Einstweiliger Antrag eines Syrers gegen Abschiebungsandrohung; subsidiäre Schutzgewährung in Spanien Leitsatz Ist Antragstellern bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union subsidiärer Schutz gewährt worden, und haben sie ihren Asylantrag im Bundesgebiet vor dem 20. Juli 2015 gestellt, darf nach der materiellen Prüfung (und Ablehnung) ihrer Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigte ihr Antrag nicht "im Übrigen" (hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes) gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden mit der Folge der Androhung der Abschiebung nach § 35 AsylG. (Rn.16) Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 23 K 317.17 A) gegen die Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2017 (7042117 – 475, 6021909 – 475 und 6021909-1 – 475) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsteller sind syrische Staatsangehörige. Nachdem die Antragsteller zu 1.) und 2.) und ihre Kinder, die Antragsteller zu 3.) bis 5.), Syrien verlassen hatten und nach Spanien eingereist waren, wurde ihnen dort am 17. Dezember 2014 subsidiärer Schutz gewährt. Von Spanien aus reisten sie weiter ins Bundesgebiet und stellten hier am 22. Juni 2016 nochmals Asylanträge. Der Antragsteller zu 6.), ein weiteres Kind der Antragsteller zu 1.) und 2.), wurde am 24. Dezember 2016 im Bundesgebiet geboren, für ihn stellten seine Eltern am 19. Januar 2017 einen Asylantrag. Randnummer 2 Mit Bescheiden vom 28. März 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge der Antragsteller auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziffer 1 der Bescheide). Die nur durch die Antragsteller zu 1.) und 6.) gestellten Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte lehnte sie ebenfalls ab (Ziffer 2 der betreffenden Bescheide). Im Übrigen lehnte es die Anträge als unzulässig ab (Ziffer 2 bzw. 3 der Bescheide). Das Bundesamt stellte weiter fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 3 bzw. 4 der Bescheide) und forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, anderenfalls würden sie nach Spanien abgeschoben (Ziffer 4 bzw. 5 der Bescheide). Letztlich befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 5 bzw. 6 der Bescheide). Randnummer 3 Zur Begründung gab das Bundesamt an, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte nicht vorlägen, da die Antragsteller weder eine asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrelevantes Anknüpfungsmerkmal vorgetragen hätten. Im Übrigen seien die Anträge unzulässig, soweit den Antragstellern zu 1.) bis 5.) bereits in Spanien der subsidiäre Schutz gewährt worden sei, insoweit würden ihre Anträge materiell nicht geprüft. Die Situation des im Bundesgebiet geborenen Antragstellers zu 6.) sei untrennbar mit der Situation dieser Familienangehörigen verbunden. Auch sein Asylantrag sei daher, soweit er die Gewährung subsidiären Schutzes begehre, unzulässig, sei es, weil Spanien deshalb für die Prüfung auch seines Asylantrages zuständig sei, sei es, weil seinen Familienangehörigen bereits in Spanien diese Form des internationalen Schutzes gewährt worden sei. Randnummer 4 Gegen die ihnen am 4. April 2017 zugestellten Bescheide haben die Antragsteller am 6. April 2017 Klage erhoben und zugleich beantragt, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen. II. Randnummer 5 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes, mit dem die Antragsteller sinngemäß begehren, Randnummer 6 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG 23 K 316.17 A) gegen die Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2017 anzuordnen, Randnummer 7 hat Erfolg. Randnummer 8 Er ist zulässig, insbesondere gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Randnummer 9 Der Antrag ist auch begründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. November 1996 - A 16 S 2681/96 -, juris Rn. 8 f. m.w.N.). So verhält es sich hier. Randnummer 10 Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig abzulehnen (Ziffer 2 bzw. 3 der Bescheide). Hieraus folgt die Rechtswidrigkeit der Androhung der Abschiebung der Antragsteller nach Spanien (Ziffer 4 bzw. 5 der Bescheide), die gemäß § 35 AsylG aus der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Anträge folgt und gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG allein Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ist. Randnummer 11 Die Unzulässigkeitsentscheidung kann, wovon das Bundesamt jeweils ausgegangen ist, weder für die Antragsteller zu 1.) bis 5.) noch für den Antragsteller zu 6.) auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Randnummer 12 Den Antragstellern zu 1.) bis 5.) ist zwar in Spanien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, bereits subsidiärer Schutz gewährt worden; hierbei handelt es sich um eine Form des internationalen Schutzes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Randnummer 13 § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist in dieser Fallkonstellation auch grundsätzlich anwendbar. Die Kammer hält an ihrer Rechtsprechung fest, dass § 29 Abs. 1 Nr. 2 und nicht § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) in den Fallgestaltungen der vorliegenden Art einschlägig ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 27. Februar 2017 – 23 L 112.17 A –, juris m.w.N.; vgl. nunmehr auch EuGH, Beschluss vom 5. April 2017 – C-37/17 –, juris). Randnummer 14 Jedoch ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im vorliegenden Fall aus europarechtlichen Gründen einzuschränken, weil die Antragsteller zu 1.) bis 5.) ihren Antrag beim Bundesamt vor dem 20. Juli 2015 gestellt haben. Denn das Unionsrecht gibt für eine in Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinien getroffene Regelung zur Unzulässigkeit eines weiteren Asylantrages nach der Gewährung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat einen zeitlichen Anwendungsbereich (erst) für ab diesem Tag gestellte Anträge vor. Bei § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG handelt es sich um eine solche Regelung, die deshalb in diesem Sinne europarechtskonform auszulegen ist. Nach der Übergangsregelung in Art. 52 Abs. 1, 51 Abs. 1 RL 2013/32/EU darf ein vor diesem Stichtag gestellter Asylantrag nur nach Maßgabe des Art. 25 RL 2005/85/EG als unzulässig behandelt werden. Nach Art. 25 Abs. 2 lit.
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