Maßgabe von befristeten und
Tagen und pro Person bemessenen Kostenübernahmebescheinigungen für Leistungsbezieher
dem AsylbLG bzw. SGB II stellt grundsätzlich eine genehmigungsbedürftige Zweckentfremdung dar. (Rn.32) Dem steht regelmäßig nicht entgegen, dass der Eigentümer behauptet, mit den Bewohnern einen auf mindestens zwei Monate befristeten Mietvertrag mit einer monatlichen Mietzinsvereinbarung geschlossen zu haben und dass die Abrechnung
Tagessätzen nur einem behördlichen Bedürfnis geschuldet ist. (Rn.36) Für die Zweckentfremdung ist insoweit entscheidend, dass die zivilrechtliche Überlassung der streitgegenständlichen Wohnungen wesentlich geprägt ist durch die behördliche Kostenübernahme pro Person und zu Tagessätzen. (Rn.41) 2. Eine Zweckentfremdung ist regelmäßig auch gegeben, wenn Wohnraum für gewerbliche oder berufliche sonstige Zwecke verwendet wird. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn die Überlassung der Wohnung auf der Grundlage einer Gewerbeanmeldung erfolgt,
der die Firma als gewerblicher Verwalter von Wohnraum bezeichnet wird. (Rn.45) 3. Die Wohnungsnot der Asylantragsteller und Flüchtlinge begründet kein öffentliches Interesse an der zweckfremden Unterbringung gegen befristete und pro Person und
Tagessätzen bemessene Kostenübernahmen. (Rn.48) Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs von drei Rückführungsaufforderungen auf dem Gebiet des Zweckentfremdungsrechts und will das Betretungsrecht des Antragsgegners gerichtlich klären lassen. Randnummer 2 Er ist Inhaber des Einzelunternehmens A... und meldete am 18. Dezember 2014 die „Anmietung, Vermietung und Bewirtschaftung eigener bzw. angemieteter Wohnungen“ als neu ausgeübte Tätigkeit seines Gewerbebetriebs an.
dem Geschäftskonzept vom 20. März 2016 überlässt der Antragsteller unter seiner Firma A... die „mit vollständigem Service ausgestatteten möblierten Wohnungen“ ohne Nebenkostenabrechnung gegen pauschales Entgelt pro Person und Monat insbesondere an Personen, die Leistungen
dem Asylbewerberleistungsgesetz – AsylbLG – bzw.
dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs – SGB II – beziehen. Für diese Personen haben je
Zuständigkeit das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo; seit 1. August 2016: Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten), das Amt für Soziales bzw. das Jobcenter befristete und
Sätzen von bis zu 50,00 Euro pro Person und Tag bemessene Kostenübernahmen erklärt.
Angaben des Antragstellers werden die Mietvereinbarungen mit den Bewohnern mündlich oder schriftlich für mindestens zwei Monate geschlossen und richten sich
den Zeiträumen der Kostenübernahmebescheinigungen. Randnummer 3 Zu den auf diese Weise überlassenen Wohnungen zählen die drei streitgegenständlichen Wohnungen des Grundstücks O...in 10585 Berlin, die von dem Antragsteller seinerseits durch drei Mietverträge vom
Angaben der Familie durch das Jobcenter übernommen. Randnummer 6 Mit zwei Bescheiden vom
Angaben des Antragstellers mit Schriftsatz vom 5. Mai 2017 blieb das Widerspruchsverfahren des Vorgangs ZE 5353-16 ebenfalls erfolglos. Randnummer 9 Entsprechend ging der Antragsgegner bezüglich der dritten streitgegenständlichen Wohnung vor.
Anhörung forderte er den Antragsteller mit Bescheid vom
träglich erweitert. Randnummer 16 Er behauptet,
Angaben seines Mieters der Wohnung V...in 10585 Berlin hätten sich Personen als Mitarbeiter des Beklagten ausgewiesen und sich am 22. März 2017 gegen 10.30 Uhr ohne Gestattung Zutritt zu der Wohnung verschafft. Randnummer 17 Er beantragt, Randnummer 18 „Im Wege der einstweiligen Anordnung wird bestimmt: Randnummer 19 Der Beklagte ist nicht berechtigt, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten zur Durchsetzung des Zweckentfremdungsverbots in Berlin mit den von ihm ausgestellten Ausweisen einzusetzen, welche den Wortlaut enthalten Randnummer 20 ,…ist als Mitarbeiterin in der Zweckentfremdungsstelle zur Vornahme folgender Amtshandlungen berechtigt: Betreten von Wohnungen und Grundstücken unter Einschränkung des Art. 13 GG/Art. 28 VvB. Der Umfang der Befugnisse ergibt sich aus § 5 Abs. 5 ZwVbG ….‘ bzw. Randnummer 21 ,…ist als Mitarbeiter in der Zweckentfremdungsstelle zur Vornahme folgender Amtshandlungen berechtigt: Betreten von Wohnungen und Grundstücken unter Einschränkung des Art. 13 GG/Art. 28 VvB. Der Umfang der Befugnisse ergibt sich aus § 5 ZwVbG ….‘, Randnummer 22 und hat die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einstweilen zu verpflichten, diese nicht zu benutzen und im Falle von Einsätzen Vorort sich ausdrücklich vor dem Betreten von befangenen Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und Wohnräume die Gestattung zum Betreten von den Verfügungsberechtigten, Nutzungsberechtigten und sonstigen Bewohnerinnen und Bewohnern erteilen zu lassen, wobei letztere deutlich und für diese klar erkennbar darauf hinzuweisen sind, dass sie die Gestattung zwar erteilen sollen aber wegen des Schutzes der Unverletzlichkeit des Wohnraums
Grundgesetz nicht erteilen müssen.“ Randnummer 23 Der Antragsgegner hat insoweit keinen Antrag gestellt. Randnummer 24 Daneben wandte sich der Antragsteller gegen den Bescheid vom
träglich bezüglich des Bescheids vom
träglichen Klageerweiterung vom
GO – maßgeblichen Rechtsschutzziel des Antragstellers, der Eilrechtschutz gegen den Sofortvollzug der beiden Rückführungsaufforderungen vom
dem AsylbLG und dem SGB II gegen befristete Kostenübernahmen zu Tages-sätzen zu überlassen (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 2 VwGO). Der Bescheid vom
der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Die sofortige Vollziehbarkeit liegt jeweils im öffentlichen Interesse. Randnummer 31 a) Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Rückführungsaufforderung ist jeweils § 4 Satz 1 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz – ZwVbG – vom 29. November 2013, GVBl. 2013, S. 626; zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2016, GVBl. 2016, S. 115).
dieser Bestimmung kann das zuständige Bezirksamt verlangen, dass die oder der Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte Wohnraum, der ohne die erforderliche Genehmigung zweckentfremdet wird, wieder dauerhaften Wohnzwecken zuführt. Randnummer 32 Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass der Anwendungsbereich des ZwVbG für die streitgegenständlichen Räumlichkeiten eröffnet ist und diese jeweils zweckentfremdungsrechtlich geschützter Wohnraum im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 ZwVbG sind, da sie zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeignet sind. Diesbezüglich ergeben sich auch keine grundrechtlichen Bedenken (vgl. ausführlich Urteil der Kammer vom
Maßgabe von befristeten und
Tagen und pro Person bemessenen Kostenübernahmebescheinigungen für Leistungsbezieher
dem AsylbLG bzw. SGB II stellt eine genehmigungsbedürftige Zweckentfremdung dar. Randnummer 34 aa)
VbG liegt eine Zweckentfremdung vor, wenn Wohnraum zum Zwecke der wiederholten
Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen, verwendet wird. Hierunter fällt jede wiederholte,
Tagen oder Wochen bemessene oder auf einen solchen Zeitraum angelegte entgeltliche Überlassung von Wohnraum (vgl. die Ausführungsvorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum i.d.F. der
Tagen bemessene entgeltliche Überlassung von Wohnraum im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG vor, weil der Antragsteller die streitgegenständlichen Wohnungen den Bewohnern
Maßgabe von befristeten und
Tagen/Personen bemessenen Kostenübernahmebescheinigungen überlässt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
Tagessätzen sei nur einem behördlichen Bedürfnis geschuldet. Mit diesem Vortrag dringt der Antragsteller nicht durch. Randnummer 37 Von vorneherein hat er nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass gegenwärtig
Monaten bemessene Vereinbarungen, seien es Mietverträge oder Beherbergungsverträge, für die streitgegenständlichen Wohnungen wirksam bestehen. Seine eidesstattliche Versicherung vom 17. August 2016 bezieht sich nicht konkret auf die streitgegenständlichen Wohnungen und er versichert nur pauschal, dass er die Wohnungen jeweils „mindestens jeweils zwei Monate“ auf der Grundlage von zumeist mündlichen Mietverträgen vermiete. Der Kontext lässt jedoch am Rechtsbindungswillen der Parteien bezüglich der vertraglichen Vereinbarungen zweifeln. „Grundlage“ der Vermietung sei die jeweils vorliegende Kostenübernahmebescheinigung und „[l]ediglich der bei Vertragsschluss nicht absehbare Abbruch des Aufenthaltes von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Berlin führt auch zur Beendigung des Mietvertrages. Dann erfolgt eine Wohnbestätigung bis zur Beendigung abweichend vom vereinbarten Zeitrahmen“. Dies verdeutlicht, dass der Antragsteller die vertragliche Vereinbarung nur
Maßgabe der Kostenübernahme und des asyl- und aufenthaltsrechtlichen Status der Bewohner ernsthaft gelten lassen will. Randnummer 38 Für die Wohnung des Vorgangs ZE 5253-16 hat der Antragsteller keinen schriftlichen Vertrag vorgelegt. Aufgrund der Ermittlungen des Antragsgegners steht fest, dass dort für wenige Wochen im Januar 2017 ein serbisches Ehepaar gewohnt hat und die Wohnung jedenfalls am 22. März 2017 wieder an Dritte überlassen wurde. Von einer Vermietung im Rahmen des Geschäftskonzepts des Antragstellers ist mangels anderweitigen Vortrags auszugehen. Randnummer 39 Der schriftliche Vertrag, den der Antragsteller für die Wohnung des Vorgangs ZE 5254-16 vorgelegt hat, trägt Züge eines Scheingeschäfts im Sinne des § 117 BGB bzw. jedenfalls eines Umgehungsgeschäfts zur Abwendung zweckentfremdungsrechtlicher Maßnahmen. Es ist fraglich, ob und ggf. welche Vertragsverhältnisse im Sinne wechselseitiger Rechte und Pflichten durch das Dokument begründet sein sollen. Vertragspartner sollen laut Vertragsrubrum auf Mieterseite zwei Erwachsene und sechs Kinder sein. Die im Vertrag aufgeführte Kostenkalkulation stellt demgegenüber auf vier Personen ab. Der Mietzins ist nicht
vollziehbar vereinbart: Einerseits sollen monatlich 1.000,00 Euro pro Person geschuldet sein, andererseits werden in der Kalkulation als „Grundlage für den monatlichen Mietpreis“ 30 Kalendertage und eine tageweise Kalkulation für eine Person von 25,00 Euro aufgeführt, woraus sich die geringere Summe von 750,00 Euro errechnet. Die Überschrift „Mietvertrag über eine möblierte Wohnung zuzüglich Service“ spricht dafür, dass Nebenleistungen geschuldet sind. Wegen welcher Nebenleistungen die Differenz von 250,00 Euro pro Person und Monat geschuldet sein soll, bleibt jedoch unklar, da sie nicht genannt werden und bereits der Tagessatz von 25,00 Euro eine nicht weiter aufgeschlüsselte Kalkulation sein soll. Randnummer 40 Entsprechendes gilt für den schriftlichen Vertrag, der mit Schriftsatz vom 5. Mai 2017 vorgelegt wurde und der – trotz der abweichenden Wohnungsbezeichnung im Vertragsrubrum – die derzeit von der Familie „A...“ bewohnte Wohnung des Vorgangs ZE 5255-16 betreffen dürfte. Laut Vertrag beträgt die Miethöhe 750,00 Euro monatlich je Person. Demgegenüber werden in der Kalkulation 30 Kalendertage und eine tageweise Kalkulation für eine Person von 30,00 Euro aufgeführt, woraus sich die höhere Summe von 900,00 Euro errechnet. Was die Parteien ernsthaft wollten, ist damit aus dem Vertragsdokument nicht recht
vollziehbar. Im Unterschied zu dem Vertrag des Vorgangs ZE 5254-16 scheint hier ein Abschlag gegenüber der Berechnung von 30 Tagessätzen vereinbart, obwohl auch hier Nebenleistungen behauptet werden. Randnummer 41 Eine Zweckentfremdung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 ZwVbG liegt aber auch dann vor, wenn zu Gunsten des Antragstellers von zivilrechtlich wirksamen Mietverträgen mit einer Mindestlaufzeit von zwei Monaten ausgegangen wird. Die zivilrechtliche Vereinbarung solch eines Mietverhältnisses zwischen dem Antragsteller und den Nutzern ändert nichts daran, dass die Vermietung der streitgegenständlichen Wohnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG „
Tagen bemessen“ ist. Zweckentfremdungsrechtlich ist entscheidend, dass die zivilrechtliche Überlassung der streitgegenständlichen Wohnungen wesentlich geprägt ist durch die behördliche Kostenübernahme pro Person und zu Tagessätzen. Randnummer 42 Für die Wohnung des Vorgangs ZE 5254-16 folgt dies unmittelbar aus dem vorgelegten „Mietvertrag“ vom 28. Dezember 2016, weil dieser „[…] unter Maßgabe der Vorlage einer entsprechenden Kostentragungsgarantie oder der Zahlung von einer Kaution […]“ geschlossen wurde, eine Kaution
.1 des Vertrags nicht berechnet wird, der Mietzins aufgrund einer tageweisen Kalkulation pro Person vereinbart wird und die üblichen Zahlungsmodalitäten
.3 für den Fall der Mietzahlung durch die öffentliche Hand und Abtretung des Auszahlungsanspruchs abbedungen werden. Aufgrund des Geschäftskonzepts des Antragstellers kann auch für die Wohnung des Vorgangs ZE 5253-16 nur von einer entsprechenden mündlichen Vereinbarung
Maßgabe der Kostenübernahme zu Tagessätzen ausgegangen werden, da der Antragsteller bereits keinen schriftlichen Mietvertrag vorgelegt hat. Bezüglich der Wohnung des Vorgangs ZE 5255-16 geht aus dem vorgelegten „Mietvertrag“ ebenfalls eine Mietzinsvereinbarung aufgrund der tageweise Kalkulation hervor und
den Feststellungen des Bescheides vom 24. April 2017, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, erfolgt die Abrechnung aufgrund einer Kostenübernahme des Jobcenters Tempelhof-Schöneberg zu Tagessätzen. Randnummer 43 Hinzu kommt, dass für alle drei streitgegenständlichen Wohnungen von einem rechtlichen Bindungswillen des Antragstellers und der Nutzer nur im Hinblick auf die
Tagessätzen bemessene Kostenübernahme auszugehen ist. Dies tritt bei der Wohnung des Vorgangs ZE 5255-16 zutage, weil hier der zugrunde gelegte Tagessatz pro Person mit 30 Euro höher ist, als der Tagessatz von 25 Euro der Wohnung des Vorgangs ZE 5254-16, obwohl diese größer ist. Dies spricht dafür, dass die Vertragsparteien nicht losgelöst von der Kostenübernahme einen monatlich geschuldeten Mietzins für die Überlassung einer flächenmäßig bestimmten Wohnung vereinbarten, sondern eine Beherbergung
personenbezogenen Tagessätzen gewollt war. Zudem war es für die Vertragsparteien jeweils offensichtlich, dass eine Zahlung des vereinbarten Mietzinses nur
Maßgabe der
Tagen bemessenen Kostenübernahme erwarten werden konnte. Die Nutzer konnten den vereinbarten Mietzins nicht zahlen. Gerade weil für sie eine Kostenübernahme vorlag, waren sie erkennbar nicht in der Lage, den auf der Grundlage dieser Tagessätze kalkulierten Mietzins aus eigenem Vermögen zu entrichten. Ebenso lag es im Hinblick auf die Höhe der Tagessätze pro Person auf der Hand, dass der auf diese Weise errechnete Mietzins die Richt- bzw. Grenzwerte für eine Übernahme von Wohn- und Heizkosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II weit überschritt. Damit bleiben die Bewohner
frager des allgemeinen Wohnungsmarktes. Sie können trotz des zivilrechtlichen Vertrags mit dem Antragsteller aufgrund ihrer den Vertragsparteien bekannten Bedürftigkeit doch nur
Maßgabe der
Tagen bemessenen Kostenübernahme erwarten, in der Wohnung vorübergehend bleiben zu dürfen. Randnummer 44 bb) Falls keine Zweckentfremdung
VbG anzunehmen ist, sind jedenfalls die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZwVbG erfüllt. Danach handelt es sich um eine Zweckentfremdung, wenn Wohnraum für gewerbliche oder berufliche sonstige Zwecke verwendet wird. Die Nutzung der streitgegenständlichen Wohnungen erfolgt für gewerbliche Zwecke, weil der Antragsteller hierdurch einer selbständigen,
haltigen Betätigung in Gewinnerzielungsabsicht
geht, die sich von einer bloßen privaten Vermögensverwaltung durch Vermietung unterscheidet. Eine Vermietungstätigkeit kann insbesondere dann als gewerblich geprägt einzuordnen sein, wenn die Verwaltung des Grundbesitzes infolge des ständigen und schnellen Wechsels der Mieter eine Tätigkeit erfordert, die über das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß hinausgeht, oder wenn der Vermieter zugleich Leistungen erbringt, die eine bloße Vermietungstätigkeit überschreiten (vgl. für die kurzfristige Überlassung von Wohnraum an Kriegsflüchtlinge gegen Kostenübernahmebescheinigungen: FG Berlin, Urteil vom 10. November 1999 – 6 K 6463/97 –, juris Rn. 30 ff.; sowie VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 1989 – VG 10 A 321.89 –, Das Grundeigentum 1991, S. 103). Randnummer 45 So liegt der Fall hier. An der Verwendung für gewerbliche Zwecke besteht schon deshalb kein Zweifel, weil die Überlassung der Wohnungen
Angaben des Antragstellers auf der Grundlage seiner Gewerbeanmeldung erfolgt. Folgerichtig bezeichnet er seine Firma A... als „gewerblicher Verwalter der Wohnungen“ (Schriftsatz vom 17. August 2016, Seite 12 bzw. Bl. 6 R des Verfahrens VG 6 L 692.16/VG 6 K 693.16). Randnummer 46 Soweit er im Widerspruch hierzu eine gewerbliche Nutzung der Wohnungen bestreitet, überzeugt dies nicht. Aufgrund mehrerer Umstände ist von einer Verwendung der streitgegenständlichen Wohnungen für gewerbliche Zwecke auszugehen. Der Antragsteller stellt unter seiner Firma A... für die Vermietung und einhergehende Nebenleistungen eine einheitliche unternehmerische Organisation bereit. Es ergibt sich ein erhöhter Verwaltungsaufwand, weil die vertraglichen Bindungen zu den Bewohnern nur kurzfristig und
Angaben des Antragstellers teilweise nur mündlich erfolgen. Im Hinblick auf die aufenthaltsrechtliche Situation der Bewohner ist mit hoher Fluktuation zu rechnen. Für eine Gewerblichkeit spricht zudem, dass nicht ein monatlicher Mietzins für die Überlassung der Räumlichkeit gezahlt wird, sondern eine Abrechnung mit der Behörde aufgrund der Kostenübernahmen pro Person und zu Tagessätzen von bis zu 50,00 Euro erfolgt, die mögliche Mieteinnahmen weit übertreffen. Offensichtlich wird dies im Hinblick auf die von dem Antragsteller seinerseits mit der Eigentümerin vereinbarten Nettokaltmieten von 635,00 bis 690,00 Euro. Hinzu kommt, dass der Antragsteller
seinen Angaben Nebenleistungen erbringt bzw. er solche jedenfalls als geschuldet behauptet. So ist der vorgelegte Vertrag mit „Mietvertrag über eine möblierte Wohnung zuzüglich Service“ überschrieben und der Antragsteller will die Höhe seiner Pauschalpreise mit zusätzlichen Leistungen rechtfertigen. Unerheblich ist insoweit, ob und ggf. in welchem Umfang der Antragsteller die Nebenleistungen tatsächlich erbringt (vgl. FG Berlin, Urteil vom 10. November 1999 – 6 K 6463/97 –, juris Rn. 54 ff.). Randnummer 47 c) Eine hiernach erforderliche Genehmigung zur Zweckentfremdung fehlt. Es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. Der Antragsteller hat bereits keinen Antrag auf Genehmigung gestellt. Im Übrigen sind die Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
VbG kann die Genehmigung auf Antrag erteilt werden, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen oder wenn in besonderen Ausnahmefällen durch die Schaffung von angemessenem Ersatzwohnraum der durch die Zweckentfremdung eintretende Wohnraumverlust ausgeglichen wird. Randnummer 48 Dem Antragsteller stehen keine das öffentliche Interesse an der Erhaltung bzw. Rückgewinnung des streitgegenständlichen Wohnraums überwiegenden vorrangigen öffentlichen Interessen oder schutzwürdigen privaten Interessen zur Seite. Auf die gesetzliche Vorgabe des § 3 Abs. 3 ZwVbG a. F. kann sich der Antragsteller nicht mehr berufen. Hiernach lag eine im öffentlichen Interesse liegende Zwischennutzung auch zum Zwecke der vorübergehenden Unterbringung insbesondere von Asylbewerbern vor – auch bei der Vermietung von Wohnraum an soziale Träger. Der Gesetzgeber hat diese Bestimmung durch das Änderungsgesetz vom 22. März 2016 (GVBl. S. 115) ersatzlos gestrichen und hierdurch verdeutlicht, dass von einer Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes auszugehen ist. Die Wohnungsnot der Asylantragsteller und Flüchtlinge kann unter den hier vorliegenden Umständen kein öffentliches Interesse an der zweckfremden Unterbringung gegen befristete und pro Person und
Tagessätzen bemessene Kostenübernahmen begründen. Die Wohnungslosen bleiben
frager auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt und das Zweckentfremdungsrecht steht dem Antragsteller nicht im Wege, wenn er den Wohnraum an Asylantragsteller und Flüchtlinge durch einen (Unter-)Mietvertrag für dauerhafte Wohnzwecke gegen eine auf die Wohnungsfläche bezogene, ortsübliche und
Monaten bemessene Miete – auch im Wege der monatlichen Direktüberweisung durch eine Behörde – überlassen will. Randnummer 49 Schutzwürdige private Interessen, die das Erhaltungsinteresse überwiegen, liegen ebenfalls nicht vor. Soweit der Antragsteller seine Pauschalpreise insbesondere mit einem Mehraufwand und den mit seinem Vermietungsmodell verbundenen Risiken rechtfertigt, fehlt substantiierter Vortrag, warum ausschließlich sein Geschäftsmodell eine privatnützige Verwendung des Wohnraums zulassen sollte. Jedenfalls ist eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz im Sinne des § 3 Abs. 3 ZwVbG nicht ansatzweise ersichtlich. Dies gilt auch, soweit ausweislich des Schriftsatzes vom 5. Mai 2017 das Finanzamt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die A...GmbH (i. L.), deren Geschäftsführer der Antragsteller ist, beantragt hat. Diesbezüglich geht es um eine Steuerschuld der (haftungsbeschränkten) A...GmbH (i. L.), bezüglich der das Finanzamt es
Angaben des Antragstellers abgelehnt hat, eine Abtretung der Forderungen, die der Antragsteller aufgrund der Kostenübernahmen geltend macht, als Sicherheit zu akzeptieren. Ein Ursachenzusammenhang des Zweckentfremdungsverbots mit der Steuerschuld der A...GmbH (i. L.) ist nicht ersichtlich. Auswirkungen des Zweckentfremdungsverbots auf die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers sind nicht konkret dargelegt. Randnummer 50
VbG zu sichern und wirtschaftlichen Fehlanreizen aufgrund einer sonst durch den Suspensiveffekt ermöglichten Fortdauer der zweckfremden Nutzung entgegenzuwirken. Randnummer 52 2. Der mit Schriftsatz vom 28. März 2017 im Wege der
träglichen objektiven Antragshäufung gestellte Antrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1, 3 VwGO, § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO – nicht glaubhaft gemacht. Es gibt keine Anspruchsgrundlage für das im Antrag näher bezeichnete Begehren, im Wege der einstweiligen Anordnung zu bestimmen, dass der Antragsgegner zur Durchsetzung des Zweckentfremdungsrechts die hierfür ausgestellten Ausweise nicht einsetzt und Wohnungen nur mit Gestattung der Bewohner betreten werden dürfen. Randnummer 53 Ein Anspruch ist insbesondere weder als Folgenbeseitigungsanspruch noch als öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch glaubhaft gemacht. Es fehlt jedenfalls an der Voraussetzung eines noch andauernden rechtswidrigen Zustands (vgl. BVerwG, Urteil vom
dem Zweck der Rechtsgrundlage auch ihre Besichtigung gedeckt, um durch eine Inaugenscheinnahme festzustellen, ob eine Zweckentfremdung im Sinne des ZwVbG vorliegt (vgl. entsprechend OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Oktober 1996 – Bf V 21/96 –, juris Rn. 8). Die Ansicht des Antragstellers, ohne ausdrückliche Gestattung des Bewohners dürfe die Wohnung nicht betreten werden, findet keine Grundlage im Gesetz. Der Wortlaut („haben […] zu gestatten“) des § 5 Abs. 5 Satz 1 ZwVbG bestimmt zweifelsfrei, dass mit der Ermächtigung des Antragsgegners eine Duldungsverpflichtung der Bewohner einhergeht. Randnummer 55 b) Die grundrechtlichen Bedenken des Antragstellers sind unbegründet. Die Rechtsgrundlage ist verfassungsgemäß. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – unterliegt den Einschränkungen des Art. 13 Abs. 2-7 GG, die hier gewahrt sind. Randnummer 56 Die Durchsuchung einer Wohnung stellt Art. 13 Abs. 2 GG unter den grundsätzlichen Vorbehalt einer richterlichen Anordnung. Für eine Durchsuchung in diesem Sinne ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe
Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts kennzeichnend. Zweck der Durchsuchung ist es, etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offen legen will (vgl. BVerfG, Beschluss vom
7 GG dürfen Eingriffe und Beschränkungen auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, vorgenommen werden. Diesen Anforderungen wird die gesetzliche Grundlage des § 5 Abs. 5 Satz 1 ZwVbG gerecht. Das ZwVbG dient in diesem Sinne der Behebung der Raumnot. Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist durch § 5 Abs. 5 Satz 2 ZwVbG gewahrt. Randnummer 58 c) Aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass sich das Betreten der Wohnung am
trägliche Antragserweiterung bzgl. des Betretungsrechts wird mit dem Auffangwert von 5.000,00 Euro bemessen. Hieraus errechnet sich die Summe von 80.000,00 Euro. Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird von der Hälfte dieses Betrages ausgegangen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001303225
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