Anforderungen an eine Wiedereinsetzung bei Versagen des gerichtlichen Faxgerätes Orientierungssatz Es kann dahinstehen, aus welchen Gründen die Faxübersendung fehlgeschlagen ist und aus welchen Gründen der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht zu einem späteren Zeitpunkt einen weiteren Versuch unternehmen konnte, wenn sich aus seinem Vortrag des Prozessbevollmächtigten nicht ergibt, dass und warum er als ortsansässiger Rechtsanwalt daran gehindert gewesen sein sollte, den Schriftsatz nach 18:30 Uhr persönlich in den Postkasten des Oberverwaltungsgerichts einzuwerfen. (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 7. März 2017, 27 K 592.16, Urteil Tenor Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. März 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500,00 EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Durch Urteil vom 7. März 2017 hat das Verwaltungsgericht die durch den Kläger gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2016 erhobene Anfechtungsklage abgewiesen. Randnummer 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 3 1. Er ist bereits unzulässig, weil der Kläger den Antrag nicht innerhalb von 2 Monaten nach der am 15. März 2017 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils begründet hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Dem Kläger ist auch nicht die von ihm beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn die Begründung dieses Antrags rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die am 15. Mai 2017 endende Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dessen Verschulden sich der Kläger gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, hat dazu vorgetragen, er habe, als er am 15. Mai 2017 gegen 16:08 Uhr den Schriftsatz zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung per Fax habe versenden wollen, feststellen müssen, dass sich dieses Fax nicht habe versenden lassen. Das Faxgerät habe zwar ein Freizeichen empfangen, jedoch keine Antwort eines anderen Faxgerätes, so dass davon auszugehen gewesen sei, dass das Faxgerät beim Oberverwaltungsgericht nicht eingeschaltet gewesen sei. Trotz sechs verschiedener Wiederholungen über etwa eine halbe Stunde sei ein Versenden nicht möglich gewesen. Da er anschließend zu einem dringenden Termin habe aufbrechen und danach wegen Dienstschluss nach 18:30 Uhr nicht mehr in das Büro habe kommen können, habe er das Fax nicht versenden können. Eine Aushilfskraft, die das Fax noch hätte versenden können, habe nicht zur Verfügung gestanden. Die Richtigkeit dieser Angaben hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers anwaltlich versichert. Randnummer 4 Es kann dahinstehen, aus welchen Gründen die Faxübersendung am Nachmittag des 15. Mai 2017 fehlgeschlagen ist. Auch kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen der Prozessbevollmächtigte des Klägers an diesem Tag “wegen Dienstschluss nach 18:30 Uhr nicht mehr ins Büro kommen konnte“, denn aus seinem Vortrag ergibt sich nicht, dass und warum er als ortsansässiger Rechtsanwalt daran gehindert gewesen sein sollte, den Schriftsatz nach 18:30 Uhr persönlich in den Postkasten des Oberverwaltungsgerichts einzuwerfen. Randnummer 5 2. Darüber hinaus ist der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht begründet. Der Kläger erklärt nicht, auf welchen Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO er sich beruft. Sollte er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), hätte er diese nicht begründet dargelegt. Randnummer 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.