw. Funktionsbezeichnung als feuerwehrtechnischer Angestellter ist genauso wenig maßgeblich wie eine etwaig danach vorgenommene tarifliche Eingruppierung, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit,
der sich wiederum die Eingruppierung mit ihren Tätigkeitsmerkmalen richtet, § 12 Abs.1 TV-L. Vom Kläger absolvierte Fortbildungen für Funktionen im feuerwehrtechnischen Dienst machen ihn noch nicht zu einem entsprechenden Angestellten im Tarifsinne, wenn er über die ausgeübte Krankentransporttätigkeit hinaus keinerlei Einsätze und Einsatzzeiten im feuerwehrtechnischen Dienst im Sinne der Brandbekämpfung aufzuweisen hat. Randnummer 123 c) Erhellend ist dazu die weitere Mitteilung in dem arbeitgeberseitigen Schreiben vom 23.08.2016 an den Kläger, mit welchem der Beklagte für ihn die in dem Rechtsstreit eines Arbeitskollegen ergangene Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 16.09.2015 (15 Sa 2212/14) umsetzen wollte. Dort wird dem Kläger erst die Möglichkeit eröffnet, zukünftig als Feuerwehrmann sowohl in der Brandbekämpfung als auch im Rettungsdienst - in einem Klammerzusatz als „ Beschäftigter im feuerwehrtechnischen Dienst “ zusammengefasst - eingesetzt zu werden, und dies in Abhängigkeit davon, dass der Kläger die gesundheitlichen Anforderungen für den feuerwehrtechnischen Dienst erfüllt. Dies bestätigt zusätzlich den Befund, dass der Kläger
der ausgeübten Tätigkeit in tatsächlicher Hinsicht bislang nicht Angestellter des feuerwehrtechnischen Dienstes gewesen ist. Randnummer 124 3. Das beklagte Land ist nicht berechtigt, die Arbeits- bzw. Anwesenheitszeit des Klägers, durch eine Faktorisierung der Arbeitszeit
1 Satz 2
1 Satz 1, 2. Halbsatz TV-L sind solche, in denen sich der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, gegebenenfalls auch auf Anordnung aufzunehmen, und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen . Liegen danach Bereitschaftszeiten an sich vor und sind sie ihrem Umfange
nicht unerheblich im Verhältnis der Gesamttätigkeit, gelten die weiteren Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 TV-L, darunter die sog. Faktorisierung gem. Satz 2 a), die
der Tarifregelung darin besteht, dass Bereitschaftszeiten ohne Arbeitsleistung bzw. Vollarbeit (nur) zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet werden. Randnummer 127
der Protokollnotiz zu § 9 Abs. 1 und 2 TV-L diese Tarifregelungen nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit gelten. Denn bei systematischer Auslegung geht die Spezialregelung des § 9 Abs. 3 TV-L für Hausmeister und Beschäftigte im Rettungsdienst, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, und wonach Absatz 1 entsprechend gilt, der davorstehenden Protokollnotiz vor ( zu § 9 TVöD vgl. BAG 24.09.2008 – 10 AZR 669/07 – Rn.38 mwN, BAGE 128, 29 - 41 = NZA 2009, 45 - 49 ). Dafür spricht zudem, dass in Absatz 3 eigenständig geregelt wird, dass Absatz 2 keine Anwendung findet. Im Bereich des beklagten Landes bedarf es also auch keiner Dienstvereinbarung für die Anwendung von § 9 Abs. 1 TV-L. Randnummer 130 cc) Der Kläger muss sich zwar im Sinne von § 9 Abs. 1 TV-L ständig zur Verfügung halten, bei ihm überwiegen jedoch nicht die Zeiten ohne Arbeitsleistung. Randnummer 131
den vom Beklagten selbst vorgelegten Belastungsanalysen aus den Jahren 2011 und 2013 liegen die Einsatzzeiten auf den vom Kläger geführten Rettungsfahrzeugen zusammen mit sonstigen Zeiten der Vollarbeit deutlich über 50 % seiner Arbeitszeit. Für das Jahr 2012 geht die Beklagte von entsprechenden Zwischenwerten aus, weil seit dem Jahr 2010 ein linearer Anstieg der Arbeitsbelastung zu verzeichnen sei. Damit bestätigt der Beklagte entsprechendes Vorbringen des Klägers und er scheint zudem ausweislich Nr. III. seiner GA Arbeitszeit-Einsatzdienst für die Beschäftigten, die ausschließlich Rettungsdienst versehen und eine entsprechende Belastung haben, mit dem Klammerzusatz „(> 60%)“ eine solche Belastung mit Vollarbeit zugrunde zu legen. Damit liegen hinreichende Erfahrungswerte für die Anwendung von § 9 Abs. 1 TV-L vor, der dahingehend zu verstehen ist, dass nicht im Einzelnen täglich gemessen wird, wie viele Bereitschaftszeiten anfallen ( vgl. für § 9 TVöD LAG Schleswig-Holstein 25.09.2008 – 4 Sa 382/07 – Rn. 30 f., RDG 2009, 74 - 75 ). Bei einer Belastungssituation von über 50 % geht auch das BAG beim gleichlautenden § 9 TVöD davon aus, dass Bereitschaftszeit nicht vorliegt ( so in seiner Hausmeisterentscheidung BAG vom 17.12.2009 – 6 AZR 729/08 – Rn. 37, BAGE 133,14-28 = AP Nr. 1 zu § 6 TVöD ). Randnummer 132
tschichten von der Bereitschaftsdienstzeit ausklammert und nicht als Arbeitsleistung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz TV-L mit der Folge ansieht, dass Zeiten ohne Arbeitsleistung in den Bereitschaftszeiten nicht mehr überwiegen. Dagegen wäre auch an sich nichts einzuwenden, wenn innerhalb der Gesamtarbeitszeit des Klägers abgrenzbare Zeitblöcke als Bereitschaftszeit tatsächlich vorhanden wären, also der Kläger etwa kraft entsprechender arbeitgeberseitiger Weisung außerhalb eines definierten Zeitblocks der Bereitschaftszeit sonstige Aufgaben in Vollarbeit erledigte und einer darüber hinausgehenden Einsatzbereitschaft nicht unterläge. Randnummer 134
folgenden weiteren Regelungen der Buchstaben a) – d). Die Frage, ob in der Tätigkeit des Klägers regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen und deshalb
Maßgabe von § 9 Abs. 1 Satz 2 a) TV-L zu faktorisieren sind, stellt sich also nicht. Die geschuldete Anwesenheitszeit des Klägers ist im Ergebnis mit seiner regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden deckungsgleich und geht nicht darüber hinaus. Randnummer 136 4. Die vom Kläger wegen der mit 44 Wochenstunden zu hoch angesetzten Sollarbeitszeit im Streitzeitraum zu viel erbrachten Arbeitsstunden sind (zuschlagspflichtige) Überstunden im Tarifsinne. Sie beruhen auf einer Anordnung des Beklagten als Arbeitgeber, weil er den Kläger im Wege der Einteilung in den verbindlichen Dienstplan mit einer Anwesenheitszeit von 44 Stunden wöchentlich heranzieht. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit des Klägers sind daher auch unstreitig.
8 Buchst. c) TV-L gelten im Falle von Wechselschichtarbeit auch im Schichtplan vorgesehene Arbeitsstunden als Überstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden. Dies ist beim Kläger der Fall, für den richtigerweise als regelmäßige Wochenarbeitszeit 38,5 Stunden und nicht 44 Stunden zugrunde zu legen sind und ein Ausgleich im Schichtplanturnus nicht stattgefunden hatte. Für die Frage, ob zum Ausgleich angefallener Überstunden Dienstbefreiung oder Abgeltung zu gewähren ist, gehen die Parteien übereinstimmend weiter von der Geschäftsanweisung über die Arbeitszeit bei der Berliner F. aus,
deren Nr. 5 Abs. 1, Abs. 2 Dienstbefreiung innerhalb einer Ausgleichsfrist von einem Jahr zu gewähren ist, anderenfalls für Tarifbeschäftigte „die Überstundenvergütung in Kraft tritt“. Danach wird vom Beklagten hinsichtlich der Aufteilung auch nicht beanstandet, wenn der Kläger für den Zeitraum innerhalb eines Jahres vor dem letzten Stichtag 03.02.2017 Freizeitgewährung und für die Zeit davor Abgeltung verlangt. Die genaue zeitliche Abgrenzung zwischen Zweienzeiträumen konnte die Berufungskammer ebenfalls offen lassen, da der Beklagte gegen die vom Kläger vorgenommene ausdrücklich keine Einwände erhebt. Randnummer 137 5. Seiner Berechnung der Überstundenforderung hat der Kläger zuletzt einen Stundensatz von 19,03 € zugrunde gelegt, der sich rechnerisch aus dem Monatstabellenentgelt des Klägers entsprechend seiner Eingruppierung und Erfahrungsstufe 6+ in Höhe von 3.174,11 € sowie der Monatsarbeitszeit von 166,83 Stunden (38,5 Wochenstunden x 13 Wochen : 3 Monate) ergibt. Aus der
der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 TV-L sowie
2 TV-L allerdings zu beachtenden Deckelung auf die Stufe 4 ergibt sich ein Stundenentgelt von lediglich 17,28 €, welches daher der Berechnung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche zugrunde zu legen ist. Darüber hinaus ist dem in Wechselschicht tätigen Kläger in der Ermittlung der aufgelaufenen Stundendifferenz zu folgen, indem er an die vom Beklagten im Zeiterfassungssystem Plasma zugrunde gelegte Sollarbeitszeit auf der Basis einer 7-Tage-Woche und einer sich bei einer 44 Stundenwoche ergebenden täglichen Arbeitszeit von 6,28 Stunden anknüpft. Ausgehend von einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden beläuft sich die tägliche Arbeitszeit mit einer Differenz von 0,78 Stunden auf lediglich 5,5 Stunden. Gegen diese Ermittlung der im Streitzeitraum Oktober 2011 bis zum Stichtag der Berufungsverhandlung 03.02.2017 angefallenen Überstunden hat der Beklagte keine durchgreifenden Einwände erhoben. Soweit er in der Sache einwendet, der Kläger müsse zur Schlüssigkeit der Klage Pausenzeiten in Abzug bringen und es würden sich in Zeiten von Krankheit für die Entgeltfortzahlung keine Differenzen zu den geleisteten Entgeltfortzahlung bzw. den zugrunde gelegten Abrechnungsstunden ergeben, folgt dem die erkennende Kammer nicht. Randnummer 138 a) Der Kläger muss keine Kürzung seiner Forderungen wegen Pausenzeiten hinnehmen. Denn er hat keine Pausen im Sinne von § 4 ArbZG.
1 S. 2 TV-L werden bei Wechselschichtarbeit die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. Randnummer 139 aa)
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitrechts Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen. Während der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen erbringt der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistungen, denn unter einer Ruhepause ist die Unterbrechung der Arbeitszeit für eine bestimmte Dauer zu verstehen. Es muss sich um im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit handeln, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat. Er muss frei darüber entscheiden können, wo und wie er diese Zeit verbringen will. Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist. Zum Begriff der Pause gehört, dass die Dauer der Arbeitsunterbrechung im Voraus festliegt. Unverzichtbar ist, dass bei ihrem Beginn auch die Dauer der Pause bekannt sein muss. Eine Arbeitsunterbrechung, bei deren Beginn der Arbeitnehmer nicht weiß, wie lange sie dauern wird, ist keine Pause. Der Arbeitnehmer muss sich dann durchgehend zur Arbeit bereithalten (BAG 22.07.2003 – 1 ABR 28/02 – Rn. 64 mwN, BAGE 107, 78, 89 mwN; BAG 17.07.2008 - 6 AZR 505/07 – Rn. 18) . Randnummer 140 bb) Der Kläger erhält keine Ruhepausen in der gesetzlich vorgeschriebenen Qualität. Randnummer 141 Dabei kann dahinstehen, ob seine Arbeitsbelastung während der Arbeitsschicht faktisch keine Ruhepausen zulässt, wie der Kläger behauptet. Auch wenn regelmäßig Arbeitsunterbrechungen stattfinden sollten, wären dies keine Ruhepausen im gesetzlichen Sinne.
Ziff. II der GA Arbeitszeit-Einsatzdienst besteht bei Schichtarbeit während der Pause Bereitschaft zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme, wobei auf die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Polizeivollzugsdienstes (AZVO FuP) Bezug genommen wird, die in ihrem § 2 Abs. 4 die wortgleiche Regelung enthält. Damit fordert der Beklagte dem Kläger im Wege des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts ab, sich ständig zur Arbeitsaufnahme bereit zu halten, wie dies bereits oben einer Feststellung von Bereitschaftszeit im Tarifsinne entgegengestanden hat. Dies schließt Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes aber aus, und zwar auch unabhängig von der Qualifizierung der Arbeitszeit als Bereitschaftszeit. Randnummer 142
TV-L ist
Danach werden über das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile hinaus auch die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt, und zwar als Durchschnitt auf der Basis der letzten 3 vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung (Beginn des Krankheitszeitraums) vorhergehen. Randnummer 145 bb) Damit werden insbesondere auch in diesem Berechnungszeitraum angefallene Überstunden erfasst, wie sich aus § 21 S. 3 TV-L ergibt, wonach nur das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit ausgenommen ist. Da der Kläger gegen den Beklagten Anspruch auf
zahlung als Überstundenvergütung hat, ist er hinsichtlich der Entgeltfortzahlung so zu stellen, als ob er entsprechende Zahlungen in den Berechnungszeiträumen erhalten hätte. Mit „zusätzlich“ sind etwaige Überstundenzuschläge gemeint, nicht jedoch die sich aus dem Tabellenentgelt zu errechnende reguläre Stundenvergütung. Aber auch Überstundenzuschläge sind beim Kläger nicht aus der Entgeltfortzahlung herauszurechnen. Dies folgt aus dem
folgenden Klammerzusatz als weitere Ausnahme von der Ausnahme. Danach sind die für die im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden gezahlten (bzw. wie im Fall des Klägers geschuldeten) Zuschläge fortzuzahlen. Die Überstunden, die sich beim Kläger aus einer überhöhten Sollarbeitszeit ergeben, waren bei ihm nämlich im Dienstplan vorgesehen. Es handelt sich bei ihm also nicht etwa um über den Dienstplan hinaus geleistete Überstunden. Es ist nicht zu verlangen, dass dem Arbeitgeber bei Erstellung des Dienstplanes bewusst oder er selbst der rechtlichen Auffassung gewesen ist, der Arbeitnehmer werde damit tatsächlich zur Ableistung von Überstunden eingeteilt, oder dass die Stunden im Dienstplan bereits als Überstunden (oder Mehrarbeit) ausgewiesen sind. Der Kläger kann mithin den Zuschlag von 30 % je Überstunde gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 a) TV-L auch für Zeiten der Entgeltfortzahlung wegen Krankheit verlangen. Randnummer 146 6. Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Kläger Anspruch auf den mit eigenständiger Bezifferung geltend gemachten Zuschlag von 30 % je Überstunde insgesamt hat. Randnummer 147 7. Die Ansprüche des Klägers sind nicht, auch nicht teilweise,
Randnummer 148 a) Danach sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten
Fälligkeit vom Beschäftigten schriftlich geltend zu machen, anderenfalls sie verfallen. Die Einhaltung einer normierten tariflichen Ausschlussfrist ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Fortbestand des Anspruchs. Ihre Nichteinhaltung ist eine Einwendung, die zu beachten ist, ohne dass sich der Anspruchsgegner auf die Verfallfrist beruft ( BAG 27.06.2012 – 5 AZR 51/11 – Rn.27 mwN) . Eine erstmalige schriftliche Geltendmachung erfolgte mit dem Schreiben des Klägers vom 15.03.2012, in dem er die von ihm zu leistenden 44 Wochenstunden anstatt
seiner Auffassung tariflich festgeschriebene 38,5 Stunden bemängelte und die Anrechnung der bisher geleisteten Überstunden rückwirkend ab Oktober 2011 verlangte. Randnummer 149 b) Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne von § 37 Abs. 1 TV-L ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsgegner muss erkennen können, um welche Forderung es sich handelt. Der Anspruch ist seinem Grund
hinreichend deutlich zu bezeichnen. Seine Höhe und der Zeitraum, für den er verfolgt wird, müssen ersichtlich sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich ( BAG 22.09.2016 – 6 AZR 432/15 – Rn.13 mwN, ZTR 2017, 84-88 ). Randnummer 150
ihrem Erklärungswert als ausschließlich auf Zeitausgleich zu verstehen wären, liegt darin zugleich die Geltendmachung von ersatzweiser Abgeltung. Guthabenstunden bei Bestehen eines Arbeitszeitkontos etwa drücken den entsprechenden Vergütungsanspruch nur in anderer Form aus, so dass die Geltendmachung nur eines von beiden zugleich den anderen Anspruch erfasst, weil die vorbehaltlose Mitteilung eines Arbeitgebers an den Arbeitnehmer über den Stand des Arbeitszeitkontos dessen Saldo ebenso streitlos stellt wie eine Lohn- oder Gehaltsmitteilung eine Geldforderung ( BAG 28.07.2010 – 5 AZR 521/09 - Rn. 19, NZA 2010, 1241 - 1243 mwN ). Mit dieser Interessenlage ist die Geltendmachung von Überstunden bei einer vom Arbeitgeber abgeforderten überhöhten Wochenarbeitszeit ohne weiteres vergleichbar. Randnummer 152 c) Die Geltendmachung des Klägers im März 2012 wirkte unter Beachtung der Sechsmonatsfrist bis auf den zurückliegenden (ersten) Anspruchsmonat Oktober 2011 zurück. Darüber hinaus erfasste sie die in der Folgezeit entstandenen und fällig gewordenen Abgeltungsansprüche. Denn es handelte sich stets um denselben Sachverhalt im Sinne von § 37 Abs. 1 S. 2 TV-L. Derselbe Sachverhalt liegt vor, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind ( zu § 70 Satz 2 BAT vgl. BAG 19.02.2014 - 10 AZR 620/13 - Rn. 19 mwN, AP Nr 41 zu § 70 BAT; zu § 37 Abs. 1 TV-L vgl. BAG
einer entsprechenden Gutschrift im Arbeitszeitkonto im Umfang der Stunden von seiner vertraglichen Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt und so dessen Sollarbeitszeit reduziert wird ( vgl. BAG 22.07.2010 – 6 AZR 78/09 – Rn.12, NZA 2010, 1194-1196 ). Darüber werden beim Beklagten keine Unstimmigkeiten und Zweifel vorhanden sein, so dass nicht zu befürchten ist, dass noch klärungsbedürftige Fragen in unzulässiger Weise vom Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Randnummer 156
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.