Obsah (4)
§ 123§ 77§ 164§ 278Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines Aufhebungsvertrags durch Rechtsanwalt - Zurechnung - keinen wichtigen Grund - keine drohende Arbeitgeberkündigung Orient
. § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Randnummer 13 Die Berufung hat keinen Erfolg. Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der „Sperrzeitbescheid“ der Beklagten vom
- Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- April 2015, mit dem die Beklagte unter Feststellung einer Sperrzeit – die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes eintritt – das Ruhen des Alg-Anspruchs für die Zeit vom
- November 2014 bis
- Februar 2015 (12 Wochen) und dessen Minderung um 90 Tage verlautbart hat. Die Klägerin wendet sich bei verständiger Würdigung ihres Begehrens (
§ 123
SGG) nicht nur gegen die Ruhens- und Minderungsentscheidung, sondern macht im Wege der Leistungsklage auch die Zahlung von Alg für die Zeit ab
- November 2014 geltend, wobei indes der Zulässigkeit der Klage für die Zeit ab
- Januar 2015 (Beschäftigungsaufnahme) der bestandskräftige Bescheid der Beklagten vom
- Januar 2015 entgegen steht, der die Beteiligten und das Gericht bindet (
§ 77SGG).
Randnummer 14 Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des
- November 2014 nicht zur Seite gestanden hat und deshalb eine Sperrzeit vom
- November 2014 bis
- Februar 2015 (zwölf Wochen) eingetreten ist. Damit besteht auch kein zahlbarer Anspruch auf Alg für die Zeit vom
- November 2014 bis
- Januar
- Rechtsgrundlage einer - allein in Betracht kommenden - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ist § 159 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III). Nach § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich ein Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III ua vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Randnummer 15 Die Klägerin hat das Beschäftigungsverhältnis dadurch gelöst, dass sie mit ihrer Arbeitgeberin am 3./
- November 2014 einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat, mit dem das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des
- November 2014 endete. Damit hat die Klägerin ihre Arbeitslosigkeit auch zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Löst ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis, führt er nach der Rspr des BSG seine Arbeitslosigkeit jedenfalls grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat (
BSG SozR 4-4300 § 144 Nr 10 Rn 14 mwN; BSG, Urteil vom
- Mai 2012 – B 11 AL 6/11 R = SozR 4-4300 § 144 Nr 23 Rn 15). Eine solche Aussicht hatte die Klägerin jedenfalls zum Zeitpunkt der Lösung des Arbeitsverhältnisses nicht. Dass sie ab
- Januar 2015 eine neue Beschäftigung antrat, ist insoweit ohne Relevanz. Randnummer 16 Die Klägerin hatte für ihr Verhalten auch keinen wichtigen Grund. Unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung steht zB der Abschluss eines Aufhebungsvertrags bei drohender betriebsbedingter Kündigung des Arbeitgebers zum selben Beendigungszeitpunkt der Annahme eines wichtigen Grunds nicht entgegen. Dabei ist in entsprechender Anwendung des § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht zu prüfen, ob die drohende Arbeitgeberkündigung rechtmäßig ist (
BSG, Urteil vom 2. Mai 2012 – B 11 AL 6/11 R – Rn 16 ff). Nach der ständigen Rspr des BSG ist über das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Diese soll die Versichertengemeinschaft vor Risikofällen schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein (
BSG SozR 4-4300 § 144 Nr 21 Rn 12; BSGE 99, 154 = SozR 4-4300 § 144 Nr 17 Rn 35; BSG aaO Rn 17). Randnummer 17 Einen wichtigen Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer nach der genannten Rspr, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, dann, wenn der Arbeitgeber mit einer Kündigung zum gleichen Beendigungszeitpunkt gedroht hat und dem Arbeitnehmer die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten war (
BSG aaO Rn 18, 19; BSGE 97, 1, 3 f = SozR 4-4300 § 144 Nr 13, Rn 13 ff; BSGE 89, 243, 248 = SozR 3-4100 § 119 Nr 24). Die genannten Voraussetzungen für die Annahme eines wichtigen Grundes sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 13. November 2014 zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages nicht gedroht hat. Die Arbeitgeberin hatte keine konkreten Kündigungsabsichten (
auch Arbeitsbescheinigung vom
- November 2014); auch die Klägerin behauptet dies nicht. Eine ordentliche Kündigung wäre zudem nach den maßgebenden Kündigungsfristen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages zum
- November 2014 ohnehin nicht möglich gewesen. Vielmehr wurde der Aufhebungsvertrag nach Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und ihrer Arbeitgeberin von der bevollmächtigten Rechtsanwältin geschlossen, „um alle Rechte der Arbeitnehmerin zu sichern“, was ein „gerichtliches Vorgehen erübrigte“. Das Verhalten der seinerzeitigen Bevollmächtigten, die im Besitz einer Vertretungsvollmacht war, ist der Klägerin zuzurechnen (
§ 164Abs.
1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB -), ebenso deren etwaiges Verschulden (
§ 278BGB).
Es ist im Übrigen auch nicht ansatzweise ersichtlich oder konkretisiert worden, dass der Klägerin eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen unzumutbar gewesen wäre; auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil nimmt der Senat in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (S 4 Abs. 3 Zeile 1 bis S 6 Abs. 1 letzte Zeile). Randnummer 18 Die Sperrzeit beginnt mit dem die Sperrzeit begründenden Ereignis (Ende des Arbeitsverhältnisses) und beläuft sich auf zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Sie lief vorliegend somit vom
- November 2014 bis
- Februar
- Eine Verkürzung auf sechs Wochen gemäß § 159 Abs. 3 Satz 2 Nr 2b SGB III kommt nicht in Betracht, weil eine besondere Härte nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen hier für die Klägerin, die bereits ab
- Januar 2015 wieder beschäftigt war, nicht ersichtlich ist. Die Sperrzeit mindert den Alg-Anspruch um ein Viertel der Anspruchsdauer, dh hier ausgehend von einem Alg-Anspruch von 360 Tagen um 90 Tage (§ 148 Abs. 1 Nr 4 SGB III). Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 20 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001304834