Einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - Aufenthaltsverfestigung nach fünfjährigem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auch bei fehlendem materiell-rechtlichen Aufenthaltsrecht Leitsatz Bei dem fünfjährigen Aufenthalt gem § 7 Abs 1 S 4 SGB II im Bundesgebiet muss es sich nicht um einen erlaubten Aufenthalt handeln. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
(1)Ausführungsvorschrift über die örtliche Zuständigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe vom 14. Mai 2013, ABI. S. 1082 (AV Wohnungslose). Danach gilt für die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den Bezirksämtern der Grundsatz, dass das Bezirksamt [hier das JobCenter] örtlich zuständig ist, in dessen Amtsbezirk die leistungsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat. Als Wohnsitz im Sinne dieser Ausführungsvorschriften gilt die letzte durch Eintrag im Personalausweis nachgewiesene bzw. durch Rückfrage beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)/Bürgeramt (ohne Archivanfrage, es gilt der online aus dem Melderegister abrufbare erweiterte Datensatz) ermittelte melderechtliche Anmeldung in einer Wohnung (Miet- oder Untermietvertrag, Eigentumswohnung, Eigenheim, kostenfreies Wohnen ohne schriftlichen Vertrag). Dies ist bei dem Antragsteller die D Straße, Berlin. Dass der Antragsteller nach eigenem Bekunden dort nie gewohnt hat, ist unbeachtlich, da die genannte Vorschrift lediglich an die Meldung anknüpft und nicht an den tatsächlichen Wohnsitz. Dies ergibt sich - abweichend von § 30 Abs. 3 Sozialgesetzbuch/Erstes Buch (SGB I), wonach jemand einen Wohnsitz dort hat, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird - aus der Formulierung „als Wohnsitz im Sinne dieser Ausführungsvorschriften gilt die letzte (…) durch Rückfrage beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)/Bürgeramt (…) ermittelte melderechtliche Anmeldung in einer Wohnung“. Es wird dort allein auf die Anmeldung in einer Wohnung abgestellt. Da die D Straße im Bezirk Mitte liegt, ist der Beigeladene zu 2) der zuständige Leistungsträger. Randnummer 32 Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis statthaft, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung hierfür ist regelmäßig, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. ein materieller Leistungsanspruch, als auch ein Anordnungsgrund, d.h. eine Eilbedürftigkeit, gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht ist. Randnummer 33 Ein Anordnungsgrund ist gegeben, da der Antragsteller keine das Existenzminimum sichernden Mittel zu Verfügung hat. Randnummer 34 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch - gegen den Beigeladenen zu 2) - glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage hierfür ist § 19 in Verbindung mit § 7 SGB II. Nach § 19 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Leistungsberechtigte sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die Randnummer 35 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Randnummer 36 Diese Voraussetzungen sind für den Antragsteller erfüllt. Es bestehen zwar Bedenken bzgl. der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers, da ihm in Litauen eine 80prozentige Invalidität zugesprochen worden ist und er angibt, u.a. an einer Halbseitenlähmung zu leiden. Da das Fehlen der Erwerbsfähigkeit jedoch bisher nicht festgestellt worden ist (vgl. zum Verfahren § 44a SGB II), ist das JobCenter bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Leistung verpflichtet. Dies ergibt sich, über seinen Wortlaut hinaus, aus § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II. Danach besteht die Leistungspflicht zwar nur bis zur „Entscheidung über den Widerspruch“. Jedoch sind die SGB II-Träger über den Wortlaut des Absatz 1 Satz 7 hinaus verpflichtet, auch ohne das Vorliegen eines Widerspruchs Nahtlosigkeitsleistungen zu erbringen, wenn sie zwar vom Fehlen der Erwerbsfähigkeit ausgehen, die Zuständigkeit aber nicht mit dem nach ihrer Auffassung zuständigen Träger geklärt haben (Knapp in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, Stand August 2016, § 44a, Rn. 71 mit Nachweisen u.a. zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts <BSG>). Randnummer 37 Einem Anspruch des Antragstellers steht auch nicht die Ausschlussnorm des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II entgegen. § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 7 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (GrSiAuslG) vom 22. Dezember 2016, BGBI. I S. 3155 lauten: Randnummer 38 Ausgenommen sind Randnummer 39 1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, Randnummer 40 2. Ausländerinnen und Ausländer, Randnummer 41
- a)die kein Aufenthaltsrecht haben,
- b)deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder
- c)die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Buchstabe b aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten, und ihre Familienangehörigen, Randnummer 42 3.Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Randnummer 43 Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Randnummer 44 Der Antragsteller ist Ausländer (Litauer) ohne erkennbares anderweitiges Freizügigkeits- oder Aufenthaltsrecht. Er hat aber glaubhaft gemacht, dass er seit mindestens fünf Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Nach § 7 Abs. 1 Satz 5 SGB II beginnt die Fünfjahresfrist mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde, hier also am 27. Oktober 2009. Unbeachtlich ist, dass der Antragsteller unter der Meldeanschrift nach eigenen Angaben nie gewohnt hat, der Gesetzeswortlaut knüpft allein an die Meldung an. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 18/10211 vom 7. November 2016, B. Zu Artikel 1, dort zu Nummer 2 (§ 7 SGB II), Seite 14, dokumentieren die Betroffenen durch die verpflichtende Meldung bei der Meldebehörde ihre Verbindung zu Deutschland, die Voraussetzung für eine Aufenthaltsverfestigung ist. Durch die Bescheinigung der C-Ambulanz vom 9. September 2016 ist auch glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller sich im Jahr 2009 und dann wieder ab mindestens Januar 2014 bis fortlaufend tatsächlich in Berlin aufgehalten hat. Für die Zeit ab Januar 2015 geht dies auch aus den beim Beigeladenen zu 1) und dem Antragsgegner vorgelegten Kontoauszügen hervor. Er hat durch eine eidesstattliche Erklärung auch glaubhaft gemacht, dass er Kontoauszüge für die Zeit vorher nicht vorlegen kann, was ggfs. im Hauptsacheverfahren zu überprüfen sein wird. Für die Zwischenzeit, also Dezember 2009 bis Dezember 2013 ist der Aufenthalt in Deutschland durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Die von dem Antragsteller gegebene Erklärung ist plausibel. Für die Zeit, in der er sich als Obdachloser in verschiedenen Städten Deutschlands aufgehalten hat, ist auch nachvollziehbar, dass er hierfür nur schwer Nachweise erbringen kann. Auch die Erklärung, aus welchen Gründen er sich nicht in Litauen aufhalten konnte oder wollte, ist nachvollziehbar. In dem Erörterungstermin vom 1. Februar 2017 hat der Antragsteller angegeben, er sei in Deutschland, weil er drei Mal am Tag Essen und Medikamente einnehmen müsse. Dies gehe in Litauen nicht. In Deutschland bekomme er etwas von den Missionen. In Litauen gebe es diese nur auf dem Papier, in der Realität jedoch nicht. Alles werde so gemacht, dass die Obdachlosen das Land verließen. Wenn sie das nicht täten, würden sie verhungern oder an Krankheiten eingehen. Es sei ein Unterschied wie Tag und Nacht. Die von ihm beschriebenen Zustände in Litauen entsprechen denen, die in der Studie „Die wirtschaftliche und soziale Lage in den Baltischen Staaten: Litauen“, erstellt von Prof. Dr. Boguslavas Gruzevskis und Dr. habil. Inga Blaziene, herausgegeben vom Referat Besuchergruppen/Veröffentlichungen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, Brüssel 2013, zu finden unter http://www.eesc.europa.eu/resources/docs/qe-30-12-150-de-c.pdf, dargestellt werden. Dort (Seite 9) wird ausgeführt, dass die stark ausgeprägte wirtschaftliche Ungleichheit in der Bevölkerung bei geringem Lebensstandard Ursachen für die große Zahl der Menschen sind, die in Armut und sozialer Ausgrenzung leben. Nach Angaben von Eurostat waren 2010 über 33% der Menschen in Litauen von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffen – einer der höchsten Werte in der EU. Zwar beträgt das Durchschnitts- und Mindesteinkommen in Litauen nur ein Fünftel bis die Hälfte dessen, was in vielen EU-Staaten verdient wird, aber die Preise für zahlreiche wichtige Waren und Dienstleistungen liegen nur 10-30% unter dem EU-Durchschnitt. Der allgemeine Preisindex in Litauen wird nur durch geringere Preise für Wohnungen, Bildung und Gesundheitsversorgung (von denen bekanntlich nur ein geringer Teil statistisch erfasst ist) gedrückt. Allerdings liegen auch diese Preise bei etwa 40% des EU-Durchschnitts, während Arbeitslöhne, Renten und Sozialhilfen um ein Vielfaches geringer sind als in den übrigen EU-Ländern. Nach einer Umfrage der Technischen Universität K von 2011, an der 1187 Einwohner Litauens teilgenommen haben, sind mehr als 70% der Befragten der Ansicht, der litauische Staat versäume es, Unterstützung und Hilfeleistungen für ein vollwertiges Leben von Menschen mit Behinderungen bereitzustellen. Randnummer 45 Der fünfjährige Aufenthalt in Deutschland muss auch nicht erlaubt gewesen sein, d.h., es muss keine materiell-rechtliches Aufenthaltsrecht bestanden haben, wie sich aus den Materialien zum GrSiAuslG ergibt. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 18/10211 vom 7. November 2016, B. Zu Artikel 1, dort zu Nummer 2 (§ 7 SGB II), Seite 14, ist diese Frist angelehnt an den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts, setzt jedoch im Gegensatz zu diesem keine materielle Freizügigkeitsberechtigung voraus. Der Gesetzgeber wollte mit der Möglichkeit des Bezuges von Leistungen ohne ein Aufenthaltsrecht offenbar der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, vgl. Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10 u.a. –, dokumentiert in juris und in NVwZ 2012, 1024), Rechnung tragen. Dabei nimmt der Gesetzgeber allerdings den Zeitraum eines „kurzfristigen Aufenthalts“ mit fünf Jahren deutlich länger an als z.B. das BSG. Dieses ist davon ausgegangen, dass nach Ablauf von regelmäßig sechs Monaten ein durch ein Vollzugsdefizit des Ausländerrechts bewirktes Faktum eines verfestigten tatsächlichen Aufenthalts des Unionsbürgers im Inland vorliegt (BSG, Urteil vom 03. Dezember 2015 – B 4 AS 44/15 R –, juris Rn. 56 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 43). Da der Antragsteller jedenfalls glaubhaft gemacht hat, dass er sich seit (mehr als) fünf Jahren gewöhnlich in Deutschland aufhält, kann an dieser Stelle dahinstehen, nach welcher Zeit nicht mehr von einem Kurzaufenthalt auszugehen ist. Randnummer 46 Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass ein fünfjähriger ununterbrochener Aufenthalt nicht vorliegt (z.B. durch Anforderung der Kontoauszüge für die Zeit ab 2012), wäre zu prüfen, ob nicht ein Anspruch gegen den Antragsgegner besteht. Dieser könnte sich zum einen im Wege der verfassungskonformen Auslegung der Härtefallregelung in § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII in der Fassung des GrSiAuslG ergeben. Danach werden Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 gewährt, soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern. Ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Sofern man die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung verneint, könnte sich zum anderen ein Anspruch im Hinblick auf eine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses existenzsichernder Leistungen trotz eines mehr als kurzfristigen Aufenthalts in Deutschland ergeben. Verfassungsrechtliche Bedenken an den Regelungen des GrSiAuslG bestehen im Hinblick auf das Urteil des BVerfG zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom 18. Juli 2012, aaO. (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Fragen und Bewertungen nur die Ausführungen der Verbände und Sachverständigen in den Materialien zur öffentlichen Anhörung vom 28. November 2016 zum Gesetzentwurf des GrSiAuslG, Ausschussdrucksache 18
(11)851 des Deutschen Bundestages, die zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der Frage der Verfassungswidrigkeit der Neuregelungen, insbesondere im Hinblick auf das Urteil des BVerfG zum AsylbLG, kommen). Sofern man von einer Verfassungswidrigkeit ohne Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung ausgehen würde, würde man dabei - anders als der Gesetzgeber - einen nicht mehr kurzfristigen Aufenthalt nicht erst nach fünf Jahren annehmen. Randnummer 47 Dem Antragsteller waren Leistungen wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu gewähren. Dabei war von einem Regelbedarf von 409,00 Euro monatlich auszugehen und hiervon die (tatsächlich ausgezahlte) litauische Rente in Höhe von 167,74 Euro monatlich, die Fahrkostenerstattung in Höhe von 9,50 Euro monatlich und die Entschädigung der Kosten für medizinische Behandlung (Fürsorge) in Höhe von 112,00 Euro monatlich abzusetzen. Dies ergibt 119,76 Euro monatlich. Randnummer 48 Der Beginn der Leistungen war auf den Ersten des Monats der Entscheidung des Senats festzulegen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zur Abwendung einer Notlage dringend auf Leistungen auch für die Zeit vorher angewiesen ist, sind nicht ersichtlich. Insoweit und bzgl. der Höhe war die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 49 Zurückzuweisen war die Beschwerde auch insoweit, als Leistungen ohne zeitliche Begrenzung begehrt werden. Eine Leistungsgewährung ist lediglich für drei Monate vorzunehmen. Denn der Antragsgegner hat bei der Ausländerbehörde Berlin bereits am
- Februar 2017 die Überprüfung des Freizügigkeitsrechts beantragt, so dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen möglicherweise in Kürze eingeleitet werden. Weiter wird zu überprüfen sein, ob die Rente aus Litauen nach Wegfall der Pfändung wieder in voller Höhe ausgezahlt wird. Randnummer 50 Bzgl. der Kosten der Unterkunft und Heizung besteht kein Anordnungsanspruch, da der Antragsteller keine Unterkunft hat. Bei Nachweis einer Unterkunft wird der Beigeladene zu 2) jedoch die (angemessenen) Kosten für diese übernehmen müssen. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG analog. Sie berücksichtigt, dass bis zum In-Kraft-Treten des GrSiAuslG am
- Dezember 2016 entsprechend der Rechtsprechung des BSG ein Anspruch gegen den Antragsgegner gegeben gewesen wäre (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall den Beschluss des erkennenden Senats vom
- April 2016, Az. L 15 SO 53/16 B ER , dokumentiert in juris und zu finden unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Randnummer 52 Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001301534