der Lohngruppe 4 des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II). Mit Schreiben vom
diesem Lohngruppenverzeichnis ist die Tätigkeit des Fährbegleiters mit Fährführerschein und Inkasso ebenfalls in die Lohngruppe 4 eingereiht, allerdings in die Fallgruppe 14. Aus der Fallgruppe 22 erfolgte
dreijähriger Bewährung ein Aufstieg in Lohngruppe 5 (Fallgruppe 3), aus der Fallgruppe 14 der Lohngruppe 4
vierjähriger Bewährung ein Aufstieg in die Lohngruppe 4a. Aus der Lohngruppe 4a erfolgte eine Überleitung in die Entgeltgruppe 4 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), aus der Lohngruppe 5 in die Entgeltgruppe 5 TV-L. Randnummer 13 Mit Gesetz vom 4. Januar 1995 „über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer ‚Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg‘ und zu dem Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der ‚Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg‘“ wurde die Beklagte mit Sitz in Potsdam errichtet. In Artikel 10 Abs. 5 des in Bezug genommenen Staatsvertrages ist festgelegt, dass für die Angestellten und Arbeiter grundsätzlich die im Sitzland jeweils geltenden Regelungen maßgebend seien. Für die aus einem Beschäftigungsverhältnis zum Land Berlin übernommenen Arbeitnehmer würden die bisher maßgebenden Regelungen weitergelten. Für alle Bediensteten gilt
6 das Personalvertretungsrecht des Sitzlandes, also des Landes Brandenburg. Randnummer 14 Durch einen dreiseitigen als „Überleitungsvertrag“ bezeichneten Formularvertrag vom
schicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr vor. Daneben gab es Schichten als Fährbegleiter von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Im Jahresdienstplan 2016 wurde der Kläger teilweise nicht als Fährmann, sondern als Fährbegleiter geplant. Die geplanten Fährbegleiter-Schichten hatten 2016 einen Umfang von 22,69% aller in diesem Jahr für den Kläger geplanten Schichten (54 von 238). Daneben wurden für den Kläger 60 Frühschichten, 60 Spätschichten und 64
tschichten geplant. Die Fährbegleiter-Schichten wurden über das ganze Jahr verteilt und fielen zwischen 1x und 7x pro Monat jeweils neben Früh-, Spät- und
tschichten an. Mit der Zuweisung der Fährbegleiter-Schichten ist der Kläger nicht einverstanden. Randnummer 22 Weiter begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm neben der „Wechselschichtzulage als Besitzstand“ auch Zuschläge
des TV-L zu zahlen.
7 TV-L erhalten Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, derzeit eine Wechselschichtzulage von 105 EUR monatlich. Schließlich begehrt der Kläger eine
zahlung auf die Jahressonderzahlung 2013 in Höhe von 238,88 EUR. Tatsächlich erhält der Kläger ausweislich seiner Vergütungsabrechnung unter der Position „JLL Zusamm. v. Zulagen“ 421,73 EUR monatlich neben dem Grundentgelt. Randnummer 23 Der Kläger trägt vor, dass die Beklagte ihm wegen seiner Wechselschichttätigkeit als Besitzstand gemäß § 6 Bezirkstarifvertrag Nr. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 BMT-G und § 2 Nr. 3
5 BMT-G vorgesehen seien, in Höhe von monatlich 14% der Stufe 4 seiner Lohngruppe. Der Kläger meint, dass er aufgrund der Vereinbarung in dem Überleitungsvertrag daneben auch die Zuschläge
Randnummer 24 Die mit dem Tabellenentgelt für den Monat November jeweils zu zahlende Jahressonderzahlung sei mit 95% nur auf den Grundlohn und 170,28 EUR brutto der Besitzstandszulage berechnet, nicht aber auf die weiteren 251,45 EUR brutto aus der Besitzstandszulage. 238,88 EUR seien 95% davon. Er habe diese Summe auch mit einem anwaltlichen Schreiben vom 24. Juni 2013 rechtzeitig im Sinne des § 37 TV-L geltend gemacht. Dort war ausgeführt: Randnummer 25 … Randnummer 26 Unabhängig davon stellen wir namens und in Vollmacht unseres Mandanten nochmals im Hinblick auf die tarifliche Ausschlussfrist ausdrücklich klar, dass dieser an jedweden Vorzügen der vorigen Tarifanwendung, die mit der von Ihnen gewünschten Tarifanwendung nicht einhergehen, ausdrücklich festhalten will und diese geltend macht. Randnummer 27 Dies betrifft sowohl jegliche Entgeltbestandteile als auch die geschuldete Arbeitszeit, die Jahressonderzahlung sowie selbstverständlich auch die tariflichen Vorschriften zur Unkündbarkeit. Randnummer 28 Die Beklagte erwidert, dass der Kläger vertragsgemäß als Fährmann beschäftigt werde. Die Tätigkeit als Fährbegleiter falle zeitlich nicht besonders ins Gewicht. Die Zahlung der Zuschläge
Dem stehe § 60 Abs. 7 Angleichungs-TV Land Berlin entgegen. § 60 regelt grundsätzlich die Weiteranwendung von Tarifverträgen für Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte. Absatz 7 lautet: Randnummer 29 Würden die Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 und 6 zusammen mit dem TV-L oder diesen ergänzenden Tarifverträgen zu Doppelzahlungen führen, steht nur der jeweils höhere Betrag zu. Randnummer 30 Die vom Kläger zu beanspruchende Jahressonderzahlung sei vollständig gezahlt, im Übrigen habe der Kläger seinen Anspruch aber auch nicht rechtzeitig innerhalb der sechsmonatigen tariflichen Ausschlussfrist
Eine vorfristige Geltendmachung sei rechtlich nicht wirksam. Randnummer 31 Mit Urteil vom 8. Dezember 2016 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger werde tarifgerecht beschäftigt, da der Kläger zu mindestens 50% seiner Arbeitszeit als Fährführer beschäftigt werde. Eine Versetzung liege nicht vor. Die Zuweisung der Tätigkeit als Fährbegleiter im zeitlich untergeordneten Umfang entspreche billigem Ermessen, da der letzte noch tätige Fährbegleiter in den Ruhestand gegangen sei und die Diensteinteilung
den dienstlichen Belangen zu erfolgen habe. Der Kläger könne zwar die Zuschläge
TV-L beanspruchen, auf die pauschalierten Zeitzuschläge habe er jedoch keinen Anspruch mehr. Auf diese habe der Kläger mit der vergleichsweisen Einigung auf die Anwendung des TV-L in dem gerichtlichen Vergleich vom
entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am
der Tätigkeitsbewertung aus dem Jahre 1998 sei der Kläger ausdrücklich als Fährführer beschäftigt. Die ihm übertragenen Tätigkeiten seien allesamt qualifizierte Tätigkeiten des Fährführers und nicht niederwertige Tätigkeiten des Fährbegleiters. Selbst wenn der Kläger tarifgerecht beschäftigt werde, weil der Anteil der Tätigkeiten als Fährbegleiter nicht mehr als 50% umfassen würden, habe das Arbeitsgericht verkannt, dass der Kläger durch die Zuweisung der Tätigkeit den Status als „ständiger“ Wechselschichtarbeiter und die daran anknüpfenden Ansprüche verliere. Durch die Dienstplanumstellung mit Zuweisung niederwertiger Tätigkeiten in voll durchgängigen Schichten als Fährbegleiter greife die Beklagte in das System der Begriffe „Wechselschicht“ und „ständige Wechselschicht“ ein. „Ständig“ bedeute
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 20. April 2005 - 10 AZR 302/04 im Zusammenhang mit dem BMT-G II „dauernd“ bzw. „fast ausschließlich“. Somit könnten durch die Zuweisung der Tätigkeit als Fährbegleiter tarifliche Ansprüche entfallen, was
Ansicht des Klägers auch das Ziel der Beklagten sei. Nur als ständigem Wechselschichtarbeiter stehe dem Kläger auch zweimonatlich ein Tag Zusatzurlaub (
Der Kläger meint, dass für die Frage des Zusatzurlaubs
BMT-G, der aufgrund des Überleitungsvertrages weiter Anwendung finde, auch die Anzahl der
tstunden maßgeblich sei. Das ergäben bei den von der Beklagten angenommenen 569
tstunden nur noch 3 statt wie bisher 4 Tage. Randnummer 34 Eine Weisung, die den Besitzstand verändere, entspreche nicht billigem Ermessen. Mit dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht am
Randnummer 40 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 238,88 EUR brutto zu zahlen. Randnummer 41 Die Beklagte beantragt, Randnummer 42 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 43 Die Beklagte erwidert, dass der Kläger ständig als Fährmann beschäftigt werde. Solange die Fährbegleiter-Tätigkeiten 50% der Arbeitszeit des Klägers nicht übersteigen würden, sei der entsprechende Arbeitseinsatz zulässig. Eine Versetzung im Sinne des brandenburgischen Personalvertretungsgesetzes liege nicht vor. Schon im Jahre 1998 habe die Fährmanntätigkeit des Klägers nur 72% seiner Arbeitszeit umfasst. Das habe sich nicht weiter reduziert. Durch die Umgestaltung der Dienstplanung werde nicht in das Gefüge der ständigen Wechselschicht eingegriffen. Das sei auch nicht das Ziel der Beklagten. Das Schichtgefüge ändere sich nicht. Lediglich das Aufgabengebiet innerhalb der Schichten sei verändert. Eine Veränderung der Vergütung des Klägers ergebe sich aus der vereinzelten Zuweisung von Schichten als Fährbegleiter nicht. Selbst wenn aber wirtschaftliche Interessen des Klägers betroffen seien, müssten diese hinter die betrieblichen Interessen zurücktreten. Für den Zusatzurlaub infolge der Wechselschicht sei § 27 TV-L maßgeblich. Diese Vorschrift greife aber erst
Ableistung der Wechselschicht und nicht im Vorhinein. Die Beklagte gehe auch davon aus, dass der Kläger die Pauschale für Lohnzuschläge weiter als Besitzstand beanspruchen könne. Die Annahme des Arbeitsgerichts, dass nur noch § 8 TV-L maßgeblich sei, sei unzutreffend. Mit der Überleitungsvereinbarung hätten aber jedenfalls keine Doppelansprüche für identische Zwecke vereinbart werden sollen. Anders als vom Arbeitsgericht angenommen, führe der Vergleich vom 8. Mai 2014 auch nicht zur nur noch alleinigen Anwendung des TV-L. Der Kläger könne die Zuschläge von 9% und 14% aufgrund von § 60 Abs. 6 des Angleichungs-TV Land Berlin beanspruchen. Zu dieser Vorschrift gehöre aber auch der Ausschluss des Doppelanspruchs
7 Angleichungs-TV Land Berlin. Für die erhöhte Jahressonderzahlung fehle es an einer Geltendmachung. Einerseits sei sie am 24. Juni 2013 vorfristig und damit unwirksam erfolgt andererseits sei sie im Jahre 2015
Ablauf der 6monatigen Frist des § 37 TV-L erfolgt. Randnummer 44 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung des Klägers vom
GG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. Randnummer 46 Die Berufung des Klägers ist aber mit dem Antrag zu 2) mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, im Übrigen unbegründet. II. 1. Randnummer 47
Absatz 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sogenannte Elementenfeststellungsklage). Eine Feststellungsklage setzt
Absatz 1 ZPO ein rechtliches Interesse des Klägers daran voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen. Es ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen werden kann. Randnummer 48 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auf ihr Arbeitsverhältnis der TV-L (Berlin) Anwendung findet.
1 TV-L können Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden.
der Protokollerklärung Nr. 2 zu Absatz 1 ist Versetzung die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Randnummer 49 Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass eine solche Versetzung hier nicht vorliegt. Der Kläger meint, dass auch die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches eine Versetzung darstelle und er mit der Zuweisung der Tätigkeiten eines Fährbegleiters versetzt worden sei. Dieser betriebsverfassungsrechtlich geprägte Versetzungsbegriff findet aber im Bereich des öffentlichen Dienstes keine Anwendung. Dort ist zumindest im Bereich des TV-L auch in der für das Land Berlin geltenden Fassung allein die zuvor beschriebene Protokollerklärung maßgeblich. Randnummer 50 Da somit eine Entscheidung über den Antrag zu 2) mangels Versetzung keinerlei Feststellung dazu trifft, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger die Tätigkeit des Fährbegleiters ausüben muss, ist dieser Feststellungsantrag nicht geeignet, Rechtsfrieden zwischen den Parteien zu schaffen. Somit ist der Antrag unzulässig.
längerer Zeit auf bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisieren. Die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum schafft regelmäßig aber keinen Vertrauenstatbestand, dass der Arbeitgeber von diesem vertraglich und/oder gesetzlich eingeräumten Recht keinen Gebrauch mehr machen will. Die Nichtausübung des Direktionsrechts hat keinen Erklärungswert. Nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, aufgrund derer der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll, kann es durch konkludentes Verhalten zu einer vertraglichen Beschränkung der Ausübung des Direktionsrechts kommen (BAG, Urteil vom 17. August 2011 - 10 AZR 202/10). Randnummer 54
dem im öffentlichen Dienst üblichen und auch hier verwandten Formulararbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer regelmäßig nicht für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eingestellt, sondern für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich, der durch die Nennung der Vergütungs- bzw. Lohngruppe konkretisiert wird.
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erstreckt sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst deshalb auf alle Tätigkeiten, die die Merkmale der Vergütungs- oder Lohngruppe erfüllen, für die der Arbeitnehmer eingestellt worden ist. Danach können dem Arbeitnehmer grundsätzlich auch andere Tätigkeiten zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser Vergütungs- oder Lohngruppe entsprechen. Der öffentliche Arbeitgeber ist dagegen nicht berechtigt, dem Arbeitnehmer (auf Dauer) die Tätigkeit einer niedrigeren als der vereinbarten Vergütungs- oder Lohngruppe zu übertragen (BAG, Urteil vom 15. Oktober 2013 - 9 AZR 666/12). Randnummer 55
den diesem Verfahren vom Kläger zugrunde gelegten Dienstplänen für das Jahr 2016 umfasste die Diensteinteilung in die Dienste des Fährmanns (Früh-, Spät- und
tschicht) 77,31% der auszuübenden Tätigkeit. Da eine vertragsgemäße Beschäftigung
1 TV-L aber lediglich eine Beschäftigung im Umfang von mindestens 50% erfordert, ist der Anspruch des Klägers auf vertragsgemäße Beschäftigung (als Fährmann) erfüllt. Randnummer 56 Deshalb kann dahinstehen, ob es sich bei der Tätigkeit des Fährbegleiters mit Fährführerschein überhaupt um eine geringerwertige Tätigkeit handelt. Denn sowohl die Tätigkeit des „Führers von freifahrenden Motorfähren mit Prüfzeugnis“ wie die Tätigkeit des „Fährbegleiters mit Fährführerschein und Inkasso“ wurden in die Lohngruppe 4 des Lohngruppenverzeichnisses (Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2 vom 7.6.1991) eingereiht. Erst durch den Bewährungsaufstieg für Fährführer aus der Fallgruppe 22
dreijähriger Bewährung in Lohngruppe 5 und aus der Fallgruppe 14 (Fährbegleiter)
vierjähriger Bewährung in die Lohngruppe 4a entstand ein eingruppierungsrechtlicher Unterschied. Selbst wenn es sich aber auch tarifrechtlich um eine geringerwertige Tätigkeit handeln sollte, kann sie dem Kläger im Rahmen des § 12 Abs. 1 TV-L zugewiesen werden, da der entsprechende Zeitanteil kein erhebliches Gewicht besitzt. 2.2 Randnummer 57 Auch der Umstand, dass durch die Zuweisung der Fährbegleiterschichten eventuell die Anzahl der Zusatzurlaubstage
Denn § 41a BMT-G II findet mangels einer entsprechenden tariflichen Regelung spätestens seit Abschluss des Vergleiches vor dem Arbeitsgericht Berlin am
teile ergeben, ist dieses zwar im Rahmen der Überprüfung billigen Ermessens zu berücksichtigen, steht aber der Zuweisung entsprechender Tätigkeitsanteile nicht zwingend entgegen. Randnummer 58 Unstreitig beschäftigt die Beklagte mit dem Wechsel des letzten Fährbegleiters in den Ruhestand keine Fährbegleiter mehr. Unstreitig sind die Tätigkeiten des Fährbegleiters aber weiter erforderlich. In dieser Situation hat die Beklagte diese Tätigkeiten gleichmäßig auf alle Fährmänner verteilt. Eine den Kläger und die übrigen Fährmänner weniger belastende Ausübung des Direktionsrechts hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Deshalb wären etwaige Einbußen bei den Zusatzurlaubstagen vom Kläger hinzunehmen. Tatsächlich hat der Kläger eine solche Einbuße aber auch nicht erlitten und er hat keine Tatsachen vorgetragen, dass dieses zukünftig der Fall wäre. Das vom Kläger mit Schriftsatz vom 26. April 2017 vorgelegte Formular des Urlaubsantrags sieht weiter den Zusatzurlaub für Schichtarbeiter vor. Der dem Kläger
TV-L zustehende Zusatzurlaub kann aufgrund der vereinbarten Anwendung des TV-L (Berlin) ohnehin nicht von der Beklagten einseitig abgeändert werden. 3. Randnummer 59 Soweit der Kläger meint, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm neben der „Wechselschichtzulage als Besitzstand“ Zuschläge
TV-L zu zahlen, übersieht der Kläger die Bedeutung des arbeitsgerichtlichen Vergleiches vom
1 BMT-G II erhielten „ständige Wechselschichtarbeiter“ einen Schichtlohnzuschlag.
44 BMT-G II war Wechselschichtarbeit die Arbeit
einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsah, bei denen der Arbeiter durchschnittlich längstens
Ablauf eines Monats erneut zur
tschicht (
tschichtfolge) herangezogen wurde.
dem Jahresschichtplan 2016 wurde der Kläger in allen Monaten des Jahres 2016 zu Wechselschichten einschließlich
tschichten herangezogen. Die Schichten als Fährbegleiter lagen zwischen einer im Monat Juni 2016 und sieben jeweils in den Monaten Juli und November 2016. Auch in den letztgenannten Monaten war der Kläger
wie vor mit Frühschichten, Spätschichten und
tschichten geplant. Randnummer 61
4 BMT-G II wurde die Höhe des Schichtlohnzuschlags durch besonderen Tarifvertrag vereinbart.
1 in Verbindung mit § 2 Ziffer 3 des Tarifvertrages zu § 24 Abs. 4 BMT-G (Schichtlohnzuschlag) erhielten ständige Wechselschichtarbeiter im Bereich der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Berlin, die im regelmäßigen Wechsel in allen im Dienstplan vorgesehenen Arbeitsschichten arbeiteten, einen Schichtlohnzuschlag von 9% des Monatsgrundlohns der Stufe 4 der jeweiligen Lohngruppe
den dort aufgeführten weiteren Voraussetzungen. Randnummer 62
5 BMT-G II konnten die Löhne für Überstunden, Mehrarbeit und Arbeitsbereitschaft sowie die Lohnzuschläge u.a. bezirklich pauschaliert werden.
1 in Verbindung mit § 4 Ziffer 3 des Tarifvertrages zu § 24 Abs. 4 BMT-G (Schichtlohnzuschlag) erhielten ständige Wechselschichtarbeiter im Bereich der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Berlin, die im regelmäßigen Wechsel in allen im Dienstplan vorgesehenen Arbeitsschichten arbeiten, einen Zuschlag zur pauschalen Abgeltung von Zeitzuschlägen in Höhe von monatlich 14% des Monatsgrundlohns der Stufe 4
den dort festgelegten weiteren Voraussetzungen. Randnummer 63 Im Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom
den bisherigen Regelungen beanspruchen konnten. Lediglich an die Stelle des ehemaligen Monatsgrundlohns trat das Tabellenentgelt
2 TV-L.
7 des Angleichungs-TV Land Berlin stand dem Arbeitnehmer nur der jeweils höhere Betrag zu, wenn die Regelung in Absatz 6 zusammen mit dem TV-L oder diesen ergänzenden Tarifverträgen zu Doppelzahlungen führen würde. Randnummer 64
L (TV Wiederaufnahme Berlin) vom 12. Dezember 2012, der mittlerweile die aktuelle Tarifsituation des Landes Berlin und der dortigen Tarifbeschäftigten regelt, findet § 60 des Angleichungs-TV Land Berlin weiter Anwendung. Randnummer 65
diesen Regelungen, die die Parteien spätestens mit dem arbeitsgerichtlichen Vergleich im Jahre 2014 vereinbart haben, hat der Kläger somit Anspruch auf die 9%ige Wechselschichtzulage, solange er als ständiger Wechselschichtarbeitnehmer weiter die Voraussetzungen des § 6 des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Ziffer 3 des Tarifvertrages zu § 24 Abs. 4 BMT-G (Schichtlohnzuschlag) erfüllt. 3.2 Randnummer 66 Weitergehende Ansprüche ergeben sich daraus aber nicht. Das gilt sowohl für den Wechselschicht-Zusatzurlaub wie auch für die pauschalierten Zuschläge
5 BMT-G II. Bezüglich dieser beiden Regelungsbereiche gilt ausschließlich der TV-L, da sie beide in § 60 des Angleichungs-TV Land Berlin nicht aufgeführt sind. Randnummer 67 Daran ändert auch der Überleitungsvertrag vom
der Fälligkeit im November 2013 innerhalb von 6 Monaten schriftlich geltend gemacht. Eine entsprechende Geltendmachung hat der Kläger nicht behauptet und sein Vertreter in der Berufungsverhandlung auf ausdrückliche
frage des Gerichts auch nicht benennen oder gar beibringen können. Die allgemeine Geltendmachung bereits im Schreiben vom
einer überschlägigen Betrachtung – auf die 14%igen pauschalierten Lohnzuschläge, auf die der Kläger ohnehin keinen Anspruch mehr hat, wie unter 3. der Entscheidungsgründe ausgeführt wurde. III. Randnummer 73 Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Randnummer 74 Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001305545
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.