Grundsicherung für Arbeitsuchende: Gewährung eines Zuschlags für Alleinerziehende bei Unterstützung in der Kinderbetreuung durch einen Lebensgefährten Orientierungssatz Die Zuerkennung eines Mehrbedar
§ 22Nr 78; BSG, Urteil vom 6.
August 2014 - B 4 AS 55/13 R = BSGE 116, 254 =
§ 7
Nr 38; BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R =
§ 21
Nr 19) und die der Beklagte bezogen auf einen Vier-Personen-Haushalt anteilig bewilligt hat, macht die Klägerin nicht geltend. Leistungen für Mehrbedarfe sind hingegen Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (BSG, Urteil vom
- Juli 2009 - B 14 AS 54/08 R = BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2 Rn 11; BSG, Urteil vom
- Februar 2010 - B 4 AS 29/09 R = BSGE 105, 279 = SozR 4-1100 Art 1 Nr 7 Rn 11; BSG, Urteil vom
- August 2012 – B 4 AS 167/11 R – juris – Rn 12; BSG, Urteil vom
- Februar 2013 - B 14 AS 48/12 R =
§ 21Nr 15 Rn 9 ff) und können daher nicht isoliert geltend gemacht werden.
Randnummer 17 Zutreffend hat das SG entschieden, dass der Klägerin im streitigen Zeitraum auch unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
- Dezember 2003, BGBl I 2954) kein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zusteht. Die Klägerin erfüllt zwar die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach § 19 Satz 1 SGB II iVm § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das
- Lebensjahr vollendet und das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Als Regelleistung ist dabei zutreffend ein Betrag in Höhe von 360,- € bzw – ab
- Januar 2016 - von 364,- € bewilligt bzw zugrunde gelegt worden. Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende war jedoch nicht zu berücksichtigen, weil die Klägerin nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ihre beiden Kinder über die gesamte Dauer des hier streitbefangenen Bewilligungsabschnitts nicht überwiegend allein betreut, sondern L an der Erziehung und Pflege in erheblichem Umfang mitgewirkt hat. Randnummer 18 Anspruch auf Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 SGB II besteht in Höhe von 36 % der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung ua für Personen, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, wenn sie mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben. Eine in diesem Sinne "alleinige Sorge für deren Pflege und Erziehung" liegt nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG grundsätzlich ausschließlich dann vor, wenn der hilfebedürftige Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen. Entscheidend ist danach, ob eine andere Person in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung mitwirkt (vgl BSG Urteil vom
- März 2009 - B 4 AS 50/07 R = BSGE 102, 290 =
§ 21Nr 5 Rn 19; BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 54/08 R = BSGE 104, 48 = Soz
R 4-1500 § 71 Nr 2 Rn 15; BSG Urteil vom
- Februar 2012 - B 4 AS 167/11 R – juris – Rn 15; BSG, Urteil vom
- Februar 2015 - B 4 AS 26/14 R =
§ 21Nr 20).
Bezug genommen ist damit auf die besondere Bedarfssituation Alleinerziehender, die dadurch geprägt ist, dass bei diesem Personenkreis - in gleicher Weise wie bei den weiteren von § 21 SGB II erfassten Hilfebedürftigen (werdende Mütter, erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte) - besondere Lebensumstände vorliegen, bei denen typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist (BSG, Urteil vom
- März 2009 - B 4 AS 50/07 R – Rn 15). Die Mehrbedarfsregelung des § 21 Abs. 3 SGB II enthält die gesetzgeberische Wertung, dass die hauptsächlich für die Pflege und Erziehung zuständigen Elternteile typischerweise einem besonderen Aufwand ausgesetzt sind, der aus dem Regelbedarf allein nicht zu decken und deshalb durch den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung auszugleichen ist (vgl dazu BSG, Urteil vom
- Februar 2015 - B 4 AS 26/14 R =
§ 21Nr 20 Rn 16).
Randnummer 19 L hat in erheblichem Umfang an der Erziehung und Pflege der Kinder mitgewirkt. Dies folgt zum einen aus seinen und den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren, aber auch aus dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil (S 7 Abs. 2 Zeile 1 bis S 9 Abs. 2 letzte Zeile) wird in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Gerade aus dem Vorbringen im Schriftsatz vom
- November 2016 erhellt zudem, dass durch die Mitwirkung von L die Klägerin gerade nicht einem besonderen Aufwand für die Inanspruchnahme durch Pflege- oder Betreuungskräfte für die Kinder während ihrer Abwesenheit, auch während ihrer Krankenhausaufenthalte, ausgesetzt war, sondern L ihr insoweit zur Seite stand und die Pflege und Betreuung der Kinder, teilweise auch durch die Durchführung von Freizeitaktivitäten, übernahm. Im Übrigen hatten L und die Klägerin bereits in den Schreiben vom
- Juli und
- Juli 2015 ausdrücklich ausgeführt, dass L die Klägerin „insbesondere bei der Betreuung meiner Kinder“ bzw „insbesondere was die Betreuung ihrer Kinder…betrifft“, unterstützt. Während der Krankenhausaufenthalte und bei entsprechenden Schmerzzuständen der Klägerin ist L immer „eingesprungen“ und hat dann sogar nahezu die vollständige Pflege und Erziehung der Kinder übernommen. Auch im Übrigen hat L die Klägerin nachhaltig durch die anlässlich seiner Vernehmung geschilderten Tätigkeiten und Aktivitäten (Brote schmieren, Kochen, zur Schule bringen, Einkaufen, Schwimmen oder mit dem Hund spazieren gehen) mit den Kindern entlastet, so dass sich die Klägerin gerade nicht in einer für Alleinerziehende typischen Situation befand. Randnummer 20 Zuletzt ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin aus sonstigen Gründen von den Regelbedarfen einschließlich der Mehrbedarfe nicht erfasste weitere Bedarfe hat, die eine entsprechende atypische Bedarfslage begründen könnten. Der Beklagte hat die Regelleistungshöhe danach ausgehend vom gesetzlichen Regelsatz im Streitzeitraum zutreffend festgesetzt; hinsichtlich der – vorläufigen - Berechnung für den Zeitraum vom
- Dezember 2015 bis
- März 2016 sind im Übrigen Fehler nicht ersichtlich. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 22 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001305243