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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AL 133/16 Urteil Recht der Arbeitsförderung: Übernahme von Reparaturkosten für ein Kfz im Rahmen

Recht der Arbeitsförderung: Übernahme von Reparaturkosten für ein Kfz im Rahmen eines Vermittlungsbudgets Orientierungssatz Die Leistungen aus einem Vermittlungsbudgets an einen Arbeitssuchenden diene

§§ 153Abs.

1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Berufung des Klägers, mit er seine erstinstanzlich erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungs- bzw – bei verständiger Würdigung (

§ 123SGG) Bescheidungsklage i

Sv § 54 Abs. 1, 4 SGG weiterverfolgt, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf diejenigen des angefochtenen Urteils (

§ 153Abs.

2 SGG). Randnummer 15 Lediglich ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Beklagte hat die Gewährung von Fahrtkosten aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 44 SGB III in der seit 1. April 2012 geltenden und hier anwendbaren Fassung (vorher inhaltsgleich in § 45 SGB III) beanstandungsfrei abgelehnt. Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind in Bezug auf die hier in Rede stehenden Kfz-Wartungs- bzw Reparaturkosten nicht erfüllt, weil sie einerseits eine Förderung nur „bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung“ (

§ 44Abs.

1 Satz 1 SGB III) voraussetzt, was bei den erst im November 2013 angefallenen Kosten von vornherein nicht der Fall sein kann. Darüber hinaus kommt eine Förderung nur in Betracht, „wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist“. Dies ist dann der Fall, wenn iS einer „engen Kausalität“ bzw „strengen Kausalität“ die Bewilligung der Leistung(en) die einzige Möglichkeit der Förderung der Beschäftigungsaufnahme darstellt, maW eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist dann nicht erforderlich, wenn die Beschäftigungsaufnahme auch ohne diese Leistung erfolgen würde bzw erfolgt wäre (

zum gleichlautenden Erforderlichkeitsbegriff in § 53 SGB III in der bis

  1. März 2012 geltenden Fassung – aF - BSG, Urteil vom
  2. März 2009 – B 11 AL 50/07 R = SozR 4-4300 § 53 Nr 2 Rn 15 mwN; BSG, Urteil vom
  3. Januar 2009 – B 7/7a AL 26/07 R = SozR 4-4300 § 53 Nr 3 Rn 16 mwN). Randnummer 16 Vorliegend stellte die Übernahme der Reparaturkosten schon nicht die einzige Möglichkeit der Förderung dar, was bereits daraus erhellt, dass die Beklagte dem Kläger für die ersten drei Monate des Beschäftigungsverhältnisses Fahrtkosten für Pendelfahrten iHv 260,- € monatlich bewilligt hatte. Darüber hinaus hätte und hat der Kläger – was nach dem Vorstellungsgespräch am
  4. August 2013, den konkreten Vertragsverhandlungen am
  5. August 2013 und der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages am
  6. August 2013 feststand (

auch Antrag des Klägers auf Übernahme von Pendelfahrtkosten vom 22. August 2013: „Die Aufnahme der Arbeit erfolgt am 01.09.13“) - das Beschäftigungsverhältnis bei der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow auch ohne die begehrte Kostenübernahme aufgenommen und für die Fahrten sein – nach eigenem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ungeachtet der durchgeführten Wartung bzw Reparaturen fahrtüchtiges – Kfz benutzt. Die Leistungen aus dem Vermittlungsbudget stellen indes keine die Beschäftigung dauerhaft stützenden Leistungen dar, sondern dienen der unmittelbaren Beschäftigungsaufnahme (

zu § 53 SGB III aF BSG aaO Rn 14 bzw 15). Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 18 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001304806

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