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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 2747/16 Beschluss Grundsicherung für Arbeitsuchende: Bewilligung von Grundsicherungsleistunge

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Bewilligung von Grundsicherungsleistungen; erneuter Leistungsanspruch bei Wiederholung der Verfügungssätze einer vorhergegangenen Bewilligungsentscheidung in einem weiteren Schreiben des Grundsicherungsträgers Orientierungssatz Die bloße inhaltsgleiche Wiederholung der Verfügungssätze einer vorhergegangenen Bewilligungsentscheidung über Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende in einer späteren Verfügung begründet keinen Anspruch auf erneute Auszahlung des in der Bewilligungsentscheidung gewährten und bereits an den Grundsicherungsempfänger ausgezahlten Leistungsanspruchs. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus,

  1. September 2016, S 14 AS 1574/16 WA, Urteil Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom
  2. September 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Streitig ist, ob der Beklagte den Klägern für die Zeit vom
  3. Oktober 2010 bis
  4. März 2011 weitere Leistungen auszuzahlen hat. Randnummer 2 Die 1987 bzw 2006 (Kläger zu 2) und 2009 (Klägerin zu 3) geborenen Kläger, die Klägerin zu 1) ist die Mutter der Kläger zu 2) und 3), hatten für den genannten Zeitraum Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) beantragt, die der Beklagte der Klägerin zu 1) mit Bescheid vom
  5. August 2010 bewilligte (Regelleistung und Mehrbedarf für die Klägerin zu 1 = insgesamt 284,- € mtl). Randnummer 3 Nach einem Überprüfungsantrag der Kläger gewährte der Beklagte den Klägerin wegen „Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft“ Leistungen in einer Gesamthöhe von mtl 770,77 € (Bescheid vom
  6. Oktober 2010) für die Zeit vom
  7. Oktober 2010 bis
  8. März
  9. Mit Bescheid vom
  10. Dezember 2010 bewilligte der Beklagte wegen einer „zum 01.
  11. 2011 geplanten Rechtsänderung“ hinsichtlich der Anrechnung von Elterngeld für die Zeit vom
  12. Januar 2011 bis
  13. März 2011 Leistungen in einer Gesamthöhe von mtl 650,77 €, setzte für diesen Zeitraum die Leistungen sodann aber wieder in der bisherigen Höhe von insgesamt 770,77 € mtl fest (Bescheid vom
  14. Januar 2011). Sämtliche Leistungen wurden in der zuletzt festgesetzten Höhe von mtl insgesamt 770,77 € an die Kläger gezahlt. Mit Widerspruchsbescheid vom
  15. Januar 2011 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger, den diese gegen den Bescheid vom
  16. Oktober 2010 eingelegt hatten, unter Einbeziehung der Folgebescheide zurück. Randnummer 4 Die anschließende Klage hat das Sozialgericht (SG) Cottbus abgewiesen, nachdem der Beklagte für den Bewilligungszeitraum vom
  17. Oktober 2010 bis
  18. März 2011 weitere Bescheide vom
  19. Februar 2011 (insgesamt 770,77 € mtl; den Widerspruch hiergegen verwarf der Beklagte unter Verweis auf das anhängige Klageverfahren mit Widerspruchsbescheid vom
  20. April 2011 als unzulässig),
  21. März 2011 (
  22. Januar 2011 bis
  23. März 2011 wegen Regelsatzerhöhung = insgesamt 777,77 € mtl, wobei der Beklagte die „in diesem Zusammenhang ergangenen Bewilligungsentscheidungen…zum 01.01.2011“ aufhob) und
  24. April 2011 (Nachzahlung wegen Wegfalls der Warmwasserpauschale für die Zeit vom
  25. Januar 2011 bis
  26. April 2011 iHv 56,92 €) erlassen hatte (Gerichtsbescheid vom
  27. Juni 2013 – S 14 AS 305/11 -). Die Berufung haben die Kläger zurückgenommen (- L 34 AS 1883/13 -). Randnummer 5 Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger für den Streitzeitraum vom
  28. Oktober 2010 bis
  29. März 2011 aus den Bescheiden vom
  30. Februar 2011 und
  31. März 2011 die (nochmalige) Zahlung der dort festgesetzten Leistungen iHv 770,77 € bzw – ab
  32. Januar 2011 – iHv 777,77 € mtl, insgesamt 4.645,62 €. Das SG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass der Leistungsanspruch der Kläger für den in Rede stehenden Zeitraum bereits durch Erfüllung erloschen sei (Urteil vom
  33. September 2016). Randnummer 6 Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie betonen, dass die hier benannten Bescheide die früheren Bewilligungen nicht ersetzt hätten. Der Beklagte habe den Bescheid vom
  34. Februar 2011 auch nicht zurückgenommen. Randnummer 7 Die Kläger beantragen, Randnummer 8 das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom
  35. September 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.645,62 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 12 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 13 Die Gerichtsakte, die Akten des Verfahrens – S 14 AS 305/11/L 34 AS 1883/13 – und zwei (IV und V) kopierte Bände Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. II. Randnummer 14 Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung der Kläger durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl. § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Randnummer 15 Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf (nochmalige) Auszahlung der für den Streitzeitraum festgesetzten Leistungen iHv 770,77 € mtl (
  36. Oktober 2010 bis
  37. Dezember 2010) bzw iHv 777,77 € (
  38. Januar 2011 bis
  39. März 2011), insgesamt 4.645,62 €. Randnummer 16 Hinsichtlich eines Betrages iHv 21,- € (Regelsatzerhöhung für die Zeit vom
  40. Januar 2011 bis
  41. März 2011) gilt dies schon deshalb, weil der Beklagte diese Leistungsanhebung erstmals im Bescheid vom
  42. März 2011 verlautbart und die Differenzbeträge iHv 7,- € mtl an die Kläger – was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - ausgezahlt hat. Randnummer 17 Soweit die Kläger die (erneute) Auszahlung weiterer Leistungen für die Zeit vom
  43. Januar 2011 bis
  44. März 2011 im Übrigen geltend machen, kann der Bescheid vom
  45. Februar 2011 hierfür ungeachtet dessen, ob es sich hierbei um eine erneute Sachentscheidung handelt, schon deshalb keine Grundlage sein, weil der Beklagte diesen Bescheid und auch die weiteren insoweit vorher ergangenen Bewilligungsentscheidungen für die Zeit ab
  46. Januar 2011 mit Bescheid vom
  47. März 2011 – was aus der entsprechenden ausdrücklichen Aufhebungsentscheidung zweifelsfrei erhellt - aufgehoben hat. Eine auf den Bescheid vom
  48. Februar 2011 gestützte Zahlungsklage geht daher insoweit in jedem Fall ins Leere. Die Aufhebungsentscheidung ist für die Beteiligten und das Gericht bindend (vgl § 77 SGG), weil der die Klage auch gegen den kraft Gesetzes (vgl 96 SGG) Gegenstand des Klageverfahrens – S 14 AS 305/11 – gewordenen Bescheid vom
  49. März 2011 abweisende Gerichtsbescheid des SG Cottbus vom
  50. Juni 2013 durch die Berufungsrücknahme der Kläger in jenem Verfahren (- L 34 AS 1883/13 -) in Rechtskraft erwachsen ist. Randnummer 18 Der Bescheid vom
  51. Februar 2011 bietet aber auch im Übrigen, dh für den Zeitraum vom
  52. Oktober 2010 bis
  53. Dezember 2010, keinen Rechtsgrund dafür, dass die Kläger die nochmalige Zahlung der insoweit bereits ausgekehrten Leistungen in einer Gesamthöhe von 2.312,31 € (3 x 770,77 €) verlangen können. Denn es handelte sich aus Sicht eines verständigen Adressaten, der bereits Kenntnis von den zuvor für diesen Zeitraum in derselben Höhe erfolgten Bewilligungsentscheidungen vom
  54. Oktober 2010 und
  55. Januar 2011 hatte, lediglich um eine wiederholende Verfügung ohne neuerliche sachliche Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, mit der der Beklagte zum Ausdruck brachte, an seiner bereits zuvor getroffenen Bewilligungsentscheidung festhalten zu wollen. Die inhaltsgleiche Wiederholung der Verfügungssätze aus den vorhergehenden Bescheiden vom
  56. Oktober 2010 und
  57. Januar 2011 in dem Bescheid vom
  58. Februar 2011 wäre selbst dann kein Verwaltungsakt, wenn der Bescheid vom
  59. Februar 2011 eine bisher fehlende Begründung etwa durch Beifügung einer Berechnungsanlage nachgeholt hätte, die hier indes jedenfalls schon dem Bescheid vom
  60. Januar 2011 beigefügt war (vgl Engelmann in v.Wulffen/Schütze, SGB X,
  61. Aufl § 31 Rn 32, 32a; vgl auch BSG, Urteil vom
  62. November 2012 – B 14 AS 6/12 R = SozR 4-1300 § 33 Nr 3 Rn 30; BSG, Urteil vom
  63. November 2003 – B 13 RJ 43/02 R = SozR 4-2600 § 96a Nr 3 Rn 16; BSG, Urteil vom
  64. November 2009 – B 8 SO 13/08 R = SozR 4-3530 § 6 Nr 1 Rn 9). Die Kläger können daher auf den Bescheid vom
  65. Februar 2011 auch für die Zeit vom
  66. Oktober 2010 bis
  67. Dezember 2010 keinen (erneuten) Auszahlungsanspruch stützen. Soweit sie höhere Leistungen für diesen bzw den gesamten Bewilligungszeitraum geltend machen sollten, ist hierüber bereits rechtskräftig im Verfahren – S 14 AS 305/11 – entschieden worden. Randnummer 19 Mangels Zahlungsanspruch kann auch kein Anspruch auf Zinsen bestehen. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 21 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001304839

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