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LArbG Berlin-Brandenburg 2. Kammer 2 Sa 122/17 Urteil Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als Lehrer - Bekanntwerden einer Straftat durch da

Obsah (4)§ 620§ 123§ 14§ 256

Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als Lehrer - Bekanntwerden einer Straftat durch das Führungszeugnis Leitsatz Ein Bewerber auf eine Stelle als Studienrat ist charakterlich nicht geeignet

§ 620BGB 2002 Nr.

2, zu III. 1. d.Gr.) und ist auch nicht zu unbestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn es im Antrag heißt „… zu den beim beklagten Land üblichen Bedingungen“. Denn diese sind in den standardisierten Verträgen im Schulbereich enthalten, wie das Arbeitsgericht Berlin zutreffend entschieden hat, über die Vollstreckbarkeit nach § 894 Satz 1 ZPO herrscht zwischen den Parteien Konsens.

  1. b)Randnummer 53 Eine Verpflichtung des beklagten Landes, mit dem Kläger einen unbefristeten Vertrag abzuschließen, folgt nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG. Nach dieser Bestimmung hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter in diesem Sinne sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch Stellen, die mit Arbeitnehmern besetzt werden können. Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergibt sich ein Anspruch auf Einstellung jedoch nur dann, wenn sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in der Person des Bewerbers erfüllt sind und dessen Einstellung die einzig denkbare rechtmäßige Entscheidung der Behörde ist, weil sich jede andere Entscheidung als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellt (vgl. nur BAG 19.02.2003, a. a. O., Rz. 39).
  2. c)Randnummer 54 Schon diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt. Weder die Einladung zum Arbeitsvertragsschluss noch die „Einstellungszusagen“ in den Mails ab 09.01.2016 noch die Tatsache, dass es laufend immer wieder freie Stellen beim Beklagten im Schuldienst gibt, belegen die Behauptung, dass die Einstellung des Klägers die einzig denkbare rechtmäßige Entscheidung des Beklagten ist, weil der Kläger aufgrund seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung stets und ständig auch gegenüber anderen Bewerbern für eine konkrete Stelle im Schulbetrieb des Landes Berlin der Vorrang eingeräumt werden müsste.
  3. d)Randnummer 55 Selbst wenn man dem – zu Unrecht – nicht folgte, wäre jedenfalls die Entscheidung der Senatsverwaltung des beklagten Landes, den Kläger wegen seiner charakterlichen Nichteignung nicht als Studienrat im Schuldienst einzustellen, nicht ermessensfehlerhaft.
  4. aa)Randnummer 56 Denn das beklagte Land durfte für die in Aussicht gestellte Stelle als Studienrat im Schuldienst ein Erweitertes Führungszeugnis vom Kläger verlangen gemäß § 30 a Abs. 1 Nr. 2 b BZRG, da das Führungszeugnis benötigt wurde für eine sonstige berufliche Beaufsichtigung, Betreuung und Erziehung Minderjähriger im Sinne von § 30 a Abs. 1 Nr. 2 b BZRG.
  5. bb)Randnummer 57 Im Führungszeugnis durfte auch der Strafbefehl aufgeführt werden, obwohl gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist, eigentlich nicht aufgeführt werden. Dies gilt jedoch nicht gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 letzter Halbsatz BZRG, wenn im Strafregister eine weitere Strafe eingetragen ist. Zwar ist im Bundeszentralregister nur der im Tatbestand aufgeführte Strafbefehl aufgeführt. Dies liegt aber daran, dass gemäß § 38 Abs. 1 BZRG eigentlich alle Verurteilungen in das Strafregister aufzunehmen sind mit Ausnahme von (weiteren) Bagatellverurteilungen gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 3 BZRG. Dies führt dazu, dass – falls zwei derartige Bagatellverurteilungen im Register eingetragen sind und diese nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG eigentlich beide in ein Führungszeugnis aufzunehmen wären – dies nur so lange geschieht, bis für die erste Verurteilung die Frist nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG abgelaufen ist. Danach wird nur noch die zweite Verurteilung aufgenommen. Die Aufnahme gibt jedoch demjenigen, der die Regelungen des Gesetzes kennt, einen klaren Hinweis, dass eine weitere Verurteilung im Register eingetragen sein muss (vgl. nur Hase, BZRG, 2. Aufl. 2014, § 38 Rz. 8; Tolzmann, BZRG, 5. Aufl. 2015, § 38 Rz. 29 ). Dementsprechend bestand auch kein Verwertungsverbot im Sinne von § 51 Abs. 1 BZRG (vgl. dazu nur BAG 20.03.2014 – 2 AZR 1071/12 – BAGE 147, 358 ff. =

§ 123BGB 2002 Nr.

14, Rz. 42). cc) Randnummer 58 Das beklagte Land durfte sich auf diese Verurteilung bei der Abwägung, ob der Kläger charakterlich geeignet für die Stelle als Studienrat ist, auch stützen.

(1)Randnummer 59 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass die Auswahlentscheidung über die Einstellung eines Beamten aufgrund der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erfolgt. Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es Sache des Dienstherrn bzw. der für ihn handelnden Organe, ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Einstellung eines Angestellten in den öffentlichen Dienst. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann grundsätzlich nur verlangen, dass seine Bewerbung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung geprüft und nicht nach unzulässigen Kriterien differenziert wird. Verstößt der öffentliche Arbeitgeber bei seiner Entscheidung über die Bewerbung gegen diese Verpflichtung, kann der zu Unrecht übergangene Bewerber nur verlangen, dass seine Bewerbung neu beurteilt wird (vgl. zur ständigen Rechtsprechung des BAG nur: BAG 12.11.2008 – 7 AZR 499/07 – zitiert nach juris, Rz. 22 m. w. N.).
(2)Randnummer 60 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat das beklagte Land bzw. die für das Land Berlin handelnde Senatsverwaltung keine sachwidrigen Erwägungen angestellt oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verkannt. Denn die Senatsverwaltung hat gerade nicht auf eine in den Augen des Klägers bloße Bagatelle wie das Schwarzfahren abgestellt, sondern hat ausdrücklich bei der Abwägung berücksichtigt, dass der Kläger wegen Betruges verurteilt wurde, weil er seinen Fahrschein manipuliert hat. Es hat ferner berücksichtigt, dass die Aufnahme in das Bundeszentralregister gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG nur dann ergehen kann, wenn im Register eine frühere Verurteilung vermerkt ist. Es hat deshalb aus „Vertrauensgesichtspunkten“ den Kläger nicht eingestellt.
(3)Randnummer 61 Entgegen der Auffassung des Klägers durfte der Beklagte dies auch, weil die Tat und die erstrebte Einstellung des Klägers als Studienrat wie bei einem Polizisten und einer Straftat im Register miteinander in Beziehung stehen, wobei es dahinstehen kann, ob dies überhaupt erforderlich ist. Denn als Studienrat erzieht der Kläger Minderjährige. Erziehung beinhaltet unter anderem die Vorbildfunktion. Der Kläger kann minderjährigen Jugendlichen kein Vorbild sein, wenn er Bescheinigungen wie hier den Studentenausweis verfälscht und damit eine (weitere) Straftat des versuchten Betruges begeht.
  1. e)Randnummer 62 Der Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages folgt auch nicht aus einer Zusage der Senatsverwaltung, den Kläger einzustellen.
  2. aa)Randnummer 63 Dabei kann ein derartiges Versprechen dann einen Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages begründen, wenn ein rechtlicher Verpflichtungswille angenommen werden kann (vgl. nur BAG 23.06.2004 – 7 AZR 636/03 –

§ 14Tz

BfG Nr. 10 zu II 4 a d. Gr.; BAG 18.05.2016 – 7 AZR 712/14 – zitiert nach juris, Rz. 41). Dies folgt bereits aus § 145 BGB. Ob ein derartiger Bindungswille angenommen werden kann, ist durch Auslegung gemäß §§ 133; 157 BGB zu ermitteln (vgl. nur Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 145 Rz. 2 und Rz. 5). bb) Randnummer 64 Ein derartiger rechtlicher Bindungs- oder Verpflichtungswille liegt hier nicht vor.

(1)Randnummer 65 Allerdings könnte dafür sprechen, dass das beklagte Land im Betreff der ersten Mail vom 09.01.2016 das Wort „Einstellungszusage“ benutzt hat.
(2)Randnummer 66 Bereits in dieser ersten Mail relativiert die Senatsverwaltung diese „Einstellungszusage“ dahingehend, dass der Kläger für eine „unbefristete Einstellung“ neu „ausgewählt“ ist und diese „Absicht“ unter dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Beschäftigtenvertretungen und gegebenenfalls unter dem Vorbehalt des Bestehens der Zweiten Staatsprüfung steht.
(3)Randnummer 67 Damit wollte die Senatsverwaltung nicht etwa eine Willenserklärung – die Zusage – unter der aufschiebenden Bedingung der Gremienzustimmung abgeben, sondern zum Ausdruck bringen, dass der Kläger ausgewählt worden sei und nun noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Da nur die „Absicht“ bestand, den Kläger einzustellen, ist ein Rechtsbindungswille nicht erkennbar.
(4)Randnummer 68 Diese Auslegung korrespondiert mit dem Sinn und Zweck des Auswahlverfahrens bis hin zum beabsichtigten schriftlichen Abschluss des Arbeitsvertrages. Würde man in der ersten Mail vom 09.01.2016 bereits eine rechtlich bindende Einstellungszusage unter der Bedingung der Gremienzustimmung sehen, hätte das beklagte Land bei Erfüllung dieser hier unstreitigen Bedingung zum Beispiel auch einen erheblich kriminelleren Bewerber als den Kläger auch bei Vorliegen einer Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einstellen müssen.
(5)Randnummer 69 Dass dies nicht gewollt war, ergibt sich auch aus der weiteren chronologischen Abfolge. Denn das beklagte Land hat bereits in der zweiten Mail das Erweiterte Führungszeugnis verlangt. Es hat auch in dieser Mail nur von der „Absicht“ gesprochen, den Kläger einzustellen. Und auch in der Mail vom 20.01.2016 mit der Einladung zur Vereinbarung eines Termins zur Vertragsunterzeichnung liegt trotz der Verwendung des Wortes „Einstellungsangebot“ keine rechtlich verbindliche Zusage vor. Vielmehr lässt auch diese Mail nur erkennen, dass die entscheidende Bindung für das beklagte Land der schriftliche Arbeitsvertragsschluss sein sollte.
  1. Randnummer 70 Ein (Hilfs-) Anspruch auf Neubescheidung liegt nach dem oben zu II. 1 d Ausgeführten nicht vor, da der Beklagte bzw. die Senatsverwaltung sich ermessensfehlerfrei verhalten haben.
  2. Randnummer 71 Endlich hat das Arbeitsgericht Berlin auch zu Recht den Hilfs-Hilfs-Antrag des Klägers als unzulässig zurückgewiesen, da ein Rechtsschutzinteresse im Sinne von § 256 ZPO für diesen Antrag nicht vorliegt. a) Randnummer 72 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann nach § 256 Abs. 1 ZPO Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken – sogenannte Elementenfeststellungsklage -. Ein Feststellungsinteresse ist in diesem Fall jedoch nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden (vgl. nur BAG 22.03.2016 – 5 AZR 758/13 –

§ 256ZPO 2002 Nr.

22, Rz. 16 m. w. N.).

  1. b)Randnummer 73 Die vom Kläger begehrte Feststellung wäre nicht geeignet, weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien auszuschließen. Denn wie oben bereits zu II. 1 c der Gründe ausgeführt, hat der Kläger keinen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages nur unter der Bedingung der charakterlichen Eignung. Dies hat das beklagte Land auch nicht etwa unstreitig gestellt.
  2. c)Randnummer 74 Selbst wenn dies aber so wäre und die Klage zulässig wäre, wäre sie jedenfalls nicht begründet. Die Kammer darf auch insoweit über die Begründetheit der Klage entscheiden, da das Feststellungsinteresse echte Prozessvoraussetzung nur für das stattgebende Urteil ist (vgl. nur BAG 23.03.2016, a. a. O., zu Rz. 18 m. w. N.). Die Klage wäre abzuweisen, da der Kläger nach dem oben zu II. 1 d Ausgeführten charakterlich nicht geeignet für die erstrebte Stelle als Studienrat ist. III. Randnummer 75 Der Kläger trägt die Kosten seiner erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Randnummer 76 Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass. Die Kammer hat die obergerichtliche Rechtsprechung auf den vorliegenden Einzelfall angewandt. Auf eine etwaige Divergenz zur Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 24.04.2008 – 11 Sa 2101/07 – im Rahmen von § 256 ZPO kommt es nicht an. Zum einen ist diese Entscheidung nicht rechtskräftig geworden, im Beschluss vom 07.12.2009 – 9 AZR 637/08 – des BAG wird gerade auf die Problematik des Rechtsschutzinteresses nach § 256 ZPO hingewiesen. Zum anderen kommt es auf die Frage der Zulässigkeit auch nicht entscheidend an (siehe oben zu II 3 der Gründe am Ende). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001303469

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