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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AL 119/15 Urteil Arbeitsförderungsrecht: Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld während der

Arbeitsförderungsrecht: Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld während der Absolvierung einer beruflichen Bildungsmaßnahme; Abgrenzung einer Weiterbildungsmaßnahme von einer Berufsausbildung Orie

hierzu etwa Urteil des Bundessozialgerichts <BSG> vom

  1. März 2005 - B 11a/11 AL 231/04 R - juris). Randnummer 20 Die Verfügbarkeit des Klägers folgt auch nicht aus § 139 Abs. 3 SGB III. Danach schließt die Teilnahme einer leistungsberechtigten Person an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, für die die Voraussetzungen nach § 81 SGB III nicht erfüllt sind, die Verfügbarkeit nicht aus, wenn
  2. die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt und
  3. die leistungsberechtigte Person ihre Bereitschaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht kommt und zu diesem Zweck die Möglichkeit zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme vereinbart ist. Diese Voraussetzungen liegen für den hier maßgebenden Zeitraum bereits deshalb nicht vor, weil eine Zustimmung der Beklagten nicht erteilt wurde, es sich bei der in Rede stehenden Erzieherausbildung schon nicht um eine Weiterbildung sondern um eine Ausbildung handelt, und die Vereinbarung mit dem Ausbildungsträger (Nr. 2) ohnehin erst am
  4. Februar 2015 getroffen wurde. Randnummer 21 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zu Grunde legt, ist die Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung ausschließlich unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen (

. BSG, Urteil vom

  1. November 2005 – B 11a AL 23/05 R – juris -; BSG, Urteil vom
  2. Januar 2008 – B 7/7a AL 68/06 R = SozR 4-4300 § 60 Nr. 1 mwN; BSG, Urteil vom
  3. August 2010 – B 4 AS 97/09 R – juris). Entscheidend für die Abgrenzung ist dabei nicht das Ziel der Maßnahme, sondern der Weg, auf dem das Ziel erreicht werden soll. Weiterbildungsangebote sollen grundsätzlich auf dem bereits vorhandenen beruflichen Wissen aufbauen. Es handelt sich insoweit um die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase (

. insoweit Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand VIII/09, Vor §§ 77-96 Rn 1) oder auch sonstiger beruflicher Betätigung ohne vorherigen Berufsabschluss, die deswegen vielfach mit einer verkürzten Ausbildungsdauer einhergeht (

. § 85 Abs. 2 SGB III). Bei der vom Kläger begonnenen Ausbildung zum Erzieher handelt es sich nach diesen Grundsätzen nicht um eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, sondern um eine Ausbildung (

zur Ergotherapeutenausbildung etwa: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom

  1. April 2008 – L 10 AS 154/08 – juris; zur Physiotherapeutenausbildung Urteil des erkennenden Senats vom
  2. Februar 2011 – L 18 AL 252/09 - juris). Randnummer 22 Nach der maßgebenden Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin vom
  3. Februar 2006, zuletzt geändert durch Verordnung vom
  4. Juni 2010 (GVBl S 35; APVO-Sozialpädagogik) handelt es sich bei der in Rede stehenden Ausbildung zum Erzieher um eine schulische Ausbildung in Gestalt eines Vollzeitstudiums von drei Jahren, in dem sich fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsabschnitte ergänzen, die zumindest einen mittleren Bildungsabschluss und gesundheitliche Eignung voraussetzt und nach dem BAföG förderungsfähig ist (

§ 2Abs. 1 Satz 1 Nr 2 BAfö

G) und im Falle des Klägers auch konkret seit 1. Januar 2015 gefördert wird. Der Unterrichtsteil überwiegt den praktischen Ausbildungsteil (drei Praxisphasen von 2 x 12 Wochen und 1x 20 Wochen mit praxisbegleitendem Unterricht;

§ 17APVO-Sozialpädagogik ) deutlich.

Es handelt sich im Falle des Klägers um eine umfassende Berufsausbildung für nicht beruflich Vorgeschulte/Erfahrene, was daraus erhellt, dass bei ihm eine mindestens vierjährige nichteinschlägige Berufstätigkeit als Zulassungsvoraussetzung neben dem mittleren Schulabschluss genügte. Zudem kann die zuständige Behörde auf die Ausbildungszeit bis zu einem Umfang von zwei Semestern einschlägige Ausbildungszeiten anrechnen (

§ 2Abs.

3 APVO-Sozialpädagogik ). Die Voraussetzungen dieser Verkürzungsmöglichkeiten, die es zugleich ermöglicht hätten, die Maßnahme als berufliche Weiterbildungsmaßnahme anzusehen, sind in der Person des Klägers allesamt jedoch nicht erfüllt. Aus der Gesamtbetrachtung der vom Kläger durchlaufenen Maßnahme folgt vielmehr, dass die Bildungsmaßnahme auf keine beruflichen (Vor-)Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers aufbauen bzw. an diese anknüpfen konnte. Der Kläger war nämlich nach Abschluss seiner Ausbildung als Koch zuvor ausschließlich in diesem Beruf beschäftigt. Randnummer 23 Mangels Vorliegens einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme kommt auch ein Alg-Anspruch des Klägers nach § 144 Abs. 1 SGB III nicht in Betracht. Der Kläger durchläuft keine nach § 81 SGB III geförderte berufliche Weiterbildung. Seine Ausbildung zum Erzieher ist im Übrigen auch nicht mit Berufsausbildungsbeihilfe förderbar, weil es sich bei der Erzieherausbildung jedenfalls nicht um eine Ausbildung handelt, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HandwO) oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird (

§ 60Abs. 1 SGB III). Randnummer 24 Unabhängig davon, ob der Kläger Behinderter i

Sv § 19 SGB III ist, besteht auch kein Anspruch auf Förderung der schulischen Ausbildung nach § 117 Abs. 1 Satz 2 SGB III. Denn nach dieser Vorschrift können Aus- und Weiterbildungen außerhalb des BBiG und der HandwO über die Erweiterung in § 116 Abs. 2 SGB III hinaus auch in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen gefördert werden. Bei der vom Kläger begonnenen Erzieherausbildung handelt es sich nicht um eine solche Ausbildung. Ein Anspruch auf Zahlung von Alg folgt somit auch nicht aus § 15 SGB IX. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ist der zuständige Rehabilitationsträger zur Erstattung der Aufwendungen für eine selbst beschafften Leistung verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte sich die Leistung nach Ablauf einer dem zuständigen Rehabilitationsträger gesetzten Frist selbst beschafft. § 15 SGB IX setzt jedoch einen Anspruch des Behinderten auf eine Leistung voraus und schafft selbst keine solchen Leistungen. Ein solcher Anspruch des Klägers ist jedoch – wie dargelegt - nicht ersichtlich. Randnummer 25 Ergänzend wird angemerkt, dass der zunächst vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung der Kostenübernahme für die Ausbildung zum Erzieher ohnehin nur auf Übernahme der Kosten in Höhe von 30,- € monatlich gerichtet gewesen sein konnte (insgesamt für drei Jahre damit 1.080,- €). Eine Rechtsgrundlage für die Übernahme dieser Kosten findet sich jedoch ebenfalls nicht. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 27 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001304840

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