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KG Berlin 6. Zivilsenat 6 W 97/16 Beschluss Erbscheinserteilungsverfahren: Formwirksamkeit eines auf zwei unverbundenen Seiten abgefassten und später

Erbscheinserteilungsverfahren: Formwirksamkeit eines auf zwei unverbundenen Seiten abgefassten und später nachträglich geänderten Testaments Orientierungssatz 1. Die Unterschrift des Erblassers auf der zweiten Seite eines nicht untrennbar miteinander verbundenen Testaments genügt für die Einhaltung der Form des §§ 2247 Abs. 1 BGB, wenn sich die Zusammengehörigkeit des Textes auf den beiden Seiten aus der fortlaufenden Nummerierung im Text und den angegebenen Seitenzahlen auf dem Testament ergibt (Anschluss OLG Hamm, 19. September 2012, I-15 W 420/11, ZErb 2013, 14). (Rn.25) 2. Nachträgliche Änderungen in der Testamentsurkunde, die vom Erblasser im ursprünglich geschriebenen Testament bereits angekündigt wurden, sind unschädlich, wenn der Erblasser die Änderungen und Streichungen auf der Originalurkunde vermerkt und diesen Vermerk unterschrieben hat und die vorgenommenen Streichungen und Änderungen von der Strichstärke und Farbe der Schrift dem Vermerk über die Änderungen entsprechen, sowie inhaltlich in sich stimmig sind und das gesamte Vermögen des Erblassers verteilen, so dass keine Widersprüche entstehen oder Lücken verbleiben. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend AG Schöneberg, 19. Juli 2016, 68 VI 683/14 Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4), 5) und 9) wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg als Nachlassgericht vom 19. Juli 2016 geändert und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins vorliegen, der als testamentarische Erben der Erblasserin die folgenden Beteiligten mit dem genannten Anteil ausweist: Beteiligte zu 7) Beteiligte zu 5) Beteiligte zu 9) Beteiligter zu 4) Beteiligter zu 11) Beteiligter zu 12) Beteiligter zu 13) Beteiligter zu 14) Beteiligter zu 15) zu 2/9 Anteil zu 2/9 Anteil zu 2/9 Anteil zu 1/18 Anteil zu 1/18 Anteil zu 1/18 Anteil zu 1/18 Anteil zu 1/18 Anteil zu 1/18 Anteil. Gründe I. Randnummer 1 Die am 25. September 2014 unverheiratet und kinderlos verstorbene Erblasserin hat ein handschriftlich verfasstes und von ihr unterschriebenes Testament hinterlassen, das auf den 5. Februar 2012 datiert ist. Überschrieben ist es mit den Worten: Randnummer 2 “Mein vorläufig letzter Wille: - Testament - in Kürze”. Randnummer 3 Zu Punkt 1 des Testaments ordnete die Erblasserin Testamentsvollstreckung an. Aufgabe des Testamentsvollstreckers - des Beteiligten zu 1) - sollte es sein, zwei im Eigentum der Erblasserin stehende Eigentumswohnungen zu verwalten bzw. zu veräußern und das dann bestehende Vermögen zwischen den Erben zu verteilen. Sie traf dazu ergänzende Anweisungen. Insoweit wird auf den Inhalt des Testamentes verwiesen (Amtsgericht Schöneberg 68 IV 315/14, Bl. 2 und 3). Randnummer 4 Zu Punkt 2 des Testamentes äußerte die Erblasserin ihre Wünsche zur Beisetzung. Randnummer 5 Der Punkt 3 ist überschrieben mit den Worten: Randnummer 6 “Jetzt zu der Verteilung meines Vermögens:” Randnummer 7 Das Testament endete mit den Worten: Randnummer 8 “Weitere mündliche Absprachen sind vorbehalten! Randnummer 9 - auch mit dem Testamentsvollstrecker -” Randnummer 10 Im Original folgt die Unterschrift und die Angabe “zu Berlin, 05.02.2012”. Randnummer 11 Die Erblasserin setzte an den Anfang des Testaments einen unterstrichenen Zusatz, der wie folgt lautet: Randnummer 12 “mit Änderungen, Streichungen von mir am 25. 2. 14” Randnummer 13 Es folgt vor dem ursprünglichen Testamentstext ihre Unterschrift. Randnummer 14 In dem Testament sind zu Punkt 3 Änderungen und Streichungen eingefügt. Diese befinden sich auf der zweiten Seite des Testamentes mit der Unterschrift. Randnummer 15 Ursprünglich hatte die Erblasserin zum Unterpunkt 3 a angeordnet, dass die dort genannten drei Personen (Beteiligte zu 5), 7) und 9)) bestimmte Geldbeträge erhalten sollten. In der geänderten Fassung heißt es nunmehr am Ende: Randnummer 16 “| → oder 2/3 des Vermögens? Geteilt durch 3! = vorrangig!” Randnummer 17 Zum Unterpunkt “3b - Restvermögen - je nach dem, was übrig ist:” nahm die Erblasserin Streichungen vor. In der geänderten Fassung heißt es am Ende: Randnummer 18 “= | → 1/3 des Vermögens für 6. Positionen gleiche Anteile!” Randnummer 19 Der Testamentsvollstrecker beantragt einen gemeinschaftlichen Erbschein mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt. Auf die Urkunde des Notars ... vom 3. Dezember 2015 - Urkundenrolle-Nr. 777/2015 - wird verwiesen (Bl. 29 ff. d. A.). Randnummer 20 Die Beteiligten zu 1), 4), 5), 7) und 9) streiten mit den Beteiligten zu 3) und 11) um die Wirksamkeit der Änderungen des Testamentes. Das Nachlassgericht hat den Antrag des Testamentsvollstreckers auf Erteilung des Erbscheins durch Beschluss vom 19. Juli 2016 (Bl. 152 ff. d. A.) mit der Erwägung zurückgewiesen, die Änderungen seien unwirksam, weil sie nicht unterschrieben sind. Die Unterschrift am Anfang des Testamentes sei nicht ausreichend. Randnummer 21 Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Beteiligten zu 4), 5) und 9). Randnummer 22 Das Nachlassgericht hat der Beschwerden mit Beschluss vom 20. September 2016 (Bl. 186 d. A.) nicht abgeholfen. II. Randnummer 23 Die Beschwerden der Beteiligten zu 4), 5) und 9) sind zulässig und haben in der Sache Erfolg. Es ist gemäß § 352 e Abs. 1 FamFG festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Erbscheins vorliegen. Randnummer 24 1) Die Erblasserin hat ein formwirksames Testament errichtet. Randnummer 25

  1. a)Zwar ist eine untrennbare Verbindung der zwei Seiten des Testamentes nicht erkennbar. Gleichwohl genügt die Unterschrift der Erblasserin auf der zweiten Seite für die Einhaltung der Form des §§ 2247 Abs. 1 BGB, denn die Zusammengehörigkeit des Textes auf den beiden Seiten ergibt sich aus der fortlaufenden Nummerierung im Text und den angegebenen Seitenzahlen auf dem Testament (vgl. OLG Hamm, ZErb 2013, 14 ff -zitiert nach juris: Rdnr. 9 m. w. Nachw.). Randnummer 26
  2. b)Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass alle Änderungen in der Testamentsurkunde von der Erblasserin selbst vorgenommen worden sind. Diese hatte in ihrem ursprünglich geschriebenen Testament bereits Änderungen angekündigt, wie sich aus dem Eingangssatz und dem abschließenden Satz vor der Unterschrift ergibt. Sie hat dann am 25. Februar 2014 Änderungen und Streichungen auf der Originalurkunde vermerkt und diesen Vermerk unterschrieben. Die dann vorgenommenen Streichungen und Änderungen entsprechen von der Strichstärke und Farbe der Schrift dem Vermerk über die Änderungen. Inhaltlich sind die Änderungen und Streichungen in sich stimmig und verteilen das gesamte Vermögen der Erblasserin, so dass keine Widersprüche entstehen oder Lücken verbleiben. Randnummer 27
  3. c)Das Testament wahrt die Form des § 2247 Abs. 1 BGB. Die von der Erblasserin nachträglich eingefügten Änderungen und Streichungen in ihr Testament vom 5. Februar 2014 sind ebenfalls formwirksam erklärt. Randnummer 28 Unstreitig hat die Erblasserin ihr Testament am Ende der Urkunde eigenhändig unterschrieben. Diese Unterschrift deckt auch die später vorgenommenen Änderungen am Inhalt des Testamentes. Für die wirksame Errichtung eines Testamentes ist es nicht erforderlich, dass die Unterschrift der zeitlich letzte Akt der Testamentserrichtung ist. Es ist ohne Bedeutung, in welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen Bestandteile des Testaments niedergeschrieben sind. Nachträgliche Ergänzungen oder Veränderungen des Textes brauchen daher nicht besonders unterzeichnet zu werden, wenn sie rein äußerlich durch die vorhandene Unterschrift mitgedeckt werden (vgl. BGH NJW 1974, 1083 f - zitiert nach juris: Rdnr. 17; OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 632-632 - zitiert nach juris: Rdnr. 27; BayObLG Beschl. v 9. 12. 1985 - Breg 1 Z 90/85 - zitiert nach juris; BayObLGR 1994, 51 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 25; Palandt-Weidlich, BGB, 76. Aufl. § 2247 Rn. 4). Randnummer 29 Hier sind die Änderungen und Streichungen des ursprünglichen Textes des Testamentes nicht nur räumlich, sondern auch deswegen von der Unterschrift gedeckt, weil die Erblasserin mit Datum und Unterschrift am Anfang des Testamentes ausdrücklich das Folgen von Änderungen erklärt und unterzeichnet hat. Damit hat sie eindeutig zu erkennen gegeben, dass diese Änderungen in der Testamentsurkunde von der zuvor gefertigten Unterschrift gedeckt sein sollen. Randnummer 30 2) Diese Auslegung des Testaments ergibt hier dass die zu 3 a genannten drei Personen je ein Drittel von zwei Dritteln des Gesamtvermögens der Erblasserin erhalten sollen. Dies entspricht einem Anteil von je 2/9 am Nachlass. Randnummer 31 Die zu 3 b genannten sechs Personen bzw. Organisationen sollen von dem verbleibenden Drittel einen gleich großen Anteil erhalten. Dies entspricht einem Anteil von je 1/18 am Gesamtnachlass. Randnummer 32 Entsprechend ist der Erbscheinsantrag gestellt. Randnummer 33 3) Bedenken gegen die Testierfähigkeit der Erblasserin bestehen nicht. Randnummer 34 4) Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 3) (Bl. 47 d. A.) kann aus den vorstehenden Gründen keinen Erfolg haben. Randnummer 35 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Beschwerde Erfolg hat. Einer Wertfestsetzung bedarf es ebenfalls nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001303915

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