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LG Berlin 67. Zivilkammer 67 S 70/17 Beschluss Wohnraummiete: Zahlungsverzugskündigung und Räumungsklage bei Mietrückstand § 543 Abs 2 S 1 Nr 3 BGB, §

Wohnraummiete: Zahlungsverzugskündigung und Räumungsklage bei Mietrückstand Leitsatz 1. Der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte und des verfassungsrechtlich geschützten Interesses des Mieters am Best

r Geltung

verhelfen. (Rn.7) 2. Eine Auslegung und Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB, die im Falle eines vom Mieter verschuldeten und die Grenzen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB überschreitenden Zahlungsverzugs

einer schematischen und abwägungsfesten Bejahung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung und der Wirksamkeit einer darauf gestützten ordentlichen Kündigung führt, ohne sämtliche Umstände des Einzelfalls - insbesondere die beanstandungsfreie Dauer des bisherigen Mietverhältnisses, das Gewicht und die nachteiligen Auswirkungen der Vertragspflichtverletzung, eine mögliche Wiederholungsgefahr und den Grad des dem Mieter

r Last

legenden Verschuldens -

berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen, ist verfassungswidrig. (Rn.8) Orientierungssatz 1. Zitierung

Leitsatz 1: Anschluss BGH,

  1. Februar 2011, VIII ZR 155/10, WuM 2011,
  2. Zitierung

Leitsatz 2: Festhaltung LG Berlin,

  1. Juni 2016, 67 S 125/16 , WuM 2017, 83 .
  2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass das Berufungsverfahren durch

rückweisungsbeschluss erledigt worden ist. Verfahrensgang vorgehend AG Wedding, kein Datum verfügbar, 8a C 148/16 Tenor Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege

rückzuweisen. Gründe I. Randnummer 1 Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO

rückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Randnummer 2 Das Amtsgericht hat die Räumungsklage

treffend abgewiesen, da die zwischen den Parteien allein noch im Streit stehende ordentliche Kündigung das Mietverhältnis nicht beendet hat. Dagegen vermag die Berufung nichts

erinnern, da ein berechtigtes Interesse der Klägerin

m Ausspruch der streitgegenständlichen ordentlichen Kündigung weder gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB noch gemäß § 573 Abs. 1 BGB begründet ist. Randnummer 3 Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt ein besonderes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. An diesen Voraussetzungen fehlt es. Randnummer 4 Im Ausgangspunkt bestehen allerdings keine Zweifel, dass dem Beklagten eine vertragliche Pflichtverletzung

r Last fällt, da das Jobcenter die in der Vergangenheit von ihm übernommenen und unmittelbar auf das Konto der Klägerin entrichteten Mieten von monatlich 705,12 EUR in den Monaten April, Mai und Juni 2016

nächst nicht geleistet hat, sondern der Zahlungsausgleich stattdessen erst unmittelbar nach

gang der Kündigung im Rahmen einer umfassenden Schonfristzahlung erfolgt ist. Randnummer 5 Die Pflichtverletzung war auch schuldhaft. Insoweit geht die Kammer - unabhängig von der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für das zwischen den Parteien streitige Verschulden des Beklagten am Eintritt des Zahlungsrückstands (vgl. dazu Kammer, Beschl. v. 20. Oktober 2016 - 67 S 214/16 , ZMR 2017, 239 , juris Tz. 8 m.w.N) -

Gunsten der Klägerin davon aus, dass der Beklagte den zeitweiligen Zahlungsausfall schuldhaft (mit-)verursacht hat, indem er seinen Antrag auf Weiterbewilligung der von ihm bereits seit Jahren bezogenen Leistungen

r Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch erst kurze Zeit vor dem streitgegenständlichen Zahlungszeitraum beim Jobcenter eingereicht hat und er seiner behördlichen Mitwirkungspflicht bis

m Ausspruch der Kündigung durch die Klägerin nur unzureichend nachgekommen ist. Das gereicht der Räumungsklage aber nicht

m Erfolg, da die vom Beklagten verschuldete Pflichtverletzung “unerheblich” i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB war. Randnummer 6 Die Erheblichkeit der Pflichtverletzung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist im Rahmen einer umfassenden Abwägung

klären, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls

berücksichtigen sind (vgl. Kammer, Urt. v. 16. Juni 2016 - 67 S 125/16 , ZMR 2016, 695 , juris Tz. 15 f.). Dazu zählen vor allem die beanstandungsfreie Dauer des bisherigen Mietverhältnisses, das Gewicht und die nachteiligen Auswirkungen der Vertragspflichtverletzung, eine mögliche Wiederholungsgefahr und der dem Mieter

r Last

legende Grad des Verschuldens (vgl. Kammer, a.a.O. Tz. 18 m. w. N.). Randnummer 7 Die Pflicht des Tatrichters

r Prüfung sämtlicher Umstände des Einzelfalls entfällt dabei nicht in dem - hier gegebenen - Fall, in dem der vom Mieter schuldhaft (mit-)verursachte Kündigungsrückstand die Grenzen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB überschreitet (vgl. Kammer, a.a.O., Tz. 15 f.). Eine entsprechend schematische und abwägungsfeste Bejahung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung würde zwingend auch die Beendigung langjährig unbeanstandet geführter Mietverhältnisse

r Folge haben, selbst wenn der - häufig erstmalige - Zahlungsverzug des Mieters für den Vermieter wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallende, die Grenzen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB jedoch bereits überschreitende Bagatellbeträge beträfe oder auf einfachste Fahrlässigkeit des Mieters - etwa auf ein Augenblicksversagen bei der Anweisung der Miete oder der Beantragung oder Überwachung ihm

stehender Sozialleistungen - oder gar auf fremdes, ihm allein gemäß § 278 BGB

gerechnetes Verschulden Dritter

rückzuführen wäre. Eine derartig schematische Auslegung und Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB aber wäre angesichts der schwerwiegenden Nachteile, die der Mieter im Fall des Verlustes der Wohnung als seines räumlichen Lebensmittelpunktes

erwarten hat, nicht verfassungskonform. Denn bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe - wie dem Tatbestandsmerkmal “nicht unerheblich” - hat die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte und damit auch das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des Mieters am Bestand des Mietverhältnisses bereits auf der Tatbestandsebene der Regelbeispiele des § 573 Abs. 2 BGB im Rahmen einer umfassenden Einzelfallabwägung gesonderte Berücksichtigung

finden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1, juris Tz. 30 f. (

§ 564bBGB a.F.); Beschl. v. 6. Dezember 2005 - 1 Bv

R 1905/02 -, BVerfGE 115, 51, juris Tz. 45 (

r Ausstrahlungswirkung im Allgemeinen); BGH, Urt. v. 9. Februar 2011 - VIII ZR 155/10, NJW 2011, 1135, juris Tz. 19 (

§ 573Abs.

2 Nr. 3 BGB)). Randnummer 8 Diesem Gesetzesverständnis stehen schutzwürdige Interessen des Vermieters bereits deshalb nicht entgegen, da das Ergebnis der Abwägung - selbstverständlich - auch

seinen Gunsten ausfallen kann (vgl. Kammer, Beschl. v.

  1. März 2017 - 67 S 14/17 , juris Tz. 7 ). Davon abgesehen werden die vorrangig wirtschaftlichen Interessen des Vermieters selbst bei einem ihm ungünstigen Abwägungsergebnis im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGH im Falle des häufig gleichzeitigen - und auch hier erfolgten - Ausspruches einer außerordentlichen Zahlungsverzugskündigung bereits dadurch hinreichend gewahrt, dass entweder der Kündigungsrückstand durch eine Schonfristzahlung des Mieters vollständig ausgeglichen wird oder das Mietverhältnis bei deren Ausbleiben oder in den Fällen des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB ohnehin seine fristlose Beendigung findet. Das entspricht im Ergebnis mittlerweile auch der von der Berufung ins Feld geführten Rechtsprechung des BGH, ausweislich derer ein die Grenzen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB überschreitender Zahlungsverzug des Mieters eine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellen kann, aber eben nicht muss (vgl. BGH, Urt.
  2. Juli 2010 - VIII ZR 267/09, NJW 2010, 3020 Tz. 15; Kammer, Urt. v.
  3. Juni 2016 - 67 S 125/16 , ZMR 2016, 695 , juris Tz. 16 m.w.N.). Randnummer 9 Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Zahlungsverzug des Beklagten in der Gesamtschau kein Gewicht beizumessen, das die Annahme einer erheblichen Pflichtverletzung rechtfertigen würde. Wie das Amtsgericht im Ergebnis

treffend angenommen hat, sind

Gunsten des Beklagten vor allem der vergleichsweise geringe Verschuldensgrad einfacher Fahrlässigkeit sowie der bisherige beanstandungsfreie Verlauf des

m Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs über 19 Jahre andauernden Mietverhältnisses

berücksichtigen (vgl. Kammer, Beschl. v. 20. Oktober 2016 - 67 S 214/16 , ZMR 2017, 239 , juris Tz. 6 ). Beiden steht bei der gebotenen absoluten Betrachtung mit Mietrückständen in Höhe von 2.115,36 EUR zwar ein wirtschaftlich nicht unerheblicher Betrag entgegen, der allerdings in einem kurzfristigen Zeitraum von weniger als drei Monaten angefallen ist und

dem nicht geeignet war, die wirtschaftlichen Interessen der gewerblich vermietenden Klägerin ernsthaft

gefährden (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 2016 - VIII ZR 173/15, NJW 2016, 2805 Tz. 18 (

§ 543Abs.

1 BGB); Kammer, a.a.O. Tz. 21). Nur eine solche Beeinträchtigung wäre angesichts der aufgezeigten Gesamtumstände geeignet gewesen, der Pflichtverletzung des Beklagten das für eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses - auch nach § 573 Abs. 1 BGB - erforderliche hinreichende Gewicht

verleihen. Davon abgesehen waren

Gunsten des Beklagten dessen besonderen persönlichen Umstände

berücksichtigen: Der Beklagte leidet nach seinem unwiderlegten Vorbringen an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung, die bereits

vier vergeblichen Suizidversuchen, letztmalig Anfang des Jahres 2016, geführt hat. Art und Ausmaß der Erkrankung sowie deren Ursächlichkeit für eine krankheitsbedingte Überforderung des Beklagten bei der Bewältigung seines täglichen Lebens und der damit einhergehende Eintritt des Kündigungsrückstandes durch eine nur unzureichende Beantragung und Überwachung der ihm

stehenden Transferleistungen ergeben sich

r zweifelsfreien Überzeugung der Kammer prima facie aus dem unstreitigen Zahlungsverlauf und späteren Ausgleich des Zahlungsrückstands sowie den in den Prozess eingeführten und in ihrer Authentizität unbestrittenen fachärztlichen Attesten. Auch das hat das Amtsgericht

treffend erkannt. Randnummer 10 Nichts anderes folgt schließlich aus dem Umstand, dass die Klägerin den Beklagten im Juni 2016 - allerdings mit einer unangemessen kurzen Zahlungsfrist von lediglich zwei Tagen - gemahnt hat. Zwar kann die Missachtung einer Mahnung der Vertragsverletzung des Mieters das für die Kündigung erforderliche

sätzliche Gewicht verleihen (vgl. BGH, Urt. v. 28. November 2007 - VIII ZR 145/07, NJW 2008, 508 Tz. 28). Hier allerdings hat der Beklagte die Mahnung nicht missachtet, sondern sie nach seinem unwiderlegten Vortrag an das Jobcenter weitergeleitet. Damit hat er gezeigt, dass er bemüht war, sich vertragsgemäß

verhalten und einen Ausgleich der Rückstände

erreichen (vgl. Kammer, a.a.O. Tz. 6). II. Randnummer 11 Die Klägerin erhält Gelegenheit

r Stellungnahme, auch

r Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises

rückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001301627

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