G stehen Schalldämpfer – soweit nichts anderes bestimmt ist - denjenigen Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Da die für die Jagd verwendeten Lang- und Kurzwaffen zu den nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Anlage 2 (Waffenliste) zum Waffengesetz erlaubnispflichtigen Waffen gehören, bedarf auch der Umgang mit einem für eine Jagdwaffe bestimmten Schalldämpfer der Erlaubnis gem. § 2 Abs. 2 WaffG. Eine solche waffenrechtliche Erlaubnis setzt - neben weiteren, hier unstreitig erfüllten Voraussetzungen - gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG voraus, dass der Antragsteller „ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8 WaffG)“. Die damit in Bezug genommene, mit „Bedürfnis, allgemeine Grundsätze“ überschriebene Regelung des § 8 WaffG stellt die vom Gesetzgeber selbst so bezeichnete „Grundnorm“ für die Herausstellung und Konkretisierung des Bedürfnisprinzips als dem zentralen Element des deutschen Waffenrechts und Auffangnorm für nicht von den speziellen Konkretisierungen des Bedürfnisses in den §§ 13 ff. WaffG erfassten Fälle dar (vgl. BT-Drucks 14/7758, insbes. S. 57). Die spezielle und vorrangig zu berücksichtigende Regelung des waffenrechtlichen Bedürfnisses für die in § 8 Nr. 1 WaffG explizit erwähnten Gruppe der Jäger findet sich in § 13 WaffG. Randnummer 24 1. Diese speziell für die Bedarfsgruppe der Jäger geschaffene Konkretisierung des Bedürfnisprinzips in § 13 Abs. 1 WaffG erlaubt es nach Auffassung des Senats nicht, ein waffenrechtliches Bedürfnis des Klägers für den Erwerb bzw. die Nutzung eines Schalldämpfers zur Jagdausübung anzuerkennen. Randnummer 25 Gem. § 13 Abs. 1 WaffG wird ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG sind, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und wenn die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist. Gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG erfolgt bei Jägern, die – wie der Kläger – Inhaber eines Jahresjagdscheins im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BJagdG sind, keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG „für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen“, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen. Zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 bedarf der Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG keiner Erlaubnis; lediglich deren Besitz erfordert die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte binnen zwei Wochen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG). Randnummer 26 Ausgehend von der Regelung in Ziff. 1.3 der Anlage
G, wonach Schalldämpfer – soweit nichts anderes bestimmt ist - denjenigen Schusswaffen gleichstehen, für die sie bestimmt sind, könnte die gesetzliche Anerkennung des waffenrechtlichen Bedürfnisses von Jägern gem. § 13 Abs. 1 WaffG zwar die Anerkennung eines entsprechenden Bedürfnisses für Schalldämpfer umfassen, die für eine danach privilegierte Jagdwaffe bestimmt und jagdrechtlich nicht verboten sind. Randnummer 27 Dem Wortlaut nach enthalten weder die Bedürfnisregelung in § 13 Abs. 1 WaffG noch die daran anknüpfende, die Inhaber eines Jahresjagdscheins mit der Freistellung von der Bedürfnisprüfung für die zur jagdlichen Grundausstattung gezählten Lang- und zwei Kurzwaffen weiter begünstigende Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG abweichende Bestimmungen für Schalldämpfer. Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. VG Schleswig, Urteil vom 17. Juni 2008 - 7 A 137/06 -, zit. nach juris Rn 18 ff.) die Auffassung vertreten wird, dass in einer waffenrechtlichen Vorschrift, in der – wie in § 13 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG - explizit nur von Schusswaffen und Munition die Rede sei, nicht eine gleiche, sondern eine unterschiedliche Behandlung von Schusswaffen und Schalldämpfern geregelt werde, weil unter dem Begriff der Schusswaffe nur die zur Abgabe des Schusses bestimmten Geräte selbst verstanden würden und ein Schalldämpfer auch kein wesentlicher Bestandteil der Schusswaffe sei, überzeugt dies nicht. Denn dieser Unterscheidung trägt die mit Ziff. 1.3 der Anlage
G erfolgte – andernfalls entbehrliche - Gleichstellung gerade auch der Schalldämpfer mit den Schusswaffen Rechnung. Dass eine Rechtsvorschrift, die für eine Schusswaffe gilt, für den für sie bestimmten Schalldämpfer nicht geltend soll, kann allein hieraus nicht abgeleitet werden. Auch der Hinweis auf die ausdrückliche Erwähnung von Schalldämpfern in § 34 Abs. 5 WaffG (VG Schleswig, a.a.O. Rn 19) ist insoweit unergiebig. Denn dort verwendet der Gesetzgeber nicht den Begriff „Schusswaffe“, sondern stellt auf „erlaubnispflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2“ der der Begriffsbestimmung dienenden Anlage zu § 1 Abs. 4 WaffG ab, sieht einzelne Ausnahmen davon vor und führt neben den explizit bezeichneten wesentlichen Teilen und Schalldämpfern - wiederum durchaus selektiv - tragbare Gegenstände (nur) nach Ziff. 1.2.1 des Abschnitts 1 Unterabschnitt 1 der Anlage 1 auf. Angesichts dieser durchaus differenzierten Bezugnahme auf einzelne, konkret bezeichnete Teile der Begriffsbestimmungen enthaltenden Anlage 1 dient die ausdrückliche Auflistung der wesentlichen Teile und Schalldämpfer in diesem Zusammenhang ersichtlich der Vermeidung von Unklarheiten und lässt keine Rückschlüsse auf die Bedeutung der mit Ziff. 1.3 erfolgten Gleichstellung für andere Regelungskontexte zu. Randnummer 28 Nach Auffassung des Senats gebieten allerdings Entstehungsgeschichte, Systematik und Sinn und Zweck der maßgeblichen waffenrechtlichen Regelungen eine einschränkende, der Anwendung auf Schalldämpfer entgegenstehende Auslegung des sog. Jägerprivilegs aus § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 WaffG. Randnummer 29 Der historische Gesetzgeber hat es wegen der anspruchsvollen und schwierigen Ausbildung der – ausdrücklich als Inhaber eines gültigen Jagdscheins nach dem Bundesjagdgesetz definierten - Jäger zwar als vertretbar angesehen, den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch die Jäger sowie den sonstigen Umgang mit Schusswaffen weniger strengen waffenrechtlichen Beschränkungen zu unterwerfen. Dabei ist er aber auch davon ausgegangen, dass der Bedarf an Schusswaffen bei Jägern sich grundsätzlich auf „die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit weniger gefährlichen Langwaffen (Flinten, Büchsen)“ beschränkt (so zu § 13 Abs. 1, vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 61 f.), und der dem Jäger mit gültigem Jahresjagdschein durch § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG ermöglichte Erwerb von Langwaffen sowie zweier Kurzwaffen ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG die jagdliche „Grundausstattung“ (zu § 13 Abs. 2 WaffG vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 62) abdeckt. Angesichts des sich daraus ergebenden Sinn und Zwecks und des historischen Hintergrunds der Regelung erscheint es fernliegend, dass der Gesetzgeber mit den das waffenrechtliche Bedürfnis für die Benutzergruppe der Jäger ausformenden Regelungen auch bereits ein jagdliches Bedürfnis für die Benutzung von Schalldämpfern für die Jagdausübung generell anerkennen wollte. Randnummer 30 Denn Schalldämpfer, deren Einsatz regelmäßig mit Heimtücke in Verbindung gebracht und denen deshalb eine erhöhte deliktische Relevanz zugeschrieben wird (i.d.S. Gade/Stoppa, WaffG, 2011, Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 Rn 23, ähnlich auch aktuell noch VG Münster, Urteil v. 2. Januar 2017 – 8 K 1480/16 -, juris Rn 24), waren nach dem bis zum Erlass des Waffengesetzes 1972 noch geltenden § 25 Abs. 1 Nr. 2 Reichswaffengesetz (RWG) sogar verboten. Der Gesetzgeber des § 3 WaffG 1972 hat die Ablösung dieses Verbots durch die - nunmehr in Ziff. 1.3 der Anlage
G geregelte - Gleichstellung der Schalldämpfer mit Schusswaffen als erforderlich angesehen, „um einerseits den Erfordernissen der Lärmbekämpfung Rechnung tragen zu können, ohne andererseits Sicherheitsinteressen zu gefährden, die bisher durch ein Verbot der Schalldämpfer nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 RWG berücksichtigt worden waren“ (BT-Drucks. VI 2678 S. 25). Diesem Zweck wurde jedenfalls in der Umsetzung dadurch genügt, dass die Gleichstellung der Schalldämpfer mit Schusswaffen die wegen des bis dahin geltenden Verbots selbst für eine ausnahmsweise Nutzung erforderliche Erteilung einer Ausnahme durch das Bundeskriminalamt (§ 37 Abs. 3 WaffG 1972 bzw. aktuell § 40 Abs. 4 WaffG) entbehrlich machte und die Möglichkeit einer – Sicherheitsinteressen angemessen berücksichtigenden - Bedürfnisprüfung im Einzelfall eröffnete. Ziff. 32.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WaffG 1976 VwV bestätigt diese begrenzte Bedeutung der Gleichstellung, denn damit wurde ausdrücklich klargestellt, dass ein Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpferwaffen oder von Waffen mit eingebautem Schalldämpfer „nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht“ komme und „Schalldämpferwaffen im allgemeinen weder zur Jagd noch zur Ausübung des Schießsports benötigt“ würden. Randnummer 31 Dass sich daran durch die Neufassung des Waffengesetzes 2002 etwas ändern sollte, ist nicht feststellbar. Der Gesetzesbegründung zu § 13 WaffG ist nichts dafür zu entnehmen, dass die für die Ausgestaltung des waffenrechtlichen Bedürfnisses in Abs. 1 und 2 maßgebliche, im Ergebnis einer Abwägung mit den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit getroffene gesetzgeberische Gefährdungsabschätzung, wonach es – auch deshalb - vertretbar erscheine, den Erwerb, Besitz und Umgang von Jägern mit Schusswaffen weniger strengen waffenrechtlichen Anforderungen zu unterwerfen, weil deren Bedarf sich grundsätzlich auf die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit weniger gefährlichen Langwaffen beschränke, in bewusster Abkehr von der sich aus Ziff. 32.6 Satz 2 WaffVwV 1976 ergebenden bisherigen Praxis und in Ansehung etwaiger Gefahren durch die erstmalige Anerkennung eines generellen jagdrechtlichen Bedürfnissen für die Benutzung von Schalldämpfern getroffen worden ist und dass der Gesetzgeber gerade auch deren Verwendung für die Jagd über den Einzelfall hinaus als vertretbar bewertet haben könnte. Eine diesbezügliche Erklärung des Gesetzgebers wäre in einem solchen Fall aber zu erwarten gewesen, zumal eine auf die Gleichstellung von Schalldämpfern mit den Waffen, für die sie bestimmt sind, gestützte Einbeziehung der Schalldämpfer in das Jägerprivileg der § 13 Abs. 1 und 2 WaffG nicht nur für Schalldämpfer an „weniger gefährlichen“ Langwaffen, sondern – angesichts der ausdrücklichen Anerkennung der Erforderlichkeit von bis zu zwei Kurzwaffen für Inhaber von Jahresjagdscheinen in § 13 Abs. 2 WaffG – in einer Vielzahl von Fällen ohne weiteres auch für Schalldämpfer an Kurzwaffen gelten müsste. Eine derart veränderte gesetzgeberische Einschätzung der von Schalldämpfern ausgehenden Gefahren war und ist nicht so offensichtlich und selbstverständlich, dass sie keiner Erwähnung oder gar Begründung bedurft hätte. Dies zeigt sich auch daran, dass das Land Bayern angesichts der in den letzten Jahren zunehmenden Beantragung waffenrechtlicher Erlaubnisse für Schalldämpfer zur Jagd die Einholung einer sodann unter dem
G geregelten Gleichstellung mit und daraus resultierenden Einbeziehung in die Privilegierung für diejenigen Schusswaffen ergäbe, für die sie bestimmt sind, nicht isoliert nur Jägern zugutekommen könnte, sondern gegebenenfalls auch für Sportschützen oder Waffensammler entsprechend gelten müsste und damit eine zusätzliche Ausweitung der Anerkennung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses zur Nutzung eines Schalldämpfers zur Folge haben würde. Randnummer 34 Fehlt es nach allem an jedem Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber des Waffengesetzes 2002 die sich aus § 13 Abs. 1 WaffG ergebende allgemeine Anerkennung eines spezifisch jagdrechtlichen Bedürfnisses für den Besitz und Erwerb von zur Jagd benötigten Schusswaffen und damit ggf. zugleich auch den sich aus § 13 Abs. 2 WaffG ergebenden Verzicht auf die Prüfung des Vorliegens der dortigen Voraussetzungen für die „Grundausstattung“ von Inhabern eines Jahresjagdscheins auch auf Schalldämpfer beziehen wollte, die für eine danach zur Jagd benötigte Waffe bestimmt sind, ist dies von den Gerichten zu beachten und muss zu einer entsprechend eingeschränkten Anwendung der Norm führen. Denn das Bedürfnisprinzip ist ein zentrales Element des deutschen Waffenrechts und seine Konkretisierung für eine der Hauptnutzergruppen von Waffen in § 13 Abs. 1 WaffG ist Ergebnis einer gesetzgeberischen Abwägung der waffenrechtlichen Bedürfnisse der Jäger einerseits und der Belange der öffentlichen Sicherheit andererseits. Angesichts dessen muss auch eine nicht auf Einzelfälle beschränkte, sondern auf geänderte Bedürfnisse der gesamten Benutzergruppe und/oder neuere Erkenntnisse zur (geringeren) Gefährlichkeit von Waffen oder diesen gleichgestellten Gegenständen in den Händen dieser Nutzergruppe reagierende Erweiterung des „Katalogs“ des zur Jagdausübung regelmäßig Erforderlichen um bis dahin nicht zur Jagd verwendete bzw. in einigen Bundesländern sogar verbotene Teile - wie insbesondere die in der bisherigen Abwägung nicht berücksichtigten Schalldämpfer an Jagdwaffen – sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Voraussetzungen (wie z.B. eine Beschränkung auf Schalldämpfer an Jagdlangwaffen) dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Randnummer 35
G den davon umfassten Schusswaffen gleichgestellten Schalldämpfer gilt, und ob – sofern dies zu verneinen ist – Umstände, die nicht nur für einen konkreten, gegenüber einer geregelten Gruppe Besonderheiten aufweisenden Einzelfall, sondern für die ganze, vom Gesetzgeber speziell geregelte Nutzergruppe zutreffen würden, ein gem. § 8 WaffG anzuerkennendes waffenrechtliches Bedürfnis begründen können, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht geklärt und – wie die zahlreichen, im Ergebnis teilweise stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidungen über entsprechende Begehren von Jägern belegen (z.B. VG Minden, Urteil v. 2. Januar 2017 – 8 K 1480/16 -; demgegenüber ablehnend z.B. VG Münster, Urteil v. 27. März 2017 – 1 K 1271/15 -, beide zit. nach juris) – über den konkreten Fall hinaus für eine Vielzahl weiterer Fälle von entscheidungserheblicher Bedeutung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001302052
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