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KG Berlin 2. Strafsenat 2 Ws 253/16 Vollz Beschluss Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin: Feststellungsantrag im Antragsverfahren auf gerichtlic

Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin: Feststellungsantrag im Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung; Vergütungsanspruch eines Sicherungsverwahrten für Arbeit Leitsatz

  1. Im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG ist ein Feststellungsantrag gegenüber einem Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag subsidiär. Der Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist nach § 112 Abs. 1 StVollzG ändert daran nichts. (Rn.10)
  2. Nach § 23 SVVollzG Bln steht Sicherungsverwahrten weder ein Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz noch ein (unbedingtes) Recht auf Arbeit zu. (Rn.14)
  3. Nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Abs. 1 Nr. 10 SVVollzG Bln steht Sicherungsverwahrten ein Vergütungsanspruch in aller Regel nur für tatsächlich geleistete Arbeit zu. (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
  4. Oktober 2016, 589 StVK 114/16 Vollz Tenor Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom
  5. Oktober 2016 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. Randnummer 1
  6. Der Beschwerdeführer befindet sich … in der Sicherungsverwahrung, die seit dem
  7. Juni 2013 in der Einrichtung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Tegel vollzogen wird. … Randnummer 2 Der Beschwerdeführer war für mehrere Jahre im Bereich A der Anstalt beschäftigt und in Lohnstufe 5 eingestuft. Zuletzt war er dort als Vorarbeiter tätig. Mit Bescheid vom
  8. Oktober 2015, dem Antragsteller persönlich ausgehändigt am
  9. Oktober 2015, wurde er mit Wirkung vom
  10. September 2015 von dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz … unverschuldet abgelöst, weil er nach Mitteilung der Arztgeschäftsstelle der Einrichtung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung zur damaligen Zelt aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, die ihm übertragenen Aufgaben zu erledigen. Mit Bescheinigung vom
  11. September 2015 wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich aller beruflichen Tätigkeiten vom
  12. September 2015 bis zum
  13. Oktober 2015 attestiert. Bis zum
  14. Februar 2016 war der Beschwerdeführer sodann ohne Beschäftigung. Seit dem
  15. Februar 2016 ist er im Bereich Z mit einer Vergütung nach der Lohnstufe 2 beschäftigt. Randnummer 3 Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom
  16. März 2016 wandte sich der Beschwerdeführer an die Anstalt und beantragte, ihn - möglichst ab sofort - wieder als Vorarbeiter im Bereich A einzusetzen und diese Tätigkeit wie zuvor nach Lohnstufe 5 zu vergüten, ihm für die Zeit der (vermeintlich) rechtswidrigen Ablösung von dieser Arbeit, in der er beschäftigungslos war, den Verdienstausfall (ca. 2.500 Euro) zu ersetzen, hilfsweise - für den Fall dass eine sofortige Beschäftigung im Bereich A aus tatsächlichen Gründen nicht möglich wäre - ab dem
  17. Februar 2016 bis zum Zeitpunkt der erneuten Tätigkeitsaufnahme im Bereich A den Differenzbetrag zwischen Lohnstufe 2 und Lohnstufe 5 zu erstatten. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  18. März 2016, der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugegangen am
  19. März 2016, lehnte die Justizvollzugsanstalt die Anträge ab. Zu Begründung berief sich die Anstalt darauf, dass die ärztliche Entscheidung für die Verwaltung bindend gewesen sei und es daher seinerzeit keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung gegeben habe. Die Stelle habe nachbesetzt werden müssen, um die Versorgung der anderen Insassen nicht zu gefährden. Eine Entschädigung für entgangenes Arbeitsentgelt scheide aus, weil nur tatsächlich geleistete Arbeit vergütet werde. Auch unverschuldete Fehlzeiten unterlägen gemäß Nr. 15 Abs. 2 der Geschäftsordnung für die Beschäftigung und Qualifizierung der Gefangenen sowie der Arbeitsverwaltungen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Berlin (GAV) keiner Vergütungspflicht. Randnummer 5
  20. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts es abgelehnt, im Hinblick auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom
  21. April 2016 festzustellen, dass die Ablösung des Sicherungsverwahrten von der Arbeit im Bereich A ab dem
  22. September 2015 rechtswidrig war und ihm für die Zeit der Ablösung von der Arbeit, in der er beschäftigungslos war (nämlich vom
  23. September 2015 bis zum
  24. Februar 2016), der Verdienstausfall (beziffert auf 3.080,70 Euro) zu ersetzen ist und zudem die Vollzugsbehörde zu verpflichten, ihn wieder an seinem früheren Arbeitsplatz zu beschäftigen. Auch den insoweit gestellten Hilfsantrag, ihm die Differenz zwischen seiner aktuellen Vergütung (Lohnstufe 2) und der vormaligen (Lohnstufe 5) zu erstatten, sollte eine Beschäftigung an seinem früheren Arbeitsplatz aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, hat die Strafvollstreckungskammer zurückgewiesen. Randnummer 6 Hiergegen wendet sich der Sicherungsverwahrte mit seiner allein auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde. II. Randnummer 7 Die statthafte Rechtsbeschwerde ist teils unzulässig (dazu sogleich 1.) und teils unbegründet (dazu 2.). Randnummer 8
  25. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) ist hinsichtlich ihres Antrages zu
  26. bereits unzulässig, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört es zunächst, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgelegen hat, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat. (vgl. Senat, Beschluss vom
  27. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz - [juris]). Zutreffend ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass dies hinsichtlich des Feststellungsantrages zu
  28. nicht der Fall ist. Randnummer 9 Die Rechtmäßigkeit der Ablösung des Beschwerdeführers von seiner Arbeit im Bereich A unterliegt nicht mehr der gerichtlichen Überprüfung, da diese Maßnahme mangels rechtzeitiger Anfechtung bestandskräftig geworden ist. Randnummer 10 Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Rechtsschutzgarantie ist zwar anerkannt, dass ein Feststellungsantrag zur Füllung eventueller Rechtsschutzlücken zulässig sein muss, obwohl das Strafvollzugsgesetz diese Antragsart nicht regelt (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2004, 29 = ZfStrVO 2004, 106; NJW 2003, 2843, 2844 mit weit. Nachweisen). Ganz überwiegend, so auch vom beschließenden Senat, wird aber angenommen, dass ein solcher Antrag neben einem Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag subsidiär ist (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; KG, Beschlüsse vom
  29. Juli 2006 - 5 Ws 426/06 Vollz - und vom
  30. März 2007 - 2/5 Ws 325/05 Vollz - [juris]; a.A: OLG Karlsruhe ZfStrVO 2005, 299). Hätte der Antragsteller seine Rechte zulässigerweise mit einem Gestaltungsantrag verfolgen können, hat dies aber nicht getan, kann er die insoweit bestehenden Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht mit einem Feststellungsbegehren umgehen. Gemäß § 112 Abs. 1 StVollzG muss der (Anfechtungs-)Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung gestellt werden. Der Bescheid vom
  31. Oktober 2015, der die Ablösung des Antragstellers von der Arbeit als Vorarbeiter im Bereich A zum Gegenstand hatte, ist ihm unstreitig am
  32. Oktober 2015 persönlich ausgehändigt worden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch erst deutlich nach Ablauf der Anfechtungsfrist - nämlich am
  33. April 2016 - beim Landgericht Berlin eingegangen. Randnummer 11
  34. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig erhoben und erfüllt auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG in Verb. mit § 130 StVollzG, soweit sie den geltend gemachten Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz und die diesbezügliche Vergütung betrifft, denn in diesem Umfang gibt sie dem Senat Gelegenheit zur Fortbildung des Rechts (§ 116 Abs. 1 in Verb. mit § 130 StVollzG), weil er sich bisher zu den aufgeworfenen Rechtsfragen im Hinblick auf das Inkrafttreten des SVVollzG-Berlin vom
  35. März 2013 noch nicht äußern konnte. Randnummer 12 Die Rechtsbeschwerde ist jedoch in der Sache unbegründet. Randnummer 13 a) Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer es abgelehnt, die Vollzugsbehörde zu verpflichten, dem Untergebrachten einen bestimmten Arbeitsplatz - nämlich einen solchen als Vorarbeiter im Bereich A - zuzuweisen. Randnummer 14 Unter der Geltung des § 37 Abs. 2 StVollzG war anerkannt, dass einem Gefangenen nach einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers (vgl. RegE, BT-Drucks. 7/918, 65 ff.) kein Rechtsanspruch auf Arbeit, Ausbildung oder arbeitstherapeutische Beschäftigung zusteht, sondern lediglich auf ermessenfehlerfreie Entscheidung der Vollzugsbehörde, insbesondere im Hinblick auf die beschränkten Beschäftigungskapazitäten bei der Auswahl der Bewerber (vgl. OLG Nürnberg NStZ 1981, 200; Arloth, StVollzG
  36. Aufl., § 37 Rdn. 3). Erst recht bestand danach kein Rechtsanspruch auf Zuweisung einer bestimmten Arbeit (vgl. Senat, Beschluss vom
  37. Mai 2007 - 2 Ws 316/07 Vollz -) und zwar selbst dann nicht, wenn mehrere freie Arbeits- oder Ausbildungsplätze vorhanden sind (vgl. Arloth, a.a.O. § 37 Rdn. 3.). Der Vollzugsbehörde stand insoweit auch bei Eignung des Bewerbers ein Ermessenspielraum zu (vgl. KG, a.a.O.; KG, Beschlüsse vom
  38. Mai 2004 - 5 Ws 228/04 Vollz -; vom
  39. März 2002 - 5 Ws 188/02 Vollz - und vom
  40. April 1984 - 5 Ws 532/83 Vollz -). Dabei durfte die Vollzugsbehörde auch die generelle Eignung des Gefangenen berücksichtigen (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1983, 381). Randnummer 15 In § 37 Abs. 2 StVollzG heißt es: „Die Vollzugsbehörde soll dem Gefangenen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zuweisen und dabei seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen.“ Ähnlich lautet nun § 23 Abs. 1 Satz 1 SVVollzG-Berlin: „Den Untergebrachten soll Arbeit angeboten werden.“ Der Wortlaut spricht danach klar für eine Ermessensentscheidung. Randnummer 16 Aus den Materialien zum Entwurf des Berliner Gesetzes, das im GVBl. Berlin vom
  41. April 2013 verkündet wurde und am
  42. Juni 2013 in Kraft getreten ist, ergibt sich kein Hinweis darauf, dass den Untergebrachten - anders als im Strafvollzug - ein unbedingter Anspruch auf Arbeit oder etwa auf einen bestimmten Arbeitsplatz erwachsen sollte. Im Gegenteil: Absatz 1 des § 23 SVVollzG-Berlin trägt dem Angleichungsgrundsatz Rechnung und legt deshalb fest, dass Arbeit in der Sicherungsverwahrung (wie in Freiheit und anders als im Strafvollzug) freiwillig ist. Im Übrigen betont die Begründung zum Gesetzentwurf zwar die positiven Auswirkungen regelmäßiger Arbeit, enthält aber keine Anhaltspunkte dahingehend, dass das Auswahlermessen der Vollzugsbehörde für die Besetzung der vorhandenen Arbeitsplätze eingeschränkt werden sollte (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 17/0689 vom
  43. November 2012, S. 69). Randnummer 17 Ermessensfehler hat die Strafvollstreckungskammer nicht festgestellt; sie sind von der Rechtsbeschwerde, die sich weitgehend in allgemeinen Betrachtungen erschöpft, nicht geltend gemacht worden und dem Senat auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 18 b) Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer es zudem abgelehnt, die Vollzugsbehörde zu verpflichten, eine (zusätzliche) Vergütung für die Zeiten der Beschäftigungslosigkeit oder der Beschäftigung in einer niedrigeren Lohngruppe zu zahlen. Randnummer 19 Ein Vergütungsanspruch steht dem Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Abs. 1 Nr. 10 SVVollzG-Berlin nur für tatsächlich geleistete Arbeit zu. Randnummer 20 Ebenso wie Strafgefangene haben auch Sicherungsverwahrte für Tage ohne Arbeit keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, sei diese Nichtarbeit auch unverschuldet - etwa bei nicht erfolgter Zuweisung von Arbeit, vollzuglichen Maßnahmen oder Krankheit - (so etwa auch LSG-NRW [Essen], Urteil vom
  44. Juni 2016 - L 20 AL 135/14 -, Rdn. 40 [juris] zur Rechtslage bei Strafgefangenen gemäß § 43 Abs. 2 StVollzG [Bund]). Dies ergibt sich in Berlin auch aus Nr. 15 Abs. 2 Sätze 4 und 5 der Geschäftsordnung für die Beschäftigung und Qualifizierung der Gefangenen sowie der Arbeitsverwaltungen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Berlin (GAV) vom
  45. Juni 2015, deren Regelungen auf die in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten mangels alternativer Regelungen jedenfalls solange anzuwenden sind wie sie in einem anstaltsinternen Betrieb beschäftigt sind. Ebenso wie Strafgefangene bedürfen Sicherungsverwahrte im Hinblick auf ihre kostenlose Versorgung im Krankheitsfall (Heilbehandlung, Verpflegung und Unterkunft) keiner besonderen Absicherung durch eine Fortzahlung ihrer Vergütung, wenn sie nicht arbeiten können. Randnummer 21 Eine Differenzierung erscheint danach auch sachlich nicht geboten.Eine Ausnahme besteht lediglich gemäß § 25 Abs. 3 SVVollzG-Berlin im Falle der Freistellung von der Arbeit. Diese Ausnahmeregelung stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Gesetzgeber im Übrigen wie selbstverständlich davon ausgegangen ist, dass in allen anderen Fällen der Nichtbeschäftigung auch bei Sicherungsverwahrten kein Vergütungsanspruch besteht. III. Randnummer 22 Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 StPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001303610

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