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Finanzgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat 9 K 9121/14 Urteil Bemessung der Höhe des Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe der Einkommensteuere

Bemessung der Höhe des Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung - Einbeziehung geschätzter Einkünfte aus einem Grundlagenbescheid Orientierungssatz 1. Die Höhe des Ve

§ 152

AO darf vom Finanzamt nach dem Umfang des wirtschaftlichen Vorteils des Steuerpflichtigen aufgrund der verzögerten Steuerfestsetzung bemessen werden (vgl. BFH-Urteil vom 30.04.1987 IV R 42/85) (Rn.20) .

  1. Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung, wenn Feststellungserklärungen für eine Mitunternehmerschaft, welcher der Steuerpflichtige angehört, noch nicht erstellt sind (Rn.19) (Rn.20) . Verfahrensgang nachgehend BFH,
  2. November 2016, VIII B 17/16, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2012 durch den Beklagten rechtmäßig war oder nicht. Randnummer 2 Die Kläger sind Eheleute, die vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der 1968 geborene Kläger ist

Beruf Kinderarzt. Seine 1967 geborene Ehefrau ist

Beruf Ärztin für …. An der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärungen wirkte seit mehreren Jahren die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit. Randnummer 3 Der Kläger erzielte seit dem

  1. Juli 2005 laufende Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Partner der Ärztegemeinschaft B.../A... GbR, C…-Str. .., D… (StNr. 1…. des Finanzamtes D….). An der Erstellung der diesbezüglichen Einkünftefeststellungserklärungen wirkte seit mehreren Jahren die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit. Am
  2. Februar 2013 ging beim Beklagten eine „Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung

Besteuerungsgrundlagen für 2011“ des Finanzamtes D... ein, wonach der Kläger aufgrund seiner Beteiligung an der vorgenannten Ärztegemeinschaft Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe

130 475,55 EUR erzielt hatte. Randnummer 4 Laut geändertem Einkommensteuerbescheid für 2011 vom

  1. Februar 2014 betrug das zu versteuernde Einkommen der Kläger 121 502,00 EUR, wovon 54 387,00 EUR auf die selbständige Tätigkeit der Ehefrau als Ärztin entfielen. Mit der Bekanntgabe des ersten Einkommensteuerbescheides für 2011 vom
  2. November 2012 wurde eine Einkommensteuernachzahlung in Höhe

11 334,00 EUR zum

  1. Dezember 2012 fällig. Randnummer 5 Auf einen schriftlichen Antrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger hin ermäßigte der Beklagte die quartalsmäßig zu leistenden Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2011 mittels Bescheides vom
  2. November 2011 unter Zugrundelegung eines zu versteuernden Jahreseinkommens in Höhe

94 588,00 EUR auf insgesamt 27 564,00 EUR und für die vier Quartale des Jahres 2012 auf jeweils 6 891,00 EUR. Randnummer 6 Mit der Begründung, dass eine hohe Abschlusszahlung zu erwarten sei, forderte der Beklagte mit Schreiben vom

  1. Januar 2013 die Einreichung der Einkommensteuererklärung 2012, der Gewinn- und Verlustrechnung 2012 sowie der Anlage EÜR 2012 (beides bezogen auf die Einkünfte der Klägerin) bei der Prozessbevollmächtigten der Kläger vorzeitig zum
  2. Mai 2013 an. Eine Verlängerung der Abgabefrist wurde

Seiten der Kläger oder ihrer Prozessbevollmächtigten in der Folgezeit nicht beantragt. Randnummer 7 Da die Einkommensteuererklärung für 2012 der Kläger gleichwohl nicht fristgerecht beim Beklagten einging, erinnerte dieser die Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 17. Juni 2013 an ihre Abgabepflicht und bat darum, die Steuererklärung nunmehr bis spätestens 18.07.2013 bei ihm einzureichen. Das Erinnerungsschreiben beinhalte keine Verlängerung der Abgabefrist und schließe die Festsetzung

Verspätungszuschlägen nicht aus. Randnummer 8 Die Einkommensteuererklärung der Kläger für 2012 ging am

  1. Juni 2013 ohne die Anlage EÜR beim Beklagten ein. Die Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit wurden darin mit 74 699,00 EUR beziffert. Hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus der Beteiligung an der o. g. Ärztegemeinschaft in D... wurde in der Anlage S nur angegeben, dass diesbezüglich keine Gewinnfeststellung vorliege. Die betreffende Einkünftefeststellungserklärung musste erst am
  2. Dezember 2013 beim zuständigen Finanzamt D... eingereicht werden. Randnummer 9 Mit Einkommensteuerbescheid vom
  3. August 2013 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2012 auf 50 278,00 EUR fest (Nachzahlungsbetrag: 22 714,00 EUR Einkommensteuer). Dabei schätzte der Beklagte die Höhe der Einkünfte des Klägers aufgrund seiner Beteiligung an der o. g. Ärztegemeinschaft auf 130 475,00 EUR (wie im Jahr 2011 der Besteuerung zugrunde gelegt). Im selben Bescheid wurde ein Verspätungszuschlag in Höhe

1 v. H. der veranlagten Einkommensteuer = 500,00 EUR festgesetzt. Randnummer 10 Gegen die Festsetzung dieses Verspätungszuschlags legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein. der jedoch erfolglos blieb und vom Beklagten mittels Einspruchsentscheidung vom

  1. Juni 2014 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Randnummer 11 Zur Begründung ihres Einspruchs führten die Kläger aus, dass die Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2012 ermessensfehlerhaft sei. Zum einen sei die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nur in relativ geringem Umfang, nämlich um 20 Tage, überschritten worden. Zum anderen müsse bei der Festsetzung eines etwaigen Verspätungszuschlages der Umstand zuschlagsmindernd berücksichtigt werden, dass die Höhe der Beteiligungseinkünfte des Klägers aus der Ärztegemeinschaft für das Jahr 2012 zum Zeitpunkt des Ablaufes der Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2012 noch nicht bekannt gewesen sei, weil die diesbezügliche Einkünftefeststellungserklärung erst zum
  2. Dezember 2013 beim Finanzamt D... habe eingereicht werden müssen (Zeitpunkt der tatsächlichen Einreichung:
  3. Dezember 2013). Randnummer 12 Mittels nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geändertem Einkommensteuerbescheides vom
  4. März 2014 wurde die Einkommensteuer 2012 vom Beklagten auf 68 640,00 EUR heraufgesetzt (
  5. Nachzahlungsbetrag: 18 352,00 EUR; zu versteuerndes Einkommen: 191 830,00 EUR), nachdem die tatsächliche Höhe der Beteiligungseinkünfte des Klägers vom Finanzamt D... am
  6. März 2014 auf 174 191,15 EUR beziffert worden war. Randnummer 13 Zur Begründung seiner Einspruchsentscheidung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Verspätungszuschlag dem Grunde und der Höhe nach ermessensfehlerfrei festgesetzt worden sei. Denn die Kläger hätten die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2012 (
  7. Mai 2013) schuldhaft in nicht unerheblichem Umfang überschritten. Im Hinblick auf die zu erwartende hohe Abschlusszahlung sei es rechtmäßig gewesen, die Einreichung der Einkommensteuererklärung 2012 bereits zum
  8. Mai 2013 vorab anzufordern. Bei der Bemessung der Höhe des Verspätungszuschlages seien insbesondere die Dauer der Säumnis, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruches sowie die aus der verspäteten Abgabe gezogenen Vorteile ausschlaggebend. Randnummer 14 Im Rahmen ihrer hiergegen gerichteten Klage vertiefen die Kläger im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Sie machen geltend, dass allenfalls der Betrag

3 182,00 EUR Einkommensteuer 2012 als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Verspätungszuschlages habe herangezogen werden dürfen. Die Schätzungsbefugnis des Beklagten gemäß § 162 AO hinsichtlich der Beteiligungseinkünfte des Klägers im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 2012 vom

  1. August 2013 werde damit nicht in Zweifel gezogen. Wegen der weiteren Ausführungen der Kläger wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom
  2. Juli, vom
  3. September und vom
  4. November 2014 sowie vom
  5. Januar, vom
  6. Februar, vom
  7. März und vom
  8. Mai 2015 verwiesen. Randnummer 15 Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid vom 12.08.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.06.2014 dahingehend aufzuheben, dass der Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2012 entfällt, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Er vertieft im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Randnummer 18 Dem erkennenden Gericht haben bei seiner Entscheidung drei Bände Steuerakten betr. die Kläger (StNr.: 0….) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Klage ist unbegründet. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Einkommensteuer 2012 per Einkommensteuerbescheid vom
  9. August 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  10. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Randnummer 20 Zur Entlastung des Gerichts wird gemäß § 105 Abs. 5 FGO auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dessen Einspruchsentscheidung verwiesen. Ergänzend wurde bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nach der Auffassung des Bundesfinanzhofes -BFH- die Höhe des Verspätungszuschlages i. S.

§ 152

AO vom Finanzamt nach dem Umfang des wirtschaftlichen Vorteils des Steuerpflichtigen aufgrund der verzögerten Steuerfestsetzung bemessen werden darf (vgl. Urteil vom

  1. April 1987 IV R 42/85, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1987, 543 m. w. N.). Dieser wirtschaftliche Vorteil besteht vorliegend entscheidend darin, dass die vom Beklagten im Rahmen des Einkommensteuerbescheides 2012 vom
  2. August 2013 auch nach Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Kläger zu Recht gemäß § 162 AO der Höhe nach geschätzten Beteiligungseinkünfte des Klägers im Umfang

geschätzt rund 130 000,00 EUR aufgrund der verspäteten Einreichung der Einkommensteuererklärung 2012 erst einige Wochen später als im Falle einer fristwahrenden Einreichung der Einkommensbesteuerung durch den Beklagten unterworfen worden sind. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 22 Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, weil kein Zulassungsgrund i. S.

§ 115Abs.

2 FGO gegeben ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001304608

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