Ausnahme von der Bindung der BAfög-Ämter an die Vorgaben des Steuerbescheids Leitsatz 1. Eine Ausnahme von der Bindung der BAföG-Ämter an die Vorgaben eines bestandskräftigen Steuerbescheides für die Einkommensermittlung gilt, wenn im Einkommensteuerbescheid der Eltern ausgewiesenes Einkommen tatsächlich nicht erzielt wurde und ein Rechtsbehelf gegen den fraglichen Einkommensteuerbescheid keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. (Rn.21) 2. Das Einkommen hat dann zur Vermeidung einer unbilligen Härte gemäß § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG auf besonderen Antrag anrechnungsfrei zu bleiben. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt (Oder), 24. Juni 2015, 6 K 475/11, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen der Ausbildungsförderung. Randnummer 2 Sie bezog von Februar 2006 bis Januar 2007 vom Beklagten Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von 348 Euro je Monat. Die Leistungsbewilligung erfolgte vorläufig unter Vorbehalt der Rückforderung, weil der für die Einkommensanrechnung maßgebende Steuerbescheid ihrer Eltern für das Jahr 2004 noch nicht vorlag. Randnummer 3 Aus dem auf entsprechende Anforderung des Beklagten im Februar 2010 übersandten Einkommensteuerbescheid vom 17. Juli 2009 für das Steuerjahr 2004 geht u.a. hervor, dass der Vater der Klägerin in jenem Kalenderjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Geschäftsführer der ihm und seiner Ehefrau gehörenden, im Januar 2004 gegründeten und im März desselben Jahres als Gewerbe angemeldeten G... GmbH in Höhe von 12.000 Euro an Geschäftsführergehalt erzielt habe, wobei auf die Monate März, April und Mai 2004 jeweils 4.000 Euro entfielen. Randnummer 4 Der Beklagte nahm daraufhin eine Neuberechnung der BAföG-Leistungen unter Berücksichtigung des im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkommens der Eltern der Klägerin vor und kam zu dem Ergebnis, dass der Klägerin im Bewilligungszeitraum keine Ausbildungsförderung zugestanden habe. Er setzte deshalb den monatlichen Förderbetrag für den Bewilligungszeitraum mit Bescheid vom 30. März 2010 rückwirkend abschließend auf 0 Euro fest und forderte die gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 4.176 Euro von der Klägerin zurück. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2011). Randnummer 5 Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid des Beklagten aufgehoben, soweit die dort festgesetzte Rückforderung den Betrag von 492 Euro übersteigt, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach den maßgeblichen Einkommensverhältnissen der Eltern der Klägerin sei auf deren Bedarf lediglich ein monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von 40,93 Euro anzurechnen, so dass der Klägerin ein Anspruch auf Ausbildungsförderung in Höhe von - abgerundet - 307 Euro monatlich zustehe. Die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 ausgewiesenen Einkünfte des Vaters der Klägerin aus nichtselbstständiger Tätigkeit hätten zur Vermeidung einer unbilligen Härte gemäß § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG anrechnungsfrei bleiben müssen. Maßgeblich hierfür sei, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen positiven Einkünfte des Vaters der Klägerin aus selbstständiger Tätigkeit tatsächlich nicht geflossen seien und den Eltern der Klägerin deshalb nicht für die Deckung von deren Unterhalts- bzw. Ausbildungsbedarf zur Verfügung gestanden habe. Randnummer 6 Im Berufungsverfahren macht der Beklagte geltend, entgegen der Beurteilung des erstinstanzlichen Gerichts sei das Gehalt des unterhaltspflichtigen Vaters der Klägerin entweder steuerliches Einkommen, dann müsse es im Sinne des BAföG als solches behandelt werden, oder es sei tatsächlich kein Zufluss gewesen, dann sei auch der Steuerbescheid dazu falsch, der dann von der Klägerin hätte erfolgreich angefochten werden können. Wenn die Klägerin bzw. deren Eltern oder der Steuerberater dies versäumt hätten, dürfe dies nicht zu Lasten anderer Behörden gehen. Maßgeblich sei, dass es eine freie unternehmerische Entscheidung des Vaters der Klägerin gewesen sei, ob, wann und in welcher Form ihm sein Geschäftsführergehalt zufließe, als Einlage in die GmbH, die ihm und der Mutter der Klägerin gehöre, oder als Bareinkommen für 2004 oder als Bareinkommen in einem späteren Jahr. Hätte sich der Vater der Klägerin das Geld 2004 zufließen lassen können und werde er steuerrechtlich zu Recht so behandelt, müsse dasselbe nach dem BAföG gelten. Dabei könne es im Sinne der Fördergerechtigkeit keinen Unterschied machen, ob er das Geld 2004 einnehme oder in einem Folgejahr. Anderenfalls könnte jeder, der einem Leistungsberechtigten zum Unterhalt verpflichtet sei, nach Absprachen mit seinem Arbeitgeber (zumal wenn er faktisch sein eigener Arbeitgeber sei) seine Unterhaltsfähigkeit nach Belieben aussetzen und eine Leistungsberechtigung generieren. Allein dann, wenn - nachweislich - die GmbH im Jahr 2004 und in den Folgejahren faktisch zahlungsunfähig gewesen sei, gelte dies nicht. Eine solche Situation liege hier jedoch ungeachtet der steuerlichen Verluste der GmbH gerade nicht vor. Randnummer 7 Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, Randnummer 8 das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Juni 2015 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 9 Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 In der Sache macht sie geltend, ihr Vater habe sich das Gehalt im Jahr 2004 mangels ausreichender Liquidität der Firma nicht auszahlen können. Er sei als Geschäftsführer der GmbH verpflichtet gewesen, zunächst die gesetzlich gebotenen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Für die GmbH sei durch das Finanzamt ein Gewerbeverlust aus 2004 in Höhe von 18.633 Euro festgestellt worden. Randnummer 12 Der Senat hat zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der G... GmbH im Jahre 2004 Beweis erhoben durch Vernehmung des Geschäftsführers der GmbH, also des Vaters Klägerin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23. November 2016 verwiesen. Weiter hat der Senat Beweis erhoben, indem er der Klägerin aufgegeben hat, über das Betriebskonto der G... GmbH sämtliche Kontoauszüge für das Jahr 2004, ersatzweise andere geeignete Unterlagen über die Umsätze und Kontostände des Betriebskontos, vorzulegen. Insoweit wird auf die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Januar 2017 vorgelegten Anlagen K 21 bis K 27 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im in der zweiten Instanz noch streitigen Umfang zu Recht stattgegeben. Randnummer 14 Der angefochtene Bescheid vom 30. März 2010 in der Gestalt der Nr. 3 des Tenors des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2011 ist, soweit er vorliegend angegriffen ist, rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 15 I. Rechtsgrundlage des Bescheides vom 30. März 2010 ist hinsichtlich der endgültigen Festsetzung des Förderbetrages § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG. Nach dieser Vorschrift wird über in Ermangelung der Vorlage des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs. 2 BAföG gewährte Ausbildungsförderung abschließend entschieden, sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt. Randnummer 16 Hier ist der Klägerin mit Bescheid vom 27. April 2006 für den Bewilligungszeitraum Februar 2006 bis Januar 2007 Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäß § 24 Abs. 2 BAföG gewährt worden, weil der für die Einkommensanrechnung maßgebende Steuerbescheid der Eltern noch nicht vorlag, so dass die abschließende Entscheidung nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG ergehen konnte. Randnummer 17 Die Höhe des der Klägerin dem Grunde nach unstreitig zustehenden Anspruchs auf Ausbildungsförderung richtet sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BAföG (seinerzeit 348 Euro monatlich). Auf diesen Bedarf ist gemäß § 11 Abs. 2 BAföG das Einkommen der Eltern anzurechnen. Randnummer 18 II. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG gilt als Einkommen die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Nach Satz 2 ist ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten der zusammenveranlagten Ehegatten nicht zulässig. Gemäß § 24 Abs. 1 BAföG sind für die Anrechnung des Einkommens der Eltern des Auszubildenden die Einkommensverhältnisse im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend. Das sind vorliegend die Einkommensverhältnisse im Jahr 2004. Maßgeblich sind insoweit die Einkommensverhältnisse, wie sie sich aus dem Steuerbescheid ergeben. Das folgt aus der Regelung in § 24 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BAföG wonach eine vorläufige Entscheidung ergeht, wenn dem Amt für Ausbildungsförderung der maßgebliche Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliegt und eine endgültige Entscheidung, sobald dieser vorliegt. Randnummer 19 1. Nach dem hier maßgeblichen Steuerbescheid für das Jahr 2004 hat der Vater der Klägerin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 12.000 Euro erzielt, die unter gemeinsamer Berücksichtigung mit dem hier nicht streitigen Einkommen der Mutter der Klägerin zu einem für die Klägerin gemäß § 11 BAföG anzurechnenden Einkommen in Höhe von 403,37 Euro führen würden (vgl. die zwischen den Beteiligten nicht streitige Berechnung des Beklagten hierzu vom 22. Februar 2010). Randnummer 20 2. Der Inhalt des bestandskräftigen Steuerbescheides ist für die Einkommensermittlung grundsätzlich rechtlich bindend (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1993 - 11 C 9/92 -, BVerwGE 92, 272 ff., Rn. 22 bei juris m.w.N.). Selbst Zweifel an der Richtigkeit seiner Vorgaben begründen keine eigenständige Prüfpflicht der BAföG-Ämter (BVerwG, Beschluss vom 9. November 1988 - 5 B 143/87 -, Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 12, Rn. 2 bei juris). Eine Rechtsschutzlücke besteht insofern nicht, weil es sowohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Auszubildenden freisteht, gegen den Steuerbescheid vorzugehen, wenn dort fälschlicherweise positive Einkünfte ausgewiesen sind. Das gilt selbst bei sog. Null-Steuerbescheiden, bei denen letztlich keine Einkommensteuer festgesetzt wird (BFH, Urteil vom 29. Mai 1996 - III R 49/93 -, BFHE 180, 238, juris). Randnummer 21 Gleichwohl kann eine Ausnahme von dieser Bindungswirkung geboten sein, wenn die im Steuerbescheid der Eltern angesetzten positiven Einkünfte auf nachweislich unzutreffenden Schätzungen oder Hochrechnungen beruhen, während von den Eltern des Auszubildenden tatsächlich keine positiven Einkünfte erzielt wurden (VG München, Urteil vom 20. Januar 2006 - M 15 K 04.2086 -, Rn. 41 bei juris; VG Dresden, Urteil vom 9. Juni 2009 - 5 K 2568/07 -, Rn. 32 bei juris; VG Hamburg, Urteil vom 17. November 2006 - 8 K 1752/05 -, Rn. 25 f. bei juris). Es kann dann notwendig sein, den unzutreffend geschätzten Teil des Einkommens gemäß § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG als unbillige Härte auf einen entsprechenden Antrag des Auszubildenden anrechnungsfrei zu stellen (OVG Münster, Beschluss vom 30. November 2015 - 12 A 2055/14 -, Rn. 15 bei juris; Stopp, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 24 Rn. 9, § 25 Rn. 49). Randnummer 22 Dasselbe hat konsequenterweise auch dann zu gelten, wenn im Einkommensteuerbescheid der Eltern ausgewiesenes Einkommen tatsächlich nicht erzielt wurde. In beiden Konstellationen bildet der Einkommensteuerbescheid die realen Einkommensverhältnisse nachweislich nicht ab, sondern legt ein Einkommen zu Grunde, das für die Deckung des Unterhalts- bzw. Ausbildungsbedarfs des Auszubildenden tatsächlich nicht zur Verfügung stand. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Rechtsbehelf gegen den fraglichen Einkommensteuerbescheid keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Denn dann haben die Betroffenen keine zumutbare Möglichkeit, eine Anpassung des Steuerbescheides an die tatsächlichen Verhältnisse zu erreichen. Randnummer 23 Die Anwendung der Härteklausel erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil eine derartige Konstellation mit denjenigen vergleichbar ist, die dem Anwendungsbereich des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG herkömmlicherweise unterfallen. Eine unbillige Härte im Sinne dieser Vorschrift ist etwa in Fällen anerkannt, in denen die Eltern zwar ein die Freibeträge nach § 25 Abs. 1 bis 3 BAföG übersteigendes Einkommen erzielen, der Einkommensbezieher aber in der Verfügung über das Einkommen oder einen Teil des Einkommens aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen derart beschränkt ist, dass er nicht in der Lage ist, für den Lebensunterhalt der in § 25 Abs. 1 bis 3 BAföG genannten Personen und des Auszubildenden sowie für dessen Ausbildung einzusetzen (BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 5 C 78/88 -, BVerwGE 87, 193 ff., Rn. 16 bei juris m.w.N.). Es macht wertungsmäßig keinen Unterschied, ob die Eltern des Auszubildenden Einkommen erzielen, das aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen zur Deckung des Unterhalts- bzw. Ausbildungsbedarf nicht zur Verfügung steht oder ob der Einkommensteuerbescheid nicht (auf zumutbare Weise) korrigierbare Elterneinkünfte ausweist, die tatsächlich nicht erzielt wurden. Randnummer 24 3. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Einkommen des Vaters der Klägerin aus seiner selbstständigen Tätigkeit zur Vermeidung einer unbilligen Härte gemäß § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG anrechnungsfrei zu bleiben. Dessen im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 ausgewiesenes Gehalt aus selbstständiger Tätigkeit hat dieser tatsächlich nicht erzielt (dazu unter a); ein Vorgehen gegen den insoweit „unrichtigen“ Steuerbescheid war ihm nicht möglich bzw. zumutbar (dazu unter b). Randnummer 25
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