keine Kausalität zwischen den Arbeitsunfällen - keine Entschädigungspflicht des "ersten" Unfallversicherungsträgers - eigenständiger Versicherungsfall Leitsatz 1. Betreffen zwei unterschiedliche Arbeitsunfälle jeweils das gleiche Zielorgan - hier das rechte Kniegelenk - und lassen sich in medizinischer Hinsicht die Unfallfolgen keinem der beiden Ereignisse eindeutig zuordnen, so scheidet in rechtlicher Hinsicht eine "Gesamtbetrachtung" beider Unfälle aus. (Rn.38) 2. Ist die durch einen früheren Arbeitsunfall hervorgerufene Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes zwar für das Ausmaß der Folgen eines weiteren Arbeitsunfalls, nicht jedoch für sein Zustandekommen ursächlich, entspricht es nicht dem Schutzzweck der die Entschädigung von Arbeitsunfällen regelnden Normen des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts, dem für den früheren Unfall zuständigen Versicherungsträger die Entschädigungspflicht für die nach dem späteren Arbeitsunfall eingetretenen Schädigungen aufzuerlegen. (Rn.40) 3. Wenn der nachfolgende Arbeitsunfall mangels Ursächlichkeit des früheren Arbeitsunfalls für sein Zustandekommen nicht als mittelbare Unfallfolge anzusehen ist, löst der zeitlich nachfolgende Arbeitsunfall einen neuen Versicherungsfall aus, der von vorangegangenen Versicherungsfällen unabhängig ist und eigenständige Ansprüche des Versicherten gegen den für die Entschädigung dieses Arbeitsunfalls zuständigen Versicherungsträger begründet. (Rn.39) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Streitig zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls, wobei sich die Frage stellt, ob und ggf. inwieweit sich diese Folgen von denjenigen abgrenzen lassen, die aufgrund eines weiteren und dasselbe Zielorgan betreffenden Arbeitsunfalls eingetreten sind und welcher der beiden Arbeitsunfälle entschädigungspflichtig ist. Randnummer 2 Der im Jahr 1991 geborene Kläger erlitt am 11. April 2012 während seiner beruflichen Tätigkeit als Profifußballspieler für den Verein A. einen Arbeitsunfall. Bei einem Zweikampf erhielt er von einem Spieler der gegnerischen Mannschaft einen Tritt gegen das rechte Kniegelenk. Das rechte Knie war hierbei bei fixiertem Fuß verdreht. Laut Bericht des behandelnden Arztes Dr. G. vom 12. April 2012 zog sich der Kläger hierdurch eine Prellung sowie eine Distorsion des rechten Kniegelenks zu. Im Folgenden wurde eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes mit Riss des Außenmeniskus diagnostiziert. Die Unfallfolgen mussten operativ mittels Ersatzplastik und Glättung des Meniskus versorgt werden. Randnummer 3 Wegen der Folgen dieses Versicherungsfalls gewährte die Beklagte dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Juli 2013 eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 %. Grundlage dieses Bescheides war das am 22. Mai 2013 erstellte Gutachten der Frau Dr. Z . Als Folgen des Versicherungsfalls wurden Bewegungseinschränkungen, eine muskulär kompensierbare leichtere vordere Instabilität sowie reizlose postoperative Narbenbildung des rechten Kniegelenks anerkannt; weiterhin eine radiologisch nachweisbare Defektzone des distalen Patellapols nach Transplantatentnahme des rechten Kniegelenks sowie leichte Muskelminderung des rechten Oberschenkels infolge vorderen Kreuzbandrisses sowie Außenmeniskusradiärriss des rechten Kniegelenks. Randnummer 4 Der Kläger hatte bereits am 27. Mai 2009 einen das linke Kniegelenk betreffenden Arbeitsunfall erlitten. Wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls besteht eine von der Beklagten anerkannte Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 15 vom 100. Randnummer 5 Einen weiteren Arbeitsunfall im Bereich des rechten Kniegelenks erlitt der Kläger am 15. August 2014. Der Kläger zog sich hierbei eine Ruptur der Kreuzbandersatzplastik zu, die operativ mittels erneuter Ersatzplastik versorgt werden musste. Arbeitsunfähigkeit wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls bestand bis Ende April 2015. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 31. März 2015 entzog die Beklagte dem Kläger die wegen des Unfalls vom 11. April 2012 als vorläufige Entschädigung gewährte Rente mit Ablauf des Monats April 2015 und lehnte die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit ab. Da aufgrund der erneuten Verletzung des rechten Kniegelenks am 15. August 2014 eine aktuelle Begutachtung desselbigen zu den Folgen des Unfalls vom 11. April 2012 wegen einer Überlagerung durch die aktuellen Unfallfolgen nicht möglich gewesen sei, sei die Rente bislang weitergezahlt worden. Der aktuellen Berichterstattung sei jedoch zu entnehmen, dass die zum Zeitpunkt des letzten maßgeblichen Gutachtens vom 22. Mai 2013 bestehende Streckhemmung und leichte Instabilität des rechten Kniegelenks nicht mehr bestünden. Im Bericht des Herrn Dr. B. vom 21. November 2014 werde eine vollständig freie Kniegelenksbeweglichkeit bei stabilen Bandverhältnissen und sehr guter Muskelansteuerung beschrieben. Eine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auf den Unfall vom 11. April 2012 zurückzuführen wäre, bestehen mithin nicht mehr. Eine Begutachtung und Feststellung der Folgen des Unfalls vom 15. August 2014 werde gesondert durchgeführt. Randnummer 7 Bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit seien berücksichtigt worden: ohne abgrenzbare funktionelle Einschränkungen ausgeheilter, durch Ersatzplastik operativ versorgter Riss des vorderen Kreuzbandes des rechten Kniegelenks mit inzwischen erneuerter Ersatzplastik (eigenständiger Unfall vom 15. August 2014). Hierdurch werde die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht mehr in rentenberechtigendem Grade gemindert. Randnummer 8 Als Folgen des Versicherungsfalls des Klägers würden nicht anerkannt, weder im Sinne der Entstehung noch im Sinne der Verschlimmerung: Zustand nach Arbeitsunfall des linken Kniegelenks vom 27. Mai 2009; Riss der Kreuzbandplastik des rechten Kniegelenks vom 15. August 2014. Randnummer 9 Mit am 21. April 2015 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein, den er im Folgenden nicht weiter begründete. Randnummer 10 Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2015 zurück. Da der Kläger seinen Widerspruch nicht begründet habe, sei nicht zu erkennen, wogegen er sich im Einzelnen richte. Der Bescheid sei auch nach nochmaliger Prüfung nicht zu beanstanden. Randnummer 11 Am 14. August 2015 erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin. Der weitere Unfall vom 15. August 2014 stelle einen Nachschaden dar, der nicht berücksichtigt werden könne. Durch einen Nachschaden erfolge in Bezug auf die Rentengewährung keine Änderung in den Verhältnissen. Der Schadensfall finde mit der Entschädigung des ersten Gesundheitsschadens seinen Abschluss. Ein unfallunabhängiger zweiter Gesundheitsschaden könne die Verhältnisse, die für die Feststellung der Unfallentschädigung maßgebend gewesen seien, nicht mehr beeinflussen. Trete unabhängig vom Versicherungsfall später ein weiterer Schaden an dem durch den Versicherungsfall beschädigten Körperteil ein und gehe dieser Schaden über den Erstschaden hinaus, so könne dies nicht zur Herabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit führen. Übertragen auf den hiesigen Fall bedeute das, dass der Versicherungsfall vom 15. August 2014 die Minderung der Erwerbsfähigkeit, die beim Kläger aufgrund der Folgen des Versicherungsfalls vom 11. April 2012 durch die Beklagte festgestellt worden seien, nicht berühre. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 den Bescheid der Beklagten vom 31. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11. April 2012 ab 1. Mai 2015 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 vom 100 im Rahmen eines Stützrententatbestandes zu gewähren. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für zutreffend. Zunächst führte sie aus, es lägen gerade überhaupt keine Verletzungsfolgen eines Nachschadens vor, die bewertet werden müssten. Es werde lediglich die Minderung der Erwerbsfähigkeit anhand der Bewegungsausmaße an dem verletzten Körperteil – des rechten Kniegelenks - bewertet. Da sich diese Ausmaße nun soweit normalisiert hätten, sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr messbar. Randnummer 17 Sodann gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 6. September 2016 wegen der Folgen des Unfalls vom 15. August 2014 ab dem 24. Februar 2015 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 vom Hundert (Stützrententatbestand). Der Arbeitsunfall vom 15. August 2014 habe zu den nachstehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt: endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks mit minimal verlängerter vorderer Schublade ohne funktionelle Instabilität sowie Ergussneigung und Überempfindlichkeit der Operationsnarben des rechten Kniegelenks nach operativ mit einer Ersatzplastik versorgtem Riss der vorbestehenden vorderen Kreuzbandersatzplastik mit Eindrückungsbruch des hinteren Schienbeinkopfes und Außenmeniskusschädigung. Randnummer 18 Unabhängig von dem Arbeitsunfall vom 15. August 2014 liege ein Riss des vorderen Kreuzbandes des rechten Kniegelenks aufgrund des Unfalls vom 11. April 2012 vor. Randnummer 19 Ihre Entscheidung zu den Folgen des Arbeitsunfalls vom 15. August 2014 und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit stützte die Beklagte auf das Gutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie Dr. R. vom 15. März 2016 bzw. auf ihre eigene Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der von Dr. R. dokumentierten Bewegungsausmaße. Randnummer 20 Die Beklagte führte in diesem Bescheid weiter aus, dass - sollte das vorliegende Klageverfahren betreffend den Rentenanspruch aus dem Unfall vom 11. April 2012 dazu führen, dass die Unfallfolgen durchgehend aus dem ersten Unfall vom 11. April 2012 resultierten - die Rente zum Unfall vom 15. August 2014 automatisch entfalle. Eine doppelte Entschädigung desselben Körperschadens sei rechtlich nicht zulässig. Eines Entziehungsbescheides bedürfe es hierzu nicht. Randnummer 21 Die Kammer hat gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben, indem sie den Facharzt für Orthopädie und Chirurgie Dr. T. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt hat. Der Sachverständige untersuchte den Kläger am 21. Dezember 2016 und verfasste sein Gutachten am 27. Dezember 2016. Im Ergebnis der Begutachtung bewertete er die bei dem Kläger wegen der Folgen der beiden Arbeitsunfälle vom 11. April 2012 und vom 15. August 2014 verbliebene Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 10 vom Hundert, wobei eine getrennte Zuordnung der Unfallfolgen zu den beiden das gleiche Zielorgan betreffenden Arbeitsunfällen nicht möglich sei. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Die Akten lagen bei der Entscheidung vor. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 27. März 2017, die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. April 2017 hiermit einverstanden erklärt. Randnummer 24 Die Klage ist zulässig. Die Zulässigkeit des mit Schriftsatz vom 7. Februar 2017 gegenüber dem Schriftsatz vom 14. August 2015 geänderten Klageantrags ergibt sich aus § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Randnummer 25 Sie ist jedoch unbegründet. Randnummer 26 Der Bescheid der Beklagten vom 31. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11. April 2012 ab 1. Mai 2015 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 vom 100 im Rahmen eines Stützrententatbestandes zu gewähren. Randnummer 27 Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) haben Versicherte Anspruch auf Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles - das heißt gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit - über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern (§ 56 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VII). Randnummer 28 Die im Rahmen eines Anspruchs auf Gewährung von Verletztenrente zu bestimmende Minderung der Erwerbsfähigkeit bezeichnet den durch die körperlichen, seelischen und geistigen Folgen des Versicherungsfalls bedingten Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 SGB VII). Steht die unfallbedingte Leistungseinbuße fest, so ist zu bewerten, wie sie sich im allgemeinen Erwerbsleben auswirkt. Dabei sind die medizinischen und sonstigen Erfahrungssätze ebenso zu beachten wie die Gesamtumstände des Einzelfalls. Wie weit die Unfallfolgen die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Versicherten beeinträchtigen, beurteilt sich in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Um die Minderung der Erwerbsfähigkeit einzuschätzen, sind die Erfahrungssätze zu beachten, die die Rechtsprechung und das versicherungsrechtliche sowie versicherungsmedizinische Schrifttum herausgearbeitet haben. Auch wenn diese Erfahrungssätze das Gericht im Einzelfall nicht binden, so bilden sie doch die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis. Sie sind in Rententabellen oder Empfehlungen zusammengefasst und bilden die Basis für einen Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit unterbreitet. Hierdurch wird gewährleistet, dass alle Betroffenen nach einheitlichen Kriterien begutachtet und beurteilt werden. Insoweit bilden sie ein geeignetes Hilfsmittel zur Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 27. Juni 2000 - B 2 U 14/99 R -, Urteil vom 2. Mai 2001 - B 2 U 24/00 R -, beide zitiert nach Juris, m. w. N.). Randnummer 29 In die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit können indes nur diejenigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen einfließen, die rechtlich wesentlich auf das Unfallgeschehen zurückgeführt werden können. Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache ist allein relevant, ob der Unfall wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. „Wesentlich“ ist nicht gleichzusetzen mit „gleichwertig“ oder „annähernd gleichwertig“. Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(
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