Bezirksamts Spandau von Berlin vom
Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Erschließungsbeitrags. Randnummer 2 Streitgegenständlich ist die Abrechnung der Erschließungsanlage „Zu...“. Es handelt sich um eine etwa 200 m lange und in Nord-Süd-Richtung zwischen den Straßen R... und A... verlaufende Straße . Sie liegt im Geltungsbereich
am
Bebauungsplanes lag das Areal im Geltungsbereich
Baunutzungsplans, der insoweit ein beschränktes Arbeitsgebiet der Baustufe III/3 festsetzte. Randnummer 3 Die Straße „... wurde ab Sommer 1996 neu gebaut. Sie wurde mit den Teileinrichtungen Fahrbahn/Gehwege, Entwässerung und Beleuchtung hergestellt. Die Schlussabnahme der Teileinrichtung Fahrbahn/Gehwege erfolgte am
Erschließungsvertrages). In § 11 Ziff. 3
Erschließungsvertrages wurde u. a. bestimmt: „Für die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen …. wird Berlin nach deren vertragsgemäßer Herstellung durch den Erschließungsträger keine Erschließungsbeiträge für die Grundstücke
Erschließungsgebietes erheben. Diese Regelung beinhaltet nicht die Kosten für Grunderwerb und Freilegung der beiden künftigen öffentlichen Nord-Süd-Erschließungsstraßen.“ Mit der Vertragsänderung vom
Erschließungsvertrages bestandskräftig.“ Randnummer 7 Die Straße „Zu...‘‘ besteht aus dem Flurstück 7... (2.098
Beklagten und wurde von diesem mit Wirkung zum 1. Januar 1997 aus dem allgemeinen Finanzvermögen in das Fachvermögen
Tiefbauamtes übertragen. Nach einem vom Vermessungsamt am
Erschließungsvertrages durch das Land Berlin. Erst mit Wirkung zum
Anliegergrundstücks Z.... Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20. Juni 2013 zog der Beklagte sie zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 280.293,73 Euro heran. Der Erschließungsbeitrag werde gem. § 13 EBG (nur) für die Teileinrichtung Grunderwerb im Wege der Kostenspaltung erhoben. Die Beitragspflicht sei mit der Übernahme der Straße in die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht
Landes Berlin und deren Widmung als öffentliche Straße entstanden. Randnummer 10 Der dagegen fristgerecht erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2014 zurückgewiesen. Während
Widerspruchsverfahrens verfügte der Beklagte am
Erschließungsvertrages vom
Berlin Straßengesetzes …. uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung dieser Straße wurde am
halb rechtswidrig, weil die Erhebungsfrist bei Erlass
angefochtenen Bescheides längst abgelaufen gewesen sei. Da der Beklagte im Wege der Kostenspaltung vorgegangen sei, habe die vierjährige Erhebungsfrist bereits mit Abschluss
Grunderwerbs im Jahre 1999 zu laufen begonnen. Das gelte im Übrigen auch unabhängig von der Annahme einer Kostenspaltung, weil die Straße im Jahre 1999 vollständig hergestellt und bereits im Jahre 1996 eine wirksame Widmung ausgesprochen worden sei. Jedenfalls sei eine Beitragserhebung nach § 15a Abs. 2 EBG ausgeschlossen, weil im Zeitpunkt
Erlasses
Beitragsbescheides mehr als 15 Jahre seit Verkehrsübergabe verstrichen gewesen seien. Davon abgesehen sei der Bescheid auch formell rechtswidrig, weil es an einer ordnungsgemäßen, nachvollziehbaren Begründung fehle. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 den Erschließungsbeitragsbescheid
Bezirksamts Spandau von Berlin vom 20. Juni 2013 in Gestalt
Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom
Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge
Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid vom 20. Juni 2013 in der Gestalt
Widerspruchsbescheides vom 23. September 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 20 Rechtsgrundlage für die Erhebung
streitgegenständlichen Erschließungsbeitrags sind §§ 127 ff. BauGB i. V. mit §§ 1 ff.
Erschließungsbeitragsgesetzes (EBG) vom
halb rechtswidrig ist, weil mangels wirksamer Widmung die sachliche Beitragspflicht im Zeitpunkt
Bescheiderlasses noch nicht entstanden war. Ebenso kann offenbleiben, ob eine Beitragserhebung ausgeschlossen war, weil im Jahre 2013 die vierjährige Erhebungsfrist ( § 21 Abs. 4 EBG ) längst abgelaufen war, nachdem sich der Beklagte bereits im Jahre 2000 für eine Kostenspaltung entschieden hatte (vgl. Blatt 34 Verwaltungsvorgang 990). Randnummer 22 Jedenfalls greift das Erhebungsverbot
2 EBG . Nach dieser Vorschrift dürfen für endgültig oder teilweise hergestellte Erschließungsanlagen keine Erschließungsbeiträge erhoben werden, wenn sie seit mehr als 15 Jahren für Verkehrszwecke genutzt werden, wobei maßgeblich der Tag der Verkehrsübergabe der Erschließungsanlage ist. Randnummer 23 § 15a Abs. 2 EBG beinhaltet ein Verbot, Erschließungsbeiträge festzusetzen und anzufordern. Vorrangiger Zweck der Vorschrift ist es, die Bezirke anzuhalten, die Erschließungsanlagen innerhalb von 15 Jahren vollständig herzustellen und in diesem Zeitraum die Erschließungsbeiträge zu erheben, d. h. bezweckt ist sowohl das zügige Herstellen von Erschließungsanlagen als auch das zügige Erheben von Erschließungsbeiträgen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2008 – OVG 10 S 25.07 -). Randnummer 24 Die Voraussetzungen
2 EBG sind hier gegeben. Zum Zeitpunkt
Bescheiderlasses wurde die Erschließungsanlage „... seit der Verkehrsübergabe für mehr als 15 Jahren für Verkehrszwecke genutzt. Randnummer 25 Bei der Straße „... handelt es sich um eine zum Anbau bestimmte Straße i. S.
GB und damit um eine Erschließungsanlage. Dass diese Anlage von Vorneherein, wirksam gewidmet war und damit als „öffentliche“ Straße qualifiziert werden konnte, ist nicht Voraussetzung für die Anwendung
GB genannten Begriffsmerkmalen. § 15a Abs. 2 EBG setzt das Vorliegen einer Widmung indes weder ausdrücklich noch nach dem Sinn und Zweck der Regelung voraus. Der Zweck der Beschleunigung (auch) der Abrechnung würde ersichtlich verfehlt, wenn die Frist
2 EBG trotz Verkehrsübergabe und tatsächlicher Nutzung noch nicht laufen würde, solange die Straße nicht gewidmet ist, denn dann hätten es die Bezirke in der Hand, die Abrechnung durch eine entsprechend späte Widmung hinauszuzögern. § 15a Abs. 2 EBG bezieht im Übrigen die 15-Jahres-Frist explizit auch auf unvollständig hergestellte Erschließungsanlagen; dem sind „ rechtlich unvollständige “ (= noch nicht gewidmete) Erschließungsanlagen gleichzustellen. Die fehlende Widmung hindert also die Annahme einer „Erschließungsanlage“ i. S.
2 EBG nicht, wenn wie hier eine Widmungsabsicht besteht oder durch die Bekanntmachung einer – wenn auch möglicherweise unwirksamen – Widmung der Rechtsschein einer Widmung gesetzt wurde und die Straße zugleich von der Öffentlichkeit genutzt wird (faktisch öffentliche Straße). Randnummer 26 Die Erschließungsanlage wurde seit der Verkehrsübergabe für mehr als 15 Jahren für Verkehrszwecke genutzt. Randnummer 27 Die „Verkehrsübergabe“ ist ein im im FStrG (§ 2 Abs. 6a) und den Landesstraßengesetzen gängiger Begriff, zumeist in dem Sinne, dass die Verkehrsübergabe eine sog. fiktive Widmung auslöst (s. a. § 3 Abs. 5, 6 BerlStrG ). Dabei entspricht es einhelliger Meinung, dass es sich bei der „Verkehrsübergabe“ um einen bloßen Realakt handelt (OVG Koblenz, Urteil vom
Beteiligtenvortrags überzeugt davon, dass die nach den vorstehenden Maßstäben (nur) erforderliche faktische Indienststellung der Straße „... für die Allgemeinheit spätestens Ende Februar 1998 erfolgt war. Damit war die 15-Jahres-Frist spätestens Ende Februar 2013, also mehrere Monate vor Erlass
Erschließungsbeitragsbescheids, abgelaufen. Ein Hinausschieben
Fristbeginns bis zum Ende
Jahres wie bei der vierjährigen Erhebungsfrist (vgl. § 21 Abs. 3 EBG ) sieht § 15a Abs. 2 EBG nicht vor. Randnummer 29 Die Verkehrsübergabe bis spätestens Ende Februar 1998 ergibt sich für das Gericht aus folgendem: Randnummer 30 Die Bebauung der Anliegergrundstücke war, wie klägerseits unwidersprochen vorgetragen und durch den Bericht in der Berliner Zeitung vom 28. Mai 1997 (Anlage K6 in der Sache 13 K 174.14) bestätigt, spätestens im Sommer 1997 abgeschlossen. Nach § 3 Nr. 3
Erschließungsvertrages sollen die Erschließungsanlagen spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Bauten benutzbar sein; in ähnlicher Weise sieht § 5 Nr. 3 vor, dass die Erschließungsanlagen möglichst zum Bezug bzw. Nutzungsbeginn verfügbar sein sollen. Diese im Vertrag vorgesehene zeitliche Verknüpfung von Grundstücksbebauung und Straßenbau stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass auch die Erschließungsanlagen jedenfalls nicht wesentlich später als die Grundstücksbebauung fertiggestellt wurden. Dass der Erschließungsträger den vertraglich vereinbarten zeitlichen Konnex missachtet hätte, behauptet der Beklagte nicht einmal. Dies ist auch den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Im Gegenteil ergeben sich aus diesen zahlreiche Hinweise dafür, dass die Straße spätestens Anfang 1998 fertiggestellt war: Randnummer 31 Bereits im Januar 1998, also wenige Monate nach Abschluss
Wohnungsbaus, bat die B... um Rückgabe der gem. § 9
Erschließungsvertrages geleisteten Bürgschaft über 5 Millionen DM, da sie „bis auf wenige Restarbeiten“ die Erschließungsanlagen vollständig hergestellt habe. Sie reichte kurz darauf ein Schreiben der Planungsgemeinschaft P... vom
Beklagten erklärte die B... mit Schreiben vom
Beklagten vom
Beklagten im genannten Schriftsatz, fließender und ruhender Verkehr auch ohne Verkehrszeichen möglich und straßenverkehrsrechtlich zulässig ist. Randnummer 33 Ob die Straße im Februar 1998 in allen Teileinrichtungen vollständig fertiggestellt war - Zweifel könnten insoweit (nur) hinsichtlich der Entwässerung bestehen, die nach dem Schreiben der a... vom 27. September 2000 (Blatt 40 Akte 990) entgegen dem Obenstehenden erst Ende Juni 1998 fertiggestellt worden sein soll -, kann letztlich offenbleiben. Denn § 15a Abs. 2 EBG setzt den Lauf der 15-Jahres-Frist nach Verkehrsübergabe auch bei nur teilweise fertiggestellten Anlagen in Lauf. Dass die möglicherweise noch nicht ganz vollständig fertiggestellte Regenentwässerung die Nutzung der Straße zu Verkehrszwecken i. S.
2, Abs. 1 Satz 4 EBG beeinträchtigt hätte – dann würde der Fristlauf wohl nicht beginnen -, ist nicht erkennbar. Offenbar sollte die Entwässerung ohnehin nur in rudimentärer Form ausgeführt werden (vgl. den Bericht der Berliner Zeitung vom 28. Mai 1997: keine Kana-lisation, sondern Versickernlassen im Boden), was den von der Darstellung
Beklagten im Schriftsatz vom
Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f.
Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 40 280.293,73 Euro Randnummer 41 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001305389
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.