Entschädigungsberechtigung der Jewish Claims Conference nach VermG als Mitglied einer Erbengemeinschaft Leitsatz Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. tritt gemäß § 2a Abs. 1a
§ 2Verm
G Nr. 87 = juris Rn. 6). Zwar benötigt die Klägerin selbst keinen Erbschein, doch bedarf es für die Feststellung des Umfanges, in dem sie gemäß § 2 Abs. 1a VermG an die Stelle von Miterben tritt, der durch Erbscheine zu unterlegenden Feststellung, in welchem Umfang Miterben berechtigt sind. Von Erbscheinen kann auch nicht nach § 31 Abs. 1c VermG i.V.m. § 181 Abs. 1 BEG abgesehen werden, da sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig ergibt, wer Erbe von B... und R... ist. Hinsichtlich der Erbfolge nach B... ist insbesondere zu klären, ob nach dem gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. anwendbaren englischen Erbrecht vom Testamentsvollstrecker auszuwählende jüdische Wohlfahrtsorganisationen Erben sein können, was nach deutschem Recht nicht möglich wäre (§ 2065 Abs. 2 BGB). Hinsichtlich der Erbfolge nach R... ist zu klären, ob die Bescheinigung des High Court of Justice vom 8. Juli 2011 zum Einen zugleich die Erbenstellung des Sohnes belegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1998 – BVerwG 8 B 118.98 –,
§ 2Verm
G Nr. 40 = juris Rn. 13), zum Anderen, ob die Tochter entgegen dem Testament nicht Erbin geworden ist. Randnummer 19 Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Ungeachtet der im Übrigen derzeit unklaren Erbfolge steht fest, dass die Klägerin nicht an die Stelle unbekannter Miterben oder von Miterben unbekannten Aufenthaltes tritt. Randnummer 20 Dabei dürfte angesichts der Geschäftsaufgabe nach In-Kraft-Treten der Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben vom
- November 1938 (RGBl. I, S. 1580) von einem verfolgungsbedingten Vermögensverlust i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG auszugehen sein. Die Klägerin kommt somit grundsätzlich als Mitberechtigte i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Satz 3, 2a Abs. 1a VermG in Betracht. Nach § 2a Abs. 1a Satz 1 und 3 VermG tritt die Klägerin an die Stelle der namentlich nicht bekannten Miterben sowie derjenigen namentlich bekannten Miterben, die an der Stellung des Antrags nach § 30 nicht mitgewirkt haben und deren Aufenthalt unbekannt ist. Nach Auffassung der Kammer bezieht sich dies aber lediglich auf die ursprünglichen Miterben, d.h. der Mitglieder der Erbengemeinschaft zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Vermögensgesetzes am
- September
- Diese Miterben sind hier sämtlich nach Namen und Aufenthalt bekannt, so dass kein Raum für ein Eintreten der Klägerin besteht. Der hier vorliegende Fall, dass Nacherben der ursprünglichen Miterben – hier insbesondere die Erben nach I... – unbekannt sind, wird hingegen von § 2a Abs. 1a VermG nicht erfasst, so dass die Klägerin nicht an deren Stelle tritt. Randnummer 21 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind mit dem Begriff des „Rechtsnachfolgers“ in § 2a VermG Nachfolgetatbestände angesprochen, die bis zum In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes am
- September 1990 eingetreten sind, namentlich die Rechtsnachfolge im Wege des Erbgangs. Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass der Vermögenswert mit dem Erbfall ebenso wie die übrigen zum Nachlass gehörenden Gegenstände auf den gesetzlich oder testamentarisch bestimmten Erben übergegangen wäre (vgl. § 1922 BGB), wenn er nicht dem Geschädigten durch Unrechtsmaßnahmen im Sinne des § 1 VermG entzogen worden wäre. Wegen dieses hypothetischen Vermögensübergangs setzt sich auch in der Person des Erben die Unrechtslage fort, die durch den Vermögensentzug geschaffen worden und nach dem Vermögensgesetz wieder gutzumachen ist. Das Vermögensgesetz erklärt darum den Erben für anspruchsberechtigt und lässt grundsätzlich statt in der Person des Geschädigten in seiner Person den Restitutionsanspruch entstehen (BVerwG, Urteile vom
- Mai 2003 – BVerwG 7 C 63.02 –,
§ 30aVerm
G Nr. 27 = juris Rn. 23, und vom 30. Juni 2005 – BVerwG 7 C 15.04 –,
§ 2Verm
G Nr. 81 = juris Rn. 11). Das Gesetz setzt mithin bei der sich bis zum
- September 1990 nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts entwickelt habenden Erbengemeinschaft an und modifiziert diese durch § 2a Abs. 1a VermG dahin gehend, dass in den Fällen des § 2a Abs. 1 VermG keine Restitution an unbekannte Erben erfolgen soll. Randnummer 22 Der Klägerin ist zuzugeben, dass diese Auslegung dem Wortlaut des § 2a Abs. 1a VermG nicht ohne Weiteres zu entnehmen ist. Vielmehr kann sie – insbesondere angesichts der Verwendung der Gegenwartsform – durchaus so verstanden werden, dass die Rückübertragung, die an die Erbengemeinschaft in ihrer Zusammensetzung zum Entscheidungszeitpunkt erfolgen muss (BVerwG, Urteil vom
- März 2004 – BVerwG 8 C 5.03 –, BVerwGE 120, 246 = juris Rn. 33), an die bekannten Erben und – an Stelle der zu diesem Zeitpunkt unbekannten Erben – an die Klägerin zu erfolgen hat. Dagegen sprechen jedoch die Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck des Gesetzes. Randnummer 23 § 2a VermG wurde – zunächst ohne den hier maßgeblichen Abs. 1a – auf Anregung des Bundesrates durch Art 15 § 2 Nr. 2 des Registerverfahrensbe-schleunigungsgesetzes vom
- Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) eingefügt. Damit sollte zum Einen geklärt werden, dass die Erben als Gesamthandsgemeinschaft und nicht etwa nach Bruchteilen berechtigt sind, zum Andern sollte die Eintragung der Erbengemeinschaft als solche ermöglicht werden, um das zuständige Amt zur Regelung offene Vermögensfragen oder das Grundbuchamt der Aufgabe zu entheben, sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft zu ermitteln, was weder für das eine noch für das andere Amt vertretbar sei (BT-Drs. 12/5553 S. 179 ff., 201 f.). Diese Problemlösung wiederum war aber in Bezug auf die hiesige Klägerin problematisch, weshalb auf Empfehlung des Finanzausschusses des Bundestages durch Art. 10 Nr. 1 des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes vom
- September 1994 (BGBl. I S. 2624) Abs. 1a eingefügt wurde. Zur Begründung hieß es, § 2a Abs. 1 VermG diene lediglich der Vereinfachung, Beschleunigung und Effizienz des Restitutionsverfahrens, in dem die Rückübertragung an Erbengemeinschaften nicht mehr von der häufig sehr schwierigen, mit vertretbarem Aufwand kaum zu bewältigenden Ermittlung der unbekannten Miterben abhängig gemacht wird. Die Vorschrift beabsichtige hingegen keine Einschränkung der der Klägerin durch § 2 Abs. 1 Satz 2 VermG zugewiesenen Anspruchsberechtigung in Bezug auf unbeanspruchte jüdische Vermögenswerte in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG (BT-Drs. 12/7588 S. 21 f., 47). Randnummer 24 Die Vorschrift des § 2a Abs. 1a VermG als Ausnahme vom Grundsatz des § 2a Abs. 1 VermG steht danach im Spannungsfeld zwischen dem Vereinfachungs- und Beschleunigungsgedanken einerseits und dem Grundsatz, dass erbenloses oder unbeanspruchtes jüdisches Vermögen nicht dem deutschen Fiskus zukommen soll, andererseits (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG). Der Fall unbeanspruchten Vermögens liegt beim nachträglichen Unbekanntwerden nicht vor, wenn ein Miterbe – wie hier J... – Ansprüche mit Wirkung für die gesamte Erbengemeinschaft wirksam angemeldet hat. Danach steht dieser Gedanke einer einfachen und schnellen Lösung nach § 2a Abs. 1 VermG nicht im Wege, indem ggf. die Mitberechtigung der unbekannten Erben nach I... festgestellt wird (vgl. Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach, VermG Stand November 2015, § 2a Rn. 4), da insoweit ein Erbrecht des deutschen Fiskus ausgeschlossen erscheint, denn die übrigen Miterben sind mit ihr verwandt und kommen daher im Falle fehlender Abkömmlinge als Erben in Betracht. Im Übrigen wäre das Fiskalerbrecht des israelischen Staates (vgl. dazu http://www.justice.gov.il/En/Guides/GuideSuccessionEstates/ Pages/SuccessionAccordingLaw.aspx) nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 4 VermG ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2004 – BVerwG 7 C 9.04 –,
§ 1Abs. 6 Verm
G Nr. 29 = juris Rn. 7). Dagegen stünde die Forderung an die Beklagte, beim Versterben ursprünglich bekannter Miterben ermitteln zu müssen, ob sich die Erbfolge nach diesen feststellen lässt, im Widerspruch zum Vereinfachungs- und Beschleunigungsgedanken. Insbesondere Todesfälle kurz vor beabsichtigtem Bescheiderlass hätten eine weitere Verfahrensverzögerung zur Folge. Randnummer 25 Die Frage, ob im Falle einer bestandskräftigen Berechtigtenfeststellung zu Gunsten teilweise unbekannter Miterben eine wider Erwarten eintretende deutsche Fiskalerbschaft noch an § 2 Abs. 1 Satz 4 VermG scheitern würde, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Klärung. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision wird gemäß § 135 VwGO i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung der Auslegung von § 2a Abs. 1a VermG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001303268