Beihilfefähigkeit der Kosten für eine HPV-Impfung einer Beamtin; Rechtmäßigkeit der Altershöchstgrenze Orientierungssatz 1. Die Frage der Beihilfefähigkeit eines Impfstoffs für eine HPV-Impfung richtet sich grundsätzlich nicht nach § 6 BhV BE , wenn die Impfung zur Vorbeugung einer erneuten Infektion erfolgen soll und der Impfstoff für eine solche therapeutische Anwendung gar nicht vorgesehen ist. (Rn.18) (Rn.19) 2. Grundsätzlich ist eine HPV-Impfung nur für Mädchen im Alter zwischen 9 und 14 Jahren bzw. eine Nachholung versäumter Impfungen bis zum 18. Geburtstag beihilfefähig. (Rn.26) Diese Beschränkung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. (Rn.27) Auch kann sich eine Beamtin grundsätzlich nicht darauf berufen, dass gesetzliche Krankenkassen die Erstattungsfähigkeit der Impfkosten anders handhaben. (Rn.28) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die 1983 geborene Klägerin, die im Dienste des Beklagten steht und bei einem Bemessungssatz von 50% beihilfeberechtigt ist, begehrt die Gewährung von Beihilfe für eine HPV-Impfung nach durchlebter HPV-Infektion. Randnummer 2 Im Mai 2016 bewilligte das Landesverwaltungsamt der Klägerin Beihilfe für eine erste von drei HPV-Impfdosen. Mit Beihilfeantrag vom 16. Mai 2016 legte die Klägerin für die zweite Impfdosis eine Rechnung für den Impfstoff G... über 156,38 € vor. Das Landesverwaltungsamt Berlin lehnte den Beihilfeantrag mit der Begründung ab, der Impfstoff sei nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig. Randnummer 3 Hiergegen legte die Klägerin unter Vorlage einer Bescheinigung Ihrer Frauenärztin mit der Begründung Widerspruch ein, die Impfung sei zur Vorbeugung einer erneuten HPV-Infektion erforderlich. Das Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2016 mit der Begründung zurück, der genaue Umfang der Beihilfefähigkeit richte sich nach den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V. Danach hätten Versicherte Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen, wenn diese vom Gemeinsamen Bundesausschuss auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission in Anl. 1 zu dieser Richtlinie aufgenommen wurden. Die Empfehlungen erstreckten sich im Falle von HPV-Impfungen auf Mädchen im Alter von 9 bis 14 Jahren. Die Klägerin gehöre aufgrund ihres Alters nicht zum Indikationsbereich. Medizinische Aspekte ermöglichten keine Beihilfegewährung für den Impfstoff. Aus einer in der Vergangenheit zu Unrecht gewährten Beihilfe könne kein Recht abgeleitet werden, auch in Zukunft fehlerhafte Bescheide zu erlassen. Kostenerstattungsmodalitäten anderer Leistungsträger hätten auf die Entscheidung der Festsetzungsstelle keinen Einfluss, weil das System der Beihilfe eine eigenständige Krankenversorgung der im öffentlichen Dienst beschäftigten Beamtinnen und Beamten darstelle. Randnummer 4 Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Randnummer 5 Nach Klageerhebung hat der Beklagte mit Bescheid vom 16. Februar 2017, der den Zusatz enthält „Ihr Antrag wurde summarisch geprüft (…) Die Beihilfezahlung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“, Beihilfe für die dritte Impfdosis gewährt. Randnummer 6 Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, angesichts der durchlebten Infektion sei die Impfung keine reine Vorsorge zur Verhinderung einer Neuinfektion, sondern als Behandlung nach erfolgter Erkrankung zu betrachten. Auch wenn der Impfstoff derselbe sei, wie bei einer Vorsorgeimpfung, liege hier der Zweck der Impfung in der Behandlung. Die Empfehlungen der STIKO bezögen sich lediglich auf reine Präventionsimpfungen. Im Übrigen dürften die Empfehlungen der STIKO nicht im Widerspruch zu anderen amtlichen oder ärztlichen Empfehlungen stehen. Vielmehr komme es auf die Erforderlichkeit der Impfung nach den konkreten Bedingungen an. Die Indikation zur Impfung bei Frauen außerhalb der empfohlenen Altersgruppe stelle die STIKO in die Verantwortung des betreuenden Arztes. Die behandelnde Gynäkologin habe die Impfung als medizinisch notwendig klassifiziert. Prinzipiell herrsche bei HPV-Infektionen ein hohes Rückfallrisiko. Eine Frau könne sich auch nicht beliebig vielen Konisationen unterziehen. Um eine Neuinfektion zu vermeiden, gebe es auch keine andere Möglichkeit als diese Impfung, die auch anderen Erkrankungen vorbeuge, deren Behandlung weitaus mehr Geld kosten würde, als die Prävention. Auch erachte z.B. die Charité die Impfung nach erfolgter Konisation für empfehlenswert. Danach seien die geltend gemachten Aufwendungen direkt nach § 6 Abs. 1 und 2 LBhVO beihilfefähig. Zudem habe der Beklagte bei seiner Entscheidung, die Kosten der ersten Impfdosis zu erstatten, eine Prüfung der Erstattungsfähigkeit vorgenommen. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, warum sich diese Einschätzung geändert habe. Der Umfang der Beihilfe sollte auch dem durchschnittlichen Standard der Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, von denen ein nicht unerheblicher Teil die HPV-Impfung über den von der STIKO empfohlenen Personenkreis hinaus übernehme. Auch dürfe der Klägerin ihr höheres Alter jetzt nicht zum Nachteil gereichen. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 den Beklagten unter Änderung des Bescheides des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 20. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2016 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 78,19 Euro zu bewilligen. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Zur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, dass der Vergleich mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen nicht durchgreife, da es sich hierbei um ein komplett unterschiedliches System handele. Auch sei durchaus fraglich, ob die Impfung hier noch wirksam sein könne, denn ihre Wirksamkeit hänge vom Fehlen einer Vorinfektion ab. Ausweislich der Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts aus dem Jahr 2014 verliere die Impfung an Effektivität, wenn Mädchen geimpft würden, die zum Impfzeitpunkt bereits infiziert seien. Die Beihilfegewährung für die dritte Impfdosis sei in einen Zeitraum erfolgt, in dem zur Reduzierung der Bearbeitungszeiten Beihilfeanträge bis zu einem bestimmten Betrag nur einer summarischen Prüfung unterzogen worden seien. Sofern in einem solchen Verfahren Beihilfe für nicht beihilfefähige Aufwendungen gewährt worden sei, sei dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschehen und der Beihilfeberechtigte könne daraus keine Ansprüche für künftige Aufwendungen herleiten. Randnummer 12 Mit Beschluss vom 7. November 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Randnummer 13 Der Verwaltungsvorgang des Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Verpflichtungsklage, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 7. November 2016 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Randnummer 15 Der die Gewährung einer Beihilfe für die zweite Impfdosis einer HPV-Impfung ablehnende Bescheid des Landesverwaltungsamts (LVwA) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 16 Gemäß § 76 des Landesbeamtengesetzes - LBG - i.V.m §§ 6 , 41 Abs. 1 der Landesbeihilfeverordnung - LBhVO - sind die Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. Die §§ 20d [Anm. d. Gerichts: in der Fassung vom 22.11.2011 ; jetzt § 20 i], 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V - gelten entsprechend (Satz 2). Daneben sind die in Anlage 11 aufgeführten Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen beihilfefähig (Satz 3). Randnummer 17 1. Die im Streit stehende HPV-Impfung der Klägerin fällt in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 LBhVO , denn es handelt sich um eine Leistung der Vorsorge im Sinne dieser Vorschrift. Der Einwand der Klägerin, es habe sich vorliegend um eine therapeutische Maßnahme gehandelt, deren Beihilfefähigkeit sich nicht nach § 41, sondern nach § 6 Abs. 1 LBhVO richte, greift nicht durch. Dem stehen zum einen die Angaben der behandelnden Ärztin zu den Gründen der Impfung entgegen (a), zum anderen handelte es sich bei einem therapeutischen Einsatz des Medikaments nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode, die somit gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 LBhVO nicht notwendig gewesen wäre (b). Randnummer 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.