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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 29. Senat L 29 AL 72/13 Urteil Gesetzliche Rentenversicherung: Leistungen bei Altersteilzeit; Erstattungsanspru

Gesetzliche Rentenversicherung: Leistungen bei Altersteilzeit; Erstattungsanspruch des Arbeitgebers; Ermittlung der zu berücksichtigenden Arbeitszeit Orientierungssatz 1. Bei der Ermittlung der Voraus

§ 6Abs. 2 S. 3 Alt

TZG auf 16 Stunden wöchentlich, und zwar unter Zugrundelegung einer monatlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 70 Stunden. Randnummer 99 Die Altersteilzeitvereinbarung änderte gemäß deren § 1 den am

  1. Januar 2001 zwischen den Parteien (Klägerin und Beigeladene) abgeschlossenen Arbeitsvertrag und, obwohl darin nicht erwähnt, auch den Änderungsvertrag vom
  2. November 2004 ab und führte diesen ab
  3. April 2008 unter Zugrundelegung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beigeladenen von (gerundet) 16 Stunden als Altersteilzeitarbeitsvertrag fort und entsprach damit der Arbeitszeit vor dem Übergang der Beigeladenen in die Altersteilzeit. Vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit war - wie ausgeführt - eine wöchentliche Arbeitszeit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen von 16 Stunden (ungerundet 16,15 Stunden wöchentlich unter Zugrundelegung von 70 Stunden monatlich im Durchschnitt x 3 Monate ./. 13 Wochen – vgl. Ausführungen o.) vereinbart, die wiederum dafür maßgeblich war, ob die Beigeladene ihre Arbeitszeit auf die Hälfte ihrer bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert hatte. Die Verringerung der Arbeitszeit auf die Hälfte ist zwingend vorgeschrieben (Rolfs, in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht,
  4. Auflage 2016, § 2 AltTZG Rz.4; BAG - Urteil vom
  5. Februar 2004 - 9 AZR 401/02 - m.w.N. zitiert nach juris; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - Urteil vom
  6. April 2015 - L 7 AL 61/14 - m.w.N. - zitiert nach juris). Randnummer 100 Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten war die Arbeitszeit der Beigeladenen entsprechend dem Teilzeitarbeitsvertrag vom
  7. März 2008 auch tatsächlich auf die Hälfte verringert worden. Randnummer 101 Bei dem vorliegend entsprechend dem Altersteilzeitarbeitsvertrag vom
  8. März 2008 praktizierten Blockmodell sollte eine Aufteilung der Altersteilzeit in eine jeweils gleich lange Arbeits- und eine Freistellungsphase erfolgen, bei der der Arbeitnehmer, hier die Beigeladene, die Hälfte der Altersteilzeitdauer in der Arbeitsphase (
  9. April 2008 bis
  10. Juli 2010) in einem zeitlichen Umfang wie bisher arbeiten sollte, um dann in der Freistellungsphase (
  11. August 2010 bis zum
  12. November 2012) überhaupt keine Arbeitsleistung mehr erbringen zu müssen (vgl. Nomos Kommentar, /Bauer/Gehring/Gottwein, Altersteilzeitgesetz, § 2 Rz. 23-25 m.w.N.; Rolfs, in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht,
  13. Auflage 2016, § 2 AltTZG Rz.6; Beck'scher Online-Kommentar Arbeitsrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Rittweger, AltTzG, § 2 Rn. 13, beck-online). Randnummer 102 Die vertraglichen Regelungen in dem Altersteilzeitarbeitsvertrag vom
  14. März 2008 entsprachen grundsätzlich sowohl den Regelungen des Altersteilzeitgesetzes Altersteilzeitgesetz als auch denjenigen der „Gesamtbetriebsvereinbarung Altersteilzeit“. Tatsächlich wurde jedoch von diesen Regelungen dadurch abgewichen, dass die Freistellungsphase nicht bis zum
  15. November 2012, sondern lediglich bis zum
  16. Oktober 2012 gedauert hatte, wodurch die Altersteilzeitarbeit nicht mehr in eine jeweils gleich lange Arbeits- und eine Freistellungsphase aufgeteilt war, was jedoch nicht die Folge hatte, dass die tatsächliche Altersteilzeitarbeit der Beigeladenen höher als die vor dem Übergang in die Altersteilzeit bis zum
  17. März 2008 geleistete Arbeitszeit von 16 Stunden wöchentlich, ungerundet 16,15 Stunden wöchentlich, gewesen ist. Dies ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 103 Nach dem Altersteilzeitarbeitsvertrag vom
  18. März 2008 sollte die Altersteilzeit der Beigeladenen vom
  19. April 2008 bis zum
  20. November 2012 dauern. Die bisherige Arbeitszeit der Beigeladenen betrug 16 Stunden wöchentlich (ungerundet 16,15 Stunden wöchentlich – vgl.o.). Die verminderte Arbeitszeit sollte unter Zugrundelegung der bisherigen Arbeitszeit von 16 Stunden wöchentlich 8 Stunden wöchentlich während der gesamten Dauer der Altersteilzeit betragen, wobei die Arbeitszeitverteilung wie folgt geplant war: Vom
  21. April 2008 bis zum
  22. Juli 2010 16 Stunden wöchentlich und in der Folgezeit vom
  23. August 2010 bis zum
  24. November 2012 Freistellung und damit keine Arbeitszeitleistung. Randnummer 104 Hieraus ergab sich eine Gesamtstundenzahl von 1960 Stunden für die Zeit vom
  25. April 2008 bis zum
  26. Juli 2010 (= 70 Stunden durchschnittlich monatlich x 28 Monate = 1960 Stunden insgesamt), woraus sich wiederum eine Gesamtstundenzahl für die Zeit vom
  27. April 2008 bis zum
  28. Oktober 2012 von 34,66 Stunden monatlich und 8 Stunden wöchentlich ergab (1960 Stunden insgesamt ./. 55 Monate tatsächliche Altersteilzeit = 35,65 Stunden monatlich x 3 Monate ./. 13 Wochen = 8,22 Stunden wöchentlich,

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TZG auf 8 Stunden wöchentlich/Alternativberechnung unter Zugrundelegung der Gesamtstundenzahl und der Gesamtzahl der Kalendertage: Arbeitsphase vom

  1. April 2008 bis zum
  2. Juli 2010 insgesamt 852 Kalendertage; tatsächliche Freistellungsphase vom
  3. August 2010 bis zum
  4. November 2012 insgesamt 821 Kalendertage. Dies ergibt eine Gesamtstundenarbeitszeit für die Zeit vom
  5. April 2008 bis zum
  6. Juli 2010 von 1960 [vgl.o.] ./. 1673 Kalendertage [Gesamtzahl aus den Kalendertagen der Arbeitsphase und der tatsächlichen Freistellungsphase] = 1,17 Stunden pro Tag x 7 Tage = 8,19 Stunden pro Woche,

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TZG auf 8 Stunden pro Woche). Randnummer 105 Die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossen Altersteilzeitvereinbarung erfüllt somit die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 4 AltTZG. Als Rechtsfolge ergibt sich, dass auf die in § 4 AltTZG genannten Leistungen ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht. Randnummer 106 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Leistungsempfänger im Sinne des von der Zahlung von Gerichtskosten befreienden § 183 Satz 1 SGG ist auch der Arbeitgeber, der von der Bundesagentur Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz verlangt (BSG, Urteil vom 21. März 2007 - B 11a AL 9/06 R – zitiert nach juris). Randnummer 107 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001305585

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