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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 21. Senat L 21 U 151/15 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Einrichtungen zur Hilfe bei Ung

Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen - Beitragspflicht - Beitragsfreiheit - hauptamtlich Beschäftigte Leitsatz Auch Beschäftigte gehören zu denje

§ 2Abs.

1 Nr. 3 versichert sind“), in Nr. 7 („für Personen,

§ 2Abs.

1 Nr. 13 Buchstabe a und c versichert sind“) und in Nr. 8 („für Personen,

§ 2Abs.

2 Satz 2 versichert sind“). Randnummer 50 Die hier vertretene Auffassung wird durch den Sinn und Zweck der §§ 185 Abs. 2 Satz 1, 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII untermauert. Der Grund dafür, dass der eine Einrichtung zur Hilfe bei Unglücksfällen betreibende Unternehmer keiner Beitragspflicht ausgesetzt wird, dass vielmehr die Beiträge aus öffentlichen Haushalten aufgebracht werden, ist darin zu sehen, dass derartige Institutionen eine der staatlichen Gemeinschaft obliegende Aufgabe erfüllen (BSG, Urteil vom

  1. November 2006 – B 2 U 33/05 R –, BSGE 97, 279, Rn. 22; Ricke, SGb 2003, 566, 571). Der Gesetzgeber hat durch die Beitragsfreiheit zu Lasten der öffentlichen Kassen zum Ausdruck gebracht, dass er die Arbeit von Unglückshilfe-Unternehmen für stärker unterstützungsbedürftig hält als die anderer Organisationen – einschließlich die der Unternehmen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege. Es ist nicht einzusehen, weshalb die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätigen Beschäftigten von der gesetzgeberischen Wertentscheidung ausgeschlossen sein sollten. Die Arbeit der ehrenamtlichen Helfer wäre ohne einen Kern von Beschäftigten überhaupt nicht denkbar (ebenso Ricke, SGb 2003, 566, 571). Randnummer 51 Auch die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes sind beitragsfrei (bei der Unfallkasse des Bundes) versichert, soweit sie im Interesse der Allgemeinheit liegende Aufgaben im Katastrophenschutz, bei öffentlichen Notständen und Unglücksfällen und bei der Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen wahrnehmen (vgl. § 125 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 3 SGB VII). Ausgenommen sind lediglich die beim Deutschen Roten Kreuz für Unternehmen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätigen (§ 125 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII), also z. B. Beschäftigte in Krankenhäusern, Kinder-, Pflege- und Altersheimen, Kindertagesstätten oder Sozialstationen (vgl. Diel, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 125 Rn. 27). Gründe, die es rechtfertigen würden, den Kläger und andere vergleichbare Organisationen schlechter zu stellen als das Deutsche Rote Kreuz, sind nicht erkennbar (so auch Ricke, SGb 2003, 566, 571). Randnummer 52 Schließlich lässt sich die Entstehungsgeschichte der §§ 185 Abs. 2 Satz 1, 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII für die beitragsfreie Versicherung (auch) von Beschäftigten eines Unglückshilfe-Unternehmens anführen. Nach der Gesetzesbegründung wurde die Beitragsfreiheit „entsprechend dem geltenden Recht“ geregelt (BT-Drucks. 13/2204 S. 106, 115), d. h. es war keine Änderung der bis dahin geltenden Rechtslage bezweckt. Nach der Vorgängervorschrift (§ 771 Abs. 1 Satz 2 Reichsversicherungsordnung – RVO) war die Beitragsfreiheit für Beschäftigte indes unstreitig gegeben (vgl. Ricke, SGb 2003, 566, 571) und wurde auch vom Beklagten angenommen (siehe Schreiben des Beklagten vom
  2. August 1996). Randnummer 53 Die vom Beklagten vorgebrachten Argumente führen zu keiner anderen Beurteilung. Randnummer 54 Der Einwand, dass es in Bezug auf Beschäftigte von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen an einer § 186 Abs. 3 Satz 3 SGB VII entsprechenden Vorschrift über die Erstattung von Aufwendungen fehle, greift nicht durch. Eine solche Bestimmung existiert sehr wohl: § 185 Abs. 2 Satz 2 SGB VII regelt, dass die Aufwendungen für u. a. Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII entsprechend der in §§ 128, 129 SGB VII geregelten Zuständigkeiten auf das Land, die Gemeinden oder die Gemeindeverbände umgelegt werden. Randnummer 55 Den Vorschriften über die Beschränkung der Haftung der Unternehmer (§ 104 SGB VII), anderer im Betrieb tätiger Personen (§ 105 SGB VII) und weiterer Personen (§ 106 SGB VII) lässt sich ebenfalls nichts entnehmen, was die Auffassung des Beklagten stützen könnte. Randnummer 56 § 104 SGB VII liegt das Finanzierungsargument zugrunde. Als „Gegenleistung“ dafür, dass die Unternehmer die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung alleine tragen, werden sie in großem Umfang von Schadensersatzansprüchen freigestellt. Neben dem Finanzierungsargument wird die Haftungsbeschränkung aber auch damit begründet, dass es dem Betriebsfrieden diene, wenn Schadensersatzansprüche nicht im Verhältnis Angestellter – Unternehmer geltend gemacht werden müssen (Friedensargument) (vgl. zum Ganzen Hollo, in: jurisPK-SGB VII, § 104 Rn. 8 m. w. N.). Randnummer 57 In Erweiterung des § 104 SGB VII, der die Haftungsbeschränkung der Unternehmer regelt, befasst sich § 105 SGB VII mit der Haftungsbegrenzung anderer im Betrieb tätiger Personen. Die Regelung lässt sich nicht unmittelbar mit der Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Unternehmer begründen, sondern vielmehr mit dem Gedanken des zu schützenden Betriebsfriedens (vgl. Hollo, in: jurisPK-SGB VII, § 105 Rn. 3 m. w. N.). Randnummer 58 §§ 106 und 107 SGB VII erweitern die Haftungsbeschränkung auf einige Konstellationen mit ähnlicher Interessenlage, die sich nicht unter § 104 SGB VII oder § 105 SGB VII fassen lassen. So regelt etwa § 106 Abs. 3 SGB VII die Beschränkung der Haftung bei der Zusammenarbeit von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen. Randnummer 59 Erschöpft sich der Zweck der §§ 104 ff. SGB VII somit keineswegs darin, die Haftung von Unternehmern im Hinblick auf die von ihnen zu zahlenden Beiträge zu beschränken (Finanzierungsargument), so können aus diesen Vorschriften schon deshalb keine Erkenntnisse in Bezug auf die Reichweite der in § 185 Abs. 2 Satz 1 SGB VII i. V. m. § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII geregelten Beitragsfreiheit gezogen werden. Randnummer 60 Schließlich ist nicht erkennbar, dass europäisches Recht der Anwendbarkeit der §§ 185 Abs. 2 Satz 1, 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII entgegenstehen könnte, namentlich ist in den Regelungen keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV zu sehen. Denn eine solche setzt u. a. voraus, dass dem Begünstigten durch die in Frage stehende Maßnahme ein selektiver Vorteil gewährt wird (vgl. EuGH, Urteil vom
  3. Oktober 2014 – C-522/13 –, juris, Rn. 20). Was die Beurteilung der Voraussetzung der Selektivität betrifft, muss nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs festgestellt werden, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (vgl. EuGH, Urteil vom
  4. Oktober 2014 – C-522/13 –, juris, Rn. 34 m. w. N.). Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich, denn die Beitragsfreiheit des § 185 Abs. 2 Satz 1 SGB VII i. V. m. § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII kommt unterschiedslos allen Unternehmen zugute, die Hilfe bei Unglücksfällen leisten. Selbst wenn man aber von einer unzulässigen Beihilfe ausgehen wollte, würde dies jedenfalls nicht dazu führen, dass der Beklagte für die Vergangenheit ohne rechtliche Grundlage Beiträge für Beschäftigte von Unglückshilfe-Unternehmen erheben könnte (vgl. zu den Einzelheiten des Verfahrens sowie zu den im Falle einer unzulässigen Beihilfe eintretenden Rechtsfolgen OVG Lüneburg, Beschluss vom
  5. Mai 2016 – 9 LA 186/15 –, juris, Rn. 36 ff.). Mit Blick auf diese eindeutige Rechtslage ist der Senat nicht verpflichtet und sieht auch sonst davon ab, das Verfahren auszusetzen und die Frage der Vereinbarkeit der §§ 185 Abs. 2 Satz 1, 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII mit dem Recht der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Randnummer 61 Liegen nach allem die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X vor, so hat der Beklagte den Beitragsbescheid vom
  6. März 2010 mit Wirkung für die Vergangenheit vollumfänglich zurückzunehmen. Randnummer 62 III. Der (Hauptsache-)Tenor des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts war unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen (siehe unter I.) zum Zwecke der Klarstellung neu zu fassen. Randnummer 63 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 64 V. Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Randnummer 65 VI. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt auf der Grundlage von § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001305573

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