gegen den Plan keine Einwände bestünden. Nachdem der Kläger sein Einvernehmen mit dem Gewässerunterhaltungsplan 2013 verweigert hatte, beantragte der Beigeladene unter dem
dem klagenden Verbandsbeirat die Klagebefugnis gegen den vom beklagten Landrat erlassenen Feststellungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides fehlt. Er kann nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch den angegriffenen Feststellungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides in eigenen Rechten verletzt zu sein. Randnummer 12
die Gewässerunterhaltungspläne nach § 2a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 GUVG im Einvernehmen mit ihnen aufzustellen sind (vgl. zur Organeigenschaft von Beratungs-, Kontrollorganen allgemein: Kluth, in: Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht II,
der Verbandsbeirat die Rechtsverletzung im Wege einer Feststellungsklage gerichtlich feststellen lassen kann. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. Randnummer 16 cc) Das in § 2a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 GUVG geregelte „Recht“ des Verbandsbeirats auf einvernehmliche Aufstellung des Gewässerunterhaltungsplans vermittelt den Verbandsbeiräten indessen keine wehrfähige Position gegenüber der Feststellung des Umfangs der Gewässerunterhaltungspflicht durch die Wasserbehörde (§ 86 Abs. 1 Satz 2 BbgWG). Randnummer 17 Das „Recht“ auf einvernehmliche Aufstellung des Gewässerunterhaltungsplans ist als qualifiziertes Mitwirkungsrecht (vgl. LT-Drs. 4/5052, Einzelbegründung zum Entwurf des § 2a GUVG) ein Binnenrecht gegenüber den anderen Verbandsorganen. Solche Binnenrechte sind, wenn nicht stets (vgl. Greim/-Michl, NVwZ 2013, 775), so doch jedenfalls grundsätzlich in dem Sinne „relativ“,
sie ausschließlich gegenüber den anderen Organen derselben juristischen Person bestehen und deshalb auch nur von diesen verletzt und diesen gegenüber verteidigt werden können, aber keine wehrfähige Position gegenüber Stellen außerhalb der juristischen Person begründen (vgl. Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, Rn. 80 zu § 42 VwGO). Mit der Verleihung von Binnenrechten soll eine Art „interne Gewaltenteilung“ geschaffen werden; grundsätzlich sollen damit aber nicht die Grenzen der juristischen Person in der Weise aufgelöst werden,
statt oder neben ihr ein Gebilde aus einzelnen außenrechtsfähigen Teilen entsteht. So liegt es auch hier. Randnummer 18 Der Landesgesetzgeber hat nicht nur in § 2a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 GUVG geregelt,
Gewässerunterhaltungspläne im Einvernehmen mit den Verbandsbeiräten aufgestellt werden, sondern er hat in § 2a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 GUVG auch bestimmt,
WG kann die Wasserbehörde im Streitfall auf Antrag eines Beteiligten auch feststellen, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung obliegt (Satz 1); sie stellt den Umfang dieser Pflicht allgemein oder im Einzelfall fest (Satz 2). Randnummer 19 Der Zulassungsantrag geht davon aus,
nicht nur die Entscheidung der Wasserbehörde, wem die Gewässerunterhaltungspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung obliegt (§ 86 Abs. 1 Satz 1 BbgWG), sondern auch die wasserbehördliche Feststellung des Umfangs dieser Pflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 2 BbgWG) einen „Streitfall“ voraussetze. Er meint weiter sinngemäß,
auch ein im Zusammenhang mit der Aufstellung des Gewässerunterhaltungsplans auftretender Streit zwischen den übrigen Verbandsorganen und dem Verbandsbeirat über den Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht einen Streitfall in diesem Sinne darstelle,
die Wasserbehörde über diesen Streitfall entscheide, wenn sie in dieser Lage den Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 2 BbgWG feststelle,
sie insoweit sogar das Einvernehmen einer Seite „ersetze“ und
konsequenterweise das unterlegene Verbandsorgan dagegen klagen könne. Das läuft auf die Auffassung hinaus,
1 Satz 4 Halbsatz 2 GUVG der Wasserbehörde hinsichtlich des verbandsintern herzustellenden Einvernehmens über den Gewässerunterhaltungsplan die Rolle eines Schiedsstelle beigemessen hätte, vor der sich unmittelbar die Verbandsorgane streiten. Dafür gibt das Gesetz indessen nichts her. Randnummer 20 Die in § 86 Abs. 1 Satz 2 BbgWG geregelte Befugnis der Wasserbehörde, u. a. den Umfang der Pflicht zur Gewässerunterhaltung festzustellen, setzt schon keinen Streitfall im Sinne einer vor der Wasserbehörde ausgetragenen Auseinandersetzung zwischen zwei anderen voraus, sondern nur ein aus Sicht der Wasserbehörde bestehendes Konkretisierungsbedürfnis. Die Befugnis ist ein Relikt aus der Zeit, als die Wasserbehörden noch nicht bundesrechtlich befugt waren, den Umfang der Gewässerunterhaltung zu konkretisieren (vgl. dazu auch LT-Drs. 5/3021, Einzelbegründung zum Entwurf der Änderung des § 86 BbgWG). Die Befugnis entspricht insoweit der heutigen bundesrechtlichen Regelung des § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG; sie entspringt dem Bedürfnis nach der Möglichkeit wasserbehördlicher Konkretisierung der abstrakten gesetzlichen Unterhaltungspflicht (vgl. zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 WGH: Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage, Rn. 1, 2 zu § 42 WHG). Randnummer 21 Aus dem Umstand,
die in § 86 Abs. 1 Satz 2 BbgWG geregelte Befugnis zur Feststellung des Umfangs der Gewässerunterhaltungspflicht schon lange vor Einführung der Verbandsbeiräte zum 1. Januar 2009 gegolten hat, folgt,
die danach mögliche Feststellung des Umfangs der Gewässerunterhaltungspflicht gegenüber dem Gewässerunterhaltungsverband als solchen und nicht gegenüber einzelnen Verbandsorganen erfolgt. Hieran hat sich durch § 2a Abs. 1 Satz 4 GUVG nichts geändert. Die Wasserbehörde mag bei einem Streit zwischen den übrigen Verbandsorganen und dem Verbandsbeirat über den Umfang der Unterhaltungspflicht, der eine einvernehmliche Aufstellung des Gewässerunterhaltungsplans verhindert, aktiv werden und den Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 2 BbgWG feststellen. In diesem Fall entscheidet sie aber nicht unmittelbar den Streit zwischen den Verbandsorganen, sondern nimmt ihn lediglich zum Anlass, gegenüber dem Verband als solchen festzulegen, was an Gewässerunterhaltung getan werden muss; sie entscheidet nicht über den Streit im Verband, sondern nimmt dem Verband als Ganzen die Sachentscheidung aus der Hand. Randnummer 22 Aus § 2a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 GUVG ergibt sich nichts anderes. Der dort gegebene Hinweis,
WG unberührt bleibe, soll möglicherweise nur ganz allgemein klarstellen,
WG hat und insbesondere nichts daran ändern soll,
die Wasserbehörde den Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht gegenüber dem Gewässerunterhaltungsverband feststellen kann. Der Hinweis soll möglicherweise aber auch gerade aufzeigen, wie sich der Landesgesetzgeber die Lösung für den Fall vorstellt,
das in § 2a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 GUVG vorgesehene Einvernehmen nicht zustande kommt und damit eine Blockade der Gewässerunterhaltung droht (vgl. dazu Skrobotz, LKV 2013, 289, 291 f.); es liegt nicht fern,
der Landesgesetzgeber sich über derartige Fälle Gedanken gemacht hat. Unbeschadet dessen gibt die Formulierung „§ 86 des Brandenburgischen Wassergesetzes bleibt unberührt“ nichts für die Annahme her, der Landesgesetzgeber habe der Wasserbehörde insoweit die Rolle einer Stelle zugewiesen, vor der sich unmittelbar die einzelnen Verbandsorgane Randnummer 23 streiten. Dafür ist die Formulierung zu schwach. Sie lässt allenfalls erkennen,
die Wasserbehörde ihre (allgemeine) Befugnis zur Feststellung des Umfangs der Unterhaltungspflicht gegenüber dem Gewässerunterhaltungsverband auch dann ergreifen kann, wenn wegen fehlenden verbandsinternen Einvernehmens über den Gewässerunterhaltungsplan eine Blockade der Gewässerunterhaltung droht. Mehr ist ihr nicht zu entnehmen; es ist das eine, ein bestehendes rechtliches Instrument auch als Lösung für ein neues Problem vorzusehen, und das andere, ihm dazu eine neue inhaltliche Stoßrichtung zu geben; die Formulierung „bleibt unberührt“ macht deutlich,
der Landesgesetzgeber bestenfalls ersteres gewollt hat. Randnummer 24 Auch sonst besteht kein Anlass zur Annahme,
den Verbandsbeiräten ein wehrfähiges Recht gegen einen Verwaltungsakt zusteht, mit dem die Wasserbehörde den Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht gegenüber dem Gewässerunterhaltungsverband feststellt. Zwar mag ausnahmsweise ein Binnenrecht für den Fall nach außen wirken,
mit einem gegenüber der juristischen Person erlassenen Verwaltungsakt der Bestand des Binnenrechts selbst angegriffen (vgl. Schenke/Schenke, a. a. O., unter Hinweis auf OVG Münster, Urteil vom 30. März 2004 - 15 A 2360/02 - juris, Rn. 24 ff.) oder letztlich gezielt vorgegeben wird, wie das Binnenrecht zu verstehen und auszuüben ist (vgl. für den Fall,
die Kommunalaufsicht die Durchführung einer Gemeinderatssitzung vorgibt: VGH München, Beschluss vom
dem Verbandsbeirat aus § 2a Abs. 1 Satz 4 GUVG keine wehrfähige Rechtsposition gegenüber der Wasserbehörde zukommt. Randnummer 30 Die Frage, Randnummer 31 ob das Versagen des Einvernehmens nach § 2a Abs. 1 Satz 4 GUVG einen „Streitfall“ im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 BbgWG darstelle, Randnummer 32 ist nicht entscheidungserheblich. Sie geht schon daran vorbei,
der Beklagte nicht auf der Grundlage des § 86 Abs. 1 Satz 1 BbgWG, sondern auf der Grundlage des § 86 Abs. 1 Satz 2 BbgWG entschieden hat. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die im Zulassungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene im Zulassungsverfahren einen eigenen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 34 Die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Randnummer 35 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Randnummer 36 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nach § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO nunmehr rechtskräftig. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001305495
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