Notarielles Beurkundungsverfahren: Amtspflichtverletzung und notarielle Hinwirkungspflicht bei abweichender Verfahrensgestaltung Leitsatz 1. Zur Hinwirkungspflicht des Notars aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG in der Fassung vom 23. Juli 2002. (Rn.5) 2. Will der Notar abweichend vom Regelfall des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG (in der Fassung vom 23. Juli 2002) davon ausgehen, dass der Verbraucher den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäfts bereits rechtzeitig vor der Beurkundung von Dritten zur Verfügung gestellt bekommen hat, muss er, um sich davon zu vergewissern, dass ein gleichwertiger Verbraucherschutz gewährleistet ist, zumindest konkrete Fragen danach stellen, wann dem Verbraucher von wem welcher Text zur Verfügung gestellt worden ist. (Rn.7) 3. Kann der Notar sich in einem solchen Falle im Beurkundungstermin nicht davon überzeugen, dass der Verbraucher im Sinne von § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG (in der Fassung vom 23. Juli 2002) hinreichend Gelegenheit erhalten hatte, sich vor der Beurkundung mit dem Gegenstand des Geschäfts auseinanderzusetzen, ist er verpflichtet, die Beurkundung abzulehnen (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Juni 2015, III ZR 292/14, BGHZ 206, 112-120, Rn. 21). (Rn.17) 4. Die Beweislast für die Tatsache, dass der Notar in einem solchen Falle nach pflichtgemäßer Sachverhaltsaufklärung zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass der Verbraucher im Sinne von § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG (in der Fassung vom 23. Juli 2002) nicht hinreichend Gelegenheit erhalten hatte, sich vor der Beurkundung mit dem Gegenstand des Geschäfts auseinanderzusetzen, trägt der Kläger als Geschädigter. Kann der Geschädigte diesen Beweis nicht führen, kann auch nicht von einer Pflicht des Notars zur Ablehnung der Beurkundung ausgegangen werden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 25. Juni 2015, III ZR 292/14, BGHZ 206, 112-120, Rn. 21). (Rn.17) Orientierungssatz Die Hinwirkungspflicht aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG in der Fassung vom 23. Juli 2002 geht über eine bloße Hinweis- oder Belehrungspflicht hinaus. Sie verpflichtet den Notar, sich effektiv für eine Einhaltung des vom Gesetz vorgesehenen Verfahrens einzusetzen, lässt aber sachlich begründete Ausnahmen zu, wenn der Schutzzweck gewahr bleibt. (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 21. September 2015, 84 O 62/15 Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 29. Oktober 2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. September 2015 (84.O.62/15) wird zurückgewiesen. Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil das Landgericht die gemäß § 114 ZPO für die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage im Ergebnis zu Recht verneint hat. Randnummer 2 Gemäß § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Sie ist schon dann erfüllt, wenn der von einem Antragsteller vertretene Rechtsstandpunkt vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92 -, Rn. 5, juris). Randnummer 3 Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Randnummer 4 1. Der Notarvertreter des Antragsgegners hat zwar Pflichten aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG verletzt, da er am 15. November 2008 das Angebot der Antragsteller beurkundet hat, ohne sich ausreichend zu vergewissern, dass ein gleichwertiger Verbraucherschutz gewährleistet war. Randnummer 5 Die Hinwirkungspflicht aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG geht über eine bloße Hinweis- oder Belehrungspflicht hinaus. Sie verpflichtet den Notar, sich effektiv für eine Einhaltung des vom Gesetz vorgesehenen Verfahrens einzusetzen, lässt aber sachlich begründete Ausnahmen zu, wenn der Schutzzweck gewahrt bleibt (Winkler, BeurkG, 17. Auflage 2013, § 17 BeurkG Rn. 105 bis 107; Hertel in: Staudinger, Neubearbeitung 2012, Vorb. zu §§ 127a, 128 BGB Rn. 520 m.w.N.). Ist die Regelfrist von zwei Wochen nicht gewahrt und sind die Schutzzwecke der Wartefrist nicht anderweitig erfüllt, hat der Notar darüber hinaus die Amtspflicht, eine Beurkundung (auch gegen den Willen der Urkundsbeteiligten) abzulehnen (BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 7. Februar 2013 - III ZR 121/12 -, juris Rn. 20). Randnummer 6 Der Notarvertreter hat vorliegend zwar nicht selbst darauf hingewirkt, dass die Antragsteller hinreichend Gelegenheit erhalten, sich vor der Beurkundung mit dem Gegenstand des Geschäfts auseinanderzusetzen. Insbesondere hat er den Antragstellern den beabsichtigten Text des Vertrages nicht zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt. Der Antragsgegner beruft sich allerdings auf eine von § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG abweichende Gestaltung seines Beurkundungsverfahrens, durch das der gesetzlich geforderte Übereilungsschutz anderweitig gewährleistet worden sei, nämlich, dass die Antragsteller den Text der beabsichtigten Beurkundung schon vorher von Dritten erhalten hätten. Randnummer 7 Für eine zulässige Abweichung von § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG genügt es, dass der gesetzlich geforderte Übereilungsschutz in ausreichendem Maße anderweitig gewährleistet ist, beispielsweise dadurch, dass “der Verbraucher den Text schon vorher vom Unternehmer erhalten hat” (BT-Drucks. 14/9266 S. 51, vgl. BGH, a.a.O. Rn. 18). In einem solchen Fall bedarf es nicht zusätzlich (kumulativ) eines sachlichen Grundes für die Abweichung (ebenda). Der Notar muss sich aber in jedem Falle davon überzeugen, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhalten hat, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen (BGH, a.a.O., Rn. 17, juris). Will der Notar davon ausgehen, dass der Verbraucher den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäfts bereits rechtzeitig vor der Beurkundung von Dritten zur Verfügung gestellt bekommen hat, muss er, um sich davon zu vergewissern, dass ein gleichwertiger Verbraucherschutz gewährleistet ist, allerdings zumindest konkrete Fragen danach stellen, wann von wem welcher Text zur Verfügung gestellt worden ist. Randnummer 8 Dies hat der Notarvertreter nach eigenem Vortrag des Antragsgegners nicht getan. Danach könne sich der Notarvertreter an Einzelheiten der Beurkundung zwar nicht mehr erinnern, dieser sei sich aber sicher - weil er das bei allen von ihm vorgenommenen Beurkundungen getan habe -, dass er den Antragstellern den Inhalt von § 17 Abs. 2 BeurkG, die Bedeutung der Vorschrift und ihren Sinn und Zweck erläutert habe. Das Datum für den Erhalt des Entwurfs sei dem Notarvertreter mit dem Angebotsentwurf vom Zentralnotar ... aus ... mitgeteilt worden. Die Antragsteller hätten beim Verlesen der Urkunde nicht darauf hingewiesen, dass das Datum unzutreffend sei. Der Notarvertreter habe keinen Hinweis darauf gehabt, dass deren Erklärung falsch gewesen sei. Hiernach hat sich der Notarvertreter nicht durch konkrete Nachfragen davon überzeugt, dass die Antragsteller den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäfts bereits rechtzeitig vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt bekommen hatten. Randnummer 9 Soweit der Antragsgegner geltend macht, er habe auf die Angaben der Antragsteller vertrauen dürfen, ist es zwar richtig, dass ein Notar regelmäßig die tatsächlichen Angaben der Beteiligten ohne eigene Nachprüfung als richtig zugrunde legen darf; auch braucht er nicht "ins Blaue hinein" nachzufragen und zu belehren. Er hat aber zu bedenken, dass die Beteiligten möglicherweise entscheidende Gesichtspunkte, auf die es ankommen kann, nicht erkennen oder rechtliche Begriffe, die auch unter Laien gebräuchlich sind und die sie ihm als Tatsachen vortragen, falsch verstehen. Lässt sich dies nicht ausschließen, dann muss der Notar entsprechende Fragen stellen (BGH, Urteil vom 16. November 1995 - IX ZR 14/95 -, Rn. 5, juris). Im vorliegenden Fall gilt dies vor allem auch im Hinblick auf die Frage, welche Unterlagen den Antragstellern vorab zur Verfügung gestellt worden sind. Nach der Erklärung in der Urkunde haben die Antragsteller “den ersten Entwurf dieses Vertrages vor dem 29.10.2008” erhalten. Beurkundet wurde dann aber tatsächlich kein Kaufvertrag sondern ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages. Schon deshalb bestehen Zweifel, ob den Antragstellern der beabsichtigte Text des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts vorab zur Verfügung gestellt worden ist. Dem hätte der Antragsgegner nachgehen müssen. Randnummer 10 2. Es fehlt jedoch an der Kausalität dieser Amtspflichtverletzung des Notarvertreters für den von den Antragstellern geltend gemachten Schaden. Insoweit tragen die Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast. Randnummer 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.