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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 29. Senat L 29 AS 2944/13 Urteil Arbeitslosenversicherung: Anspruch aus einem Vermittlungsgutschein; Befristung

Arbeitslosenversicherung: Anspruch aus einem Vermittlungsgutschein; Befristung des Gutscheins; fristwahrende Wirkung einer Einstellungszusage bei späterem Abschluss eines Arbeitsvertrages; Rückwirkung einer Genehmigung an einen vollmachtlosen Vertreter zum Abschluss einer Einstellungszusage Orientierungssatz Eine Einstellungszusage vermag jedenfalls dann nicht die in einem Vermittlungsgutschein durch die Bundesagentur für Arbeit festgelegte Gültigkeitsfrist des Gutscheins zu wahren, wenn die Einstellung von Bedingungen abhängig gemacht wurde, die vom Arbeitnehmer nicht beeinflusst werden können oder wenn die Einstellungszusage von einem Vertreter des Arbeitgebers ausgestellt war, der beim Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht zur Vertretung berechtigt war, jedenfalls soweit eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts erst nach Ablauf der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins erfolgte. (Rn.40) Dabei ist bei einer Genehmigung im Regelfall keine Rückwirkung anzunehmen. (Rn.47) Verfahrensgang vorgehend SG Neuruppin,

  1. September 2013, S 4 AS 88/11, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom
  2. September 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1000,00 € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Auszahlung von 1000,00 € aus einem Vermittlungsgutschein. Randnummer 2 Der Kläger ist als Inhaber der Neustart - Arbeitsvermittlung als privater Arbeitsvermittler tätig. Am
  3. Februar 2010 schloss er mit dem 1959 geborenen arbeitsuchenden Herrn L D (im Folgenden: Beigeladener) für die Dauer von drei Monaten einen Vermittlungsvertrag mit dem Auftrag zur Suche und Vermittlung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Randnummer 3 An demselben Tag (
  4. Februar 2010) wurde dem Beigeladenen von dem Beklagten ein Vermittlungsgutschein über 2000,00 € mit einer Gültigkeitsdauer bis zum
  5. Mai 2010 ausgestellt. In diesem Vermittlungsgutschein heißt es unter anderem, dass der angegebene Betrag an einen privaten Vermittler gezahlt werde, wenn ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt werde. Die Zahlung i.H.v. 1000,00 € erfolge sechs Wochen nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Der Restbetrag werde gezahlt, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Monate gedauert habe. Randnummer 4 In der Folgezeit stellte der Kläger für den Beigeladenen einen Kontakt mit der „F S G“ (im Folgenden: Arbeitgeber) mit dem Ziel einer Beschäftigungsaufnahme als Sicherheitsmitarbeiter her. Randnummer 5 Der Arbeitgeber übergab dem Beigeladenen ein Schriftstück mit Datum vom
  6. Mai
  7. Dieses Schreiben wurde unter dem Namen von Herrn J P, dem Einsatzleiter des Arbeitgebers (im Folgenden: Zeuge) erstellt und im Auftrag von einem Sachbearbeiter unterzeichnet. Das Schreiben enthält folgenden Wortlaut: Randnummer 6 „Einstellungszusage Randnummer 7 Wir beabsichtigen Herrn L D, geboren 1959, als Sicherheitsmitarbeiter in unserem Unternehmen zu beschäftigen. Vorbehaltlich einer positiven Entwicklung der Auftragslage und eines dementsprechenden Personalbedarfs erfolgt die Einstellung bei Vorlage eines einwandfreien Führungszeugnisses sowie bei erfolgreich abgelegter Sachkundeprüfung nach § 34a Gewerbeordnung bei der Industrie- und Handelskammer. Randnummer 8 Mit freundlichen Grüßen F S mbH Unterschrift“ Randnummer 9 Der Beigeladene nahm daraufhin bei der Industrie- und Handelskammer Potsdam im Zeitraum vom
  8. Mai 2010 bis zum
  9. Mai 2010 an einem von dem Beklagten geförderten Lehrgang nach § 34a der Gewerbeordnung teil, den er ausweislich einer Bescheinigung vom
  10. Mai 2010 an diesem Tag mit Erfolg abschloss. Randnummer 10 Noch am selben Tag (Freitag, den
  11. Mai 2010) telefonierte der Beigeladene mit dem Zeugen. Randnummer 11 Mit Datum vom
  12. Mai 2010 schlossen der Arbeitgeber und der Beigeladene schließlich einen vom
  13. Juni 2010 bis zum
  14. November 2010 befristeten Arbeitsvertrag über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Aufsicht mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Entgelt von 6,00 €/Stunde (Tariflohn). Randnummer 12 Der Kläger beantragte am
  15. Juli 2010 bei dem Beklagten unter Vorlage einer Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung des Arbeitgebers vom
  16. Juli 2010 die Auszahlung des Vermittlungsgutscheines i.H.v. 1000,00 €. Randnummer 13 Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
  17. August 2010 mit der Begründung ab, die Vermittlung sei nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheines erfolgt. Der Gutschein sei nur bis zum
  18. Mai 2010 gültig gewesen. Der Arbeitsvertrag sei aber erst am
  19. Mai 2010 unterzeichnet worden. Randnummer 14 Hiergegen erhob der Kläger am
  20. August 2010 mit der Begründung Widerspruch, die Einstellungszusage sei bereits am
  21. Mai 2010 erfolgt. Dass der Arbeitsvertrag erst am
  22. Mai 2010 unterschrieben worden sei, sei der Tatsache geschuldet, dass aufgrund von Feiertagen (der
  23. Mai 2010 fiel auf den Freitag vor dem Pfingstwochenende, der
  24. Mai 2010 war der Pfingstmontag) der Personalchef nicht am Arbeitsort gewesen sei. Randnummer 15 Mit Widerspruchsbescheid vom
  25. Dezember 2010 wies der Beklagte den Widerspruch aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung zurück. Randnummer 16 Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am
  26. Januar 2011 Klage bei dem Sozialgericht Neuruppin erhoben. Zwar sei der Arbeitsvertrag erst am
  27. Mai 2010 unterzeichnet worden. Es habe allerdings schon vorher verbindliche Zusagen und einen mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag gegeben. Randnummer 17 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 18 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2010 zu verurteilen, an den Kläger 1000,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 20.01.2011 zu zahlen. Randnummer 19 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Sie ist der Ansicht, dass der Vermittlungserfolg nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheines eingetreten ist. Randnummer 22 Das Sozialgericht Neuruppin hat in der öffentlichen Sitzung am
  28. September 2013 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen J P. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom
  29. September
  30. Randnummer 23 Mit Urteil vom
  31. September 2013 hat das Sozialgericht Neuruppin die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsprovision, da ein von ihm vermitteltes Arbeitsverhältnis des Beigeladenen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins vom
  32. Februar 2010 bis zum
  33. Mai 2010 zu Stande gekommen sei, sondern erst am
  34. Mai
  35. Ein mündlicher Vertragsschluss bereits bei dem Telefonat am
  36. Mai 2010 sei nicht ersichtlich, weil die Parteien sich bei diesem Gespräch nicht erkennbar über wesentliche Punkte des Vertrages geeinigt hätten. Der konkrete Inhalt des Arbeitsvertrages sei noch nicht einmal bei diesem Gespräch angesprochen worden. Außerdem habe der Zeuge keine Vertretungsbefugnis für den Abschluss eines Arbeitsvertrages gehabt. Die Einstellungszusage vom
  37. Mai 2010 Stelle ebenfalls keinen Arbeitsvertrag dar, sondern lediglich eine Absichtserklärung. Randnummer 24 Gegen dies dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am
  38. Oktober 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  39. November 2013 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Nach der Zeugenerklärung sei bei dem Telefonat am
  40. Mai 2010 eine verbindliche Einstellungszusage erfolgt und daher der Anspruch gegeben. Außerdem sei schon zuvor ein mündlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden, der lediglich unter der auflösenden Bedingung eines erfolgreichen Abschlusses des Sachkundelehrganges gestanden habe. Randnummer 25 Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich, Randnummer 26 das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom
  41. September 2013 wird abgeändert und der Beklagte und Berufungsbeklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom
  42. August 2010, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  43. Dezember 2010, verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger 1000 € nebst fünf Prozent Zinsen über dem derzeit gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem
  44. Januar 2011 zu zahlen. Randnummer 27 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Der Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Randnummer 30 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Verfahrens im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis zu dieser Verfahrensweise erteilt haben (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG). Randnummer 33 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ohne weitere Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 SGG statthaft. Randnummer 34 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Neuruppin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Auszahlung von 1000,00 € aus dem Vermittlungsgutschein vom
  45. Februar
  46. Randnummer 35 Nach § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in der im Jahre 2010 anzuwendenden Fassung (a.F.) erbringt die Agentur für Arbeit zur Eingliederung in Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten und im Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels im Fünften Kapitel, im Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels und in den §§ 417, 421f, 421g, 421k, 421n, 421o, 421p, 421q und 421t Abs. 4 bis 6 des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. Randnummer 36 Nach § 421g Absatz 1 S. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in der im Jahr 2010 anzuwendenden Fassung (a.F.) haben Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit gemäß § 421g Abs. 1 S. 4 SGB III a.F. den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine versicherungsfähige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten (§ 421g Abs. 1 S. 6 SGB III a.F.). Die Vergütung wird i.H.v. 1000 Euro nach einer sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar an den Vermittler gezahlt (§ 421g Abs. 2 S. 3 und 4 SGB III a.F.). Randnummer 37 Nach diesen Regelungen hängt die Entstehung des Vergütungsanspruches, wie grundsätzlich bei jeder Vermittlungstätigkeit (vergleiche § 652 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB), vorrangig von dem Eintritt eines bezweckten Vermittlungserfolges ab und dieser Vermittlungserfolg muss sich sowohl nach der gesetzlichen Regelungen des § 421g Absatz 1 S. 6 SGB III a.F. als auch nach dem konkreten Vermittlungsgutschein vom
  47. Februar 2010 innerhalb einer Frist von drei Monaten realisieren. Für den Zeitpunkt des Eintritts des Erfolgsereignisses ist regelmäßig auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses abzustellen (ständige Rechtsprechung Bundessozialgericht - BSG -, siehe u.a. Urteil vom
  48. Februar 2011, B 11 AL 11/10 R, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Liegt der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses außerhalb des Geltungszeitraumes des Vermittlungsgutscheins, erfolgte aber noch im Geltungszeitraum ein mündlicher oder schriftlicher Abschluss eines Arbeitsvertrages oder eine bindende Einstellungszusage, so ist gegebenenfalls auf diese Ereignisse abzustellen, wenn sich der Vermittler auf den im Vermittlungsgutschein ausgewiesenen Geltungszeitraum verlassen durfte (ständige Rechtsprechung BSG, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Randnummer 38 Vorliegend ist festzustellen, dass innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins (bis zum
  49. Mai 2010) weder eine Arbeitsaufnahme (diese erfolgte erst am
  50. Juni 2010) noch der Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages (dieser erfolgte am
  51. Mai 2010) lag. Auch ist innerhalb der Gültigkeitsdauer kein mündlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurden. Insofern hat das Sozialgericht Neuruppin in seiner angegriffenen Entscheidung bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass wesentliche Punkte eines solchen Vertrages noch nicht abschließend geregelt waren und damit von einer verbindlichen Einigung bereits vor Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages am
  52. Mai 2010 nicht ausgegangen werden kann. Der Senat verweist insofern gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts. Randnummer 39 Ein Anspruch auf die Auszahlung des begehrten Betrages ergibt sich schließlich auch nicht aus einer innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins erfolgten bindenden Einstellungszusage im Sinne der oben genannten Rechtsprechung. Randnummer 40 Auch insoweit hat das Sozialgericht bereits zutreffend in der angegriffenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine verbindliche Einstellungszusage zum einen nicht in dem Schriftstück vom
  53. Mai 2010 gesehen werden kann. Mit diesem Schriftstück wurde dem Beigeladenen für den Fall eines erfolgreichen Abschlusses der Sachkundeprüfung und vorbehaltlich eines einwandfreien Führungszeugnisses eine Einstellung zwar zugesagt. Allerdings enthält dieses Schriftstück weitere Vorbehalte hinsichtlich einer positiven Entwicklung der Auftragslage und eines dementsprechenden Personalbedarfes. Nach dieser „Zusage“ war es also durchaus denkbar, dass eine Einstellung mangels Personalbedarfes selbst dann nicht erfolgen würde, wenn der Beigeladene ein einwandfreies Führungszeugnis und den Abschluss der Sachkundeprüfung nachweisen konnte. Im Übrigen ist dieses Schriftstück nicht von einer Person unterschrieben, die zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigt wäre. Es wurde erstellt unter dem Briefkopf des Zeugen und von einem Sachbearbeiter im Auftrag unterschrieben. Vertretungsberechtigt für Fragen der Einstellung waren nach Aussage des Zeugen aber nur der Prokurist und der Geschäftsführer. Randnummer 41 Das Telefonat des Beigeladenen mit dem Zeugen am
  54. Mai 2010 stellt schließlich nach Ansicht des Senats ebenfalls keine verbindliche Einstellungszusage innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins dar. Randnummer 42 Der Zeuge hat zu dem Inhalt des Telefonats bei seiner Aussage am
  55. September 2013 erklärt, dass er von dem Beigeladenen am
  56. Mai 2010 nach erfolgreicher Sachkundeprüfung angerufen wurde und ihm daraufhin vermutlich gesagt habe, er solle zum Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages beim Arbeitgeber erscheinen. Er (der Zeuge) sei als Einsatzleiter zwar nicht zum Abschluss eines solchen Vertrages berechtigt, bereite diesen jedoch regelmäßig vor, übernehme die Vorauswahl der Bewerber und die zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Mitarbeiter des Arbeitgebers (der Prokurist und der Geschäftsführer) akzeptierten immer seine Vorschläge. Er selbst halte sich auch stets an eine Einstellungszusage gebunden, wenn die Voraussetzungen erfüllt seien. Randnummer 43 Nach dieser Aussage des Zeugen, an dessen Glaubwürdigkeit der Senat keinen Zweifel hegt, hat dieser (der Zeuge) dem Beigeladenen nach erfolgreichem Abschluss der Sachkundeprüfung zwar wohl zur Vertragsunterzeichnung aufgefordert und damit eventuell konkludent eine Einstellungszusage für den Arbeitgeber erteilt. Diese wäre jedoch nicht als bindend anzusehen, weil der Zeuge insoweit als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte. Nach seiner eigenen Erklärung war er nämlich nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages berechtigt. Entsprechend kann auch nicht von einer Berechtigung zu einer verbindlichen Einstellungszusage als Vorstufe eines Vertragsabschlusses ausgegangen werden. Dementsprechend erklärte der Zeuge weiter, dass die insoweit berechtigten Personen (der Prokurist und der Geschäftsführer) eine solche Einstellung dann anschließend zwar regelmäßig auf seinen Vorschlag (den des Zeugen) vornahmen, gleichwohl aber allein der Prokurist und der Geschäftsführer die Entscheidungskompetenz hierzu hätten. Randnummer 44 Diese fehlende Vertretungsbefugnis führte schließlich dazu, dass die Wirksamkeit einer von ihm als Vertreter ohne Vertretungsmacht eventuell erteilten Zusage gemäß § 177 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) von der Genehmigung des Vertretenen abhing. Bis zu einer Genehmigung ist das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft schwebend unwirksam; insbesondere bestehen noch keine Erfüllungsansprüche (Maier-Reimer in Erman, BGB,
  57. Auflage, 2014, § 184 Rn. 9, mit weiteren Nachweisen). Erteilt der Vertretene eine solche nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) so wirkt diese (grundsätzlich) auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 184 Abs. 1 BGB). Randnummer 45 Es kann dahinstehen, ob vorliegend spätestens mit Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages am
  58. Mai 2010 eine solche Genehmigung zumindest konkludent erfolgt ist. Denn jedenfalls wäre die Genehmigung außerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins erfolgt. Randnummer 46 Schließlich kann eine solche Genehmigung entgegen dem Grundsatz im § 184 Abs. 1 BGB im vorliegenden Fall auch nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Telefonates wirken, weil insoweit durch die Regelung des § 421g Abs. 1 S. 6 SGB III „etwas anderes bestimmt ist“ im Sinne von § 184 BGB. Randnummer 47 Es ist höchstrichterlich geklärt, dass bei öffentlich-rechtlichen Normen der zeitliche Anwendungsbereich des § 184 Abs. 1 BGB und die dort normierte Rückwirkung einer Genehmigung im Wege einer Auslegung der öffentlich-rechtlichen Normen zu ermitteln ist (Maier-Reimer in Erman, a.a.O., § 184 Rn. 16, mit weiteren Nachweisen). So kann beispielsweise die Genehmigung nicht durch Rückwirkung die Folgen einer Versäumung einer Ausschlussfrist oder eines Fristablaufs bei fristgebundenen Rechtsgeschäften außer Kraft setzen, sondern muss innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgen (Maier-Reimer, a.a.O., m.w.N.). Schon das Reichsgericht und das ihm folgende Schrifttum gingen davon aus, dass ein Anfechtungsschuldverhältnis erst im Zeitpunkt der Vornahme der Genehmigung entstehe, denn erst die Genehmigung schließe den Erwerbsvorgang ab (Bundesgerichtshof - BGH- Urteil vom
  59. September 1978,VIII ZR 142/77, Rn. 12, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Entsprechend hat auch der BGH im Rahmen der Anfechtungsfristen nach § 3 des Anfechtungsgesetzes auf den Zeitpunkt der Genehmigungserklärung im Sinne von § 184 BGB abgestellt und einer erfolgten Genehmigung eine Rückwirkung nicht beigemessen, weil bis zu der Genehmigung das Rechtsgeschäft in der Schwebe war und deshalb noch Gegenstände zum (bisherigen) Schuldnervermögen gehörten und in sie vollstreckt werden konnte, ohne dass die spätere Genehmigung darauf einen Einfluss haben konnte (BGH, VIII ZR 142/77, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Für die Ausübung eines fristgebundenen Vorkaufsrechts hat der Bundesgerichtshof (BGH) zudem bereits mit Urteil vom
  60. Juni 1960 (V ZR 191/58, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris) entsprechendes entschieden; erst die Mitteilung der Genehmigung verschaffe Gewissheit darüber, dass der Vertrag wirksam geworden sei und die Vertragsteile ihn bis zu diesem Zeitpunkt nicht wieder aufgehoben haben. Schließlich hat auch das Bundessozialgericht in einem Urteil vom
  61. Oktober 1984 (10 RAr 6/83, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen) bereits entschieden, dass einer nach Ablauf der gesetzlich in § 141e Absatz 1 S. 2 Arbeitsförderungsgesetz normierten Antragsfrist erfolgten Genehmigung eine Rückwirkung nicht zukommt. Randnummer 48 Eine gleich gelagerte Situation ergibt sich nach Ansicht des Senats im Fall der vorliegenden Konstellation. Auch im Rahmen einer fristgebundenen Zusage einer Vermittlungsprovision ist schon nach der gesetzlichen Regelung des § 421g Absatz 1 S. 6 SGB III a.F. auf den tatsächlichen Eintritt des Vermittlungserfolges innerhalb dieser Frist abzustellen. Ein erst nach Ablauf dieser Frist durch Genehmigung eines schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts eingetretener Erfolg kann die Voraussetzungen zur Auszahlung der Provision nicht mehr fristgemäß herbeiführen. Randnummer 49 Hierbei verkennt der Senat nicht, dass der Fristablauf auf Umstände zurückzuführen ist, auf die der Kläger wohl keinen Einfluss hatte. Hier dürften vor allem die späte Teilnahme an dem Kurs zur Sachkundeprüfung und das anschließende Pfingstwochenende zu nennen sein. Der Kurs lief bis einen Tag vor dem Ende der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins, der zudem noch auf einen Freitag fiel. Wegen des anschließenden Pfingstwochenendes und der Abwesenheit des vertretungsberechtigten Prokuristen und des Geschäftsführers war daher der wirksame Abschluss eines Arbeitsvertrages oder auch die wirksame Erteilung einer Einstellungszusage nach der erfolgreichen Sachkundeprüfung (am Freitag, den
  62. Mai 2010) kaum noch möglich. Ein fehlendes Verschulden des Klägers an dem Fristablauf ist jedoch im Rahmen eines Provisionsanspruches aus § 421g SGB III a.F. grundsätzlich unerheblich, weil diese Regelung entscheidend auf den Eintritt eines Vermittlungserfolges innerhalb einer gesetzlich normierten Frist abstellt. Wie bei jeder Maklertätigkeit ist also der Eintritt eines Erfolges geschuldet (vergleiche § 652 BGB); tritt ein solcher Erfolg nicht ein entsteht ein Vergütungsanspruch unabhängig von den Gründen des Scheiterns grundsätzlich nicht. Randnummer 50 Vorliegend ist weder die Klägerin noch die Beklagte dem Personenkreis des § 183 SGG zuzurechnen, so dass gem. § 197a SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden, wobei sich die Kostentragungspflicht für den Kläger aus § 154 Abs. 2 VwGO ergibt. Randnummer 51 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG § 52 Abs. 1 GKG, sodass als Streitwert der begehrte Zahlbetrag von 1000 € festzusetzen war. Randnummer 52 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001301639

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