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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 32. Senat L 32 AS 1945/15 Urteil Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - neuer Bescheid nach Klageer

Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - neuer Bescheid nach Klageerhebung - abschließende Entscheidung iS des § 328 Abs 3 SGB 3 - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtig

§ 11Nr.

38, m. w. N.). Liegen jedoch Verwaltungsakte über verschiedene Ansprüche vor, betreffen regelmäßig die Verfügungssätze nicht dieselbe Leistung sondern unterschiedliche Leistungen, weswegen mit einer Regelung zu der einen Leistung keine Regelung zu der anderen Leistung im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG getroffen sein kann. Dies könnte daher grundsätzlich auch im Verhältnis einer vorläufigen Leistung zur endgültigen Leistung gelten. Randnummer 40 Allerdings kommt dennoch eine Ersetzung nach § 96 Abs. 1 SGG im Hinblick auf das besondere Verhältnis einer vorläufigen Leistung zur endgültigen Leistung in Betracht. Randnummer 41 Ergeht ein Bescheid über die endgültige Leistung, erledigt sich der Bescheid über die vorläufige Leistung dadurch auf sonstige Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X. Dabei ersetzt der Bescheid über die endgültige Leistung den Bescheid über die vorläufige Leistung (BSG, Urteil vom

  1. Mai 2011 – B 4 AS 139/10 R, Rdnr. 13). Daraus allein folgt allerdings noch nicht zwingend, dass mit der Erledigung des Bescheides über die vorläufige Festsetzung zugleich der Bescheid über die endgültige Festsetzung nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand eines dazu anhängigen Klageverfahrens wird. Solches ergibt sich (entgegen Greiser in Eicher, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Kommentar,
  2. Auflage, § 40 Rdnr. 60) nicht (wörtlich) aus dem Urteil des BSG vom
  3. Mai 2011 – B 4 AS 139/10 R. Gleichwohl entspricht es ständiger Rechtsprechung des BSG, dass der Bescheid über die endgültige Leistung, der während eines Klageverfahrens ergeht, in welchem der Bescheid über die vorläufige Entscheidung Gegenstand ist, letztgenannten Bescheid nach § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes (unmittelbar und nicht lediglich in analoger Anwendung dieser Vorschrift) ersetzt (BSG, Urteil vom
  4. Dezember 2011 – B 10 EG 1/11 R, Rdnr. 25, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-7837 § 4 Nr. 3; BSG, Urteil vom
  5. Juni 2013 – B 10 EG 8/12 R, Rdnr. 27, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-7837 § 1 Nr. 4; BSG, Urteil vom
  6. Dezember 2012 – B 12 KR 29/10 R, Rdnr. 26, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 112, 277 = SozR 4-2500 § 265 a Nr. 1; BSG, Urteil vom
  7. Januar 2003 – B 12 KR 18/02 R, Rdnr. 22, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2500 § 266 Nr. 2; BSG, Urteil vom
  8. Mai 1997 – 6 RKa 25/96, Rdnr. 21, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 80, 223 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 22; BSG, Urteil vom
  9. Oktober 1961 – 7 RKg 3/61, Rdnr. 16, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 15,187 = SozR Nr. 5 zu § 10 KGG). Die genannten Urteile geben dafür zwar keine Begründung. Das gewonnene Ergebnis lässt sich jedoch, auch wenn materiell-rechtlich zwei verschiedene Ansprüche vorliegen, ohne den Wortlaut des § 96 Abs. 1 SGG zu verletzen, damit begründen, dass abgesehen von den Vorschriften über die Vorläufigkeit aufgrund desselben Sachverhalts grundsätzlich sowohl bei der vorläufigen Leistung als auch bei der endgültigen Leistung dieselben materiell-rechtlichen Vorschriften heranzuziehen sind, so dass sich beide Ansprüche im Ergebnis nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Damit wird nicht nur dem Zweck der Prozessökonomie, sondern zugleich dem weiteren Zweck, der mit der zum
  10. April 2008 erfolgten Änderung des § 96 Abs. 1 SGG erreicht werden sollte, eine Ausweitung des Prozessstoffes zu vermeiden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar,
  11. Auflage, § 96 Rdnrn. 1a, 4 unter Hinweis auf Bundestag-Drucksache 16/7716, S. 18 f), Rechnung getragen. Randnummer 42 Sind die Bescheide vom
  12. Oktober 2013 somit zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden, ist ein dagegen eingelegter Widerspruch unzulässig, so dass der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom
  13. Oktober 2013 zutreffend mit Widerspruchsbescheiden vom
  14. Januar 2014 zurückwies. Randnummer 43 Da die Bescheide vom
  15. Oktober 2013 zugleich den Bescheid vom
  16. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  17. Juni 2013 ersetzten, haben sich jene Bescheide erledigt, so dass der Senat darüber nicht zu befinden hat. Randnummer 44
  18. Rechtsgrundlage der Bescheide vom
  19. Oktober 2013 hinsichtlich der endgültigen Bewilligung ist § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des SGB II vom
  20. Mai 2011; BGBl I 2011, 850/852) - a. F. - i. V. m. § 328 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III. Randnummer 45 Danach sind die Vorschriften des Dritten Buches über die vorläufige Entscheidung (§ 328 SGB III) entsprechend anwendbar. Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird (, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten). Randnummer 46 Nach Wegfall der Voraussetzungen für die zunächst nur vorläufige Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II hat der Leistungsträger eine endgültige Bewilligungsentscheidung zu treffen. Dies folgt daraus, dass die vorläufige Entscheidung ausschließlich auf eine Zwischenlösung zielt und demgemäß auf die Ersetzung durch eine endgültige Entscheidung nach Wegfall der Vorläufigkeitsvoraussetzungen angelegt ist. Jedenfalls bei Änderungen gegenüber den ursprünglich zugrunde gelegten Annahmen ist zur Beseitigung der Unklarheit über die Höhe der endgültig zustehenden Leistungen von Amts wegen notwendig eine das Verwaltungsverfahren auf den ursprünglichen Leistungsantrag abschließende Entscheidung zu treffen (BSG, Urteil vom
  21. April 2015 - B 14 AS 31/14 R, Rdnrn. 11, 18, 22, 24;

§ 40Nr.

9). Randnummer 47 Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor, denn mit Bescheid vom

  1. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. Juni 2013 wurde eine vorläufige Entscheidung über die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom
  3. März 2013 bis
  4. August 2013 getroffen. Randnummer 48 Der Beklagte hat mit den Bescheiden vom
  5. Oktober 2013 allerdings die Leistungshöhe nicht zutreffend festgesetzt. Randnummer 49
  6. Die Kläger erfüllen die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Randnummer 50 Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die Randnummer 51
  7. das
  8. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben,
  9. erwerbsfähig sind,
  10. hilfebedürftig sind und
  11. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Randnummer 52 Die im September 1981 geborene Klägerin zu 1 und der im Juli 1972 geborene Kläger zu 2, die sich damit in den Grenzen der maßgebenden Lebensjahre befinden, waren erwerbsfähig. Dies zeigt die von der Klägerin zu 1 ausgeübte Beschäftigung. Der Kläger zu 2 stand zwar nicht in einem Arbeitsverhältnis. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass er - gemäß § 8 Abs. 1 SGB II - nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein konnte. Randnummer 53 Die Kläger hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Randnummer 54 Sie waren auch nach § 9 Abs. 1 SGB II hilfebedürftig, denn sie konnten, wie nachfolgend ausgeführt, ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern. Randnummer 55 Die Kläger haben damit Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Randnummer 56
  12. Nach § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB II gilt: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Randnummer 57 Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt (§ 20 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB II). Randnummer 58 Der Regelsatz betrug für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das
  13. Lebensjahr vollendet haben, für jede dieser Personen ein Betrag ab
  14. Januar 2013 in Höhe von monatlich 345 Euro (Ziffer 4 Regelbedarf-Bekanntmachung 2013, § 20 Absatz 4 SGB II). Randnummer 59 Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Randnummer 60 Die Kosten der Unterkunft und Heizung sind im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen (BSG, Urteil vom
  15. Mai 2013 – B 4 AS 67/12 R, Rdnr. 18, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 68). Randnummer 61 Es ist ermittelt sich danach für die Zeit vom
  16. März 2013 bis
  17. August 2013 für die Kläger zu 1 und 2 ein Bedarf von jeweils 345,00 Euro zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von jeweils 194,00 Euro, zusammen von jeweils 539,00 Euro. Randnummer 62
  18. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach u. a. § 19 Abs. 1 SGB II erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Randnummer 63 Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Randnummer 64 Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 SGB II außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 SGB II ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Sätze 3 und 4 SGB II). Randnummer 65 Aus § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II folgt, dass zunächst der Bedarf jeder Person einzeln und hieraus der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln ist. In einem weiteren Schritt wird dieser Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüber gestellt. Der danach nicht durch Einkommen gedeckte Gesamtbedarf wird alsdann im Verhältnis des jeweiligen Einzelbedarfs am Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Dieses gilt selbst in den Fällen, in denen das Einkommen einzelner Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung ihrer eigenen Bedarfe, nicht jedoch zur Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft genügt (BSG, Urteil vom
  19. Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R, Rdnr. 23, zitiert nach juris,

§ 9Nr.

4). Es gilt also die sog. horizontale Berechnungsmethode (BSG, BSG, Urteil vom

  1. Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R, Rdnr. 20). Randnummer 66 Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F.). Randnummer 67 Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II a. F.). Randnummer 68 Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 SGB II a. F.). Randnummer 69 Ausgehend davon sind für den gesamten streitigen Zeitraum das vom
  2. März 2013 bis
  3. August 2013 zugeflossene Arbeitsentgelt der Klägerin zu 1, nicht aber für die Zeit vom
  4. März 2013 bis
  5. Mai 2013 die dem Kläger zu 2 am
  6. November 2012 zugeflossene Steuerrückerstattung von 1268,01 Euro anteilig als Einkommen zu berücksichtigen. Randnummer 70 a. Das vom
  7. März 2013 bis
  8. August 2013 zugeflossene Arbeitsentgelt der Klägerin zu 1 ist im jeweiligen Monat des tatsächlichen Zuflusses und nicht mit einem Durchschnittseinkommen aus dem tatsächlich zugeflossenen Einkommen zu berücksichtigen. Randnummer 71 Dies folgt aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 2 Abs. 3 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V in der bis zu seiner Aufhebung zum
  9. August 2016 geltenden Fassung des Gesetzes vom
  10. März 2011; BGBl I 2011, 453) - Alg II-V a. F -. Randnummer 72 Danach ist bestimmt: Ist bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen, kann als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt werden. Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Monat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Absatz 2 Nr. 1 SGB II vorläufig entschieden wurde, ist das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte monatliche Durchschnittseinkommen bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zu Grunde zu legen, wenn das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen das bei der vorläufigen Entscheidung zu Grunde gelegte monatliche Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20 Euro übersteigt. Randnummer 73 Nach der Begründung des Entwurfs für eine Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (www.bmas.de/.../verordnung-berechnung-einkommen-arbeitslosengeld-2-sozialgeld) ist zu dieser Vorschrift ausgeführt: Eine weitere Regelung vereinfacht die Verwaltungspraxis bei schwankenden Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Künftig kann in solchen Fällen ein Durchschnittseinkommen für alle Monate des Bewilligungszeitraums zugrunde gelegt werden. Soweit sich dadurch geringfügige Überzahlungen ergeben, wird eine aufwendige Rückforderung vermieden, in dem von dem geschätzten Einkommen auch bei der abschließenden Entscheidung ausgegangen wird (Seite 10, Begründung allgemeiner Teil). Weiter heißt es (Seite 14 und 15 besonderer Teil zu § 2 Abs. 3): Die Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung in Fällen, in denen zu erwarten ist, dass die Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis im Bewilligungszeitraum in unterschiedlicher Höhe anfallen werden. Bereits nach geltendem Recht wäre eine vorläufige Entscheidung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a SGB II möglich. Die Leistungen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums endgültig festzusetzen. Bei der endgültigen Festsetzung wäre das Einkommen aber aufgrund des Monatsprinzips aufwendig für jeden einzelnen Monat zu ermitteln und neu festzusetzen. Die Regelung ermöglicht es den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende, bei der abschließenden Festsetzung, aber auch bei im Voraus feststehenden schwankenden Einkommen, für alle Monate des Bewilligungszeitraums ein gleichbleibendes Einkommen anzusetzen. Gleichzeitig werden verwaltungsaufwendige Rückforderungsverfahren in Bagatellfällen vermieden, wenn das Einkommen um nicht mehr als 20 Euro monatlich zugunsten des Hilfebedürftigen bei der vorläufigen Entscheidung zu niedrig geschätzt worden ist. Randnummer 74 Diese Begründung knüpft an der vorläufigen Leistungsbewilligung an. Nach ihr bleibt aber das Verhältnis des § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V a. F. zu § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V a. F. unklar. Der Sachverhalt, dass eine vorläufige Entscheidung getroffen wird, ist ausschließlich in § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V a. F. angesprochen. Demgegenüber gibt der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V a. F. keinen Anhalt dafür, dass er ebenfalls eine vorläufige Leistungsbewilligung betrifft. Vielmehr deutet „soweit“ in § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V a. F. daraufhin, dass mit § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V a. F. und mit § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V a. F. unterschiedliche Sachverhalte geregelt werden sollen. Da § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V a. F. auf eine vorläufige Entscheidung abhebt, kann damit im Hinblick auf „soweit“ daraus nur der Schluss gezogen werden, dass mit § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V a. F. der Sachverhalt einer endgültigen Entscheidung erfasst wird. Da allerdings in den seltensten Fällen im Voraus feststehen dürfte, wie hoch die Summe der schwankenden laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum sein wird, ist § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V a. F. praktisch nur bei der rückwirkenden Leistungsberechnung von Bedeutung (Mecke in Eicher, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Kommentar,
  11. Auflage, § 13 Rdnr. 41). Randnummer 75 Der vom Sozialgericht als Gegenargument herangezogene § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V a. F. hilft zur Klärung nicht weiter, da er lediglich regelt, wie das für jeden Monat zu berücksichtigende monatliche Durchschnittseinkommen zu ermitteln ist. Im Übrigen würde gerade der vom Sozialgericht benannte Sachverhalt, dass das Gesamteinkommen, nicht jedoch dessen Aufteilung auf die einzelne Monate bekannt ist, vom Regelungsinhalt des § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V a. F. erfasst. Randnummer 76 In der Regel, wenn also (auch) das Gesamteinkommen unbekannt ist, wird daher eine vorläufige Leistungsbewilligung erfolgen, auf die am Ende des Bewilligungsabschnitts jeweils eine endgültige Leistungsfestsetzung ergeht. Zur Verringerung des mit den sich hieraus ergebenden Rückforderungsverfahren verbundenen Verwaltungsaufwandes ist mit § 2 Abs. 2 Satz 3 Alg II-V a. F. vorgesehen, dass bei der endgültigen Leistungsfestsetzung das (geschätzte) Durchschnittseinkommen der vorläufigen Bewilligung auch dann zugrunde zu legen ist, wenn das tatsächliche Durchschnittseinkommen dieses um nicht mehr als 20 Euro übersteigt. Maßgeblich ist insoweit der Monatsbetrag des ursprünglich geschätzten Durchschnittseinkommens, nicht der Gesamtbetrag im Bewilligungsabschnitt. Die endgültige Leistungsfestsetzung erfolgt in diesem Fall bei ansonsten unveränderten relevanten Verhältnissen in Höhe der vorläufigen Leistungsgewährung; der überschießende Betrag von im Falle der Regelbewilligung maximal 120 Euro (6 x 20 Euro) verbleibt beim Leistungsberechtigten zusätzlich zum Lebensunterhalt (Mecke in Eicher a.a.O., § 13, Rdnr. 41). § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V a. F. bedeutet mithin ausschließlich eine Begünstigung des Leistungsberechtigten, aber auch nur für den Fall, dass das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen das bei der vorläufigen Entscheidung zugrunde gelegte monatliche Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20 Euro übersteigt. Für alle anderen Fälle trifft § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V a. F. keine Sonderregelung, so dass es insoweit für laufende Einnahmen bei der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II a. F., der Berücksichtigung der jeweiligen Einnahme im Monat ihres Zuflusses, verbleiben muss. Nichts anderes ergäbe sich allerdings auch, wenn § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V a. F. nicht als Vorschrift zu einer bereits endgültigen Leistungsbewilligung verstanden würde. Im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung käme § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V a. F. Bedeutung insoweit zu, als er in Konkretisierung der vorläufigen Entscheidung die Zugrundelegung eines monatlichen Durchschnittseinkommens bei zu erwartenden Einnahmen in unterschiedlicher Höhe erlaubt. Darauf wäre allerdings der Regelungsgehalt des § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V a. F. beschränkt, denn ob dieses monatliche Durchschnittseinkommen auch bei der endgültigen Leistungsbewilligung heranzuziehen wäre, bliebe offen, da diese Vorschrift darüber nichts bestimmt. Vielmehr könnte diese Rechtsfrage ebenfalls nur über die dazu allein eine Regelung treffende Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V a. F. mit dem bereits oben aufgezeigten Ergebnis beantwortet werden. Randnummer 77 Somit bestätigt § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V a. F. gerade wegen seines Charakters als Ausnahmevorschrift mit deutlich eingeschränktem Anwendungsbereich nicht die Ansicht des Sozialgerichts, denn eine erweiternde Auslegung stünde mit dem formellen Gesetz des § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II a. F. in Widerspruch. Randnummer 78 Ebenfalls trägt der Vergleich zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nicht die Auffassung des Sozialgerichts. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V a. F. ist angeordnet, dass für jeden Monat der Teil des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alg II-V a. F.) zu berücksichtigen ist, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Randnummer 79 Für die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist damit ohne jede weitere Voraussetzung immer ein monatliches Durchschnittseinkommen aus dem tatsächlich erzielten Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum zu bilden. Dieser Regelung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die genannten Einkommensarten der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gegensatz zur (abhängigen) Beschäftigung (grundsätzlich) durch schwankende und meist ungewisse Einnahmen gekennzeichnet sind (Mecke in Eicher, SGB II, a. a. O., § 13 Rdnr. 51). Schwankungen der Einnahmen mag es zwar auch bei der (abhängigen) Beschäftigung geben. Die Schwankungsbreite ist dort jedoch deutlich geringer als bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Es ist daher gerechtfertigt und nachvollziehbar, dass bei der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein monatliches Durchschnittseinkommen herangezogen wird, um zu verhindern, dass es zu erheblichen Schwankungen in der Leistungshöhe auch mit der Gefahr kommt, dass im Bewilligungszeitraum für einen oder mehrere Monate überhaupt keine Leistung zu gewähren ist. Bei einer (abhängigen) Beschäftigung besteht hingegen auch bei schwankenden Einnahmen eine solche Situation nicht. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vermag der Senat daher nicht zu erkennen, wenn Einnahmen aus einer abhängigen Beschäftigung immer (ausgenommen im o. g. Fall des § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V a. F.) im jeweiligen Monat des tatsächlichen Zuflusses, während Einnahmen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit immer mit dem monatlichen Durchschnittseinkommen aus dem tatsächlich erzielten Gesamteinkommen berücksichtigt werden. Eine § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V a. F. vergleichbare Regelung ist mit § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V a. F. jedenfalls nicht getroffen worden, so dass deswegen auch keine vergleichbare identische Auslegung angezeigt ist. Randnummer 80 Die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V a. F. ist vorliegend nicht erfüllt. Randnummer 81 Das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte monatliche Durchschnittseinkommen beträgt 1.185,62 Euro brutto und 920,02 Euro netto. Das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen beläuft sich auf 1.343,50 Euro brutto und 1.014,39 Euro netto. Damit wird der maßgebende Betrag von 20 Euro monatlich überschritten. Die vom Sozialgericht im Tatbestand wiedergegebenen Arbeitsentgelte brutto ergäben ein tatsächliches monatliches Durchschnittseinkommen von 1.345,20 Euro. Jedoch ist der dort ausgewiesene Betrag von 1.298,00 Euro für August 2013 unzutreffend, wie der Entgeltabrechnung vom
  12. September 2013 für August 2013 zu entnehmen ist. Zudem betrifft dieser Betrag den Abrechnungsmonat September
  13. Jedoch selbst wenn anstelle des Abrechnungsmonats September 2013 wohl richtigerweise der Abrechnungsmonat März 2013 mit dem Betrag von 1.298,09 Euro aus der Entgeltabrechnung vom
  14. März 2013 für Februar 2013 herangezogen würde, ergäbe sich bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 1345,21 Euro (8.071,28 Euro : 6) kein anderes Ergebnis. Randnummer 82 Somit ist das Arbeitsentgelt der Klägerin zu 1 im jeweiligen Monat des tatsächlichen Zuflusses heranzuziehen. Randnummer 83 Nach den vorliegenden Entgeltabrechnungen erfolgten die Abrechnungen jeweils im Folgemonat (Abrechnungsmonat). Dabei wurde das im Vormonat erzielte Bruttoarbeitsentgelt zugrunde gelegt. Nach Abzug der auf das Bruttoarbeitsentgelt entfallenden Steuern und der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung wurde der im Vormonat gezahlte Abschlag abgezogen (Nettoarbeitsentgelt) und ein Abschlag auf das im Abrechnungsmonat zu erwartende Arbeitsentgelt hinzugerechnet, woraus das im Abrechnungsmonat zu zahlende Arbeitsentgelt resultierte. Randnummer 84 Danach ergibt sich Folgendes: Randnummer 85 Monat Bruttoarbeitsentgelt (Euro) Nettoarbeitsentgelt und Abschlag (Euro) Zufluss (Euro) März 2013 1.298,09 163,98 + 797,62 961,60 April 2013 1.395,35 267,66 + 819,94 1.087,60 Mai 2013 1.363,12 212,99 + 794,06 1.007,05 Juni 2013 1.449,48 308,46 + 833,59 1.142,05 Juli 2013 1.283,01 152,24 + 788,66 940,90 August 2013 1.282,23 183,29 + 763,84 947,13 Randnummer 86 Von diesem Einkommen sind Abzüge vorzunehmen. Randnummer 87 Nach § 11b Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. sind vom Einkommen abzusetzen Randnummer 88
  15. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
  16. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
  17. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge Randnummer 89 a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, Randnummer 90 soweit die Beiträge nicht nach § 26 SGB II bezuschusst werden, Randnummer 91
  18. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
  19. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
  20. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 11b Abs. 3 SGB II,
  21. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
  22. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 SGB III bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag. Randnummer 92 Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 3 SGB II a. F. sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen (§ 11b Abs. 1 Satz 2 SGB II a. F.). Es handelt sich dabei um auf das Einkommen entrichtete Steuern (Nr. 1), Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (Nr. 2), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 5) und für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 11b Abs. 3 SGB II (Nr. 6). Randnummer 93 Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 SGB II ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt dies nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 SGB II den Betrag von 100 Euro übersteigt. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von 100 Euro monatlich der Betrag von 200 Euro monatlich und an die Stelle des Betrages von 400 Euro der Betrag von 200 Euro tritt. § 11a Absatz 3 bleibt unberührt (§ 11b Abs. 2 SGB II a. F.). Randnummer 94 Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
  23. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und
  24. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent. Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro (§ 11b Abs. 3 SGB II a. F.). Randnummer 95 Nach der oben genannten Tabelle flossen der Klägerin zu 1 zu: Randnummer 96 im März 2013 961,60 Euro im April 2013 1.087,60 Euro im Mai 2013 1.007,05 Euro im Juni 2013 1.142,05 Euro im Juli 2013 940,90 Euro im August 2013 947,13 Euro Randnummer 97 Ausgehend davon ist die Erwerbstätigenpauschale von 100 Euro abzuziehen, da nicht nachgewiesen ist, dass die Summe der Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 SGB II a. F. diesen Betrag übersteigt. Randnummer 98 Ausgehend davon ist außerdem der Erwerbstätigenfreibetrag abzusetzen. Da das (Brutto)Einkommen nach der oben genannten Tabelle in allen Monaten den Höchstbetrag von 1200 Euro übersteigt, beträgt dieser jeweils 200 Euro (erster Betrag: 1000 Euro – 100 Euro = 900 Euro x 20 v. H. = 180 Euro; zweiter Betrag 1200 Euro – 1000 Euro = 200 Euro x 10 v. H. = 20 Euro). Randnummer 99 Daraus folgt ein bereinigtes Einkommen für Randnummer 100 März 2013 von 661,60 Euro April 2013 von 787,60 Euro Mai 2013 von 707,05 Euro Juni 2013 von 842,05 Euro Juli 2013 von 640,90 Euro August 2013 von 647,13 Euro Randnummer 101 b. Bei der dem Kläger zu 2 am
  25. November 2011 zugeflossenen Steuerrückerstattung von 1268,01 Euro handelt es sich zwar entgegen der Ansicht der Kläger um Einkommen im Sinne einer einmaligen Einnahme, die für die Zeit ab
  26. Dezember 2012 und somit auch für die Zeit vom
  27. März 2013 bis
  28. Mai 2013 anteilig als Einkommen zu berücksichtigen war. Allerdings stand die (anteilig aufgeteilte) Steuerrückerstattung in diesem Zeitraum nicht mehr als bereites Mittel den Klägern zur Verfügung. Randnummer 102 Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum übereinstimmend vorgenommenen Abgrenzung sind laufende Einnahmen solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Für die Qualifizierung einer Einnahme als laufende Einnahme reicht es aus, wenn sie zwar nicht "laufend" sondern in einem Gesamtbetrag erbracht wird, aber nach dem zugrunde liegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre. Dabei ist ohne Bedeutung für die Abgrenzung, ob das Rechtsverhältnis, auf dem die Zahlung beruht, zum Zeitpunkt der Zahlung noch bestanden hat oder schon beendet war (BSG, Urteil vom
  29. April 2015 – B 4 AS 32/14 R, Rdnr. 16-18, m. w. N., zitiert nach juris,

§ 11Nr.

72). Randnummer 103 Die Steuerrückerstattung stellt sich nicht lediglich als Gesamtbetrag einzelner regelmäßig zu erbringender Leistungen der Finanzverwaltung dar. Nach ihrem Rechtsgrund handelt es sich um einen Anspruch, der sich in einer einzigen Leistung erschöpft. Randnummer 104 Dies folgt aus § 37 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 Abgabenordnung (AO). Danach gilt: Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind u. a. der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche. Ist u. a. eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt (zum Erstattungsberechtigten: BSG, Urteil vom

  1. Februar 2015 - B 4 AS 29/14 R, Rdnrn. 26, 27, zitiert nach juris, unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes). Randnummer 105 Im Hinblick auf § 41 Abs. 1 Satz 4
  2. Halbsatz SGB II a. F., wonach die Leistungen nach dem SGB II monatlich im Voraus erbracht werden sollen, hätte die Berücksichtigung der Steuerrückerstattung, da im Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden waren, zwar im Folgemonat Dezember 2012 zu erfolgen. Bei einer Berücksichtigung in diesem Monat wäre jedoch der Leistungsanspruch für diesem Monat entfallen. Randnummer 106 Nach dem Bescheid vom
  3. Oktober 2012 hatten die Kläger zu 1 und 2 für Dezember 2012 bei einem Bedarf von jeweils 531,00 Euro und infolge Einkommensanrechnung von 307,45 Euro bzw. von 307,46 Euro einen Anspruch von 223,55 bzw. von 223,54 Euro. Würde die Steuerrückerstattung von 1268,01 Euro zusätzlich als Einnahme anteilig bei den Klägern zu 1 und 2 mit jeweils 634,01 Euro bzw. 634,00 berücksichtigt, verbliebe kein Anspruch. Randnummer 107 Nichts anderes ergäbe sich, wenn das Arbeitsentgelt der Klägerin zu 1 mit dem tatsächlichen Zufluss im Dezember 2012 berücksichtigt würde. Bei einem Bruttoentgelt von 1.094,80 Euro und einem Nettoentgelt von 104,76 Euro (Abzug der auf das Bruttoarbeitsentgelt entfallenden Steuern und der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie des im Vormonat gezahlte Abschlag) und der Hinzurechnung des Abschlag auf das im Abrechnungsmonat zu erwartende Arbeitsentgelt von 685,14 Euro (Entgeltabrechnung vom
  4. Dezember 2012 für November 2012) folgte ein Zufluss von 789,90 Euro. Nach Abzug der Erwerbstätigenpauschale von 100 Euro und des Erwerbstätigenfreibetrages von 189,48 Euro (erster Betrag: 1000 Euro – 100 Euro = 900 Euro x 20 v. H. = 180 Euro; zweiter Betrag 94,80 Euro x 10 v. H. = 9,48 Euro), verbliebe ein bereinigtes Einkommen von 500,42 Euro, das bei einem Bedarf von jeweils 531,00 Euro und hälftiger Verteilung (250,21 Euro) zu einem jeweiligen Anspruch von 280,79 Euro führte. Würde die Steuerrückerstattung von 1268,01 Euro zusätzlich als Einnahme anteilig bei den Klägern zu 1 und 2 mit jeweils 634,01 Euro bzw. 634,00 berücksichtigt, verbliebe kein Anspruch. Randnummer 108 Die Steuerrückerstattung ist damit anteilig auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig, also mit 211,33 Euro monatlich für die Zeit ab
  5. Dezember 2012 und somit auch für die Zeit vom
  6. März 2013 bis
  7. Mai 2013 aufzuteilen. Randnummer 109 Die anteilig aufgeteilte Steuerrückerstattung ist auch über den vorangegangen Leistungszeitraum vom
  8. September 2012 bis
  9. Februar 2013 hinaus Einkommen geblieben und nicht wegen des im Februar 2013 gestellten Antrages auf Weitergewährung zu Vermögen geworden. Randnummer 110 Einkommen ist zwar in Abgrenzung zum Vermögen grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält; dem gegenüber ist Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (BSG, Urteil vom
  10. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R, Rdnr. 15, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 30 m. w. N.). Randnummer 111 Eine nach Antragstellung zugeflossene einmalige Einnahme bleibt aber rechtlich auch über den Zuflussmonat und den Bewilligungszeitraum hinaus zu berücksichtigendes Einkommen. Die rechtliche Wirkung des „Zuflussprinzips“ endet nicht mit dem Monat des Zuflusses, sondern erstreckt sich über den so genannten „Verteilzeitraum“. Der Verteilzeitraum beginnt grundsätzlich (soweit kein Ausnahmefall vorliegt) mit dem Zeitpunkt des Zuflusses der einmaligen Einnahme und erfasst zunächst den gesamten Bewilligungszeitraum. Während dieses Zeitraums bleibt die als Einkommen zu qualifizierende Einnahme Einkommen und wird nicht in dem, dem Monat des Zuflusses folgenden Monat zu Vermögen. Die einmalige Einnahme ist grundsätzlich bis zu ihrem Verbrauch aufzuteilen (BSG, Urteil vom
  11. September 2008 – B 4 AS 29/07 R, Rdnrn. 20, 21, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15). Randnummer 112 Nach welchen Regeln dieses im Einzelnen zu erfolgen hat, richtet sich nach der für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt geltenden Vorschrift. Dem Bewilligungszeitraum für sich allein genommen kommt für die Begrenzung des Verteilzeitraums keine eigenständige Bedeutung zu. Sind Bewilligungszeitraum und Verteilzeitraum identisch, ist erst im Zusammenhang mit einer erneuten Antragstellung zu klären, ob der Verteilzeitraum sich auch auf den neuen Bewilligungszeitraum erstreckt. Die erneute Antragstellung (allein) begrenzt den Verteilzeitraum für die einmalige Einnahme im nachfolgenden Bewilligungszeitraum nicht. Die einmalige Einnahme bleibt auch nach der weiteren Antragstellung grundsätzlich Einkommen und ist nach den Regeln der jeweiligen Vorschrift zu verteilen. Ist die einmalige Einnahme bei Ende des Bewilligungsabschnittes noch nicht völlig verbraucht, ändert die erneute Antragstellung allein den „Aggregatzustand“ der Einnahme nicht. Sie „mutiert“ nicht gleichsam durch eine neue Antragstellung zum Vermögen. Die Leistungsgewährung ist zwar von der Antragstellung abhängig. Der Anspruch auf SGB II-Leistungen hängt jedoch unter anderem von der Hilfebedürftigkeit ab. Der Antrag im SGB II ist insoweit lediglich ein leistungskonstituierender Akt. Hilfebedürftigkeit als Leistungsvoraussetzung kann daher über den Bewilligungszeitraum hinaus und unabhängig von der Antragstellung vorliegen. Soll aber Einkommen zur Deckung des Hilfebedarfs eingesetzt werden, ist konsequent auf den Zustand der Hilfebedürftigkeit als Grenze des Verteilzeitraums abzustellen (BSG, Urteil vom
  12. September 2008 – B 4 AS 29/07 R, Rdnr. 21, 28-30). Randnummer 113 Dies bedeutet: Wird die Hilfebedürftigkeit überwunden, wie durch Erwerbseinkommen für mindestens einen Monat und ohne Berücksichtigung der zu verteilenden einmaligen Einnahme und ohne sonstige, nicht nachhaltige Zuwendungen Dritter, liegen bei erneutem Eintritt der Hilfebedürftigkeit geänderte Verhältnisse vor. Bei einer die Beendigung der Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat bewirkenden Änderung ist es nicht mehr gerechtfertigt, die zuvor berücksichtigte einmalige Einnahme nach erneuter Antragstellung weiterhin als Einkommen leistungsmindernd anzusetzen. Es handelt sich um einen Zufluss vor der erneuten Antragstellung und dem „Wiedereintritt“ von Hilfebedürftigkeit. Der Zufluss ist daher ab diesem Zeitpunkt als Vermögen zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom
  13. September 2008 – B 4 AS 29/07 R, Rdnr. 31). Randnummer 114 Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist daher eine Steuererstattung, auch wenn sie in dem Bedarfszeitraum zugeflossen ist, der dem streitigen Bewilligungsabschnitt unmittelbar voranging, im Hinblick auf den laufenden, nicht unterbrochenen Leistungsbezug berücksichtigungsfähiges Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (BSG, Urteil vom
  14. Februar 2015 - B 4 AS 29/14 R, Rdnr. 17, m. w. N., zitiert nach juris; vgl. auch BSG, Urteil vom
  15. Juli 2016 - B 4 AS 54/15 R, Rdnr. 18, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4225 § 1 Nr. 3). Randnummer 115 Die (anteilig aufgeteilte) Steuerrückerstattung stand den Klägern aber nicht mehr als bereites Mittel zur Verfügung. Randnummer 116 Der Hilfebedürftige muss sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen. Dementsprechend ist er bei Zufluss einer einmaligen Einnahme gehalten, das Geld nicht zur Schuldendeckung zu verwenden, sondern über den Verteilzeitraum hinweg zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Wenn die einmalige Einnahme, deren Berücksichtigung als Einkommen in Rede steht, tatsächlich aber nicht (mehr) uneingeschränkt zur Verfügung steht, ist ein Leistungsanspruch nicht ausgeschlossen. Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund einer unwiderleglichen Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten - hier dem Verbrauch der einmaligen Einnahme in bestimmten monatlichen Teilbeträgen - (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, ist mit Art 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art 20 GG nicht vereinbar. Diesem Gedanken folgt das gesetzgeberische Grundprinzip, dass Einkommen nicht "fiktiv" berücksichtigt werden darf, sondern tatsächlich geeignet sein muss, Hilfebedürftigkeit zu beseitigen (BSG, Urteil vom
  16. November 2012 - B 14 AS 33/12 R, Rdnr. 14, zitiert nach juris, m. w. N., abgedruckt in BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 57). Randnummer 117 Nach ihrem Vortrag haben die Kläger die (anteilig aufgeteilte) Steuerrückerstattung allerdings zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt. Nach den von den Klägern auf den vorgelegten Kontoauszügen vorgenommenen Markierungen soll die am
  17. November 2012 erfolgte Steuerrückerstattung u. a. für acht Überweisungen zwischen dem
  18. Oktober 2012 bis
  19. November 2012 genutzt worden sein. Dies erschließt sich bereits aus tatsächlichen Gründen nicht. Werden die weiteren markierten Überweisungen nach dem
  20. November 2012 bis
  21. Februar 2013, für die die Steuerrückerstattung verwendet worden sein soll, betrachtet und mit denjenigen Überweisungen verglichen, die schon vorher regelmäßig erfolgten, so unterscheiden sich diese nicht von denjenigen nach den vorliegenden Kontoauszügen zwischen dem
  22. Juni 2012 bis
  23. September
  24. Sie unterscheiden sich ebenfalls nicht von denjenigen Überweisungen, die nach den vorliegenden Kontoauszügen zwischen dem
  25. Mai 2013 bis
  26. September 2013 getätigt wurden. Angesichts dessen vermag der Senat eine Verwendung der Steuerrückerstattung zu einem anderen Zweck als zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht zu erkennen. Einzig für den
  27. Dezember 2012 enthalten die Kontoauszüge eine markierte einmalige Überweisung in Höhe von 23,92 Euro mit dem Verwendungszweck „Nachzahlung BK 12/12 u. Jan.“. Als nachzuzahlende Kosten der Unterkunft und Heizung diente jedoch auch diese Zahlung dem Zweck der Sicherung des Lebensunterhalts. Randnummer 118 Gleichwohl ist aus den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlich, dass mit der Steuerrückerstattung im Zeitpunkt deren Auszahlung offene Schulden beglichen wurden. Sie diente nämlich der Rückführung des Solls des zwischen dem Kläger zu 2 und seiner Bank vereinbarten Dispositionskredits in Höhe von 1.800 Euro. Das Konto des Klägers wies zum
  28. September 2012 einen Stand von -1.897,73 Euro auf, der sich infolge der Steuerrückerstattung zum
  29. Dezember 2012 auf -508,95 Euro veränderte. Damit stand die Steuerrückerstattung nicht mehr als bereites Mittel zur Verfügung. Randnummer 119 Die Verwendung der Steuerrückerstattung hindert zwar nicht die normativ vorgegebene Aufteilung (BSG, Urteil vom
  30. April 2015 - B 14 AS 10/14 R, Rdnr. 38, zitiert nach juris,

§ 11Nr.

70). Es ist aber zwischen dem tatsächlichen Zufluss einer einmaligen Einnahme im Bewilligungszeitraum, die nach der normativen Vorgabe des § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II a. F. aufzuteilen ist, und den bereiten Mitteln, die in den Monaten des Verteilzeitraums noch tatsächlich zur Verfügung stehen, zu unterscheiden (BSG, Urteil vom

  1. April 2015 - B 14 AS 10/14 R, Rdnr. 39). Wenn die einmalige Einnahme tatsächlich im Bedarfszeitraum nicht mehr (oder nur noch teilweise) zur Verfügung steht, kommt schon von daher ein höherer Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Betracht. Bei der Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen ist in einem abschließenden Schritt zu prüfen, ob zugeflossenes Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken BSG, Urteil vom
  2. November 2012 – B 14 AS 33/12 R, Rdnr. 13). Randnummer 120 Da dies vorliegend nicht der Fall war, scheidet die Anrechnung der (anteilig aufgeteilten) Steuerrückerstattung für die Zeit vom
  3. März 2013 bis
  4. Mai 2013 aus. Randnummer 121 Ob wegen der Verwendung der Steuerrückerstattung ein Ersatzanspruch nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F., wonach zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet ist, wer nach Vollendung des
  5. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, besteht, ist hier nicht zu befinden, denn dazu fehlt eine Entscheidung des Beklagten. Randnummer 122
  6. Als Einkommen kann daher nur das Arbeitsentgelt der Klägerin zu 1 angerechnet werden. Randnummer 123 Das bereinigte Einkommen der Klägerin zu 1 ist zu jeweils 50 v. H. auf die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 zu verteilen, da dies dem Verhältnis des eigenen Bedarfs von jeweils 539,00 Euro zum Gesamtbedarf von 1078,00 Euro entspricht. Randnummer 124 Ausgehend davon ergeben sich folgende Ansprüche: Randnummer 125 für die Klägerin zu 1 für März 2013 von 208,20 Euro (539,00 Euro – 330,80 Euro) April 2013 von 145,20 Euro (539,00 Euro – 393,80 Euro) Mai 2013 von 185,47 Euro (539,00 Euro – 353,53 Euro) Juni 2013 von 117,97 Euro (539,00 Euro – 421,03 Euro) Juli 2013 von 218,55 Euro (539,00 Euro – 320,45 Euro) August 2013 von 215,43 Euro (539,00 Euro – 323,57). für den Kläger zu 2 für März 2013 von 208,20 Euro (539,00 Euro – 330,80 Euro) April 2013 von 145,20 Euro (539,00 Euro – 393,80 Euro) Mai 2013 von 185,48 Euro (539,00 Euro – 353,52 Euro) Juni 2013 von 117,98 Euro (539,00 Euro – 421,02 Euro) Juli 2013 von 218,55 Euro (539,00 Euro – 320,45 Euro) August 2013 von 215,44 Euro (539,00 Euro – 323,56 Euro). Randnummer 126 Demgegenüber wurden vorläufig bewilligt: Randnummer 127 für die Klägerin zu 1 für März 2013 144,00 Euro April 2013 144,00 Euro Mai 2013 144,00 Euro Juni 2013 228,27 Euro Juli 2013 228,27 Euro August 2013 228,27 Euro für den Kläger zu 2 für März 2013 144,01 Euro April 2013 144,01 Euro Mai 2013 144,01 Euro Juni 2013 228,27 Euro Juli 2013 228,27 Euro August 2013 228,27 Euro Randnummer 128 Es verbleibt mithinein weiterer Anspruch: Randnummer 129 für die Klägerin zu 1 für März 2013 von 64,20 Euro (208,20 Euro - 144,00 Euro) April 2013 von 1,20 Euro (145,20 Euro - 144,00 Euro) Mai 2013 von 41,47 Euro (185,47 Euro - 144,00 Euro), mithin von insgesamt 106,87 Euro. für den Kläger zu 2 für März 2013 von 64,19 Euro (208,20 Euro - 144,01 Euro) April 2013 von 1,19 Euro (145,20 Euro - 144,01 Euro) Mai 2013 von 41,47 Euro (185,48 Euro - 144,01 Euro), mithin von insgesamt 106,85 Euro Randnummer 130 Demgegenüber wurden überzahlt: Randnummer 131 der Klägerin zu 1 für Juni 2013 110,30 Euro (117,97 Euro - 228,27 Euro) Juli 2013 9,72 Euro (218,55 Euro - 228,27 Euro) August 2013 12,84 Euro (215,43 Euro - 228,27 Euro). dem Kläger zu 2 für Juni 2013 110,29 Euro (117,98 Euro - 228,27 Euro) Juli 2013 9,72 Euro (218,55 Euro - 228,27 Euro) August 2013 12,83 Euro (215,44 Euro - 228,27 Euro) Randnummer 132
  7. Rechtsgrundlage der Bescheide vom
  8. Oktober 2013 hinsichtlich der Erstattung ist § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a. F. i. V. m. § 328 Abs. 3 Satz 3 SGB III. Randnummer 133 Danach gilt: Die Vorschriften des SGB III über die vorläufige Entscheidung (§ 328 SGB III) sind entsprechend anwendbar. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten. Randnummer 134 Die Bescheide vom
  9. Oktober 2013 sind formell nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom
  10. September 2013 zu dem zu erstattenden Betrag nach § 24 Abs. 1 SGB X ordnungsgemäß angehört. Randnummer 135 Wie ausgeführt sind für Klägerin zu 1 für Randnummer 136 Juni 2013 110,30 Euro Juli 2013 9,72 Euro August 2013 12,84 Euro Randnummer 137 überzahlt. Randnummer 138 Allerdings bewilligte der Beklagte endgültig der Klägerin zu 1 für Juni 2013 bis August 2013 181,80 Euro monatlich, so dass er abzüglich der für diesen Zeitraum vorläufig gewährten Leistung von 228,27 Euro monatlich die infolge Überzahlung entstandene Erstattung auf 46,47 Euro monatlich festsetzte. Randnummer 139 Die Klägerin zu 1 hat daher für Randnummer 140 Juni 2013 lediglich 46,47 Euro Juli 2013 9,72 Euro August 2013 12,84 Euro Randnummer 141 mithin insgesamt 69,03 Euro zu erstatten. Randnummer 142 Wie ausgeführt sind für den Kläger zu 2 für Randnummer 143 Juni 2013 110,29 Euro Juli 2013 9,72 Euro August 2013 12,83 Euro Randnummer 144 überzahlt. Randnummer 145 Allerdings bewilligte der Beklagte endgültig dem Kläger zu 2 für Juni 2013 bis August 2013 181,81 Euro monatlich, so dass er abzüglich der für diesen Zeitraum vorläufig gewährten Leistung von 228,27 Euro monatlich die infolge Überzahlung entstandene Erstattung auf 46,46 Euro monatlich festsetzte. Randnummer 146 Der Kläger zu 2 hat daher für Randnummer 147 Juni 2013 lediglich 46,46 Euro Juli 2013 9,72 Euro August 2013 12,83 Euro Randnummer 148 mithin insgesamt 69,01 Euro zu erstatten. Randnummer 149 Die Berufung hat daher überwiegend Erfolg. Randnummer 150
  11. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Sie berücksichtigt, dass einerseits der Beklagte Erstattung von 557,58 Euro und andererseits die Kläger höhere Leistungen mit den von ihnen vorgetragenen Gründen von 213,72 Euro beansprucht haben. Die Kläger sind mit ihrem Begehren insoweit erfolgreich gewesen, als sie für die Zeit von März bis Mai 2013 nicht nur die Erstattung von 278,79 Euro abgewehrt, sondern zusätzlich 213,72 Euro erhalten haben. Hinsichtlich der Zeit von Juni 2013 bis August 2013 sind sie insoweit erfolgreich gewesen, als sie statt der geforderten Erstattung von 278,79 Euro lediglich 138,04 Euro zu erstatten haben. Randnummer 151 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Mit § 41a SGB II, eingefügt durch Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes vom
  12. Juli 2016 (BGBl I 2016, 1824) und der Aufhebung des § 2 Abs. 3 (und Abs. 4) Alg II-V a. F. durch Art. 1 Nr. 2 Verordnung vom
  13. Juli 2016 (BGB I 2016, 1858) mit Wirkung zum
  14. August 2016 ist die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage entfallen, da sich die Neuregelung von der bisherigen Regelung grundsätzlich unterscheidet. Es handelt sich nicht mehr um geltendes, sondern um außer Kraft getretenes Recht, ohne dass ersichtlich ist, dass eine erhebliche Zahl von Fällen noch zu entscheiden ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar,
  15. Auflage, § 160 Rdnrn. 7, 7b, 8d). Darüber hinaus hat das BSG mit Urteil vom
  16. März 2017 - B 14 AS 18/16 R (vgl. dazu den Terminbericht des BSG Nr. 14/17) im gleichen Sinne wie der Senat entschieden. Im Übrigen wendet der Senat die höchstrichterliche Rechtsprechung an. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001301619

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