3 S. 2 BDSG weisungsfrei ist. (Rn.40) 3. Rechtsanwälte können
1 S. 1 Nr. 1 SGB 6 von der Versicherungspflicht nur befreit werden, wenn sie bei Bestehen einer berufsständischen Versorgung eine für einen Rechtsanwalt typische anwaltliche Tätigkeit ausüben. Das ist bei einem Syndikusanwalt nicht der Fall. (Rn.42) 4. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. (Rn.43) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 24. Februar 2015, S 106 R 5729/11, Urteil
gehend BSG,
dem mit der Beigeladenen abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom
denen sich die anwaltliche Tätigkeit von einer bloß juristischen Tätigkeit abgrenzen lasse, gehörten die Tätigkeitsfelder Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung. Diese vier Tätigkeitsfelder müssten kumulativ abgedeckt werden, wobei die Gewichtung der einzelnen Felder in Abhängigkeit von der Art der ausgeübten Beschäftigung unterschiedlich sein könne. Notwendig sei eine weisungsfreie Tätigkeit. Die von der Klägerin bei der Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit sei nicht als anwaltlich anzusehen, weil diese Tätigkeit objektiv nicht zwingend die Qualifikation als Volljurist voraussetze. Es sei nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte
objektiven Maßstäben ausschließlich für Juristen mit der Befähigung zum Richteramt zugänglich sei, da hierfür auch ein Studium der Informatik bzw. eine Aus- oder Weiterbildung im Bereich Datenverarbeitung/Informatik ausreichend sei. Wenn aber eine Tätigkeit objektiv nicht zwingend eine Qualifikation als Volljurist voraussetze, könne es sich nicht um eine anwaltliche Tätigkeit handeln. Randnummer 6 Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei nicht mehr nur alleine im Rahmen des Datenschutzes tätig, sondern bei der Beigeladenen als Rechtsanwältin beschäftigt. Mit ihr als Angestellte bestehe eine Rechtsabteilung, die sämtliche Rechtsstreitigkeiten der Beigeladenen und deren Mandanten weisungsfrei bearbeite. Als Leiterin der Rechtsabteilung kümmere sie sich um zivilrechtliche Fragen (aus dem Verhältnis der Beigeladenen gegenüber deren Auftraggebern) und verwaltungsrechtliche Fragen (aufsichtsrechtlicher Art). Sie rechne nicht gegenüber Auftraggebern der Beigeladenen oder der Beigeladenen selbst ab. Ihre Leistungen seien mit dem Arbeitsentgelt abgegolten. Die Klägerin legte ein Organigramm der Beigeladenen vor. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte sei nicht als anwaltliche einzuordnen. Die Aufgaben als externer Datenschutzbeauftragter bestehe darin, die beteiligten Stellen in allen datenschutzrelevanten Angelegenheiten zu beraten und die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Vorschriften sicherzustellen und zu überwachen.
g BDSG wirke der Beauftragte für den Datenschutz auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Er habe insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme zu überwachen und die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen. Aus dem BDSG ergebe sich nicht, dass zwingend die Sachkenntnis eines Rechtsanwalts erforderlich sei.
2 BDSG dürfe zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitze. Das Maß der erforderlichen Fachkunde bestimme sich
dem Umfang der Datenverarbeitung der verantwortlichen Stelle und dem Schutzbedarf der personenbezogenen Daten. Um die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten ausüben zu können, sei üblicherweise ein Studium in den Bereichen Rechtswissenschaften oder Informatik bzw. eine Aus- oder Weiterbildung im Bereich Datenverarbeitung/Informatik erforderlich. Wenn aber eine Tätigkeit objektiv nicht zwingend eine Qualifikation als Volljurist voraussetze, könne es sich nicht um eine anwaltliche Tätigkeit handeln. Während ein Rechtsanwalt unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten sei, handele sich bei der Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht um unabhängige,
außen gerichtete anwaltliche Dienstleistungen für Dritte im Rahmen freier Mandate, sondern um Leistungen zugunsten des Arbeitgebers im Rahmen der arbeitsvertraglichen Bindung. Randnummer 8 Dagegen hat die Klägerin am 18. Oktober 2011 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben. Randnummer 9 Sie hat darauf hingewiesen, dass sämtliche Kosten der Zulassung zur Rechtsanwältin einschließlich Beitragsgebühren und Haftpflichtversicherung die Beigeladene trage. Es stehe nicht im Einklang mit der Wesentlichkeitstheorie des Gesetzesvorbehaltes, die Befreiung an weitere ungeschriebene Tatbestandsmerkmale zu knüpfen. Sie werde auch nicht nur intern rechtsberatend tätig, sondern trete als Leiterin der Rechtsabteilung als solche in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin
außen auf. Sie sei Syndikaanwältin in der Beigeladenen. Die Beigeladene sei auf dem Markt im Datenschutz vertreten. Dort stelle sie externe Datenschutzbeauftragte sowie berate und bilde interne Datenschutzbeauftragte aus. Die Tätigkeit der Beigeladenen in den einzelnen Unternehmen habe immer wieder zur Folge, dass andere Rechtsgebiete berührt würden und hier Auftragserteilungen erfolgten. Um sich außerhalb der Beigeladenen nicht mehr das nötige Know-how holen zu müssen und selber Rechtsberatung durchführen zu können, habe sich die Beigeladene 2010 dafür entschieden, ihr diese Tätigkeit zukünftig zu übertragen. Daraufhin sei die Vorbereitung zur Zulassung zur Rechtsanwältin und letztendlich die Vereidigung unter dem 9. September 2010 erfolgt. Die Rechtsberatung gehöre zu ihrem Tagesgeschäft. Bereichsübergreifend würden von jeder Abteilung der Beigeladenen Rechtsfragen an sie gestellt. Im Rahmen der Mandate gehe es um die Auslegung von Spezialgesetzen im Datenschutz und um das BDSG. Dabei unterliege sie keiner Weisung (§ 4 f BDSG) und auch keiner Kontrolle durch andere Mitarbeiter. Mit den Mandanten der Beigeladenen führe sie eigenhändig Vertragsverhandlungen und erstelle die dazugehörigen Verträge mit angepassten Klauseln und erwünschtem Leistungsumfang. Sie trete sowohl persönlich, telefonisch als auch schriftlich mit Mandanten, Aufsichtsbehörden und falls notwendig auch vor Gericht direkt auf. Es würden Rechtsgutachten und Schriftsätze zu den im Rahmen der Rechtsberatung relevanten Themen erstellt. Auch werde sie in regelmäßigen Abständen eingeladen, vor größerem Publikum Reden zu halten. Sie sei der Ansicht, dass die Anforderungen an angestellte Anwälte bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber
den vier Kriterien gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoße. Zugleich liege ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG vor, da eine doppelte Versicherungspflicht faktisch zur Beendigung der Tätigkeit als Anwältin bei der Beigeladenen führe. Ihr Arbeitsvertrag sei entsprechend erweitert worden. Die Beigeladene hat diese Ausführungen der Klägerin bestätigt. Die Klägerin hat darüber hinaus vorgetragen: Eine Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte sei ohne die Durchführung von Rechtsberatung im Hinblick auf die komplizierte Rechtslage im Datenschutz nicht möglich. Sie sei bei der Beigeladenen keine Datenschutzbeauftragte. Sie arbeite für diese im Bereich Datenschutz und bearbeite vor allem datenschutzrechtliche Fragestellungen. Sie stehe für alle Rechtsfragen von Beschäftigten im Unternehmen zur Verfügung. Sie habe regelmäßig Kontakt mit Aufsichtsbehörden. Der Bereich Datenschutz umfasse sowohl die technische als auch die rechtliche Seite. Während ihrer Mutterschutz- und Elternzeit habe die Beigeladene für ihre Vertretung Herrn K eingestellt, der das zweite juristische Staatsexamen habe. Eine schriftliche Änderung des Arbeitsvertrages habe es nicht gegeben. Gehaltsmäßig bewege sie sich jetzt ungefähr bei 2.750 bis 2.800 Euro monatlich. Ihre Einnahmen als Rechtsanwältin außerhalb ihrer Tätigkeit bei der Beigeladenen betrage nicht mehr als 200 bis 250 Euro jährlich. Ihr Kanzleisitz sei immer noch an ihrer Wohnsitzadresse. Randnummer 10 Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Befreiung tätigkeits- und nicht personenbezogen sei. Eine Befreiung komme nur für solche berufsspezifischen Beschäftigungen in Betracht, für die die durch das zweite juristische Staatsexamen erlangte Befähigung zum Richteramt objektiv unabdingbare Einstellungsvoraussetzung sei. § 4 f BDSG setze eine Rechtsanwaltszulassung jedoch nicht voraus. Die Beschäftigung der Klägerin bei der Beigeladenen könne schon deshalb nicht als anwaltliche qualifiziert werden, weil ihre Ausübung nicht die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verlange. Dies werde durch den Umstand belegt, dass die Klägerin die Tätigkeit zunächst ohne entsprechende Rechtsanwaltszulassung ausgeübt habe.
trägliche Änderungen zum Arbeitsvertrag aufgrund von Umgestaltungen des Aufgabengebietes lägen nicht vor. Gemäß § 46 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sei es der Klägerin als angestellte Rechtsanwältin gesetzlich ausdrücklich untersagt, ihren Arbeitgeber in einem Prozess in der Funktion als Rechtsanwältin zu vertreten. Bedürfe es also zum Führen eines Rechtsstreits anwaltlicher Vertretung, müsse ein nicht bei dem Arbeitgeber beschäftigter Anwalt mandatiert werden. Werde dagegen ein Prozess geführt, in dem kein Anwaltszwang herrsche, könne – unabhängig von seiner Ausbildung – jeder Firmenmitarbeiter in seiner Funktion als Stellvertreter des Arbeitgebers bevollmächtigt werden, für diesen Arbeitgeber Prozesshandlungen vorzunehmen.
dem klägerischen Vortrag seien rechtsgestaltende und rechtsentscheidende Merkmale ihrer Tätigkeit nicht zu erkennen. Der Schwerpunkt liege vielmehr im Bereich der Rechtsberatung und Rechtsvermittlung. Randnummer 11 Die Beigeladene hat vorgetragen, die Klägerin halte verschiedene Schulungen – intern und bei den Mandanten – zu praxisrelevanten rechtlichen Themenkomplexen in der Regel vor nicht juristischen Mitarbeitern ab. Sie halte des Weiteren Vorträge auf Mandantenveranstaltungen und erläutere aktuelle Gerichtsurteile und gesetzgeberische Veränderungen im Firmen-Newsletter. Sie übernehme insbesondere gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in zivilrechtlichen Streitigkeiten und gegenüber Aufsichtsbehörden (insbesondere Datenschutz). Sie trete
außen gegenüber Mandanten, Behörden und Gerichten als Rechtsanwältin auf. Bei der Unterstützung der Geschäftsführung würden nicht nur Verträge
wirtschaftlichen Aspekten verhandelt. Vielmehr bringe die Klägerin Sonderkenntnisse zum Beispiel im Datenschutz und Internetrecht mit ein. Die Klägerin habe die Aufgabe, Verträge auf ihre Vereinbarung zivilrechtlichen, arbeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Anforderungen zu prüfen und alternative Klauseln zu erarbeiten. Sie entwerfe Vollmachten, erstelle einzelfallbezogen Bestellungsurkunden (z. B. für den Datenschutzbeauftragten) und gestalte – gerade im Bereich des Datenschutzes – Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung. Sie berate hinsichtlich Gestaltungsalternativen und wirke, soweit erforderlich, bei der Anhörung und Zustimmung der Betriebsräte in betreuten Unternehmen und bei Abschlüssen von Betriebsvereinbarungen mit. In datenschutzrechtlichen Beratungen handele die Klägerin weisungsfrei und erstelle Vertragsentwürfe. Es sei seinerzeit vorgesehen gewesen, dass mit der Stelle der Klägerin auch eine rechtliche Beratung ihrer Mandanten und auch eine gesetzliche Vertretung vorgenommen werden solle. Es sei Wert darauf gelegt worden, dass die zu besetzende Stelle mit einem Beschäftigten mit zweitem juristischem Staatsexamen besetzt werde. Randnummer 12 Mit Urteil vom
3 BDSG weisungsfrei zu sein habe, sei in diesem Zusammenhang unerheblich, denn dies betreffe nicht die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Selbst wenn die Klägerin in einigen Bereichen bei der Beigeladenen eigenständig und eigenverantwortlich handeln könne und ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Datenschutz sowie als externe Datenschutzbeauftragte Schnittmengen zur beratenden Tätigkeit einer Rechtsanwältin haben sollten, so sei sie allenfalls neben ihrer abhängigen Beschäftigung in ihrer nebenberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin in der Lage, rechtssuchend zu beraten und zu vertreten. Letzteres erfolge ohnehin nur in einem sehr geringen Umfang. So habe die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben, nur im Freundes- und Familienkreis pro bono tätig zu sein. Ihre Einnahmen aus anwaltlicher Tätigkeit überschritten den Betrag von 200 bis 250 Euro jährlich nicht. Darüber hinaus habe das BSG (Hinweis auf die genannten Urteile) unmissverständlich klargestellt, dass eine abhängige Beschäftigung und eine daneben ausgeübte selbständige Tätigkeit als Rechtsanwältin im Sinne einer einheitlichen Betrachtung auch nicht zusammengezogen werden könne. Deshalb könne es zulässigerweise zu Mehrfachversicherungen und mehrfacher Beitragspflicht kommen. Es sei daher entgegen der Ansicht der Klägerin unerheblich, ob die Beschäftigung als Mitarbeiterin im Bereich Datenschutz inhaltlich „Elemente“ der anwaltlichen Berufstätigkeit aufweise. Ein innerer (sachlicher) Zusammenhang könne auch nicht über die so genannte Vier-Kriterien-Theorie (rechtsberatend, rechtsvermittelnd, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend) begründet werden. Dafür fehle es an einer Rechtsgrundlage und am gesetzgeberischen Willen. Unterschiedliche Absicherungen in unterschiedlichen Systemen seien Konsequenz des Umstandes, dass gleichzeitig eine Vielzahl von Erwerbstätigkeiten betrieben werden könnten, die auch zu Zugehörigkeiten in unterschiedlichen Sicherungssystemen führen könnten. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB VI sei daher als abschließende Ausnahmeregelung einer weiten, erweiternden oder analogen Anwendung nicht zugänglich. Die Klägerin gehöre als abhängig Beschäftigte zum Kernbereich der typisiert Schutzbedürftigen und deshalb insbesondere zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung Zwangsversicherten. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor (Hinweis auf die oben genannten Urteile des BSG vom 3. April 2014). Randnummer 13 Gegen das ihr am 28. Februar 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. März 2015, einem Montag, eingelegte Berufung der Klägerin. Randnummer 14 Sie meint, das Sozialgericht habe sich nicht mit ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Leiterin der Rechtsabteilung bei der Beigeladenen auseinandergesetzt. Es werde allein auf die datenschutzrechtliche Tätigkeit abgestellt. Die Beigeladene habe sich jedoch entschieden gehabt, eine eigene Rechtsanwältin zu beschäftigen. Das Urteil verletze sie in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Einen Antrag auf Anerkennung als Unternehmensanwalt habe sie nicht mehr stellen können, da das Arbeitsverhältnis mit der Beigeladenen
Ende der Elternzeit nicht fortgesetzt werde. Die Entscheidungen des BSG befassten sich mit angestellten Rechtsanwälten und ihren Arbeitsverhältnissen mit ihren Dienstherren. Dagegen sei die Klägerin von ihrem Dienstherrn gerade als Rechtsanwältin
außen, also dritten Unternehmen gegenüber als Rechtsanwältin beworben worden und habe die Dienstleistung einer zugelassenen Rechtsanwältin verkauft, die jederzeit in der Lage gewesen sei, in behördlichen Verfahren und Gerichtsverfahren die verkaufte Rechtsberatung im Datenschutzrecht offiziell zu verwerten. Dabei habe sie in ihrer Beratungsleistung und Vertretung der Kunden der Beigeladenen jederzeit unabhängig und objektiv sein können, mithin frei von Weisungen. Eine Kontrolle durch den Arbeitgeber habe allein schon aus Gründen der fehlenden Sachkompetenz nicht stattgefunden. Der alleinige Geschäftszweck der Beigeladenen habe darin bestanden, im Datenschutz Mitarbeiter anderer Unternehmen auszubilden und Unternehmen im Datenschutz zu beraten. Demnach sei die Klägerin gerade nicht durch einen Dienstvertrag mit den einzelnen Mandanten verbunden gewesen, sondern mit einem klassischen Geschäftsbesorgungsvertrag. Die berufliche Situation habe sich mithin in keiner Weise von der eines angestellten Rechtsanwalts in einer Rechtsanwaltskanzlei unterschieden. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2015 und den Bescheid vom 15. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2011 aufzuheben und die Klägerin mit Wirkung zum 9. September 2010 von der Versicherungspflicht wegen ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen zu befreien. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin
der zum 1. Januar 2016 geänderten BRAO sei bisher nicht vorgelegt worden und einen neuen Antrag auf (auch rückwirkende) Befreiung von der Versicherungspflicht habe die Klägerin bisher nicht gestellt. Sofern sie als Syndikusrechtsanwältin zugelassen werden sollte, könnte eine Befreiung für diese Tätigkeit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sowie
4b SGB VI erfolgen. Wenn die Klägerin die Erstattung der Beiträge
April 2014 an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge erstattet werden. Randnummer 20 Die Beigeladene, die keinen Antrag stellt, hat mitgeteilt, Herr K sei zeitweise bei ihr als Jurist angestellt gewesen. Eine Zulassung als Rechtsanwalt sei nicht erfolgt. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 23 Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 15. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2011 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, mit Wirkung zum 9. September 2010 von der Versicherungspflicht wegen ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen befreit zu werden. Dafür liegen die Voraussetzungen weder
dem bis zum 31. Dezember 2015 noch
dem ab 1. Januar 2016 geltenden Recht vor. Randnummer 24
1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gilt: Von der Versicherungspflicht werden befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn Randnummer 25 a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, b) für sie
näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist. Randnummer 26 Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten (§ 6 Abs. 2 1. Alt. SGB VI). Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI). Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt (§ 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Randnummer 27 Die Klägerin war zwar bei der Beigeladenen beschäftigt. Sie war jedoch nicht wegen dieser Beschäftigung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in B. Randnummer 28 Die Klägerin war bei der Beigeladenen beschäftigt. Randnummer 29
1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Randnummer 30
der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen
dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit
deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle
Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und
vollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der u. U. als Scheingeschäft i. S. des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R, Rdnr. 16, 17, zitiert
juris, abgedruckt in SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, m. w. N.) Randnummer 31 Ausgehend davon war die Klägerin bei der Beigeladenen beschäftigt, denn sie war hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung deren umfassendem Weisungsrecht unterlegen, auch wenn dieses bezogen auf ihre Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte bzw. ihre besonderen Kenntnisse des bei ihrer Beschäftigung zu berücksichtigenden Rechts fachlich nicht bzw. nur eingeschränkt vorhanden war. Randnummer 32 Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen bestand ein Arbeitsvertrag. Dieser Arbeitsvertrag vom 26. November 2009 legte die Tätigkeit der Klägerin als Mitarbeiterin im Sachbereich Datenschutz fest (§ 2 Abs. 1). Er gab darüber hinaus dem Beigeladenen das Recht, der Klägerin auch eine andere Tätigkeit zuzuweisen, die ihrer Ausbildung, Fähigkeit und Berufserfahrung entspricht (§ 2 Abs. 2). Als Arbeitsort wurde B bestimmt (§ 2 Abs. 3). Die regelmäßige Arbeitszeit betrug 40 Stunden wöchentlich, wobei Beginn und Ende der Arbeitszeit von der Beigeladenen festgelegt wurden. Die Beigeladene behielt sich vor, bei Bedarf Mehrarbeit anzuordnen. Bei betrieblichem Bedarf war die Klägerin verpflichtet, in zumutbarem Maß Überstunden über die vertragliche Verpflichtung hinaus zu leisten. Geleistete Mehrarbeitszeit war durch Freizeitgewährung abzugelten (§ 3 Abs. 1 bis 3). Als Vergütung wurde ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 1.500 Euro festgelegt (§ 5 Abs. 1). Der Urlaubsanspruch der Klägerin richtete sich
dem Bundesurlaubsgesetz (§ 6 Abs. 1 Satz 1). Die Klägerin war verpflichtet, jede Verhinderung hinsichtlich der Erbringung der Arbeitsleistung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen die Hinderungsgründe zu nennen. Im Falle krankheitsbedingten Verhinderung war die Klägerin verpflichtet, von dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer vorzulegen. Folgebescheinigungen waren von dem ersten Tag der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen (§ 7 Abs. 2 und 3). Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit erhielt die Klägerin Gehaltsfortzahlung
den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (§ 8). Nebentätigkeit bedurften der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Beigeladenen (§ 9 Satz 1). Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des Monats, in dem die Klägerin das gesetzliche Rentenalter erreicht hat, durch Erwerbsunfähigkeit, einvernehmliche Aufhebung oder Kündigung. Die Kündigung bedurfte der Schriftform. Es galten die gesetzlichen Kündigungsfristen. (§ 10 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 2). Es wurde zudem vereinbart, dass Nebenabreden sowie Änderungen dieses Vertrages zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedurften (§ 11 Satz 1). Randnummer 33 Mit diesem Arbeitsvertrag sind die typischen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses und damit einer Beschäftigung geregelt, denn damit wurde Zeit, Dauer, Ort und – jedenfalls grundsätzlich – auch die Art der Ausführung bestimmt und insoweit die Klägerin dem umfassenden Weisungsrecht der Beigeladenen unterworfen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Arbeitsvertrag in der Praxis nicht vollzogen worden sein könnte. Wie von der Klägerin vorgetragen und von der Beigeladenen bestätigt, hatte ihre Tätigkeit zum Inhalt, dass sie in mehreren Unternehmen als interne Datenschutzbeauftragte bestellt wurde und in diesem Zusammenhang ihre Tätigkeit gemäß § 4 f BDSG weisungsfrei durchführte.
3 Satz 2 BDSG ist der Beauftragte für den Datenschutz in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Als externe betriebliche Datenschutzbeauftragte analysierte die Klägerin die datenschutzrechtliche Situation eines Unternehmens, veranlasste Maßnahmen zur Umsetzung des Datenschutzes und führte eine regelmäßige Kontrolle des Datenschutzniveaus durch. Außerdem präsentierte und vermittelte sie Rechtszusammenhänge im Rahmen ihrer Anstellung bei der Beigeladenen als Seminarleitern für die Ausbildung interne Datenschutzbeauftragte. Als Leiterin der Rechtsabteilung kümmerte sie sich um zivilrechtliche Fragen (aus dem Verhältnis der Beigeladenen gegenüber deren Auftraggebern) und verwaltungsrechtliche Fragen (aufsichtsrechtlicher Art). Insofern mag eine juristische Beratung bereits Gegenstand der Tätigkeitsbezeichnung als Mitarbeiterin im Sachbereich Datenschutz gewesen sein, auch wenn dies so nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag vom
eigenem Gutdünken bestimmen und frei von Weisungen der Beigeladenen ausführen konnte, liegen nicht vor. Randnummer 34 Die Klägerin ist
der vorgelegten Urkunde der Rechtsanwaltskammer B vom 25. August 2010 (auch) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
der Bestätigung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in B vom
1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Zeiten, für die ohne diese Befreiung Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wären, einkommensbezogene Pflichtbeiträge analog §§ 157 ff. SGB VI zu zahlen. Randnummer 35 Gleichwohl war die Klägerin nicht wegen ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in B, denn die Klägerin war als Syndikusanwältin nicht wegen dieser Beschäftigung als Rechtsanwältin tätig. Als Rechtsanwältin war sie vielmehr, wie von ihr auch vorgetragen, (lediglich) im Freundes- und Familienkreis pro bono tätig. Randnummer 36 Diese rechtliche Einordnung folgt aus dem Urteil des BSG vom
dem spezifischen Binnenrecht der jeweiligen Sicherungsform an, beruht die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht etwa auf der Erfüllung eines einzigen, sondern auf dem kumulativen Vorliegen mehrerer einschlägiger und gesondert zu prüfender Tatbestände. Aus der Sicht der gesetzlichen Rentenversicherung kann daher u. a. nicht darauf verzichtet werden, dass die konkret in Frage stehende Erwerbstätigkeit gerade in der äußeren Form einer Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) ausgeübt werden kann und andererseits gleichzeitig zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung führt. Eine lediglich inhaltliche Überschneidung der in den zu koordinierenden Systemen erfassten Erwerbstätigkeit genügt daher nicht. Andernfalls würde im Wege der "Auslegung" das funktionell unverzichtbare Erfordernis der Doppelrelevanz einer Erwerbstätigkeit aufgegeben und damit der tatbestandliche Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI überhaupt verlassen. Prüfungstechnisch erübrigt sich jedes Eingehen auf inhaltliche Aspekte einer in Frage stehenden Erwerbstätigkeit, wenn bereits aufgrund ihrer äußeren Form ausscheidet, dass sie mehrfach Versicherungspflicht begründen könnte (BSG, Urteil vom
ihrem Erlass abgeschlossene Verträge keinen neuen Arbeitsvertragstypus vor, der den Syndikusanwalt und seinen Dienstherrn etwa gleichgeordnet stellt. Wenn man, wie das die Bundesrechtsanwaltsordnung getan hat, die Institution des Syndikusanwalts bejaht, muss man auch dem gerecht werden, dass der Syndikusanwalt zwei Arbeitsbereiche hat, nämlich einen arbeitsvertraglich gebundenen und einen als freier Anwalt. Die Amtliche Begründung (zu § 59 S. 77) sagt ganz mit Recht: „Der Syndikusanwalt entspricht bei seiner Tätigkeit als Syndikus für seinen Dienstherrn nicht dem allgemeinen anwaltlichen Berufsbild, wie es in der Vorstellung der Allgemeinheit besteht. In das Berufsbild des Anwalts, das sich von ihm als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege geformt hat, lässt sich nur die Tätigkeit einfügen, die der Syndikus als Anwalt außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt. Dagegen sind bei der Tätigkeit, die er als Syndikus für seinen Dienstherrn leistet, die typischen Wesensmerkmale der freien Berufsausübung, die das Bild des Anwalts bestimmen, nicht gegeben."
gefestigter Rechtsprechung zu dem Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts
der Bundesrechtsanwaltsordnung wird derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig. Die mit dem Dienst- oder Anstellungsverhältnis verbundenen Bindungen und Abhängigkeiten stehen nicht im Einklang mit dem in §§ 1 bis 3 BRAO normierten Berufsbild des Rechtsanwalts als freiem und unabhängigem Berater und Vertreter aller Rechtsuchenden (BSG, Urteil vom 03. April 2014 – B 5 RE 13/14 R, Rdnrn. 35, 36, 37 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 384/97, abgedruckt in BGHZ 141, 69, 71; BGHZ 33, 276, 279 f; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2011, RdNr. 6, zitiert
juris, abgedruckt in NJW 2011, 1517, 1518 und dazu BVerfG, Beschluss vom
Normwortlaut und Funktion stets zusätzlich, dass die Tätigkeit, die zur Versicherungspflicht bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung führt, gleichzeitig in der Form der Beschäftigung ausgeübt wird und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Ist dies - wie für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt bei einem nicht dem Standesrecht unterworfenen Arbeitgeber - von vornherein ausgeschlossen, sind mögliche Sachbezüge der ausgeübten Erwerbstätigkeit zum Berufsbild des Rechtsanwalts ohne rechtliche Bedeutung. Ihr Vorliegen könnte nicht mehr zu einem Lebenssachverhalt führen, der die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in vollem Umfang erfüllt. Erst recht fehlt es an jeder Rechtsgrundlage, die "Vier-Kriterien-Theorie" an Stelle des gesetzlichen Tatbestands der Rechtsanwendung zugrunde zu legen und damit die Rechtsfolge des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI mit der vorliegend in Frage stehenden Fallgruppe zu verbinden, für die sie der hierzu einzig berufene Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen hat. (BSG, Urteil vom
1 BRAO dürfen Rechtsanwälte ihren Beruf als Angestellte solche Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind. Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit
2 Satz 1 BRAO der Zulassung der Rechtsanwaltschaft
Randnummer 47 Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer
Anhörung des Trägers der Rentenversicherung (§ 46a Abs. 2 Satz 1 BRAO). Das Zulassungsverfahren richtet sich
den §§ 10 bis 12a BRAO mit u. a. der Maßgabe, dass die Tätigkeit abweichend von § 12 Abs. 4 BRAO unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ auszuüben ist (§ 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO). Randnummer 48 Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO).
2 BRAO dürfen Syndikusrechtsanwälte ihren Arbeitgeber in den dort im Einzelnen genannten Verfahren nicht vertreten. Dieses Vertretungsverbot betrifft im Wesentlichen zivilgerichtliche und arbeitsgerichtliche Verfahren sowie Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen Anwaltszwang besteht oder in denen vorgesehen ist, dass ein Schriftsatz von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss. Randnummer 49 § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO legaldefiniert den Begriff des Syndikusrechtsanwalts. Die Regelung verdeutlicht, dass der Syndikusrechtsanwalt für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig wird. § 46 Abs. 2 Satz 2 BRAO stellt klar, dass die anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts der Zulassung bedarf. Es handelt sich bei dieser Zulassung um eine von der Zulassung als Rechtsanwalt
den §§ 4 ff. BRAO unabhängige und eigenständige Zulassung. Durch diese Ausgestaltung der Zulassung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwalts sich auf die Tätigkeit als Syndikusanwalts beschränken kann und dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt tätigkeitsbezogen ausgestaltet ist, um eine Abgrenzung von der Tätigkeit des nichtanwaltlich tätigen Unternehmensjuristen zu ermöglichen mit der Folge, dass die Möglichkeit einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht allein für die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts
(so Bundestag-Drucksache 18/5201 S. 26 und 27). Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgt im Unterschied zur Zulassung als Rechtsanwalt
Der im Rahmen seiner Zulassung tätige jeweilige Syndikusrechtsanwalt ist damit wegen der Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung). Das
1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für eine Befreiung notwendige (aber nicht hinreichende) Tatbestandselement, wonach Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, deckt sich inhaltlich für die Syndikusrechtsanwälte mit den neu strukturierten berufsrechtlichen Anforderungen für den Erhalt und die Weiterführung einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist bei der Befreiungsentscheidung
1 Satz 1 SGB VI zu beachten und bindet den Träger der Rentenversicherung (Bundestag-Drucksache 18/5201, S. 32). Damit wird in Abkehr der bisherigen Rechtsprechung nunmehr gesetzlich geregelt, dass die Eingliederung in eine von einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber vorgegebene Arbeitsorganisation nicht im Widerspruch zu dem Berufsbild des Rechtsanwalts steht, soweit arbeitsvertraglich und tatsächlich die fachliche Unabhängigkeit des angestellten Rechtsanwalts gewahrt ist (Bundestag-Drucksache 18/5201, S. 18). Die bisherige Situation von Syndikusanwälten in den Verfahren ohne Anwaltszwang ändert sich nicht. Die Vertretungsbefugnis eines Syndikusrechtsanwalts, der neben seiner beruflichen Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt eine weitere Berufstätigkeit als Rechtsanwalt
1 BRAO oder
2 BRAO nicht berührt (Bundestag-Drucksache 18/5201, S. 21). Aus dem Arbeitsvertrag eines Syndikusrechtsanwalts hat sich zu ergeben, dass der Arbeitgeber in fachlichen Angelegenheiten weder ein allgemeines noch ein konkretes Weisungsrecht ausüben darf, da ohne eine solche Regelung der allgemeine arbeitsrechtliche Grundsatz eines umfassenden Direktionsrechts des Arbeitgebers gelten würde (Bundestag-Drucksache 18/5201, S. 29). Randnummer 50 § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO bestimmt daher, dass die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten ist. Randnummer 51 Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn 1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, 2. kein Zulassungsversagungsgrund
die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht (§ 46a Abs. 1 Satz 1 BRAO). Randnummer 52 Die Klägerin hat jedoch keinen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin gestellt, so dass die ab 1. Januar 2016 geltenden Regelungen zum Syndikusrechtsanwalt auf sie nicht anwendbar sind. Randnummer 53 Dies betrifft insbesondere die Änderungen im SGB VI. Randnummer 54 § 231 Abs. 4b SGB VI bestimmt: Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt
1 SGB VI, die unter Berücksichtigung der BRAO in der ab dem
den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem
den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden. Randnummer 55
4c SGB VI gilt: Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gilt als gegeben für Personen, die Randnummer 56 1.
dem
der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem
4b Satz 6 SGB VI gestellt hat, kann überhaupt die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4b SGB VI hinsichtlich einer rückwirkenden Befreiung erfüllen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2016 – 1 BvR 2584/14, Rdnr. 4, zitiert
juris, für diesen Fall zu den weiteren Voraussetzungen: Rdnrn. 11 ff). Randnummer 60 Die genannten Vorschriften sind allerdings bezogen auf die Klägerin nicht erfüllt. Randnummer 61 § 231 Abs. 4b SGB VI erfordert eine unter Berücksichtigung der BRAO in der ab dem
den Sätzen 1 und 2 des § 231 Abs. 4b SGB VI. Randnummer 62 Die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4c SGB VI liegen nicht vor, da die Klägerin nicht auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
dem 3. April 2014 verzichtet hat. Randnummer 63 Die Berufung muss daher erfolglos bleiben. Randnummer 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 65 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001301658
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