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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat OVG 6 S 7.17 Beschluss Regelung des Inhalts eines geforderten Praktikums in Ausbildungsbestimmungen

Regelung des Inhalts eines geforderten Praktikums in Ausbildungsbestimmungen Leitsatz Im Sinne des § 2 Abs 4 S 1 BAföG wird der Inhalt eines geforderten Praktikums in Ausbildungsbestimmungen nur dann geregelt, wenn die zur Vorbereitung und Ergänzung der Ausbildung nach dem Konzept der Ausbildungsstätte erforderliche fachpraktische Betätigung im Einzelnen nach Zeit und Inhalt bestimmt ist. Daher müssen Lernziele oder Regelungen darüber, welche Fertigkeiten vermittelt werden sollen, festgelegt sein (Anschluss an VGH Kassel, Urteil vom

  1. Februar 1994 - 9 UE 1115/91 - FamRZ 1995 Seite 639 f.). (Rn.6) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin,
  2. März 2017, 18 L 91.17, Beschluss Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom
  3. März 2017 wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Randnummer 2 Der mit der begehrten einstweiligen Anordnung geltend gemachte Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO steht der Antragstellerin nach den im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigenden Gründen nicht mit der für die nur ausnahmsweise zulässigen Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu. Randnummer 3 Es erscheint vielmehr zweifelhaft, ob die Antragstellerin beanspruchen kann, für die Ableistung eines studienbegleitenden Praktikums an der U... in den USA ab dem
  4. Januar 2017 und längstens bis zum
  5. April 2017 Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich der Reisekostenpauschale nach der BAföG-Auslandszuschlagsverordnung für die Rückreise bewilligt zu erhalten. Randnummer 4
  6. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das im Zusammenhang mit dem Besuch einer Hochschule gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Randnummer 5 Die Antragstellerin besucht derzeit die T..., wo sie im
  7. Semester einem Studium (Diplom) in der Fachrichtung Geotechnik und Bergbau nachgeht. Ihre Ausbildungsstätte ist eine Hochschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG. Für die Ausbildung wird auch ein Praktikum „gefordert“. Denn gemäß § 20 Abs. 3 Satz 7 der Prüfungs- und Studienordnung für den Diplomstudiengang Geotechnik und Bergbau in der Fassung der Bekanntmachung vom
  8. Oktober 2009, zuletzt geändert durch die Satzung vom
  9. August 2010, ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung der Nachweis der berufspraktischen Ausbildung nach der Ordnung für das Grundpraktikum der T... im Umfang von 80 Schichten. Zweifel bestehen jedoch, ob der Inhalt dieses Praktikums im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 „in Ausbildungsbestimmungen geregelt“ ist. Randnummer 6 Dieses durch das Zweite Gesetz zur Änderung des BAföG vom
  10. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) eingefügte Merkmal dient der schärferen Abgrenzung zu praktischen Tätigkeiten, die zwar als Zulassungsvoraussetzung erforderlich sind, weil sie der allgemeinen Einführung in die Arbeitswelt dienen sollen, die aber selbst keine geordneten Ausbildungen sind, vergleichbar denen, für die sonst Ausbildungsförderung geleistet wird (BT-Drs. 7/2098, S. 17). Daraus folgt, dass dieses Erfordernis nur erfüllt ist, wenn die zur Vorbereitung und Ergänzung der Ausbildung nach dem Konzept der Ausbildungsstätte erforderliche fachpraktische Betätigung im Einzelnen nach Zeit und Inhalt bestimmt ist. Daher müssen Lernziele oder Regelungen darüber, welche Fertigkeiten vermittelt werden sollen, festgelegt sein (VGH Kassel, Urteil vom
  11. Februar 1994 - 9 UE 1115/91 -, FamRZ 1995, S. 639 f., Rn. 27 bei juris). Die inhaltliche Bestimmung muss erkennen lassen, auf welche Ausbildungsinhalte das Praktikum funktional bezogen ist (Pesch, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG,
  12. Auflage 2016, § 2 Rn. 101). Ob das gemäß § 20 Abs. 3 Satz 7 der Prüfungs- und Studienordnung geforderte Grundpraktikum diesen Anforderungen gerecht wird, erscheint fraglich. Randnummer 7 In § 4 der Ordnung für das Grundpraktikum vom
  13. Dezember 2003 heißt es insoweit: Randnummer 8 „Während des Grundpraktikums sollen dem Studierenden allgemeine Einblicke in Industriebetriebe bzw. Institutionen vermittelt werden, die seinem Studiengang entsprechen. Dazu soll mindestens einmal eine Betriebsbegehung unter sachkundiger Führung durchgeführt werden. Den Hauptteil des Grundpraktikums nimmt die praktische Tätigkeit einer Gruppe von Arbeitnehmern ein. Diese Tätigkeit kann an einem oder mehreren Arbeitsplätzen zusammenhängend oder in Abschnitten absolviert werden. Der Studierende soll die den Arbeitsplätzen vorgegebenen Aufgabenstellungen, die Einordnung dieser Arbeitsplätze in das Gesamtgeschehen des Betriebes sowie die Sicherheitsanforderungen an diesen Arbeitsplätzen kennen und verstehen lernen.“ Randnummer 9 Der Antragsgegner weist in seiner Beschwerdebegründung vom
  14. März 2017 zu Recht darauf hin, dass sich insoweit der Eindruck aufdrängt, es solle lediglich ein Kennenlernen des späteren Berufsfeldes gefordert sein, wofür auch der Umstand spreche, dass es sich um „Grund“-Praktikum handele. Konkrete Lernziele oder zu erwerbende Fertigkeiten mit Blick auf bestimmte Studieninhalte werden dagegen nicht vorgegeben. Randnummer 10 Nichts anderes gilt mit Blick auf § 5 der Ordnung für das Grundpraktikum. Danach kommen für dieses vornehmlich Industriebetriebe und Institutionen in Frage, die für den entsprechenden Studiengang relevant sind und bei denen Einsichten in moderne Herstellungs- und Fertigungsverfahren, wirtschaftliche Arbeitsweisen sowie die sozialen Auswirkungen der Arbeitswelt geboten werden. Randnummer 11 Auch hierdurch wird keine funktionale Bezogenheit des Praktikums auf die Ausbildung sichergestellt. Vielmehr liegt hierin lediglich letztlich eine allgemeine Beschreibung, die grundsätzlich für alle Praktika in technischen Fachrichtungen zutrifft. Randnummer 12
  15. Darüber hinaus bestehen Zweifel am Vorliegen der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Randnummer 13 Nach der Rechtsprechung des Senats ist dies anzunehmen, wenn die Ausbildung in Vollzeitform durchgeführt wird (Beschluss vom
  16. Dezember 2015 - OVG 6 S 52.15/OVG 6 M 97.15 -, Rn. 3 bei juris). Zutreffend nehmen die Verwaltungsrichtlinien eine volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden an, wenn die Ausbildung (Unterricht, Praktika, Vor- und Nachbereitung) einen Zeitaufwand von 40 Wochenstunden erfordert (vgl. Tz. 2.5.2 BAföGVwV), und zutreffend unterstellen sie bei dem Besuch von Hochschulen einen solchen Zeitaufwand (vgl. Tz. 2.5.
  17. BAföGVwV, BVerwG, Urteil vom
  18. Juni 1988 - 5 C 59/85 -, NVwZ-RR 1989, S. 81 f., Rn. 18 bei juris m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen von dem hier in Rede stehenden Praktikum erfüllt werden, erscheint allerdings zweifelhaft. Randnummer 14 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt nach Angaben der Antragstellerin während des Auslandspraktikums lediglich 32 Stunden pro Woche und bleibt damit hinter der geforderten Vollzeittätigkeit um immerhin 20 Prozent zurück. Randnummer 15 Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausführt, das Praktikum sei ersichtlich nicht darauf ausgelegt, dass der Praktikant daneben noch einer seinen Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit nachgehe, lässt es den vom Antragsgegner zu Recht angeführten Aspekt außer Betracht, dass das mit dem ausbildungsbezogenen Praktikum verfolgte Ziel nicht vollständig erreicht werden kann, wenn nur lediglich 32 Stunden zu arbeiten sind, so dass an sich die Praktikumszeit verlängert werden müsste, um auf den geforderten Stand zu kommen, was mit dem das Ausbildungsförderungsrecht prägenden Prinzip kollidiert, die Ausbildung so zügig wie möglich zu betreiben. Randnummer 16 Der Einwand der Antragstellerin, es seien Vor- und Nachbereitungszeiten bei der Bemessung der Vollzeitinanspruchnahme zu berücksichtigen, rechtfertigt keine andere Einschätzung, weil - auch unter Berücksichtigung des gemäß § 8 der Ordnung für das Grundpraktikum anzufertigenden Berichts - nicht ersichtlich oder glaubhaft gemacht ist, welche den erforderlichen Umfang erreichenden Vor- und Nachbereitungszeiten ein Praktikum, das im Wesentlichen im Besuch und gegebenenfalls in der Mitarbeit in einem Betrieb besteht, erfordern sollen. Randnummer 17 Dass die Ordnung für das Grundpraktikum in § 6 Abs. 1 Satz 2 vorsieht, dass während der Zeit des Grundpraktikums auf Antrag BAföG-Leistungen gewährt werden können, rechtfertigt ebenfalls keine andere Einschätzung. Denn für den Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen sind allein die vom Bundesgesetzgeber geschaffenen Vorgaben maßgeblich, nicht aber die Regelungen der Universitäten. Randnummer 18
  19. Auf die Frage, ob das weitere von der Klägerin im Rahmen der Hochschulausbildung zu absolvierende Modulpraktikum, das mit lediglich 40 Schichten für sich genommen die nach § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG erforderliche Mindestdauer von zwölf Wochen nicht erreicht, gemeinsam mit dem hier behandelten Grundpraktikum betrachtet werden kann, kommt es vor dem dargelegten Hintergrund nicht an. Randnummer 19
  20. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Randnummer 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001301473

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