dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Form eines Zuschusses statt als Darlehen für den Zeitraum vom
Beendigung seines Rechtsreferendariats am
dem SGB II beim Beklagten. Dabei gab er an, mehrere Konten und Sparbücher zu besitzen, welche insgesamt ein Guthaben von 411,39 Euro aufwiesen. Darüber hinaus sei er Inhaber eines am
2 der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge für die ab dem 1. März 2002 geschlossenen Bausparverträge bei der BHW (Bausparbedingungen) erhöhte sich die Gesamtverzinsung bei einer Basisverzinsung von 2% rückwirkend um 2,25%, wenn
Ablauf von mindestens 7 Jahren bei Zuteilungsreife das Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen wird.
1 der Bausparbedingungen konnte der Vertrag jederzeit gekündigt werden, wobei die Rückzahlung des Guthabens frühestens sechs Monate
Eingang der Kündigung verlangt werden konnten.
konnte das Kündigungsrecht und der Anspruch auf Kündigung des Bauspardarlehens mit Zustimmung der Bausparkasse verpfändet und abgetreten werden. Der Vater des Klägers war als Bevollmächtigter für den Todesfall im Vertragsformular eingetragen. Die monatlichen Sparbeiträge i. H. v. 153,39 Euro wurden vom Vater des Klägers auf den Bausparvertrag eingezahlt. Während des Rechtsreferendariats des Klägers waren zudem vermögenswirksame Leistungen i. H. v. monatlich 40,00 Euro eingezahlt worden. Randnummer 4 Aus den zu seinem Girokonto vorgelegten Kontoauszügen ergab sich, dass dem Kläger bereits vor Antragstellung beim Beklagten im Rahmen eines Dauerauftrages von seinen Eltern monatlich 300,00 Euro ohne die Angabe eines Verwendungszwecks überwiesen wurden. Diese monatlichen Zahlungen erfolgten weiter ohne die Angabe eines Verwendungszwecks bis einschließlich Januar
dem SGB II in gleicher Höhe wie für den vorherigen Zeitraum gewährte. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am
Angaben seines Prozessbevollmächtigten am
dem SGB II in Form eines Zuschusses die Feststellung begehrt, dass keine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der darlehnsweise gewährten Leistung besteht, und die Übernahme der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nebst etwaigen Säumniszuschlägen ab dem 31. August 2007 erstrebt. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei anerkannt, dass Zuflüsse aus Darlehen während des Leistungsbezugs kein anrechenbares Einkommen darstellten. Für bereits vorhandenes Vermögen, welches durch Darlehen erlangt worden sei, könne nichts anderes gelten. Sein Vater, ein Staatsanwalt a. D., habe den Umstand der Darlehensgewährung an Eides statt versichert. Diese Form der Geldanlage sei schon bei früheren Bausparverträgen bei der BHW mit den Vertragsnummern xxx und xxx, welche ebenfalls auf den Namen des Klägers abgeschlossen worden seien, praktiziert worden. Die entsprechenden Bausparsummen seien jeweils an den Vater tatsächlich ausgezahlt worden. Ihm, dem Kläger, sollten letztendlich lediglich die Zinsen, die vermögenswirksamen Leistungen, die Arbeitnehmersparzulage und die Wohnungsbauprämie zustehen. Die vom Vater eingezahlten Beträge seien weiterhin als dessen Vermögen zu werten. Er, der Kläger, habe nicht frei über die auf dem Bausparkonto fest angelegten Beiträge verfügen können. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, die Gewährung der Zahlung in Form eines Darlehens sei nicht
gewiesen, es fehlten Bestimmungen zur Tilgung bzw. zur Fälligkeit der Darlehensrückzahlung. Zudem sei die Fälligkeit der Forderung aus der Darlehensgewährung während des Leistungsbezuges eine weitere Voraussetzung, um diese Zahlung nicht als Einkommen anzurechnen. Randnummer 9 Mit Urteil vom
dem SGB II in Form eines Zuschusses. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig, da er über die Freibeträge übersteigendes Vermögen verfüge. Das Vermögen aus dem Bausparvertrag gehöre zum Vermögen des Klägers. Er sei der alleinige Vertragspartner der BHW. Auf die Frage, ob der Vater ihm das Geld habe letztendlich endgültig zuwenden wollen, komme es für die Frage der Forderungsinhaberschaft nicht an. Eine
außen wirkende Verfügungsbeschränkung des Klägers sei im Hinblick auf die in dem Bausparvertrag angelegten Beträge nicht ersichtlich. Es sei zudem nicht glaubhaft, dass der Vater lediglich ein Darlehen gewährt habe. Rückzahlungsmodalitäten seien zwischen den beiden nicht vereinbart worden.
Auffassung des Gerichts stehe das Vorliegen einer Schenkung fest. Aber auch wenn tatsächlich ein Darlehen gewährt worden sein sollte, stehe dies der Verwertung des Bausparguthabens nicht entgegen, denn das Darlehen laste nicht unmittelbar auf dem Vermögen aus dem Bausparvertrag. Der auf Zahlung der Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung gerichtete Antrag erweise sich als unbegründet, da im Falle der darlehnsweisen Gewährung von Leistungen
dem SGB II eine Versicherungspflicht nicht bestehe. Randnummer 10 Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin ist beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 26. Juli 2011 eingegangen. Der Kläger verfolgt sein Begehren auf Leistungsgewährung in Form eines Zuschusses weiter. Er macht geltend, dass die erstinstanzliche Entscheidung die eidesstattliche Versicherung seines Vaters, eines Staatsanwalts a. D., übergangen habe. Ein Darlehensvertrag müsse nicht schriftlich abgeschlossen werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch sehe eine Schriftform hierfür nicht vor. Der Kläger legt Kontoauszüge zu einem früher von ihm bei der BHW abgeschlossenen Bausparvertrag mit der Vertragsnummer xxx vor, dessen Bausparsumme
Vertragsende an den Vater ausgezahlt worden ist. Der Kläger behauptet hierzu, dass dieser Vertrag ebenfalls vom Vater bedient wurde und die Zinserträge ihm selbst vom Vater teilweise in bar und teils mittels Überweisung zugewandt wurden. Er habe sie zur Einrichtung seiner eigenen Wohnung im Jahre 2006 verbraucht. Teilweise seien die Erträge aber auch in Raten durch die Eltern überwiesen worden und zwar im Zeitraum vom September 2006 bis August 2007 in Höhe von monatlich 300,00 Euro (insgesamt 3.600,00 Euro). Er legt dar, dass Ziel auch des neuen streitgegenständlichen Bausparvertrages sei, höchste Steuerersparnis und eine staatliche Förderung zu erlangen. Sein Vater hätte diese Vorteile des Bausparvertrages nicht nochmals nutzen können, da er bereits einen eigenen abgeschlossen und die entsprechenden Förderungen bzw. Freibeträge ausgeschöpft hatte. Der Kläger macht zudem geltend, dass die Darlehensgewährung zeitlich zu begrenzen gewesen sei, da die dauerhafte Darlehensgewährung den
Ansicht des Beklagten zu verwertenden Betrag des Vermögens weit übersteige. Es sei verfassungsrechtlich bedenklich, höhere Darlehen zu gewähren, als tatsächlich zu verwertendes Vermögen vorhanden sei. Randnummer 11 Am
entrichten. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
dem SGB II in Form eines Zuschusses statt als Darlehen zu bewilligen. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass das Bestehen eines Darlehensvertrages nicht
gewiesen sei. Es widerspreche der Lebenserfahrung und sei damit unglaubhaft, dass wirtschaftlich gut situierte Eltern Beträge auf einen Bausparvertrag des Kindes nur darlehnsweise einzahlen. Der Vater des Klägers habe zudem in seiner eidesstattlichen Versicherung vom
Darin wird klargestellt, dass die Leistungen auf der Grundlage von § 23 Abs. 5 SGB II darlehensweise gewährt wurden. Auch der Kläger hatte bereits den Ausgangsbescheid dahingehend verstanden, dass die Leistungen nur in Form eines Darlehens gewährt werden, denn er hatte sich mit seinem Widerspruch insbesondere gegen diese Form der Leistungsgewährung gewandt. Randnummer 21
Erlass des Widerspruchsbescheides vom
dem SGB II für die Zeit vom
1 Satz 1 i. V. m. § 19 Satz 1 SGB II. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen
diesem Buch Personen, die das
1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Zum einzusetzenden Vermögen können neben beweglichen Sachen und Immobilien auch verbriefte oder nicht verbriefte Forderungen und Geldleistungen gehören (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R -, juris). Randnummer 27 Das Guthaben aus dem Bausparvertrag ist dem Vermögen des Klägers zuzuordnen. Er selbst ist Vertragspartner der BHW Bausparkasse geworden und – unabhängig davon, wer die in dem Vertrag vereinbarten Einzahlungen tatsächlich vorgenommen hat - aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet und somit Inhaber der Forderung in der in den Kontoauszügen ausgewiesenen Höhe.
den maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen ist Inhaber eines Kontos und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrages, wer
dem erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte. Dies war der Kläger, da er das Bausparkonto auf seinen Namen errichtet hat und als Forderungsberechtigter bezeichnet wurde. An seiner Stellung als Forderungsinhaber gegenüber der Bausparkasse hat sich auch dadurch nichts geändert, dass sein Vater die monatlichen Sparbeiträge eingezahlt hat. Aus wessen Mitteln auf ein Konto eingezahlte Gelder stammen, ist für die Frage der Forderungsinhaberschaft gegenüber der Bank ebenso unerheblich wie der Umstand, ob auf dem Konto Geldbeträge verbucht wurden, die steuerlich möglicherweise einem Dritten zuzuordnen sind. Wer eine Bank anweist, einen Betrag von seinem Konto einem bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, verliert mit der Ausführung dieser Anweisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete und verschafft damit dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift (vgl. Bundesverwaltungsgericht – BVerwG -, Urteil vom 04.09.2008 – 5 C 30/07 –, m. w. N., juris). Dies bestätigend hat auch der Zeuge S auf die Frage, inwieweit der Kläger über die Bausparsumme bereits vor Zahlung der letzten Rate verfügen und ob dessen Vater auf Grund vertraglicher Absprache eine solche Verfügung verhindern konnte, geantwortet: „Keine Erinnerung, alleiniger Vertragsinhaber ist der Kläger mit allen Rechten“. Randnummer 28 Für das Bestehen des Vermögens kommt es auch nicht auf die Frage an, ob der Kläger die Forderung durch – was der Senat offen lässt - darlehensweise gewährte Einzahlungen des Vaters erlangt hat. Selbst wenn ein solches Darlehen gewährt worden sein sollte, minderte dies nicht das Vermögen des Klägers. Zwar hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass Zuflüsse durch Darlehen während des Bezuges von Leistungen
dem SGB II kein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II darstellen (BSG, Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 46/09 R -, juris). Für die Bewertung, ob bei Beginn des Leistungsbezuges bedarfsdeckendes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II vorliegt, kommt es darauf aber nicht an. Der Einkommens- und der Vermögensbegriff unterscheiden sich insoweit. Rückzahlungsverpflichtungen aus Darlehensverbindlichkeiten sind Schulden, welche grundsätzlich in die Vermögensbewertung nicht einfließen. Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II ist nämlich nicht die Bilanz aus aktiven und passiven Vermögenswerten, sondern allein die Summe der vorhandenen aktiven Vermögenswerte. Dies folgt aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge, welche erst eingreifen soll, wenn der Hilfebedürftige ihm zur Verfügung stehende Mittel verbraucht hat. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte
SGB II ist allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (z. B. eine auf ein Grundstück eingetragene Hypothek) lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann (BSG, Urteil vom 11.12.2012 – B 4 AS 29/12 R –, Rdnr. 31, juris). Eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber seinem Vater aus ratenweise gewährten Darlehenszahlungen würde jedoch nicht in dieser Weise auf der Forderung aus dem Bausparvertrag lasten, denn sie könnte gegenüber der Bank ohne Abzüge durch den Kläger geltend gemacht werden. Randnummer 29 Dafür, dass sich Rückzahlungsansprüche aus Darlehen von anderen Passiva in einer Weise unterscheiden, die eine andere Behandlung und eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass keine Gesamtsaldierung vorzunehmen ist, rechtfertigten, ist nichts erkennbar. Dem (Darlehens)Schuldner steht es beispielsweise – ebenso wie anderen Schuldnern - frei, vor Beantragung der Leistungen das Darlehen aus dem Vermögen zu tilgen. Randnummer 30 2. Die Forderung aus dem Bausparvertrag war für den Kläger auch verwertbar. Verwertbar ist Vermögen dann, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können (BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R -, Rdnr. 28, juris). Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl
den tatsächlichen als auch
den rechtlichen Verhältnissen (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R -, Rdnr. 21, juris). Randnummer 31 a. Daran, dass der Kläger tatsächlich die Verwertung der Forderung aus dem Bausparvertrag vornehmen konnte, hat das Gericht, insbesondere auch unter Berücksichtigung der bereits oben zitierten Angaben des Zeugen S., keine Zweifel. Randnummer 32 b. Er war auch rechtlich nicht an der Verwertung gehindert. Randnummer 33 Zwar ist von einer Unverwertbarkeit des Vermögens auszugehen, wenn dessen Inhaber in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (BSG, Urteil vom 27.01.2009 – B 14 AS 52/07 R –, juris). Eine solche Beschränkung bestand hier aber weder im Außenverhältnis (dazu siehe bereits oben unter 1) noch im Innenverhältnis. Der Verwertbarkeit steht insbesondere keine Vereinbarung zwischen dem insoweit
allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelasteten Kläger und dessen Vater entgegen. Der Senat ist vom wirksamen Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht überzeugt. Randnummer 34 Eine einer Verwertbarkeit entgegenstehende schuldrechtliche Abrede kann
der noch zum Recht der Arbeitslosenhilfe ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 02.11.2000 – B 11 AL 35/00 R -,juris) gegeben sein, wenn eine Verbindlichkeit bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit dem Vermögensgegenstand eine Einheit bildet. Ebenso kann eine Treuhandvereinbarung einer Verwertbarkeit des Vermögens rechtlich entgegenstehen. Ein echtes verdecktes Treuhandverhältnis führt – selbst wenn der Treuhänder das Vermögensrecht als Vollrecht erworben hat – aufgrund seiner schuldrechtlichen (Herausgabe-)Verpflichtung, die auf dem Vermögensgegenstand lastet, dazu, dass dieser für den Treuhänder nicht verwertbar oder die Verwertung unzumutbar ist, und er daher im Rahmen der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BSG, Urteile vom 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R – und vom 13.09.2006, - B 11a AL 19/06 R -, juris). Auch im Sozialrechtsverhältnis existiert kein Rechtsgrundsatz,
dem sich ein Leistungsbezieher am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen muss. Dies widerspräche der Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. der Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung für das Sozialleistungsrecht. Denn es kommt
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das Widerspruchsrecht eines Treugebers
ZPO in Fällen der Führung eines Treuhandkontos nicht darauf an, dass die Treuhand offengelegt wird. Ob dem Leistungsberechtigten ein als Vermögen zu berücksichtigender Anspruch gegen eine Bank zusteht, beurteilt sich allein
bürgerlichem Recht. Dem SGB II lässt sich weder eine Regelung noch ein Anhalt dafür entnehmen, dass fiktives Vermögen, also solches, das
bürgerlich-rechtlichen Maßstäben dem Inhaber nicht zusteht, im Rahmen des § 12 SGB II zu berücksichtigen ist. Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis
Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt. Einem Missbrauch kann dadurch begegnet werden, dass an den
weis der Aussonderung von Vermögen strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. BSG, Urteil vom 24.05.2006, a.a.O., Rdnr. 24f.). Randnummer 35 Ein Guthaben ist allerdings nur dann als Treugut anzusehen, das nicht zum verwertbaren Vermögen des Kontoinhabers gehört, wenn, a) Treugeber und Treuhänder – bezogen auf das jeweilige Treugut –
weislich einen Treuhandvertrag geschlossen haben, b) die Beweggründe für die Treuhandkonstruktion
vollziehbar sind, c) das Treugut
weislich vom Treugeber stammt und d) etwaige Transaktionen, Zahlungsströme, Kontobewegungen u. ä. lückenlos belegbar sind. Insbesondere sind Treuhandverhältnisse unter nahen Angehörigen nur anzuerkennen, wenn der Treuhandvertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 24.05.2006, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.06.2009 - L 1 AS 30/08 -, juris). Randnummer 36 In Betracht käme vorliegend von vornherein nur eine treuhänderische Bindung des Klägers für einen Teil der auf seinem Bausparvertrag geführten Beträge. Der Kläger und der als Zeuge vernommene Vater haben nämlich vorgetragen, dass ein Teil des Geldes – Zinsen, vermögenswirksame Leistungen, Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie – dem Kläger zustehe und die vom Vater eingezahlten Beträge durch den Kläger nicht frei verwendet werden konnten, sondern dem Vater weiter „zustünden“ und diesem
Beendigung des Bausparvertrages zurückzugewähren seien. Randnummer 37 Auch für den
den Bekundungen des Klägers und dessen Vaters ihm nicht zustehenden Teil liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Treuhandvertrags jedoch nicht vor. Das Gericht ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbewertung vom Abschluss eines entsprechenden Vertrages nicht überzeugt. Auch hält die tatsächliche Durchführung einem Fremdvergleich nicht stand. Randnummer 38 Allein schon die fehlende Separierung des Treuguts dürfte einer wirksamen – der Sache
behaupteten – Treuhandabrede entgegenstehen. Für die Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine wirksame Treuhandvereinbarung geschlossen worden ist, ist zu berücksichtigen, dass die vorhandenen gesetzlichen Regelungen über treuhänderisches Vermögen regelmäßig vorschreiben, das Treugut vom eigenen Vermögen des Treuhänders getrennt zu halten (vgl. § 292 Abs. 1 Satz 2 Insolvenzordnung, § 2 DepotG). Ist die Separierung des Treuguts schon nicht Bestandteil des behaupteten Vertrages und hat der angebliche Treuhänder das Empfangene auch tatsächlich nicht von seinem eigenen Vermögen getrennt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beteiligten eine verbindliche Treuhandvereinbarung tatsächlich nicht getroffen haben (BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 – 5 C 12/08 –, Rdnr. 20, juris). Die Beträge auf dem Bausparkonto des Klägers wurden
Abschluss eines Jahres nicht mehr
ihren Quellen (Einzahlung, vermögenswirksame Leistungen, Zinsen) ausgewiesen und im nächsten Jahr gemeinsam verzinst, so dass eine Vermischung des
seinem Vortrag treuhänderisch verwalteten und des eigenen Vermögens des Klägers eintrat und es sich nicht mehr ohne weiteres ergab, welchen Anteil der Kläger für seinen Vater anlegte und welcher Anteil ihm gehörte, auch wenn sich wegen der monatlich gleich bleibenden Zahlungen des Vaters
Beendigung des Vertrages errechnen ließe, welche Einzahlungen der Vater getätigt hat. Eine Separierung der vom Vater eingezahlten Beträge war
der behaupteten Vereinbarung auch nicht vorgesehen. Randnummer 39 Es fehlt zudem eine Vereinbarung zur Dauer des Treuhandverhältnisses. Der Vater des Klägers und der Kläger haben zwar übereinstimmend angegeben, dass der Bausparvertrag mindestens bis zum Ende der siebenjährigen Sperrfrist, d. h. bis zum 10. Oktober 2009 laufen sollte; damit ist die Dauer aber nicht konkret festgelegt. Ebenso schwanken die Angaben dazu, was mit dem Geld
Ablauf der Frist geschehen sollte. Einerseits legt der Vater des Klägers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 24. Oktober 2007 dar, dass es der Entscheidung des Klägers überlassen bleiben sollte, ob er
Ablauf der Sperrfrist ein günstiges Bauspardarlehen in Anspruch nimmt, andererseits soll
den Angaben in seiner schriftlichen Zeugenaussage gerade der Vertragszweck gewesen sein, die Bonuszinsen in Anspruch zu nehmen, die jedoch
2 Bausparbedingungen nur bei Verzicht auf das Darlehen gewährt werden. Randnummer 40 Ergänzend zur Bewertung, ob und mit welchem Inhalt eine die Verwertung ausschließende schuldrechtliche Vereinbarung getroffen wurde, ist die tatsächliche Abwicklung der angeblich geschlossenen Vereinbarung heranzuziehen. Eine Auszahlung der dem Kläger
der behaupteten Vereinbarung zustehenden Summen lässt sich dabei nicht zur Überzeugung des Senats feststellen. Zwar wurde zeitnah zur Auszahlung der Bausparsumme aus dem Vertrag 5384118503 an den Vater des Klägers eine Überweisung i. H. v. 3.000,00 Euro an den Kläger mit dem Verwendungszweck „Abschlagzahlung Zinsen“ getätigt. Die Zahlung der weiteren dem Kläger
seinen eigenen Berechnungen zustehenden 3.664,80 Euro wurde jedoch zunächst nicht vorgetragen, sondern erst
einer
frage des Gerichts zur Aufteilung der Auszahlungssumme aus dem streitgegenständlichen Vertrag im Jahre 2012 behauptet. Dieses Verhalten während des anhängigen Berufungsverfahrens überzeugt den Senat allerdings allein nicht von der tatsächlichen Umsetzung der behaupteten Abrede, weil eine tatsächliche Auszahlung des Restbetrages erst
frage des Gerichts erfolgt sein soll und weil diese Abrechnung vom Willen zur Plausibilisierung des klägerischen Vortrags getragen gewesen sein könnte. Im Hinblick auf die früheren Bausparverträge (Vertragsnummern 5384118501 und 5384118502), zu denen eine identische Abrede durch den Kläger behauptet und vom Vater bestätigt wurde, konnte ein tatsächlicher Vollzug nicht festgestellt werden. Der Kläger konnte im Hinblick auf den Vertrag mit der Vertragsnummer 5384118502 nicht zur Überzeugung des Senats ein der behaupteten Vereinbarung entsprechendes Vorgehen
weisen. Der Kläger hat zwar belegt, dass die damalige Bausparsumme i. H. v. 56.216,23 Euro im Juli 2006 auf das Konto seines Vaters ausgezahlt worden ist, dass er vereinbarungsgemäß alle Zinsen und übrigen Erträge aus diesem Vertrag erhalten hat, hat er aber nicht dargelegt. Er hat nicht einmal die Summe genannt, die ihm konkret zugestanden haben soll. Er trägt insoweit mit seinem Schriftsatz vom 24. Februar 2013 nur vor, die Zinsen für das Jahr 2006, die Bonuszinsen und die Abschlussgebühr erhalten zu haben. Er behauptet nicht einmal, dass auch die Zinsen für die Vorjahre an ihn gezahlt wurden und benennt auch deren Höhe nicht. Der Vortrag des Klägers zur Auszahlung der Bonuszinsen, der Abschlussgebühr und der Zinsen für das Jahr 2006, wonach er das Geld teilweise in bar und teilweise als Überweisung erhalten habe, ist zudem unsubstantiiert. Der Senat hält ihn in Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände für
träglich konstruiert. Der Kläger kann – mit Ausnahme von 3.600,00 Euro - selbst nicht mehr
vollziehen, wann und in welcher Höhe Gelder an ihn ausgezahlt wurden. Dies überzeugt angesichts dessen, dass sonst für lange zurückliegende Zeiten Kontoauszüge aufbewahrt wurden, es sich um insgesamt über 7.000,00 Euro gehandelt haben und das ab September 2006 empfangene ALG I für den Lebensunterhalt nicht auskömmlich gewesen sein soll, den Senat nicht. Der Vortrag zur teilweisen Auszahlung der Zinserträge in Höhe von 3.600,00 Euro zwischen September 2006 und August 2007 durch einen Dauerauftrag seiner Eltern in Höhe von monatlich 300,00 Euro erweist sich zudem als widersprüchlich. In seinem Schriftsatz vom 1. April 2013 hatte der Kläger noch eine entsprechende Auskehrung der Zinserträge behauptet,
den Ausführungen in seinem Schriftsatz vom
den übereinstimmenden Darlegungen des Klägers und seines Vaters während des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens, sollte der Kläger die Steuerfreibeträge für seine Kapitalerträge ausnutzen und auf die Sparbeiträge (aufgebracht vom Vater) die Wohnungsbauprämie erhalten, weil der Vater seine Steuerfreibeträge für seine Kapitalerträge bereits anderweitig ausgeschöpft und auch keinen eigenen Anspruch auf eine (weitere) Wohnungsbauprämie hatte. Die Ausnutzung des eigenen Freibetrages des Klägers war jedoch nur möglich, wenn er auch wirtschaftlich Inhaber des Bausparvertrages ist. Sollte ein echtes (verdecktes) Treuhandverhältnis vorliegen,
dem der Kläger zwar gegenüber der BHW Vertragspartner ist, er das Treugut, also das Bausparguthaben, aber rechtlich gebunden nur für seinen Vater verwaltet, wäre das Vermögen dem Vater als Treugeber gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung zuzurechnen und dieser kapitalertragssteuerpflichtig und auch nur er könnte als wirtschaftlicher Inhaber der Forderung die Wohnungsbauprämie beanspruchen. Dies war aber gerade nicht gewollt. Letztendlich haben die Beteiligten den Abschluss einer Vereinbarung behauptet, wonach das Vermögen steuerrechtlich dem Kläger, grundsicherungsrechtlich aber weiter dem Vater zustehen soll. Solche Vereinbarungen schließen sich aus den o. g. Gründen aber gegenseitig aus. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung nunmehr vorgetragen hat, dass man sich der Steuerpflicht des Vaters bei einer treuhänderischen Vereinbarung nicht bewusst gewesen sei und dieser die Kapitalerträge gegebenenfalls
versteuern werde, misst der Senat diesem neuerlichen Vortrag keine Bedeutung bei. Abgesehen davon, dass er diese Einlassung unter Berücksichtigung der Ausbildung des Klägers und seines Vaters auch nicht für glaubhaft hält, haben beide von Anfang an und durchgängig bis zum rechtlichen Hinweis auf eine möglicherweise vorliegende Steuerverkürzung als maßgeblichen Zweck des Vertrages u. a. die Inanspruchnahme der Steuerfreibeträge des Klägers angegeben, weil die des Vaters bereits ausgeschöpft gewesen seien. Da beim Vertragsschluss im Jahr 2002 der SGB II-Bezug noch nicht absehbar war, ist der Senat davon überzeugt, dass der Abschluss des Vertrages der Inanspruchnahme der steuerrechtlichen Vergünstigungen und der Wohnungsbauprämie diente und damit eine echte (verdeckte) Treuhand letztlich nicht gewollt war. Randnummer 42 Der Senat ist daher insgesamt nicht vom Vorliegen und der tatsächlichen Durchführung eines schuldrechtlichen Verhältnisses überzeugt, wonach der Kläger in der Verfügung über sein eigenes Vermögen am Bausparvertrag beschränkt und zur Rückgabe genau dieses Geldes im Sinne eines Treugutes verpflichtet gewesen sein soll. Randnummer 43 Zudem entsprach die konkrete Abwicklung des Verhältnisses – wenn man insoweit eine Treuhandvereinbarung zwischen Vater und Sohn unterstellte – ohne Separierung des Treuguts, ohne Vornahme einer konkreten Aufstellung der dem Kläger und dem Vater zustehenden Vermögenswerte und ohne Aufzeichnungen über die Auszahlung der dem Treuhänder (dem Kläger) auszukehrenden Beträge nicht dem, was unter Fremden üblich ist. Denn fremde Vertragspartner hätten das Treugut separiert und die Abwicklung des Treuhandverhältnisses dokumentiert (ähnlich LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.7.2012 – L 5 AS 55/10 –, Rn. 69, juris). Randnummer 44 Eine weitere Sachaufklärung war im Rahmen der Amtsermittlung nicht angezeigt, insbesondere hält der Senat die Ladung der Zeugen zur weiteren Klärung nicht für notwendig, denn er erachtet die durch den Berichterstatter in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eingeholten schriftlichen Aussagen des Zeugen Hans-Peter S. und des Vaters des Klägers im Hinblick auf den Inhalt der ihnen gestellten Fragen und ihre jeweilige Person für ausreichend (§§ 153 Abs. 1, 106 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4, 118 Abs. 1 SGG i. V. m. § 377 Abs. 3 ZPO). Der Vater des Klägers hat die ihm gestellten Fragen umfangreich beantwortet. Auf Grund seiner früheren beruflichen Tätigkeit als Staatsanwalt hat der Senat keine Zweifel, dass er den Inhalt der Fragen ausreichend erfasst und sie umfassend beantwortet hat. Da der Senat letztlich offen lässt, ob dem Kläger ein Darlehen gewährt wurde, kommt es auf die Überzeugungskraft der diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen nicht an. Im Übrigen weicht der Senat nur von der vom Zeugen vorgenommenen rechtlichen Bewertung ab. Auf die Ladung des Zeugen S ist verzichtet worden, weil diesem Fragen zu Wahrnehmungen anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit gestellt worden sind und der Senat ebenfalls auf Grund dessen früherer beruflicher Stellung davon ausgeht, dass er den Inhalt der Fragen erfasst und sie umfassend beantwortet hat. Hinsichtlich beider Zeugen hat weder der Senat weiteren
frage- und Aufklärungsbedarf gesehen noch ist ein solcher von den Beteiligten geltend gemacht worden. Randnummer 45 Da somit schon ein der Verwertung entgegenstehendes schuldrechtliches (Treuhand)Verhältnis nicht
gewiesen wurde und auch der behauptete Inhalt und seine tatsächliche Durchführung einem Fremdvergleich nicht standhalten, kann dahinstehen, ob eine solche Vereinbarung - weil sie entweder allein der Steuerverkürzung oder dem Erhalt von Sozialleistungen diente - sittenwidrig und nichtig
Soweit durch die treuhänderische Übertragung dem Fiskus in rechtswidriger Weise zu versteuernde Zinserträge vorenthalten werden sollten, könnte dies ein Umstand sein, der gemäß §§ 134, 138 BGB zur Nichtigkeit des Treuhandvertrages führt. Denn Rechtsgeschäfte sind dann nichtig im Sinne dieser Vorschriften, wenn sich eine mit dem Vertrag verbundene Steuerverkürzung als der Hauptzweck des Vertrages darstellt (vgl. hierzu BVerwG Urteil vom 04.09.2008 – 5 C 12/08 -, und Verwaltungsgericht München, Urteil vom 07.05.2015 – M 15 K 14.730 -, juris). Randnummer 46 c. Das Vermögen war auch zeitnah verwertbar. Bei der Frage der Verwertbarkeit ist eine Prognose zu treffen, ob der Vermögensgegenstand innerhalb eines sechsmonatigen Bewilligungszeitraumes verwertet, d.h. der Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen könnte (BSG, Urteil vom 20.2.2014 - B 14 AS 10/13 R -, juris). Für die Bewertung des Vermögensgegenstandes ist
4 Satz 2 SGB II der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung von Leistungen gestellt wird. Soweit Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind
5 SGB II (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) Leistungen als Darlehen zu erbringen. Das Vermögen aus dem Bausparvertrag war zwar nicht sofort, aber innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung verwertbar. Gemäß § 15 der Bausparbedingungen konnte eine Auszahlung der Bausparsumme sechs Monate
der Kündigung verlangt werden. Eine zeitnahe Verwertbarkeit durch Kündigung und Auszahlung des Guthabens war daher gegeben. Ebenso kam eine Beleihung unter Verpfändung des Guthabens gemäß § 14 Bausparbedingungen in Betracht. Dafür, dass eine solche hier binnen sechs Monaten nicht möglich gewesen sein sollte, oder Gründe, aus denen die BHW ihre Zustimmung hätte hierzu versagen sollen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 47 3. Das Vermögen war auch nicht
3 Satz 1 Nr. 6 SGB II unberücksichtigt zu lassen. Danach sind als Vermögen Sachen und Rechte nicht zu berücksichtigen, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Randnummer 48 Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 1. Alt. SGB II liegt vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstands steht. Dabei ist der Verkaufs- dem Substanzwert gegenüberzustellen, wobei künftige Gewinnaussichten außer Betracht bleiben (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R -, Rdnr. 23, juris). Bei Kündigung des Bausparvertrages hätte der Kläger zwar keinen Anspruch auf die erhöhte Verzinsung
2 Bausparbedingungen gehabt und den Anspruch auf künftige Wohnungsbauprämien verloren; die bisher eingezahlten Beträge wären aber voll zur Auszahlung gelangt. Ein Missverhältnis lag damit nicht vor. Die dann nicht mehr zu verwirklichende erhöhte Verzinsung stellt lediglich eine nicht zu berücksichtigende Gewinnerwartung dar. Randnummer 49 In der Verwertung des Bausparvertrages lag auch keine besondere Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt SGB II. Die "besondere Härte" ist in ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dahingehend definiert worden, dass maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen oder die Absetzbeträge
2 SGB II erfasst werden. Eine besondere Härte kann nur dann angenommen werden, wenn dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangt wird als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Sie kann sich nicht nur aus den wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Hilfebedürftigen, sondern auch aus den besonderen persönlichen Umständen ergeben, die mit der Vermögensverwertung verbunden sind. Zwar wird in den Gesetzesmaterialien für das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt SGB II als Beispielsfall lediglich angeführt, dass eine solche Härte dann vorliege, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsse, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweise (BT-Drucks 15/1749 S 32). Das schließt aber nicht aus, bei der Verwertung eines Vermögenswertes auch andere als rein wirtschaftliche Aspekte wie eine schwerwiegende familiäre Konfliktsituation zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 2/09 R –, Rdnr. 27, juris). Solche Umstände, die für sich oder insgesamt eine "besondere Härte" ausmachen können, sind vorliegend nicht gegeben. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Verhältnis des Klägers zu seinem Vater. Es mag sein, dass der Kläger im Rahmen eines Darlehensverhältnisses zur Rückzahlung der vom Vater eingezahlten Beträge verpflichtet gewesen ist und ihm die Rückzahlung durch Verbrauch des seinen Freibetrag überschreitenden Vermögens vorerst nicht möglich gewesen wäre. Dies rechtfertigt es aber nicht, eine besondere Härte anzunehmen. Sie folgt insbesondere nicht aus einer etwa allgemein gebotenen familiären Rücksichtnahme. Familiäre Belange können auch im SGB II unter Härtegesichtspunkten zu einer Vermögensfreistellung führen. Das setzt aber voraus, dass die Geltendmachung der Forderung sich aufgrund außergewöhnlicher Umstände in besonderer Weise belastend auf den Familienverband auswirkt (BSG, Urteil vom 06.05.2010, a. a. O.). Für solche Umstände ist hier aber nichts erkennbar. Der Kläger und dessen Vater haben ihr Verhältnis als von besonderem Vertrauen geprägt beschrieben. Dafür, dass eine möglicherweise verspätete Rückzahlung des Darlehens dieses Verhältnis
haltig zerstören könnte, bietet der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Vater des Klägers offensichtlich - zumindest bis zur Kündigung des Bausparvertrages im November 2012 – auf die Rückzahlung selbst wirtschaftlich nicht angewiesen war, vielmehr den Bausparvertrag weiter bedient hat. Randnummer 50
1 Nrn. 1 und 4 SGB II ein Grundfreibetrag i. H. v. 150,00 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100,00 Euro, sowie ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen i. H. v. 750,00 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen. Es waren mithin insgesamt Vermögensfreibeträge des 29- bzw. 30jährigen Klägers i. H. v. 5.100,00 Euro bzw. ab April 2008 i. H. v. 5.250,00 Euro in Abzug zu bringen, so dass für den ersten Bewilligungszeitraum übersteigendes Vermögen allein aus dem Bausparvertrag i. H. v. mindestens 4.788,59 Euro und für den ab
2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001304676
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