dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin kommt wegen der mit ihrer Bekanntgabe verbundenen Beendigung der Fiktionswirkung der Fortgeltung einer früheren Erlaubnis eine Doppelnatur zu. Aus diesem Grund ist vorläufiger Rechtsschutz statthaft, wenn die Behörde mangels eines gesetzlichen Sofortvollzuges und mangels eigener Anordnung der sofortigen Vollziehung irrig davon ausgeht, dass einem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zukommt. In diesem Fall richtet sich der Eilantrag in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels. Der Suspensiveffekt bewirkt, dass mit der Entscheidung keine negativen Folgen für den Betreiber einhergehen dürfen und daher weder die Untersagung der Spielhalle ausgesprochen noch Zwangsmittel für den Fall der Nichtbefolgung angedroht werden dürfen. (Rn.16) Verfahrensgang
gehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
dem im Mindestabstandsumsetzungsgesetz vorgesehenen Sonderverfahren. Als Geschäftsführer unterschrieb Herr E... den Antrag. Seit Juli 2016 ist Herr V... als Geschäftsführer der Antragstellerin eingetragen. Seit Gründung der GmbH im Jahr 2010 ist er nunmehr der zehnte Geschäftsführer der Antragstellerin, zu denen u.a. Herr S... im Zeitraum von November 2013 bis Juni 2015 bzw.
Unterbrechung und erneutem Einsatz bis April 2016 zählte. Randnummer 3 Seit 2013 waren in der Spielhalle der Antragstellerin sowie weiteren Spielhallen, deren Geschäftsführer ebenfalls Herr S... war, fortlaufend Verstöße insbesondere gegen Vorschriften des Gaststättengesetzes, der Spielverordnung und des Spielhallengesetzes festgestellt worden. Dies führte dazu, dass das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin unter dem
dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz (5. Juli 2016). Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Die Umsetzung der Auswahl setze voraus, dass zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ein geschlossener Teilnehmerkreis vorliege, alle Antragsteller hinreichend bekannt seien und über den Antrag zeitgleich entschieden werden könne. Ein Geschäftsführerwechsel
dem 5. Juli 2016, den es hier gegeben habe, habe daher keine Auswirkungen auf den Antrag. Es komme also nicht auf die Zuverlässigkeit des aktuellen Geschäftsführers Herrn P... an. Die Antragstellerin sei als unzuverlässig im Sinne der hierzu ergangenen Rechtsprechung anzusehen. Es lägen erhebliche Verstöße gegen Rechtsvorschriften vor, die die Unzuverlässigkeit begründeten. Dies ergebe sich aus der Vielzahl der gegenüber der Antragstellerin und den damaligen Geschäftsführern festgestellten Ordnungswidrigkeiten, die systematisch, vorsätzlich und regelmäßig im gewerblichen Kernbereich begangen worden seien. Bei neuen Kontrollen sei eine Fortsetzung der Verstöße zu befürchten. Daher biete die Antragstellerin keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße und rechtskonforme Gewerbeausübung. Die Anordnung der Betriebsschließung bzw. Untersagung beruhe auf der Annahme, dass sich die Antragstellerin als unzuverlässige Gewerbetreibende auch zukünftig nicht an Rechtsvorschriften halten und den Betrieb daher nicht
sechs Monaten einstellen werde. Denn sie habe schon in der Vergangenheit öfter an Tagen geöffnet, an denen dies gesetzlich verboten gewesen sei. Daher sei im Falle der sehr wahrscheinlichen Betriebsfortsetzung schon jetzt
pflichtgemäßem Ermessen der Betrieb vorsorglich zu untersagen. Randnummer 6 Hiergegen legte die Antragstellerin unter dem
teile erleiden würde, die durch eine spätere obliegende Entscheidung in der Hauptsache nicht ausgeglichen werden könne. Sie verliere durch die Aussortierung aus dem Sonderverfahren jedenfalls die Chance, im Rahmen des Sonderverfahrens eine erforderliche Erlaubnis zu erlangen. Sie müsse sich gegebenenfalls die Erlaubnis eines anderen erfolgreichen Mitbewerbers entgegenhalten lassen, mit der Folge, dass wegen der Unterschreitung des Mindestabstandes von 500 m zum nächsten Spielhallenbetrieb keine Erlaubnis mehr erteilt werden könnte. Sie verliere dann auch die Möglichkeit, einen Härtefallantrag zu stellen. Die eigentliche Hauptsacheentscheidung werde durch die begehrte Anordnung nicht vorweggenommen. Es gehe nur darum, die Chance zur Teilnahme am Sonderverfahren zu wahren. Die Untersagungsverfügung sei aus den vorgenannten Gründen rechtswidrig. Dies gilt auch für die Zwangsgeldandrohung. Denn sie habe einen Anspruch auf Teilnahme am Sonderverfahren, weil sie nicht unzuverlässig sei. Selbst wenn aufgrund der Mindestabstandsregelungen mit Blick auf die Entfernung zu Einrichtungen von Kindern und Jugendlichen eine Genehmigung nicht in Betracht kommen sollte, könne sie jedenfalls ein Härtefallantrag stellen. Dieser sei zu bescheiden, bevor die Schließung der Spielhalle erwogen werden könne. Mithin sei die Schließungsverfügung voreilig, weil noch gar nicht feststehe, ob die Spielhalle zum Ablauf des sechsten Monats
Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht mehr fortgeführt werden dürfe. Randnummer 9 Die Antragstellerin beantragt wörtlich, Randnummer 10 1. gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig festzustellen, dass sie bis zum rechtskräftigen Abschluss eines ggf.
folgenden Hauptsacheverfahrens vor dem VG Berlin berechtigt ist, mit ihrem Antrag vom 17. Juni 2016 für das von ihr betriebene Spielhallenobjekt in der M..., 12687 Berlin am Sonderverfahren
AbstUmsG Bln teilzunehmen, Randnummer 11
folgenden Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung (Ordnungsziffer 2) sowie gegen die Zwangsgeldandrohung (Ordnungsziffer 3) des Antragsgegners aus dem Bescheid vom 19. Dezember 2016 gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Randnummer 12 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 13 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung führt er aus, es fehle bereits an einem Anordnungsgrund, weil eine Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nicht nötig erscheine. Um nämlich die Folge zu vermeiden, dass die Antragstellerin bei einer Festlegung der Mindestabstände
dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz nicht berücksichtigt werde, genüge der von ihr eingelegte Widerspruch. Sollte einem Konkurrenten eine Erlaubnis erteilt werden, könne die Antragstellerin hiergegen vorgehen. Bis dahin sei sie durch die im Mindestabstandsumsetzungsgesetz angeordnete Fortwirkung der ursprünglichen Erlaubnis geschützt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung sei die letzte Behördenentscheidung. Ausgehend vom
ihrem erkennbaren Rechtsschutzziel, vorerst weiter zum Kreis der Bewerber um eine Erlaubnis zum Weiterbetrieb ihrer Spielhalle zählen zu dürfen, sinngemäß (§§ 122, 88 VwGO) dahingehend aus, dass sie mit dem Antrag zu
GO gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Ist also statthafte Klageart in der Hauptsache die Anfechtungsklage, kommt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in der Regel nur ein Verfahren
GO in Betracht; daraus folgt umgekehrt zugleich, dass in Fällen, in denen in der Hauptsache ein Begehren mittels einer Verpflichtungs- oder Leistungsbegehren verfolgt wird, grundsätzlich nur das Verfahren
GO statthaft ist. Vorliegend besteht indes die Besonderheit, dass mit der Ablehnung der Begünstigung, also der versagenden Entscheidung über die begehrte Spielhallenerlaubnis hinaus, für die Antragstellerin weitere negative Folgen einhergehen, die allein mit einer späteren (ggf. erfolgreichen) Verpflichtungsklage und damit auch im vorläufigen Rechtsschutz im Wege des § 123 Abs. 1 VwGO nicht ausgeglichen werden können. Randnummer 17 Dem liegt folgende Besonderheit zugrunde:
AbstUmsG Bln - vom 22. März 2016 (GVBl. 2016, 117) richtet sich für Inhaberinnen und Inhaber von Erlaubnissen, welche
G -
den besonderen Vorschriften dieses Gesetzes (Sonderverfahren).
AbstUmsG Bln gilt für Bestandsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 die Erlaubnis
der Gewerbeordnung (nur) bis zum Ablauf des sechsten Monats
Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren als fortbestehend, soweit bis zum Ablauf der Ausschlussfrist
Absatz 1 ein Antrag einschließlich der notwendigen Antragsunterlagen
auf Erteilung einer Erlaubnis
dem Spielhallengesetz Berlin bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Das Privileg der Teilnahme am Sonderverfahren erlischt mithin bereits mit der Bekanntgabe der Sachentscheidung, wenn – was hier der Fall ist und zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht – ein rechtzeitiger und vollständiger Antrag vorliegt.
AbstUmsG ergeht die Entscheidung in einem abgestuften Verfahren: Die Versagungsgründe
G sind im Sonderverfahren vor den in § 2 Absatz 1 SpielhG geregelten Versagungsgründen zu prüfen (Satz 1). In § 2 Absatz 1 SpielhG sind im Sonderverfahren zunächst die Voraussetzungen des Satzes 4, sodann des Satzes 3 und abschließend des Satzes 2 zu prüfen. Bei Vorliegen eines Versagungsgrundes wird der Antrag im Sonderverfahren ohne weitere Prüfung der übrigen Erteilungsvoraussetzungen abgelehnt. Dies gilt insbesondere, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 SpielhG erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist. Mit der auf das Nichtvorliegen der erforderlichen Zuverlässigkeit gestützten Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags erlischt also zum einen (
sechs Monaten) die fiktive Erlaubnis, und zum anderen nimmt der so beschiedene Bewerber kraft Gesetzes am weiteren Auswahlverfahren nicht mehr teil. Randnummer 18 Mit dem wörtlich gestellten (vorläufigen) Feststellungsantrag wären die insoweit
teiligen Wirkungen der Versagung der Begünstigung indes nicht suspendiert, sondern es bestünde die Gefahr, dass die Antragstellerin nur noch am
rangigen Verfahren
G teilnehmen kann und ihr sodann hier die Erlaubnis eines anderen, vorrangig und positiv beschiedenen Betreibers im Abstand von weniger als 500 m entgegengehalten wird. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass in der Hauptsache trotz Verpflichtungssituation ausnahmsweise die Anfechtungsklage statthaft wäre; dies bedarf jedoch keiner Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Randnummer 19 Dass mit der Versagung einer Begünstigung über deren Nichtgewährung hinaus
teile einhergehen, die über einen Antrag
GO bzw. mittels einer Anfechtungsklage ausgeglichen werden können, ist dem Gesetz außerhalb der hier maßgebenden Rechtslage nicht grundsätzlich fremd. So ist etwa die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, mithin die Versagung einer Begünstigung,
der neueren Rechtsprechung mit der Anfechtungsklage anzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – BVerwG 1 C 4.16 -, juris, Rn. 16), weil infolge der Ablehnung die Aufenthaltsgestattung erlischt. Auch § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geht davon aus, dass die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung oder Erteilung des Aufenthaltstitels, mithin ebenfalls die Versagung einer Begünstigung, weitergehende
teilige aufenthaltsrechtliche Folgen hat. Hier hat der Gesetzgeber indes gerade geregelt, dass Klage und Widerspruch hiergegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Randnummer 20 Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Fehlt es nämlich hier - anders als etwa in § 84 Abs. 1 AufenthG - an einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzuges im Mindestabstandsumsetzungsgesetz, kommt dem Widerspruch der Antragstellerin vom
StV haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Untersagungsverfügungen
StV, auf den sich der Antragsgegner insoweit (jedenfalls auch) ausdrücklich gestützt hat, keine aufschiebende Wirkung. Auch in der Sache hat auch dieser Antrag Erfolg. Denn das Interesse der Antragstellerin, von den Wirkungen dieser Anordnung vorerst verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung. Es bestehen zum Entscheidungszeitpunkt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Danach kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Diese Voraussetzungen liegen indes derzeit nicht vor. Die Annahme der Durchführung eines unerlaubten Glücksspiels durch den Antragsgegner verbietet sich hier. Zwar knüpft die Fiktion der Fortgeltung der bisherigen Spielhallenerlaubnis für Bestandsunternehmen
dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG (lediglich) an die Bekanntgabe der Entscheidung an, die hier durch die Aufgabe zur Post am
O BVerwG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.