Orientierungssatz Zum Umfang des Anspruch darauf, dass eine zunächst fehlerhaft nicht angebotene Nachprüfung zwecks Erreichung des mittleren Schulabschlusses nachgeholt wird. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der heute 21 Jahre alte Kläger wendet sich gegen ihm am Ende des Schuljahres 2012/2013 erteilte Noten, aufgrund derer er seinen mittleren Schulabschluss (MSA) nicht bestanden hat und er nicht versetzt wurde. Randnummer 2 In dem Schuljahr 2008/2009 wurde der Kläger in eine
(5)gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 23. April 2014 Bezug genommen, der das Gericht folgt. Randnummer 40 Ergänzend wird angefügt, dass hier nicht feststellbar ist, dass die Lehrkräfte bei der Erteilung der Jahrgangsnoten den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum verletzt haben könnten. Der Kläger hat es auch nicht vermocht, dies substantiiert, also mit einer nachvollziehbaren Begründung seiner Einwände darzulegen. Hierzu hätte er nicht nur darstellen müssen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Notengebung nach seiner Auffassung Fehler aufweist, und auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Bemerkungen und Wertungen der Lehrkräfte eingehen müssen. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte es ihm auch oblegen, auf die nachvollziehbaren Bewertungspräzisierungen der Lehrkräfte im Widerspruchsverfahren zu erwidern (vgl. zur Substantiierungspflicht: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 789 m. w. N.; sowie Beschluss der Kammer vom 22. März 2012 - VG 3 K 433.11 - ). Nachdem die Lehrkräfte im Widerspruchsverfahren zu den damaligen Bewertungsrügen des Klägers Stellung genommen haben (s. Bl. 19 ff. im Widerspruchsvorgang), hat sich der Kläger jedoch nicht mit den Erläuterungen der Lehrkräfte dazu, aus welchen Gründen die betreffenden Jahrgangsnoten erteilt wurden, auseinandergesetzt. Des Weiteren gibt es auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Jahrgangsnoten in den übrigen, oben nicht ausdrücklich genannten Fächern fehlerhaft erteilt worden sein könnten. Randnummer 41 2. Der Kläger hat darüber hinaus auch keinen Anspruch darauf, (erneut) zu einer Nachprüfung im Fach Mathematik zugelassen zu werden. Randnummer 42
- a)Unter welchen Voraussetzungen ein Schüler des Gymnasiums an einer Leistungsüberprüfung mit dem Ziel der Nachversetzung (Nachprüfung) teilnehmen kann, ist in § 23 Sek I-VO a.F. geregelt. Randnummer 43 Nach Absatz 1 der Vorschrift können nicht versetzte Schülerinnen und Schüler höchstens einmal in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 an einer Nachprüfung teilnehmen (Satz 1). Darüber hinaus ist höchstens eine weitere Nachprüfung (unter anderem) zur Verbesserung einer Jahrgangsnote zwecks Erreichung des mittleren Schulabschlusses zulässig (Satz 2 Nr. 2). Die Leistungsüberprüfung kann in höchstens einem Fach oder Lernbereich durchgeführt werden (Satz 3). Voraussetzung ist, dass durch eine Verbesserung der Leistungen in diesem Fach oder Lernbereich um eine Notenstufe eine Versetzung, ein Abschluss oder die Erlangung der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe möglich wäre; die Nachprüfung im Fach Sport ist ausgeschlossen (Satz 4). Randnummer 44 Nach § 23 Abs. 2 Sek I-VO a. F. informiert die Klassenkonferenz die Erziehungsberechtigten derjenigen Schülerinnen und Schüler, für die eine Nachprüfung in Betracht kommt, unmittelbar nach der Versetzungskonferenz schriftlich und fordert sie auf, bis spätestens zum vorletzten Unterrichtstag vor den Sommerferien (Ausschlussfrist) zu erklären, ob und gegebenenfalls in welchem Fach oder Lernbereich sie von der Nachprüfung Gebrauch machen wollen. Randnummer 45 Abs. 3 der Vorschrift regelt weiter, dass die Nachprüfung vor Beginn des Unterrichts des folgenden Schuljahres oder, sofern dies organisatorisch nicht möglich ist, unmittelbar nach Beginn des Unterrichts an der bisher besuchten Schule stattfindet (Satz 1 Halbsatz 1). Bei Verhinderung der Schülerin oder des Schülers aufgrund einer durch ärztliches Attest nachgewiesen Krankheit muss die Leistungsüberprüfung spätestens innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn abgeschlossen sein (Satz 1 Halbsatz 2). Der Termin für die Durchführung der Nachprüfung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt (Satz 2). Randnummer 46 Gemäß § 23 Abs. 5 Sek I-VO a.F. besteht die Nachprüfung in Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 15 bis 20 Minuten und einer schriftlichen Arbeit, die ein bis zwei Unterrichtsstunden dauern soll (Satz 1). Prüfungsgegenstand eines Faches oder Lernbereichs sind die Unterrichtsinhalte des zuletzt unterrichteten Halbjahres (Satz 2). Eine Wiederholung der Nachprüfung ist nicht zulässig (Satz 5). Randnummer 47
- b)Nach diesen Regelungen hat der Kläger mittlerweile keinen Anspruch mehr darauf, erneut zu einer Nachprüfung im Sinne des § 23 Sek I-VO a.F. mit dem Ziel der Verbesserung einer Jahrgangsnote (im Fach Mathematik) zwecks Erreichung des mittleren Schulabschlusses zugelassen zu werden. Randnummer 48 Zwar hatte es die Schule - was unstreitig ist - versehentlich versäumt, den Kläger bereits am Ende des Schuljahres 2012/2013 gemäß § 23 Abs. 2 Sek I-VO a.F. darüber zu informieren, dass eine Nachprüfung für ihn in Betracht kommt, und aufzufordern, bis spätestens zum vorletzten Unterrichtstag vor den Sommerferien (Ausschlussfrist) zu erklären, ob und gegebenenfalls in welchem Fach er von der Nachprüfung Gebrauch machen will. Denn für den Kläger kam eine Nachprüfung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sek I-VO a.F. und § 53 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO a.F. in Betracht. Er hätte den MSA bestehen können, wenn es ihm gelungen wäre, entweder im Fach Französisch (zweite Fremdsprache) oder Mathematik seine Leistungen von „mangelhaft
(4)“ zu verbessern. In diesem Fall hätte er in höchstens zwei Fächern mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt. Randnummer 49 Das Übersehen der Nachprüfungsmöglichkeit am Ende des Schuljahres 2012/2013 stellt auch einen erheblichen Prüfungsfehler dar. Es hatte zur Folge, dass dem Kläger die Nachprüfung nicht rechtzeitig angeboten wurde und dass sämtliche in § 23 Sek I-VO a.F. enthaltenen zeitlichen Vorgaben für die Durchführung einer Nachprüfung nicht mehr eingehalten werden konnten. Denn als die Schule den Kläger erstmals im Januar 2014 über die Möglichkeit einer Nachprüfung informierte, konnte die Prüfung nicht mehr, wie nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Sek I-VO a.F. vorgesehen, vor Beginn des Unterrichts des folgenden Schuljahres (2013/2014) und auch nicht unmittelbar nach Beginn des Unterrichts in diesem Schuljahr stattfinden; sie hätte zudem auch bei einer etwaigen Verhinderung des Klägers aufgrund einer durch ärztliches Attest nachgewiesen Krankheit nicht mehr spätestens innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn abgeschlossen werden können. Randnummer 50 Bei dem Übersehen der Nachprüfungsmöglichkeit handelt es sich um einen Prüfungsfehler bei der Ermittlung, bzw. hier bei der Überprüfung, der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Schülers (auch als sog. „Ermittlungsfehler“ bezeichnet, s. Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 500). Da dem Kläger die Nachprüfung nicht am Ende des Schuljahres 2012/2013 angeboten wurde, konnte seinerzeit nicht zeitnah überprüft werden, ob sein Leistungsvermögen zutreffend im Zeugnis festgestellt worden war. Randnummer 51 Zu Recht gehen die Beteiligten zudem davon aus, dass die Schule auch grundsätzlich verpflichtet war, den Prüfungsfehler von Amts wegen zu korrigieren, nachdem ihr dieser durch die entsprechende Rüge des Klägers im Dezember 2014 bekannt geworden war. Denn wenn es bei der Ermittlung bzw. Überprüfung der Kenntnisse eines Schülers zu einem Fehler kommt, darf dieser nicht unbeachtet bleiben. Der Schüler hat auf der Grundlage seines schulprüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen eine Wiederholung einer mit Fehlern behafteten Prüfung, bzw. eine Nachholung einer fehlerhaft unterlassenen Prüfung, umfasst (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O.). Randnummer 52 Ihre Verpflichtung, den Prüfungsfehler zu korrigieren, hat die Schule jedoch im Laufe des Schuljahres 2013/2014 ausreichend erfüllt, so dass der Kläger mittlerweile keinen Anspruch mehr darauf hat, noch zu einer Nachprüfung zugelassen zu werden. Randnummer 53 Kommt es bei einer Prüfung zu einem Fehler bei der Ermittlung der Kenntnisse eines Schülers, der erst nachträglich korrigiert werden kann, so obliegt es der Schule, für eine sachgerechte Abhilfe zu sorgen. Dabei ist allerdings das weitere Verfahren zur Korrektur des Prüfungsfehlers nicht schon in den Einzelheiten vorgegeben. Prüfungsrechtliche Vorschriften enthalten meist keine Reglungen für den Fall, dass es bei ihrer Anwendung zu Fehlern kommt. So regeln bspw. weder das Schulgesetz noch die vorliegend maßgebliche Sek I-VO a.F., wie im Falle einer übersehenen Nachprüfungsmöglichkeit zu verfahren ist. Bei der Korrektur des Prüfungsfehlers sind jedoch stets die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze zu beachten, wobei insbesondere dem Grundsatz der Chancengleichheit besondere Bedeutung zukommt. Es muss dann bei der Gestaltung der Prüfungsbedingungen zwar nicht auf jeden denkbaren Umstand Bedacht genommen werden, aus dem sich ein Vorteil oder ein Nachteil für den Schüler ergeben kann. Es gilt aber, die Chancengleichheit zumindest annähernd wiederherzustellen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 498 ff. m. w. N.). Randnummer 54 Diese Grundsätze hat die Schule in rechtlicher unbedenklicher Weise beachtet, als sie dem Kläger die Nachholung der Nachprüfung im weiteren Verlauf des Schuljahres 2013/2014 mehrfach vergeblich angeboten und mehrere konkrete Termine für die Nachholung der Nachprüfung angesetzt hat, die der Kläger nicht wahrnahm. Randnummer 55 Das Gericht ist davon überzeugt, dass dem Kläger mehrfach vergeblich vom Schulleiter in dem Zeitraum von Januar 2014 bis Mai 2014 angeboten wurde, die Nachprüfung nachzuholen. Dies vermochte der Schulleiter in der mündlichen Verhandlung lebensnah, angemessen detailreich und insgesamt glaubhaft zu berichten. Der Schulleiter bekräftigte - wie schon zuvor in seiner schriftlichen Stellungnahme vom
- September 2014 (s. Bl. 63 f. d. A.) - eindrücklich und nachvollziehbar, dass die Schule wirklich alles habe tun wollen, um ihren Fehler wiedergutzumachen und dem Kläger die Nachprüfung noch zu ermöglichen. Der Kläger habe sich das Fach und den Termin aussuchen dürfen. Auf Bitten der Mutter des Klages habe er sich bereit erklärt, den Kläger zwei Wochen vor der Prüfung vom Unterricht freizustellen, damit der Kläger sich auf die Prüfung vorbereiten könne. Der Kläger habe bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 die Möglichkeit haben sollen, die Nachprüfung nachzuholen, obwohl dies eigentlich eine sehr lange Frist gewesen sei. Auch als der Kläger zu der im März 2014 angesetzten Prüfung nicht erschienen sei, habe er nach Rücksprache mit der Schulaufsicht entschieden, dass dem Kläger noch eine Chance gegeben und die erste Nachprüfung nicht wegen des unentschuldigten Nichterscheinens des Klägers als nicht bestanden gewertet werden solle. Er habe den Kläger dann noch einmal zur Nachprüfung im Mai 2014 geladen, um dem Kläger erneut die Möglichkeit zu geben, die Prüfung abzulegen. Er habe sich damals mehrfach an den Kläger und die Mutter des Klägers gewandt. Er habe seinerzeit einmal mit dem Kläger selbst gesprochen, da habe der Kläger das Fach Mathematik für die Nachprüfung gewählt. Er habe dann oft vergeblich versucht, den Kläger und auch die Mutter des Klägers zu erreichen, um die Modalitäten der Nachprüfung abzusprechen und sich hierüber mit dem Kläger auszutauschen. Dies sei ihm damals trotz unzähliger Versuche nicht gelungen. Der Kläger sei dann nach seiner Erinnerung ab Ende März 2014 nicht mehr in die Schule gekommen. Randnummer 56 Damit tat die Schule tatsächlich alles in ihrer Macht Stehende, um dem Kläger die Nachholung der Nachprüfung im Schuljahr 2013/2014 zu ermöglichen. Ohne Erfolg wendet der Kläger hiergegen jetzt nachträglich ein, er sei damals bereits volljährig gewesen und der Schulleiter hätte sich an ihn selbst und nicht an seine Mutter wenden müssen. Die Korrespondenz wegen der Nachprüfung habe immer nur mit seiner Mutter, aber nicht mit ihm stattgefunden. Dieser Einwand ist bereits durch die detaillierten und glaubhaften Angaben des Schulleiters widerlegt, nach denen der Schulleiter seinerzeit zumindest auch mit dem Kläger gesprochen und zudem immer wieder versucht hat, sowohl den Kläger persönlich, als auch die Mutter des Klägers zu erreichen, um die Modalitäten der Nachprüfung abzusprechen. Es erscheint nicht als fehlerhaft, sondern vielmehr als sachgerecht, dass der Schulleiter sich damals nicht ausschließlich an den Kläger persönlich, sondern darüber hinaus auch an dessen Mutter gewandt hat, um den Kontakt herzustellen und dem Kläger noch die Nachprüfung zu ermöglichen. Unabhängig davon geht der nachträgliche Einwand des Klägers auch deshalb ins Leere, weil die Mutter des Klägers seinerzeit - wie auch im vorliegenden Verfahren (vgl. zuletzt ihr Schreiben vom
- Mai 2016, Bl. 87 ff. d. A.) - stets den Anschein erweckt hat, sie sei vom Kläger bevollmächtigt worden, die Fragen im Zusammenhang mit dem MSA und der Nachprüfung für den Kläger im Interesse des Klägers zu klären. Darüber hinaus gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Informationen, welche die Mutter damals vom Schulleiter zur Nachprüfung erhalten hat, den Kläger nicht erreicht haben. Auch der Kläger behauptet dies nicht, so dass insgesamt auch nichts dafür spricht, dass die Mutter des Klägers diese Informationen nicht an den Kläger weitergegeben haben könnte. Randnummer 57 Indem die Schule in der Zeit von Januar 2014 (nach den Weihnachtsferien) bis zum Ende des Schuljahres im 2013/2014 dem Kläger mehrfach angeboten hat, die Nachprüfung im Fach Mathematik nachzuholen, und wiederholt konkrete Prüfungstermine festgesetzt hat, hat sie den Anspruch des Klägers auf Korrektur des Prüfungsfehlers und Folgenbeseitigung erfüllt. Randnummer 58 Der Anspruch des Klägers auf Nachholung der Nachprüfung bestand nicht grenzenlos. Denn bei der Korrektur eines Fehlers bei der Ermittlung bzw. Überprüfung der Kenntnisse eines Schülers kommt - wie oben ausgeführt - dem Grundsatz der Chancengleichheit eine besondere Bedeutung zu. Es gilt, die Chancengleichheit zumindest annähernd wiederherzustellen. Wenn eine Prüfung nachzuholen ist, so ist das erneute Prüfungsverfahren in Ermangelung einer normativen Regelung der Fehlerfolgen so zu gestalten, dass der Schüler durch dieses Verfahren den geringstmöglichen Nachteil erleidet, sich aber auch keinen zusätzlichen Vorteil verschafft. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Prüfung für den Schüler insgesamt unter Bedingungen stattfindet, die mit denjenigen bei normalen Prüfungsverlauf vergleichbar sind (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 498 ff., <501> und <503>, m. w. N.). Randnummer 59 Eine ausreichende Vergleichbarkeit der Prüfungsbedingungen konnte hier durch die Schule nur dadurch gewahrt werden, dass dem Kläger die Nachholung der Nachprüfung nicht zeitlich unbegrenzt, sondern nur für eine bestimmte Zeit angeboten wurde. Eine Nachprüfung mit dem Ziel der Verbesserung einer Jahrgangsnote zum Erreichen eines Abschlusses muss nach ihrem Sinn und Zweck in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Erteilung der Jahrgangsnote stattfinden. Grund hierfür ist, dass bei der Nachprüfung an die zunächst erteilte Jahrgangsnote und damit an die Kenntnisse und Leistungen des Schülers im vorangegangenen Schuljahr angeknüpft wird. Dies ist naturgemäß nur gegen Ende des vorangegangenen oder spätestens am Anfang des folgenden Schuljahres möglich. Randnummer 60 Dementsprechend gewähren auch die oben bereits genannten rechtlichen Vorschriften einem Schüler stets nur einen zeitlich eng begrenzten Anspruch, an einer Nachprüfung teilnehmen zu können. § 23 Abs. 3 Sek I-VO a.F. bestimmt (wie auch die entsprechende Reglung in § 24 Abs. 3 Sek I-VO in der aktuellen Fassung), dass eine Nachprüfung vor Beginn des Unterrichts des folgenden Schuljahres oder, sofern dies organisatorisch nicht möglich ist, unmittelbar nach Beginn des Unterrichts an der bisher besuchten Schule stattfinden muss (Satz 1 Halbsatz 1). Selbst bei Verhinderung einer Schülerin oder eines Schülers aufgrund einer durch ärztliches Attest nachgewiesen Krankheit muss die Leistungsüberprüfung spätestens innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn abgeschlossen sein (Satz 1 Halbsatz 2). Randnummer 61 Es erscheint sachlich gerechtfertigt und rechtlich unbedenklich, dass sich der Beklagte vorliegend, um den Prüfungsfehler zu korrigieren, dafür entschieden hat, dem Kläger noch bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 (aber eben auch nicht länger) die Möglichkeit zu geben, die Nachprüfung nachzuholen. Eine noch längere Frist wäre mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht mehr vereinbar. Die dem Kläger gewährte Frist (von Januar 2014 an bis zum Ende des Schuljahres) war länger als das gesamte
- Schulhalbjahr des Schuljahres 2013/
- Sie war insbesondere erheblich länger, als die in § 23 Abs. 2 und 3 Sek I-VO a.F. vorgesehen Fristen, und stellt eine insgesamt ausreichende und angemessene Kompensation dafür dar, dass es zunächst versäumt wurde, dem Kläger eine Nachprüfung anzubieten. Randnummer 62 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger ab Ende März 2014 nicht mehr in Schule kam und später ein ärztliches Attest des Dr. med. P... (eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie sowie für Physikalische und Rehabilitative Medizin) vom
- April 2014 vorlegte, in dem es heißt, der Kläger sei vom
- März 2014 bis zum Ende des Schuljahres erkrankt und könne am Schulunterricht und den Prüfungen nicht teilnehmen. Dieses Attest ist nicht geeignet, um überhaupt von einer Verhinderung des Klägers auf Grund einer nachgewiesenen Krankheit i. S. des § 23 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Sek I-VO a.F. auszugehen. An einem solchen Nachweis fehlt es, weil im Attest keine bestimmte Krankheit benannt wird und keine Angaben zur Grundlage der fachärztlichen Feststellung und Diagnose enthalten sind. Darüber hinaus wurde das Attest erst am
- April 2014 ausgestellt und lässt insbesondere nicht erkennen, aufgrund welcher Umstände der Facharzt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger schon seit dem
- März 2014 nicht an Prüfungen habe teilnehmen können. Unabhängig davon hätte der Kläger auch bei einer nachgewiesenen Krankheit keinen Anspruch darauf gehabt, die Nachprüfung noch nach dem Ende des Schuljahres 2013/2014 abzulegen. Denn selbst eine nachgewiesene Krankheit hätte in Anlehnung an die Regelung § 23 Abs. 3 Satz 1 Sek I-VO a.F. allenfalls zu einer kurzzeitigen Verschiebung der Nachprüfung führen können, nicht aber zu einer Verschiebung von mehreren Monaten. Nach alldem mag dahinstehen, ob der (zunächst bestehende) Anspruch des Klägers auf Nachholung der Nachprüfung darüber hinaus auch erloschen wäre, weil der Kläger seine Mitwirkungspflichten in erheblichem Umfang verletzt hat. Er hatte als Schüler nicht nur ein Recht darauf, dass ihm eine Nachprüfung noch nachträglich angeboten wird, sondern auch die Pflicht, an der Erfüllung seines Prüfungsanspruches mitzuwirken (vgl. zu den Mitwirkungspflichten allgemein: Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 213 ff.). Diese Pflicht hat er jedenfalls dadurch verletzt, dass er auf zahlreiche Versuche des Schulleiters, Kontakt zu ihm aufzunehmen, um die Modalitäten für die Nachholung der Nachprüfung abzustimmen, nicht reagierte. Des Weiteren ist er ohne erkennbaren Grund zu den für den
- März und
- März 2014 anberaumten Nachprüfungsterminen nicht erschienen. Randnummer 63 Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001303565