zur Entscheidung durch den Berichterstatter und zum Meinungsstreit hierzu unter anderem Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom
2 SGG), sondern mit Einverständnis der Beteiligten sogar in der Hauptsache (
GO) hat dementsprechend das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 66 Abs. 6 S. 1 GKG auch dort die Entscheidungszuständigkeit bei dem Einzelrichter gesehen (Beschluss vom 25. Januar 2006, 10 KSt 5/05, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Dieser Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Randnummer 4 Schließlich sind auch keine Gründe ersichtlich, von dieser sich aus § 66 Abs. 6 S. 1 GKG ergebenden Einzelrichterzuständigkeit abzuweichen. Zwar kann der Einzelrichter nach § 66 Abs. 6 S. 2 GKG das Verfahren dem Senat zur Entscheidung übertragen, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Hiervon hat der Senat in der Vergangenheit auch bereits Gebrauch gemacht und über Streitwertbeschwerden in Senatsbesetzung ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (
6 S. 3 GKG) entschieden. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine solche Übertragung aber nicht gegeben, so dass es bei der sich grundsätzlich aus § 66 Abs. 6 S. 1 GKG ergebenden Einzelrichterzuständigkeit verbleibt. Randnummer 5 Die Streitwertbeschwerde ist zulässig. Randnummer 6 Zwar ist der Anwendungsbereich des § 197a SGG nicht eröffnet, so dass grundsätzlich auch die Beschwerdemöglichkeit aus § 68 GKG nicht gegeben ist. Randnummer 7 Gemäß § 197a SGG findet insbesondere das GKG nur dann Anwendung, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Nach § 183 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit insbesondere für Leistungsempfänger kostenfrei. Randnummer 8 Vorliegend handelt es sich aber um einen Rechtsstreit von Leistungsempfängern im Sinne des § 183 SGG. Denn er wird geführt von einer Bedarfsgemeinschaft gegen einen Leistungsträger nach dem SGB II wegen einer vermeintlich um insgesamt fünf Euro zu geringen Leistungsbewilligung. Dies hat selbst das Sozialgericht in der angegriffenen Entscheidung so gesehen und die Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft nicht nur als Kläger im Rubrum seiner Entscheidung aufgenommen, sondern in den Entscheidungsgründen auch insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass die Entscheidung auch bei einer vollmachtlosen Vertretung, die nach Ansicht des Sozialgerichts gegeben war, gegen die Kläger ergeht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar,
beispielsweise LSG Niedersachsen- Bremen, Beschluss vom 16. August 2013, L 8 AY 55/13 B, zitiert nach juris) und nur „en passant“ in dem Gerichtsbescheid aufgenommen wurden. Die vorliegend erfolgte Streitwertfestsetzung ist daher von der Regelung des § 105 Abs. 3 SGG nicht erfasst und damit grundsätzlich weiterhin existent und angreifbar. Randnummer 11 Die zulässige Beschwerde ist schließlich auch begründet. Randnummer 12 Ist der Anwendungsbereich des GKG über § 197a SGG nicht eröffnet, so besteht schon kein Raum für die Festsetzung eines Streitwerts überhaupt. Umso weniger besteht dann ein Raum für einen Streit um die Höhe des Streitwerts. Die Festsetzung ist folglich insgesamt aufzuheben. Randnummer 13 Eine Kostenerstattung findet entsprechend § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 3 GKG nicht statt. Randnummer 14 Dieser Beschluss kann entsprechend § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001305266
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