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VG Berlin 8. Kammer 8 K 61.16 Urteil Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" bei vorzeitiger Tilgung; Weiterverkauf der geförderten Immobilie; Ken

Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" bei vorzeitiger Tilgung; Weiterverkauf der geförderten Immobilie; Kenntnis des Käufers von der Wohnungsbindung Orientierungssatz 1. Für das Begehren, eine s

§ 6(1) Zweites Wohnungsbaugesetz – II. Wo

BauG – sind […].“ Randnummer 19 Mit Schreiben vom

  1. März 1995 teilte die Ersteigentümerin der IBB mit, dass eine freifinanzierte Aufstockung des Wohnhauses erwogen werde. Das Objekt solle dazu in Eigentumswohnungen aufgeteilt werden. Für die bestehende Grundschuld für das Aufwendungsdarlehen sollten nur die bisherigen 20 Sozialwohnungen in Gesamthaft haften. Mit notariellem Kaufvertrag vom
  2. Oktober 1997 verkaufte die Ersteigentümerin das Grundstück an die M... GbR (Zweiteigentümerin), welche den Erwerb größtenteils mit Fremdmitteln finanzierte. Randnummer 20 Mit Schreiben vom
  3. März 1998 teilte die IBB der Ersteigentümerin mit, dass die Aufwendungshilfe vollständig ausbezahlt sei. Am
  4. Juni 1998 wurde die Zweiteigentümerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Mit notarieller Schulderklärung vom
  5. März 1998 übernahm die Zweiteigentümerin das Aufwendungsdarlehen und die zu dessen Sicherung eingetragene Grundschuld. Mit Schreiben vom
  6. April 2006 teilte die IBB der Zweiteigentümerin mit, dass die Bedienung des Aufwendungsdarlehens zum
  7. April 2005 eingesetzt habe und ein Tilgungsplan angelegt werde. Mit Schreiben vom
  8. Juni 2006 und
  9. Juli 2008 übersandte die IBB der Zweiteigentümerin jeweils einen Tilgungsplan, nach welchem die letzte Rate am
  10. Juni 2029 fällig wäre. Mit Schreiben vom
  11. Oktober 2008 teilte die IBB der Zweiteigentümerin die offene Darlehensschuld mit € 436.001,92 mit. Mit zwei Schreiben vom
  12. Januar 2010 passte die IBB die Tilgungskonditionen des Aufwendungsdarlehens an und übersandte der Zweiteigentümerin einen aktualisierten Tilgungsplan, ausweislich dessen die letzte Rate nunmehr am
  13. Juni 2025 fällig wäre. Mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom
  14. Februar 2010 ersuchte die Zweiteigentümerin die IBB um Stundung und darum, den Tilgungsplan über einen längeren Zeitraum zu strecken, da die nunmehr vorgesehenen Raten aus dem Grundstück nicht erzielbar seien. Randnummer 21 Mit notariellem Kaufvertrag vom
  15. Oktober 2010 kaufte die Klägerin das Grundstück von der Zweiteigentümerin und gleichzeitig wurde ihr das Grundstück aufgelassen. Am
  16. Oktober 2010 wurde dem Aufwendungsdarlehenskonto bei der IBB ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von € 485.538,10 gutgeschrieben. Die Zahlung erfolgte im Rahmen der Kaufvertragsabwicklung zur Belegung des Kaufpreises durch den Notar. Am
  17. Dezember 2010 wurde die Klägerin als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom
  18. Februar 2011 teilte die IBB dem Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin (Bezirksamt) mit, dass die öffentlichen Mittel zum
  19. Oktober 2010 vollständig zurückgezahlt worden seien. Datum der planmäßigen Tilgung sei der
  20. Juni
  21. Mit notarieller Teilungserklärung vom
  22. Mai 2011 wurden die 23 Wohnungen auf dem Grundstück in Eigentumswohnungen umgewandelt. In der Folgezeit veräußerte die Klägerin alle Eigentumswohnungen mit Ausnahme dreier Wohnungen: Randnummer 22 Wohnung Nr. 8 (...5,
  23. OG, Wohnung Nr. 8 in dem Bescheid), Randnummer 23 Wohnung Nr. 9 (B...5,
  24. OG, Wohnung Nr. 9 in dem Bescheid), Randnummer 24 Wohnung Nr. 10 (B... 4, EG, Wohnung Nr. 1 in dem Bescheid). Randnummer 25 Mit zwei Bescheiden des Bezirksamts vom
  25. Juni 2014 bestätigte der Beklagte der Klägerin, dass die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ des Objektes B... 4 bzw. 5 mit Ablauf des
  26. Dezember 2020 ende. Wegen der in den Bescheiden im Einzelnen aufgeführten insgesamt 20 Wohnungen (B...4: 11 Wohnungen, B... 5: 9 Wohnungen) wird auf die Bescheide Bezug genommen (Bl. 4-6R des Verwaltungsvorgangs [VV]). Randnummer 26 Hiergegen erhob die Klägerin am
  27. Juni 2014 Widerspruch. Ihr sei bei Erwerb des Grundstücks im Jahre 2010 mitgeteilt worden, dass die Immobilie nicht mehr der Wohnungsbindung unterliege. Erstmals aufgrund der Bescheide habe sie davon Kenntnis erhalten, dass etwas anderes gelten soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes trete der rechtsgeschäftliche Erwerber einer öffentlich geförderten Immobilie im Zweifel nicht in die Bindungen ein. Bei den Fördermitteln handele es sich auch nicht um öffentliche Mittel im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG). Die jüngste und damit entscheidende Grundlage für die Gewährung öffentlicher Mittel sei der Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1994, der dies gerade verneine. Die Aussage des ursprünglichen Bewilligungsbescheides aus dem Jahre 1977, dass das Darlehen mit „mindestens 2 v. H. jährlich“ zu tilgen sei, erlaube zudem eine vorzeitige Tilgung in voller Höhe. Das Darlehen sei von daher nicht vorzeitig zurückgezahlt worden. Die Nachwirkungsfrist greife nicht. Randnummer 27 Mit Widerspruchsbescheid des Bezirksamts vom
  28. März 2015 (Abvermerk vom
  29. März 2015) wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Den Staat treffe keine Verpflichtung, den Erwerber eines Grundstücks von etwa bestehenden Bindungen zu unterrichten. Die erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beträfe einen anderen Fall. Gesetzliche Regelungen, die die Bindungen vorliegend entfielen ließen, seien nicht ersichtlich. Randnummer 28 Hiergegen hat die Klägerin am
  30. April 2015 Klage erhoben, mit der sie ergänzend geltend machte, die Bescheide vom
  31. Juni 2014 seien nicht hinreichend bestimmt, da sich in den Häusern insgesamt 23 Wohnungen befänden und nicht nur
  32. Die Klägerin sei überwiegend auch nicht die richtige Adressatin der Bescheide, da sie seit mehreren Jahren nur noch Eigentümerin der Wohnungen Nr. 8 und 9 (B...5,
  33. OG, Wohnungen Nr. 8 und 9 in dem Bescheid) sei. Soweit sie keine Eigentümerin mehr sei, seien die Bescheide jedenfalls aufzuheben. Im Übrigen nehme der ursprüngliche Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1977 auf das II. WoBauG keinen Bezug, weshalb es sich nicht um öffentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes handele. Im Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1994 sei die Frage des Vorliegens öffentlicher Mittel im Sinne des II. WoBauG ausdrücklich angesprochen worden. Ferner sei diese Förderung unter der Verpflichtung erfolgt, etwaige Pflichten dem Rechtsnachfolger aufzuerlegen. Dies fehle bei der Förderung im Jahre
  34. Randnummer 29 Am
  35. Mai 2015 veräußerte die Klägerin die Wohnung Nr.
  36. Der neue Eigentümer wurde am
  37. November 2015 im Grundbuch eingetragen. Am
  38. Juni 2016 veräußerte sie die Wohnung Nr.
  39. Der neue Eigentümer wurde am
  40. September 2016 ins Grundbuch eingetragen. Randnummer 30 Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass sie nur noch Eigentümerin der Wohnung Nr. 10 (B... 4, im Bescheid als Wohnung Nr. 1 bezeichnet) ist, und der Beklagte daraufhin die streitgegenständlichen Bescheide vom
  41. Juni 2014 und den Widerspruchsbescheid vom
  42. März 2015 insoweit aufgehoben hat, als nicht die Wohnung Nr. 10 betroffen ist, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Randnummer 31 Die Klägerin beantragt noch, Randnummer 32 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom
  43. Juni 2014 – Wohn 131-06/KWG/007916 – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  44. März 2015 zu verpflichten, das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ für die Wohnung 1 bzw. 10 Erdgeschoss, B...4, 1...Berlin, mit Ablauf des
  45. Oktober 2010 zu bestätigen. Randnummer 33 Der Beklagte beantragt, Randnummer 34 die Klage abzuweisen. Randnummer 35 Er bezieht sich auf die angefochtenen Entscheidungen sowie den Inhalt des Verwaltungsvorgangs. Die IBB habe dem Bezirksamt erklärt, dass die öffentlichen Mittel am
  46. Oktober 2010 vollständig zurückgezahlt wurden. Diese Mitteilung sei für den Beklagten ausschlaggebend. Belegungsbindungen hätten beim Erwerb durch die Klägerin noch bestanden. Ob und inwieweit die Zweiteigentümerin die Klägerin hätte hierüber informieren müssen, könne nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sein. Dass die Klägerin nicht mehr alleinige Eigentümerin des Grundstücks sei, werde in diesem Rechtsstreit erstmals vorgetragen. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Soweit die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] in entsprechender Anwendung). Randnummer 37 Im Übrigen ist die Klage zulässig. Randnummer 38 Statthaft für das Begehren der Klägerin, von der Beklagten eine schriftliche Bestätigung zu erhalten, von welchem Zeitpunkt an die verbleibende Wohnung Nr. 10 (B... 4, EG, Wohnung Nr. 1 in dem Bescheid) nicht mehr als öffentlich gefördert gilt, ist die Verpflichtungsklage auf den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts (§ 42 Abs. 1 VwGO). Randnummer 39 Die Klage ist jedoch unbegründet. Randnummer 40 Der Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, ihr schriftlich zu bestätigen, dass die Wohnung Nr. 10 vom
  47. Oktober 2010 an nicht mehr als öffentlich gefördert gilt, denn die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ endet erst am
  48. Dezember
  49. Randnummer 41
  50. Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Klägerin auf Bestätigung des Endes der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ ist § 18 Abs. 1 Satz 1 Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  51. September 2001 (BGBl. I S. 2404), zuletzt geändert durch Art. 126 Verordnung vom
  52. August 2015 (BGBl. I S. 1474), (WoBindG n. F.). Danach hat die zuständige Stelle dem Verfügungsberechtigten schriftlich zu bestätigen, von welchem Zeitpunkt an die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt. Randnummer 42 a) Das WoBindG n. F. ist anwendbar. Seine Anwendbarkeit ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wohnungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  53. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Art. 3 Gesetz vom
  54. Oktober 2015 (BGBl. I S 1610) (WoFG). Danach ist das WoBindG ab dem
  55. Januar 2002 in der jeweils geltenden Fassung auf Wohnraum anzuwenden, für den öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 II. WoBauG bis zum
  56. Dezember 2001 bewilligt worden sind, soweit das WoBindG hierfür am
  57. Dezember 2001 Anwendung findet. Randnummer 43 Dies ist der Fall, denn es handelt sich um eine neugeschaffene öffentlich geförderte Wohnung (§ 1 Abs. 1 WoBindG a. F.). Der Neubau ist nach dem
  58. Juni 1948, nämlich am
  59. Februar 1978, bezugsfertig geworden (§ 1 Abs. 2 WoBindG a. F.). Auch ist die Wohnung öffentlich gefördert, denn es wurden Darlehen und Zuschüsse zur Deckung der für den Bau dieser Wohnung entstehenden Gesamtkosten bzw. zur Deckung der laufenden Aufwendungen bzw. zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt (§ 1 Abs. 3 Buchst. b) WoBindG a. F.). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG in der Fassung der Bekanntmachung vom
  60. August 1994 (BGBl. I S. 2137), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  61. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) sind öffentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die von ihnen zur Förderung des Baues von Wohnungen für die breiten Schichten des Volkes bestimmt sind, sowie die nach dem Lastenausgleichsgesetz für die Wohnraumhilfe bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds. Die von der Ersteigentümerin beantragten und ihr bewilligten Aufwendungshilfen in Form von Aufwendungszuschuss und Aufwendungsdarlehen wurden ausweislich des Bewilligungsbescheides vom
  62. August 1977 gemäß den Richtlinien über die Förderung des sozialen Wohnungsbaues in Berlin vom
  63. Juli 1977 (ABl. 1977 S. 1188) (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1977) bewilligt. In diesen Richtlinien heißt es in der Präambel (ABl. 1977 S. 1989): Randnummer 44 „Auf Grund […] werden zur Ausführung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz – II. WoBauG) in der Fassung vom
  64. September 1976 (BGBl. I S. 2673 / GVBl. S. 2203) […] die folgenden Richtlinien erlassen […].“ Randnummer 45 Die Vorschriften enthalten unter stetem Bezug auf das II. WoBauG unter anderem Regelungen zu förderungsfähigem Wohnraum (§ 2 II. WoBauG), förderungsfähigen Bauvorhaben (§ 26 II. WoBauG), Wohnungsgrößen (§ 39 II. WoBauG) und zur Finanzierung, insbesondere zu Eigenleistungen, Fremdmitteln und Aufwendungshilfen samt Verzinsung, Tilgung und Verwaltungskostenbeitrag des Aufwendungsdarlehens. Der Bewilligungsbescheid enthält schließlich die Genehmigung einer Durchschnittsmiete von DM 4,50 / qm Wohnfläche gemäß § 72 II. WoBauG. Auch die „Weiteren Darlehnsbedingungen“ aus der notariellen Schulderklärung vom
  65. August 1977 erwähnen Obliegenheiten der Ersteigentümerin nach dem II. WoBauG. Es begegnet danach keinen Zweifeln, dass es sich bei den für den Bau der 20 Sozialwohnungen bewilligten Mitteln um Mittel handelt, die staatlicherseits zur Förderung des Baues von Wohnungen für die breiten Schichten des Volkes bestimmt waren. Diese

§ 6Abs. 1 II. Wo

BauG sind auch bis zum

  1. Dezember 2001, nämlich am
  2. August 1977 bewilligt worden. Randnummer 46 Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Bewilligungsbescheid für weitere Aufwendungszuschüsse als Anschlussförderung vom
  3. Juli 1994, denn hierbei handelt es sich um andere Mittel. Eine Regelung hinsichtlich der bereits mit Bescheid vom
  4. August 1977 bewilligten Mittel wird damit nicht getroffen. Der Anschlussförderungsbescheid hat insoweit für die Einordnung des Rechtscharakters der im Jahre 1977 bewilligten Mittel keinerlei Bedeutung. Randnummer 47 b) Das WoBindG n. F. wird vorliegend auch nicht durch das Wohnungsraumgesetz Berlin (WoG Bln) vom
  5. Juli 2011 (GVBl. 2011, 319), zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz vom
  6. November 2015 (GVBl. S. 422), verdrängt, denn das Landesgesetz enthält keine allgemeine Rechtsgrundlage für die Bestätigung des Endes der Eigenschaft „öffentlich gefördert“, sondern nur für bestimmte, hier nicht einschlägige Fallgruppen Regelungen zur Dauer der Eigenschaft selbst. Soweit das Bundesrecht nicht durch Landesrecht ersetzt worden ist (Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG), gilt es als Bundesrecht fort (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG). Randnummer 48
  7. Die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ endete nicht bereits mit Ablauf des
  8. Oktober 2010, sondern erst mit Ablauf des
  9. Dezember
  10. Randnummer 49 Das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ bestimmt sich nach § 16 Abs. 1 WoBindG n. F. Danach gilt eine Wohnung, wenn die für die Wohnung als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig zurückgezahlt werden, vorbehaltlich der hier nicht zum Tragen kommenden Absätze 2 bis 5, als öffentlich gefördert bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt wären (Nachwirkungsfrist). Diese Vorschrift wird ebenso wenig durch das WoG Bln verdrängt, weil das WoG Bln für den vorliegenden Fall keine Regelung trifft. Insbesondere liegt kein Fall des § 5 Abs. 1 WoG Bln vor, weil die erste Förderphase von 15 Jahren (Grundförderung) vorliegend nicht nach dem
  11. Dezember 2002 auslief, sondern bereits in den Jahren 1992/
  12. Randnummer 50 Die bewilligten öffentlichen Mittel, nämlich das Darlehen, sind auch ausgezahlt worden. So hat die IBB der Zweiteigentümerin etwa mit Schreiben vom
  13. Oktober 2008 die Höhe der Darlehensschuld per
  14. Juni 2008 mit € 436.001,92 mitgeteilt. Schon zuvor hatte die Zweiteigentümerin begonnen, das Darlehen zu bedienen. Randnummer 51 Die Darlehensvaluta wurde auch vorzeitig zurückgezahlt. Randnummer 52 Am
  15. Oktober 2010 wurde die Darlehensvaluta im Rahmen der Kaufvertragsabwicklung zwischen Klägerin und Zweiteigentümerin durch den Notar zur Belegung des Kaufpreises vollständig an die IBB zurückgezahlt. Randnummer 53 Diese Rückzahlung erfolgte vorzeitig, denn der letzte Tilgungsplan, den die IBB am
  16. Januar 2010 an die Zweiteigentümerin übermittelte, sah eine planmäßige Tilgung bis zum
  17. Juni 2025 vor. Die vorherigen Tilgungspläne sahen sogar eine planmäßige Tilgung bis zum
  18. Juni 2029 vor. Dass diese Berechnungen der IBB nicht die in der Schulderklärung und sonstigen Regelungen enthaltenen Tilgungsregelungen widerspiegeln, ist weder dargetan noch ersichtlich. Randnummer 54 Die vorzeitige Rückzahlung erfolgte auch ohne rechtliche Verpflichtung. Dass das Darlehen jederzeit in voller Höhe hätte getilgt hätte werden können, scheidet nach den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides aus. Das Argument, die Formulierung „mindestens 2 v. H.“ bedeute, das Darlehen hätte jederzeit auch in voller Höhe planmäßig bedient werden können, übersieht, dass der Ausdruck in dem Bewilligungsbescheid sich insoweit offensichtlich auf die Schulderklärung bezieht und sich die Tilgungshöhe nach den darin enthaltenen Parametern bestimmt. Danach ist das Darlehen „mit 2 v. H. jährlich unter Zuwachs der ersparten Zinsen und des ersparten Verwaltungskostenbeitrages zu tilgen. Dem Gläubiger bleibt eine Anhebung des Tilgungssatzes bis auf die Höhe vorbehalten, die sich aus der Inanspruchnahme der zur Tilgung der vorrangigen Fremdmittel frei werdenden Beträge ergibt.“ Im Übrigen übersieht die Klägerin, dass mit einer etwa eingeräumten rechtlichen Möglichkeit, ein Darlehen vollständig zu tilgen, keine Verpflichtung einhergeht, dies auch zu unternehmen, und dass damit auch nach ihrer Sichtweise keine Verpflichtung zur vorzeitigen vollständigen Rückzahlung bestand, sondern allenfalls eine Möglichkeit. Randnummer 55 Rechtsfolge der vorzeitigen Tilgung ist, dass die Wohnung bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahrs nach dem Jahr der Rückzahlung als öffentlich gefördert gilt, also nach Rückzahlung am
  19. Oktober 2010 bis zum Ablauf des
  20. Dezember
  21. Wie dargelegt wären die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbestimmungen frühestens im Jahre 2025 vollständig zurückgezahlt worden, weshalb die Nachwirkungszeit sich nicht tilgungsplanbedingt verkürzt. Randnummer 56 Auch der Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin führte nicht zu einem früheren Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“. Ein Erlöschenstatbestand ist für die vorliegende Konstellation nicht ersichtlich. Auf die Kenntnis der Klägerin von Bindungswirkungen kommt es hierfür nicht an. Anders als bei Bindungen aufgrund der Förderung mit Mitteln, die keine

§ 6Abs. 1 II. Wo

BauG darstellen, müssen Bindungen im Falle der Förderung mit öffentlichen Mitteln auch nicht an den Rechtsnachfolger übertragen werden, denn die Bindung beruht nicht auf vertraglicher Grundlage, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und ruht unmittelbar auf der Wohnung selbst. Der von der Klägerin bemühten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom

  1. September 2003 – VIII ZR 53/03 –; Urteil vom
  2. Oktober 1997 – VIII ZR 373/96 – juris) liegen anders gelagerte Fälle zugrunde, die sich auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen lassen. Randnummer 57
  3. Die der Klägerin am
  4. Juni 2014 hinsichtlich der Wohnung Nr. 10 ausgestellte Bestätigung ist auch im Übrigen rechtmäßig und ein Anspruch auf eine erneute Bestätigung auch von daher nicht gegeben. Randnummer 58 Die Bestätigung ist insbesondere hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG] i. V. m. § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin [VwVfG Berlin]). Dass sich auf dem Grundstück 23 und nicht nur 20 Wohnungen befinden, ist unschädlich, weil diese Differenz offensichtlich auf einem freifinanzierten Neubau eines Dachgeschosses beruht (drei Wohnungen), den es zuvor nicht gab. Insbesondere tritt offen zu Tage, dass es sich bei der in der Anlage zu dem Bescheid vom
  5. Juni 2014 (B... 4) aufgeführten Wohnung Nr. 1 (3-Zimmerwohnung, 98,62 m², EG) um die in der Teilungserklärung als Wohnung Nr. 10 angegebene Wohnung (Grundbuch Blatt 2...) handelt. Diese ist bereits in der Anlage zum Bewilligungsbescheid vom
  6. August 1977 mit der laufenden Nr. „10“ bezeichnet worden. Die laufenden Nr. und die Größenverhältnisse der Wohnungen in dieser Anlage und in der Teilungserklärung vom
  7. Mai 2011 unter Berücksichtigung der Änderungen am
  8. Juli 2011 stimmen überein, nur dass in der Teilungserklärung in Bezug auf die Anschrift B...4 unter den laufenden Nr. 21 bis 23 noch die Dachgeschosswohnungen hinzugetreten sind. Randnummer 59
  9. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten auch insoweit aufzuerlegen, als der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Sie hat erstmals im vorliegenden Klageverfahren vorgetragen, 17 Wohnungen bereits in der Vergangenheit veräußert zu haben, und hat weitere zwei Wohnungen erst nach Klageerhebung veräußert. Insoweit hat sie das vorliegende Verfahren verursacht (arg. § 156 VwGO). Der Beklagte musste nicht von veränderten Eigentumsverhältnissen ausgehen, insbesondere davon nicht, dass das Grundstück zwischenzeitlich in Eigentumswohnungen aufgeteilt wurde. Es hätte für die Klägerin aller Anlass bestanden, diese Einwendung bereits im Widerspruchsverfahren anzubringen. Damit hätte das Verfahren jedenfalls hinsichtlich der bereits veräußerten 17 Wohnungen vermieden werden können. Der Verkauf der zwei Wohnungen nach Klageerhebung, hinsichtlich derer die Klage zum Zeitpunkt des Verkaufs nach Maßgabe der obigen Ausführungen keine Aussicht auf Erfolg hatte, fällt ebenfalls in ihre Sphäre. Randnummer 60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 61 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil kein Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. Randnummer 62 BESCHLUSS Randnummer 63 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 64 100.000,00 Euro Randnummer 65 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001305403

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