hierzu etwa Urteil des Bundessozialgerichts <BSG> vom
. BSG, Urteil vom
. insoweit Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand VIII/09, Vor §§ 77-96 Rn 1) oder auch sonstiger beruflicher Betätigung ohne vorherigen Berufsabschluss, die deswegen vielfach mit einer verkürzten Ausbildungsdauer einhergeht (
. § 85 Abs. 2 SGB III). Bei der vom Kläger begonnenen Ausbildung zum Erzieher handelt es sich nach diesen Grundsätzen nicht um eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, sondern um eine Ausbildung (
zur Ergotherapeutenausbildung etwa: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
G) und im Falle des Klägers auch konkret seit 1. Januar 2015 gefördert wird. Der Unterrichtsteil überwiegt den praktischen Ausbildungsteil (drei Praxisphasen von 2 x 12 Wochen und 1x 20 Wochen mit praxisbegleitendem Unterricht;
Es handelt sich im Falle des Klägers um eine umfassende Berufsausbildung für nicht beruflich Vorgeschulte/Erfahrene, was daraus erhellt, dass bei ihm eine mindestens vierjährige nichteinschlägige Berufstätigkeit als Zulassungsvoraussetzung neben dem mittleren Schulabschluss genügte. Zudem kann die zuständige Behörde auf die Ausbildungszeit bis zu einem Umfang von zwei Semestern einschlägige Ausbildungszeiten anrechnen (
3 APVO-Sozialpädagogik ). Die Voraussetzungen dieser Verkürzungsmöglichkeiten, die es zugleich ermöglicht hätten, die Maßnahme als berufliche Weiterbildungsmaßnahme anzusehen, sind in der Person des Klägers allesamt jedoch nicht erfüllt. Aus der Gesamtbetrachtung der vom Kläger durchlaufenen Maßnahme folgt vielmehr, dass die Bildungsmaßnahme auf keine beruflichen (Vor-)Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers aufbauen bzw. an diese anknüpfen konnte. Der Kläger war nämlich nach Abschluss seiner Ausbildung als Koch zuvor ausschließlich in diesem Beruf beschäftigt. Randnummer 23 Mangels Vorliegens einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme kommt auch ein Alg-Anspruch des Klägers nach § 144 Abs. 1 SGB III nicht in Betracht. Der Kläger durchläuft keine nach § 81 SGB III geförderte berufliche Weiterbildung. Seine Ausbildung zum Erzieher ist im Übrigen auch nicht mit Berufsausbildungsbeihilfe förderbar, weil es sich bei der Erzieherausbildung jedenfalls nicht um eine Ausbildung handelt, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HandwO) oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird (
Sv § 19 SGB III ist, besteht auch kein Anspruch auf Förderung der schulischen Ausbildung nach § 117 Abs. 1 Satz 2 SGB III. Denn nach dieser Vorschrift können Aus- und Weiterbildungen außerhalb des BBiG und der HandwO über die Erweiterung in § 116 Abs. 2 SGB III hinaus auch in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen gefördert werden. Bei der vom Kläger begonnenen Erzieherausbildung handelt es sich nicht um eine solche Ausbildung. Ein Anspruch auf Zahlung von Alg folgt somit auch nicht aus § 15 SGB IX. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ist der zuständige Rehabilitationsträger zur Erstattung der Aufwendungen für eine selbst beschafften Leistung verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte sich die Leistung nach Ablauf einer dem zuständigen Rehabilitationsträger gesetzten Frist selbst beschafft. § 15 SGB IX setzt jedoch einen Anspruch des Behinderten auf eine Leistung voraus und schafft selbst keine solchen Leistungen. Ein solcher Anspruch des Klägers ist jedoch – wie dargelegt - nicht ersichtlich. Randnummer 25 Ergänzend wird angemerkt, dass der zunächst vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung der Kostenübernahme für die Ausbildung zum Erzieher ohnehin nur auf Übernahme der Kosten in Höhe von 30,- € monatlich gerichtet gewesen sein konnte (insgesamt für drei Jahre damit 1.080,- €). Eine Rechtsgrundlage für die Übernahme dieser Kosten findet sich jedoch ebenfalls nicht. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 27 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001304840
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