Schließung des Friseurladens und anderer Läden durch den IS hätten sie als Familie entschieden, das Land zu verlassen. Mit Bescheid vom
Syrien befürchtete Heranziehung zum Wehrdienst könne nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Es sei nicht ersichtlich, dass ihm bei Rückkehr von Seiten des syrischen Staates eine politische Meinungsäußerung unterstellt werde. Randnummer 3 Mit seiner an demselben Tag eingegangenen Klage vom 20. September 2016 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Es lägen mittlerweile mehrere erstinstanzliche Entscheidungen vor, wonach in Konstellationen wie der Vorliegenden die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Bei einer unterstellten Rückführung über den Flughafen Damaskus wäre er
jetziger Auskunftslage Sicherheitskontrollen und Befragungen unterworfen. Hierbei würde sich herausstellen, dass er sich durch seine Ausreise dem Wehrdienst entzogen habe. Dies müsse zur Flüchtlingsanerkennung führen, wie der bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden habe. Im Übrigen sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da er aus Deir ez-Zor stamme, einer Region, die derzeit vom IS beherrscht werde. Randnummer 4 Der Kläger beantragt wörtlich, Randnummer 5 die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom
den hierfür geltenden Maßstäben (siehe unter I.) keine maßgebliche Vorverfolgung des Klägers erkennbar (siehe unter II.). Allerdings liegen für die erforderliche richterliche Überzeugung hinreichende Gründe für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer
verfolgung durch den syrischen Staat vor (siehe unter III.). Randnummer 13 I. 1.
G) der Bekanntmachung vom
G Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) – EMRK – keine Abweichung zulässig ist. Eine Verfolgungshandlung kann
G auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
G können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem die dort im Einzelnen aufgeführten Handlungen gelten, insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1) und unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). Außerdem kann danach die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, eine Verfolgungshandlung darstellen (Nr. 5). Randnummer 15 Für die Prüfung der Verfolgungsgründe
G enthält § 3b AsylG nähere Maßstäbe. Dabei ist es insbesondere
G bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Generell muss
G zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 des § 3a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Randnummer 16
G kann die Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, soweit im letzteren Fall kein Schutz vor Verfolgung durch die beiden erstgenannten Akteure oder durch internationale Organisationen gewährleistet ist. Solcher Schutz vor Verfolgung muss
G wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Die Flüchtlingseigenschaft wird schließlich
G nicht zuerkannt, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung
G hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (innerstaatliche Fluchtalternative). Randnummer 17 2. Zur Klärung, ob hiernach begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist, muss das Gericht
ständiger asylrechtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – BVerwG 9 C 14.89 –, juris, Rn. 13) eine Verfolgungsprognose unter zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts insgesamt anstellen. Diese Prognose hat die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand. Dies gilt auch, wenn der auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gem. § 3 Abs. 1 AsylG klagende Schutzsuchende – wie hier – aufgrund des subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG
G Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis hat und gem. § 60 Abs. 2 AufenthG nicht von einer Abschiebung bedroht ist (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom
dem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (
fluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Randnummer 19 Für die Beurteilung ist in beiden Fällen der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris, Rn. 20 und 22).
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
dem Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33.07 –, juris, Rn. 37) auch dann vorliegen, Randnummer 20 „wenn aufgrund einer ‚quantitativen‘ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden ‚zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts‘ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr ‚beachtlich‘ ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden
Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die ‚reale Möglichkeit‘ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert.“ Randnummer 21 3. Für Vorverfolgte gilt innerhalb des allgemeinen Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23).
RL ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen. Randnummer 22
der ständigen Asylrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16) die regelmäßig bestehende besondere Beweisnot des materiell beweisbelasteten Schutzsuchenden dadurch zu berücksichtigen, dass dessen eigenen Erklärungen gegebenenfalls größere Bedeutung beizumessen ist, als dies meist sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist, weil in der Regel unmittelbare Beweise im Herkunftsland nicht erhoben werden können. Das Gericht muss sich in diesem Fall jedoch schlüssig davon überzeugen, dass es den Angaben des Klägers glaubt. Art. 4 Abs. 3 a) QualifikationsRL verpflichtet die Mitgliedstaaten überdies, bei einem Antrag auf internationalen Schutz alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Art und Weise, in der sie angewandt werden, zu berücksichtigen.
RL stellen die Mitgliedstaaten für die Prüfung von begründeter Furcht vor Verfolgung sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, eingeholt werden. Randnummer 23 II.
diesen Maßstäben sind zunächst keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist. Weder aus seinen Angaben während der Anhörung vom 23. Juni 2016 (vgl. § 25 Abs. 1 S. 1 AsylG) noch aus der Klageschrift gehen Umstände hervor, die sich als bereits erlittene oder unmittelbar drohende Verfolgungshandlungen
G aus einem der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe seitens des syrischen Staats oder anderer Akteure
G ansehen lassen könnten. Dies gilt insbesondere auch für etwaige Verfolgungshandlungen seitens des IS. Der Kläger hat bereits eine unmittelbare persönliche Bedrohung weder in der Anhörung noch in der mündlichen Verhandlung hinreichend substantiiert vorgebracht. Randnummer 24 III. Auf Grundlage der Angaben des Klägers und der Auswertung aller dem Gericht zugänglichen Erkenntnismittel liegen jedoch hinreichende Gründe für die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von
fluchtgründen im Sinne des § 28 Abs. 1a AsylG wegen einer dem Kläger im hypothetischen Falle der Rückkehr drohenden Verfolgung durch den syrischen Staat aufgrund von – ihm zumindest zugeschriebenen (§ 3b Abs. 2 AsylG) – politischen Überzeugungen vor. Zwar gilt dies
der Rechtsprechung der Kammer nicht allein wegen (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und längeren Aufenthalts im westlichen Ausland (siehe dazu ausführlich das Urteil der Kammer vom 9. März 2017 – VG 4 K 572.16 A –, juris, Rn. 28 ff.). Aus den ergänzten Erwägungen des UNHCR zu Syrien (Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom April 2017) ergibt sich kein Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern. Diese Erwägungen werten im Wesentlichen dieselben Informationen aus, die bereits dem zitierten Urteil der Kammer zugrunde lagen. Mit den Erkenntnissen, die der dort geäußerten Einschätzung zugrunde liegen, dass eine Asylantragstellung vom syrischen Staat als Ausdruck einer oppositionellen Haltung angesehen werde (UNHCR vom April 2017, a.a.O., S. 30 Fn. 146) hat die Kammer sich in ihrem Urteil ausführlich auseinandergesetzt und ist zu einer abweichenden Bewertung gekommen. Randnummer 25 Eine Verfolgungsgefahr ergibt sich jedoch
Überzeugung der Kammer für den Kläger aus der Kumulation der genannten allgemeinen Merkmale mit dem gefahrerhöhenden Umstand der in seiner Ausreise liegenden Entziehung von der Wehrpflicht. Ausgangspunkt hierfür ist, dass
Überzeugung der Kammer die Zuschreibung einer politisch oppositionellen Haltung gegenüber rückkehrenden Staatsangehörigen durch syrische Behörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungshandlungen ihnen gegenüber führt, wobei die Schwelle für verfolgungsauslösende Anlässe angesichts der dabei zu erwartenden Schwere eines Eingriffs niedrig anzusetzen ist (siehe unter 1.). Dies betrifft auch den Kläger. Die Entziehung von einer aktuell bestehenden oder zeitnah bevorstehenden Wehrpflicht durch Ausreise führt im Zusammenspiel mit der Asylantragstellung im westlichen Ausland
den vorliegenden Erkenntnissen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu der Zuschreibung einer verfolgungsauslösenden oppositionellen Haltung (siehe unter 2.). Hierunter fällt der Kläger, der zum Zeitpunkt der Ausreise wehrpflichtig in Syrien war (siehe unter 3.). Die drohenden Verfolgungshandlungen sind schließlich schon aufgrund der Tatsache, dass sie auf der beachtlich wahrscheinlichen Zuschreibung einer oppositionellen Haltung beruhen, politisch motiviert (siehe unter 4.). Randnummer 26 1.
den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln drohen Rückkehrern, deren oppositionelle Haltung bekannt ist oder denen eine solche Haltung seitens der Behörden zugeschrieben wird, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen bis hin zu schwerer Folter und Tötung. Zwar sind angesichts der Tatsache, dass aus Deutschland seit April 2011 zunächst informell (vgl. Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 28. April 2011 – M I 3 – 125 242 SYR/0) und im Anschluss durch die obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern aufgrund jeweils verlängerter Entscheidungen
G (vgl. Umlaufbeschluss der Innenministerkonferenz vom
Syrien durchgeführt worden sind, keine aktuellen Vergleichsfälle bekannt, auf deren Grundlage auf eine drohende Verfolgung für Rückkehrer
Syrien oder zwangsweise dorthin Rückgeführter wegen der Zuschreibung einer oppositionellen Haltung geschlossen werden könnte. Die aktuelle Erkenntnislage ist vielmehr insgesamt unsicher (vgl. Deutsches Orient Institut, Auskunft zum Beschluss 3 LB 17/16, S. 1; VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 – 1 K 5093/16.TR –, juris, Rn. 43). Randnummer 27 Eine allgemeine Verfolgungsgefahr für tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle ergibt sich
Überzeugung der Kammer jedoch sowohl aus den vorliegenden Erkenntnissen zu der Behandlung von Rückkehrern bis April 2011 als auch aus den Berichten zum Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte gegen sich in Syrien aufhaltende Menschen. Es steht für die Kammer auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel insbesondere fest, dass insgesamt in der Verantwortung staatlicher Organe in Syrien bereits in der Vergangenheit und mit erhöhter Intensität seit Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 massive Folterungen stattfinden, die Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG für die von ihnen betroffenen Personen darstellen (siehe dazu ausführlich Urteil der Kammer vom 9. März 2017 – VG 4 K 572.16 A –, juris, Rn. 34 ff.). Die Schwelle für eine potentiell verfolgungsauslösende Zuschreibung einer oppositionellen Haltung ist dabei
Auffassung der Kammer insgesamt gering anzusetzen. Nicht zwingend erforderlich ist, dass Gründe hierfür im eigenen Verhalten oder der
außen erkennbaren eigenen Einstellung der Person angelegt sind. Es können
Auswertung der Erkenntnismittel vielmehr geringe Anlässe sowie reflexhafte Zuordnungen zu tatsächlich oder vermeintlich oppositionellen Kollektiven ausreichen (vgl. die ausführliche Darstellung bei VG Berlin, Urteil vom
G beschränkt. Andere Gründe, die eine (hypothetische) Rückkehr unzumutbar machen könnten, müssen außer Betracht bleiben. Dies betrifft in den Fällen wie dem Vorliegenden, in dem bestandskräftig bereits der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, insbesondere die drohenden Schäden
G, einschließlich der
Nr. 2 dieser Vorschrift drohenden Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung aus nicht die Flüchtlingseigenschaft begründenden Umständen. Ansonsten müsste jeder Fall des § 4 Abs. 1 AsylG stets zur Flüchtlingsanerkennung führen. Randnummer 29 2. Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnismittel existieren
diesem Maßstab im Ergebnis hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die erforderliche volle richterliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die Entziehung von einer zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell bestehenden oder zeitnah bevorstehenden Wehrpflicht im Zusammenspiel mit der Ausreise, Asylantragstellung und dem Aufenthalt im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgung führt (im Ergebnis ebenso VGH München, Urteil vom
Auffassung der Kammer eine drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung allein auch in der aktuellen Lage in Syrien nicht per se politische Verfolgung dar (siehe unter b)). Allerdings führt die wertende Gesamtbetrachtung der vorliegenden Erkenntnisse zu einer hinreichenden Verfolgungsgefahr für ausgereiste wehrpflichtige Asylantragsteller wegen der ihnen gegenüber drohenden Zuschreibung einer oppositionellen Haltung (siehe unter c)). Randnummer 30
den vorliegenden Erkenntnissen werden diese Tatbestände im Großen und Ganzen noch angewandt, auch wenn sie in der Praxis teilweise willkürlich gehandhabt werden; vgl. hierzu insbesondere Danish Immigration Service vom September 2015, Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, S. 11 f.: Randnummer 36 „A majority of sources stated that exemption rules are still by and large enforced in Syria. A person can still be exempted from the military service for medical reasons or disability or if he is the only male child of the family, and students can obtain deferral and have their military service postponed while studying. An international organization mentioned that according to the Decree 33 of 2014, conscripts can postpone their military service if they have brothers already serving. Randnummer 37 Prof. Bassel Alhassan referred to the Decree 33 of August 2014 by which it is possible to be exempted by paying a certain amount of money. This applies to people who have left Syria legally to work or study abroad for a minimum of four years and also to sons of diplomats. Randnummer 38 […] Randnummer 39 A Syrian lawyer added that the legal system is flawed and that people are sometimes treated in an arbitrary way at checkpoints and may risk being conscripted even if they are exempted. Watan mentioned a student who was threatened by security forces, that his documents could be destroyed and he could be taken. Both sources emphasized that sometimes the purpose of holding exempted persons back at checkpoints or threatening them is to force them pay a bribe. Randnummer 40 Two sources considered that students not carrying their exemptions papers risk being held back and conscripted at checkpoints.“ Randnummer 41 (Eine Mehrheit von Quellen gab an, dass die Ausnahmetatbestände in Syrien immer noch im Großen und Ganzen angewandt würden. Eine Person kann weiterhin vom Militärdienst aus medizinischen Gründen befreit werden oder wegen Behinderungen oder wenn sie das einzige männliche Kind der Familie ist, und Studenten können einen Aufschub erhalten und ihren Militärdienst verschieben, solange sie studieren. Eine internationale Organisation erwähnte, dass
dem Dekret 33 aus 2014 Wehrpflichtige ihren Wehrdienst verschieben können, wenn sie Brüder haben, die bereits dienen. Randnummer 42 Prof. Bassel Alhassan bezog sich auf das Dekret 33 von August 2014, wonach es möglich sei, befreit zu werden, wenn man eine gewisse Summe Geld bezahle. Dieses finde Anwendung auf Syrer, die Syrien legal verlassen haben, um im Ausland mindestens vier Jahre zu arbeiten oder zu studieren, und auch auf Söhne von Diplomaten. […] Randnummer 43 Ein syrischer Anwalt fügte hinzu, dass das Rechtssystem fehlerhaft sei und das Personen manchmal an Checkpoints willkürlich behandelt würden und riskierten, eingezogen zu werden, selbst wenn sie befreit seien. Watan erwähnte einen Studenten, der von Sicherheitskräften bedroht worden sei, dass seine Dokumente zerstört werden könnten und er mitgenommen würde. Beide Quellen betonten, dass manchmal das Festhalten oder die Bedrohung befreiter Personen an Checkpoints nur mit dem Ziel erfolge, sie zur Zahlung eines Schmiergelds zu zwingen. Randnummer 44 Zwei Quellen nahmen an, dass Studenten, die ihre Befreiung nicht bei sich trügen, riskierten, an Checkpoints aufgehalten und eingezogen zu werden; Übersetzung durch die Kammer); Randnummer 45 vgl. auch UNHCR vom
ihrer Festnahme an Kontrollstellen in die Armee eingezogen wurden, ohne zuvor einen Einberufungsbescheid erhalten zu haben.“ Randnummer 50 Junge syrische Männer wissen jedoch, dass sie mit 18 Jahren einberufen werden können. Die regulären Einberufungen erfolgen jeweils zum März/April und Oktober eines Jahres und können
den vorliegenden Erkenntnissen auch über öffentliche Ankündigungen erfolgen, bei denen eine Kenntnisnahme nicht unbedingt sichergestellt ist. Zwar erfolgt
den vorliegenden Erkenntnissen der Rekrutierungsprozess der syrischen Armee grundsätzlich weiterhin
den dafür geltenden gesetzlichen Regeln. Allerdings kommt es zu Unsicherheiten, Unregelmäßigkeiten und willkürlicher Anwendung der Gesetze aufgrund der weit verbreiteten Korruption, der instabilen Lage im Land und dem gewachsenen Bedürfnis
personeller Verstärkung der Armee (vgl. die ausführliche Darstellung bei Danish Immigration Service vom September 2015, a.a.O., S. 11). Das positive Wissen um die konkret bestehende Wehrpflicht unabhängig von einer bereits erfolgten Einberufung unterscheidet erstmals wehrpflichtige syrische Männer von noch nicht persönlich einberufenen Reservisten, die zwar – je
Alter und persönlichen Qualifikationen – mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zu befürchten haben, ohne dass aber das Ob und Wann einer Einberufung feststehen. Entsprechendes gilt für dauerhaft vom Wehrdienst befreite Männer (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 9. März 2017 – VG 4 K 572.16 A –, juris, Rn. 189 ff.). Der Sicherstellung des Wehrdienstes dient schließlich das Erfordernis einer Ausreisegenehmigung für Männer im wehrfähigen Alter; vgl. UNHCR vom April 2017, a.a.O., S. 4: Randnummer 51 „Männer im wehrfähigen Alter zwischen 18 und 42 benötigen für eine legale Ausreise eine Genehmigung des Rekrutierungsamts. Gemäß Informationen, die UNHCR zur Verfügung stehen, trifft dies in der Praxis auch auf Personen zu, die (etwa aus medizinischen Gründen) vom Militärdienst befreit wurden oder deren Militärdienst (wie etwa bei Studenten) aufgeschoben wurde.
Ende der Aufschubfrist wird erwartet, dass diese Personen zurückkehren, um Militärdienst zu leisten. Sofern sie nicht wie vorgesehen zurückkehren, gelten sie, wie aus Berichten hervorgeht, als Wehrdienstentzieher.“ Randnummer 52 cc) Schließlich ist davon auszugehen, dass eine Entziehung von der Wehrpflicht keine aktive Verweigerungshandlung voraussetzt (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2015 – OVG 10 N 14.13 –, juris, Rn. 6). Sie kann bereits in der Ausreise ohne Genehmigung des Rekrutierungsamts trotz bestehender Wehrpflicht liegen (vgl. UNHCR vom April 2017, a.a.O., S. 20 und 23 m.w.N.). In den Richtlinien des UNHCR (Guidelines on International Protection No. 10: Claims to Refugee Status related to Military Service within the context of Article 1A
den vorliegenden Informationen diejenigen, die einem Einberufungsbefehl innerhalb bestimmter Fristen nicht
kommen, unabhängig von dem Grund und der Motivation als wehrflüchtig. Dies geht insbesondere aus den Artikeln 98 und 99 des syrischen Militärstrafgesetzes hervor, das für diese Personen unterschiedliche Strafen je
Länge der Säumnis vorsieht (vgl. Legislative Decree No. 61/1950 Military Penal Law, inoffizielle Übersetzung des UNHCR; siehe auch VG Berlin, Urteil vom 9. März 2017 – VG 4 K 572.16 A –, juris, Rn. 169 ff.). Die Entziehung von der Wehrpflicht ist abzugrenzen von der Desertion, d.h. der Entfernung aus dem aktiven Dienst. Letztere führt
den Artikeln 100 bis 102 des syrischen Militärstrafgesetzes zu deutlich schärferen Strafen (vgl. Legislative Decree No. 61/1950 Military Penal Law, a.a.O.). Die härtere Bestrafung von Deserteuren in der Praxis geht im Übrigen auch aus den vorliegenden Erkenntnissen hervor (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada vom
verschiedenen Informationen hat der syrische Staatspräsident in den letzten Jahren schließlich mehrere Amnestien erlassen, die teilweise auch Wehrpflichtige, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, erfassen, wenn sie im Gegenzug ihren Wehrdienst leisten (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe vom
dem Militärdienstgesetz, die vor dem 17. Februar 2016 begangen wurden, gewährte. Randnummer 62 Das Dekret gewährt eine Amnestie über die volle Strafe für diejenigen, die innerhalb des Landes desertiert sind und unter Artikel 100 des Militärstrafgesetzbuches
dem legislativen Dekret 61 aus 1950 und seinen Änderungen fallen. Randnummer 63 Das Dekret gewährt eine Amnestie über die volle Strafe für diejenigen, die außerhalb des Landes desertiert sind und unter Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuches
dem legislativen Dekret 61 aus 1950 und seinen Änderungen fallen. Randnummer 64 Dieses Dekret umfasst niemanden, der vor der Justiz geflüchtet ist, es sei denn er stellt sich innerhalb von 30 Tagen im Fall von denjenigen innerhalb des Landes und 60 Tagen im Falle von denjenigen außerhalb des Landes; Übersetzung durch die Kammer). Randnummer 65 Die Art und Weise der Umsetzung dieser Amnestien und möglicherweise dennoch drohende Konsequenzen für die Betroffenen sind nicht gänzlich klar; vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe vom
Auffassung der Kammer allein noch keine politische Verfolgung. Weder die Einberufung zum Wehrdienst selbst noch die Bestrafung wegen einer Verweigerung bzw. Entziehung stellen per se politische Verfolgung dar. Soweit eine drohende Bestrafung die Schwelle für das Vorliegen einer Verfolgungshandlung
G überschreitet (siehe unter aa)), liegen
Überzeugung der Kammer keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das generelle Vorliegen eines Verfolgungsgrunds bzw. für dessen Zuschreibung in der aktuellen Situation in Syrien vor (siehe unter bb)). Randnummer 69 aa) Zwar droht Männern im wehrfähigen Alter mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unverhältnismäßige Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG, wenn sie sich dem Militärdienst entziehen, bzw. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung eines Militärdienstes, der völkerrechtswidrige Handlungen
sich ziehen kann, im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Letzteres gilt, wenn der Militärdienst Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, d.h. Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere nichtpolitische Straftaten, insbesondere grausame Handlungen, oder Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen. Für das Vorliegen einer Verfolgungshandlung in diesem Sinne kommt es
Auffassung der Kammer nicht darauf an, ob Rückkehrer einer Bestrafung dadurch entgehen können, dass sie dann ihren Wehrdienst in Syrien leisten. Dies stellt dann kein zumutbares Alternativverhalten dar, wenn es entweder nur durch die ansonsten drohende unverhältnismäßige Bestrafung motiviert ist oder wenn der Militärdienst Handlungen
G umfassen würde. Randnummer 70 Die
den syrischen Gesetzen drohende maximale Bestrafung bei Entziehung von der Wehrpflicht in Kriegszeiten beträgt gem. Art. 99 Abs. 1 E des Militärstrafgesetzes (zum Wortlaut vgl. Urteil der Kammer vom 9. März 2017 – VG 4 K 572.16 A –, juris, Rn. 174 ff.) Arrest von bis zu 5 Jahren. Bei einer Verhaftung mehr als drei Monaten
dem Einberufungszeitpunkt droht ein nicht zeitlich bestimmter vorläufiger Arrest. Diese Strafandrohungen erscheinen für sich genommen noch nicht offensichtlich unverhältnismäßig. Allerdings sollen die Wehrflüchtigen
2 des Militärstrafgesetzes (sowie in Friedenszeiten
3 des Militärstrafgesetzes)
Verbüßung der Haftstrafen zurück zu ihrer Einheit gebracht werden und dort ihren Dienst ableisten. Für den Fall der dann erfolgenden Desertierung drohen deutlich höhere Strafen bis hin zur Todesstrafe beim Überlaufen zum Feind gem. Art. 102 Abs. 1 des Militärstrafgesetzes. In der Praxis können die Strafen
den vorliegenden Erkenntnissen im Übrigen deutlich drastischer ausfallen; vgl. Immigration and Refugee Board of Canada vom
dem Aktivisten insbesondere desertierende Offiziere oder ‚höherrangige‘ Soldaten als ‚verräterisch und gegen das Regime‘ angesehen und seien Opfer von Inhaftierungen und ‚Folter‘ geworden (ebd.); Übersetzung durch die Kammer); Randnummer 75 Finish Immigration Service vom 23. August 2016, a.a.O., S. 12: Randnummer 76 „If one deserts from the army he would receive the death penalty. HBS knows of one case where a defector was allowed to return to the army. Randnummer 77 A European diplomat is not sure how widely death penalty is implemented. At least the person would go to jail. The source mentioned as anecdotal information that there have been summary executions of some deserters in order to set an example. Randnummer 78 According to an international organization a deserter can be recruited at a check point. He can be put to service, also frontline, or in prison for up to 260 days. The source points out that there is no official information on this. The consequences depend for example on the needs on the frontline and the position and rank of the deserter. It is likely that a deserter would be tortured in a prison.“ Randnummer 79 (Wenn jemand aus der Armee desertiert, würde er die Todesstrafe erhalten. HBS wusste von einem Fall, in dem einem Überläufer erlaubt wurde, zur Armee zurückzukehren. Randnummer 80 Ein europäischer Diplomat war sich nicht sicher, im welchem Umfang die Todesstrafe angewandt wird. Zumindest würde die Person ins Gefängnis kommen. Die Quelle erwähnte beiläufig, dass es standesrechtliche Hinrichtungen von Deserteuren gegeben habe, um ein Exempel zu statuieren. Randnummer 81
einer internationalen Organisation kann ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert werden. Er kann in den Dienst genommen werden, auch an die Front, oder bis zu 260 Tage ins Gefängnis kommen. Die Quelle führte aus, dass es keine offiziellen Informationen hierzu gebe. Die Konsequenzen würden beispielsweise von den Bedürfnissen an der Front und der Position und dem Rang des Deserteurs abhängen. Es sei wahrscheinlich, dass ein Deserteur im Gefängnis gefoltert würde; Übersetzung durch die Kammer); Randnummer 82 Schweizer Flüchtlingshilfe vom 28. März 2015, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, S. 4: Randnummer 83 „Wie bereits von der SFH beschrieben, werden Deserteure und Personen, die sich dem Militärdienst entzogen haben, inhaftiert und verurteilt. In Haft kommt es zu Folter und Menschenrechtsorganisationen berichten über Exekutionen von Deserteuren.“ Randnummer 84 Inwieweit die drohende Bestrafung unverhältnismäßig im Sinne des § 3 a Abs. 2 Nr. 3 AsylG ist, kann hier offen bleiben, denn jedenfalls droht eine Verfolgungshandlung
G (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom
den vorliegenden Erkenntnissen (insbesondere Human Rights Council vom
den Grundsätzen des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, juris) bestehen keine Zweifel, dass auch eine möglicherweise nur mittelbare Beteiligung von Wehrdienstleistenden an solchen Handlungen von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG erfasst wird. Randnummer 85 bb) Soweit wehrfähigen Rückkehrern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen
G drohen, kann die Kammer jedoch die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund
G nicht mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung erkennen. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln geht vielmehr hervor, dass die Durchsetzung der Wehrpflicht allgemein gegenüber allen syrischen Männern gleichmäßig (rücksichtslos) erfolgt und auch die Sanktionierung von Verstößen nicht generell politisch motiviert ist. Vielmehr unterscheiden sich
den vorliegenden Erkenntnissen die drohenden Konsequenzen danach, ob jemand – aus anderen Gründen – als oppositionell angesehen wird; vgl. hierzu insbesondere Danish Immigration Service vom September 2015, Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, S. 18: Randnummer 86 „The sources mentioned a number of possible consequences if an evader is caught by the authorities: immediate conscription upon arrest; deployment to the frontline, investigation and torture, and/or imprisonment. Which one or a combination of these consequences the person may risk being subjected to, may depend on the profile of the person, his connections and the area. If the authorities suspect the person to be in connection and cooperate with the opposition groups, the person would be subjected to investigation and illtreatment including torture. Nadim Houry (HRW) mentioned that while an Alawite from the coastal area might just get a ‘slap on the wrist’, a working class Sunni from an area known to be supportive of the opposition might be investigated and be subjected to ill treatment, accused of having supported the opposition. Randnummer 87 (Die Quellen erwähnten eine Reihe möglicher Konsequenzen, wenn ein Wehrflüchtiger von den Behörden gefasst wird: sofortige Einberufung bei der Verhaftung; Entsendung an die Front, Ermittlungen und Folter, und/oder Gefangennahme. Welche dieser Konsequenzen – einzeln oder in Kombination – einer Person drohen kann vom Profil dieser Person abhängen, ihren Verbindungen und der Gegend. Wenn die Behörden die Person verdächtigen, in Verbindung und Kooperation mit oppositionellen Gruppen zu stehen, würde sie Opfer von Ermittlungen und Misshandlungen einschließlich Folter. Nadim Houry (HRW) erwähnte, dass während ein Alawit aus der Küstengegend möglicherweise mit ‘einem blauen Auge‘ davonkomme, ein Sunnit aus der Arbeiterklasse aus einer Gegend, die bekannt sei für die Unterstützung der Opposition, möglicherweise untersucht und Opfer von Misshandlungen würde, weil er beschuldigt würde, die Opposition zu unterstützen; Übersetzung durch die Kammer); Randnummer 88 siehe auch – unter Bezugnahme auf die Informationen des Danish Immigration Service – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom
Syrien zurückschickt; Übersetzung durch die Kammer). Randnummer 93 Daraus geht
Auffassung der Kammer gerade nicht hervor, dass ein Politmalus auch bei einfachen Wehrpflichtigen allgemein unterstellt werden kann. Soweit der UNHCR
Auswertung insbesondere der auch hier dargestellten Quellen demgegenüber ausdrücklich davon ausgeht, dass Wehrdienstentziehung zu der Zuschreibung einer oppositionellen Haltung führe (vgl. UNHCR vom April 2017, S. 23: Randnummer 94 „Die Regierung betrachtet, wie Berichten zu entnehmen ist, Wehrdienstentziehung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Es wird berichtet, dass Wehrdienstentzieher in der Praxis festgenommen und unterschiedlich lange inhaftiert werden und danach in ihrer militärischen Einheit Dienst leisten müssen. Aus Berichten geht hervor, dass sie während der Haft dem Risiko der Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt sind.“), Randnummer 95 folgt die Kammer dem nicht. Diese Schlussfolgerung lässt sich
Auffassung der Kammer den zum Beleg hierfür in der Fußnote genannten Dokumenten nicht entnehmen. Über die vorstehend dokumentierten und durch die Kammer gewürdigten Erkenntnisse hinaus wird die Schlussfolgerung durch den UNHCR vor allem auf ein von ihm übersetztes Zitat von Lydia Gall, einer Anwältin und Rechercheurin bei Human Rights Watch, gestützt; vgl. UNHCR vom April 2017, S. 23 Fn. 113: Randnummer 96 „Wir wissen, dass Menschen [in Syrien] aufgrund ihrer Weigerung, in der Armee zu dienen, inhaftiert sind. (…) Syrer werden in Haftanstalten häufig unmenschlich und erniedrigend behandelt und sind gefährdet, verletzt oder getötet zu werden”. Randnummer 97 Im Original lautet die Stelle (Al Jazeera vom
Auffassung der Kammer nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass nicht klar wird, ob der UNHCR mit der Bezeichnung Wehrdienstverweigerer auch diejenigen erfassen will, die sich dem Wehrdienst durch Nichtantritt entziehen. In dem aktualisierten Dokument aus dem April 2017 spricht der UNHCR nur noch von Wehrdienstentziehung. Randnummer 102 Den jeweils vorgenommenen Wertungen des UNHCR ist auch nicht allein deshalb uneingeschränkt zu folgen, weil von ihm stammende Informationen durch ihre Nennung in Art. 8 Abs. 2 S. 2 QualifikationsRL besonders hervorgehoben werden. Zum einen bezieht sich diese Vorschrift
ihrem Wortlaut auf die „allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände“ eines Schutzsuchenden im Sinne des Art. 4 QualifikationsRL und damit auf Tatsachenfragen. Die Würdigung und Wertung der Tatsachen ist demgegenüber in erster Linie Aufgabe der Gerichte. Zum anderen entbindet eine Stellungnahme des UNHCR die Gerichte nicht von einer eigenständigen Prüfung, insbesondere wenn es für die vorgenommenen Wertungen an
vollziehbaren Belegen fehlt. Randnummer 103 Ein allgemeiner Rechts- oder Tatsachengrundsatz, wonach Randnummer 104 „ein Regime, das den Krieg unter Verletzung humanitärer Rechtsregeln führt, […] im Verweigerer einen Oppositionellen [sieht], so dass die ihm drohende Strafverfolgung oder sonstige Bestrafung Verfolgung darstellt“ (Marx, NVwZ 2015, 575
Auffassung der Kammer nicht ersichtlich und geht aus der in der genannten Fundstelle jeweils zum Beleg zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht hervor. Auch die Aussage aus der Rechtsprechung, Randnummer 106 „dass Verweigerer seitens des syrischen Regimes als Verräter an der gemeinsamen Sache angesehen und deswegen menschenrechtswidrig behandelt werden“ (VG Sigmaringen, Urteil vom 23. November 2016 – A 5 K 1372/16 –, juris, Rn. 119), Randnummer 107 beschreibt ohne erkennbare Tatsachenquellen eher die Fragestellung, als dass sie die Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund belegt. Randnummer 108 c) Den vorliegenden Erkenntnissen lassen sich demgegenüber tatsächliche Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine Entziehung vom Wehrdienst durch Ausreise in Kombination mit einer Asylantragstellung im westlichen Ausland über eine – möglicherweise unverhältnismäßige – Bestrafung hinaus Verfolgungshandlungen
sich ziehen kann (siehe unter aa)), die bei der gebotenen Gesamtwürdigung im Zusammenhang mit den übrigen bekannten Erkenntnissen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf – zumindest der Zuschreibung – einer oppositionellen Haltung beruhen (siehe unter bb)). Dies setzt
der sich aus den vorliegenden Erkenntnissen ergebenden aktuellen Situation in Syrien nicht voraus, dass die Betreffenden einen förmlichen Einberufungsbefehl erhalten haben (siehe unter cc)). Allerdings muss zumindest ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Beginn der konkreten Wehrpflicht und der Ausreise bestanden haben (siehe unter dd)). Randnummer 109 aa) Insbesondere das Auswärtige Amt und das Deutsche Orient Institut berichten speziell über die Folgen eines nicht abgeleisteten Militärdienstes bzw. der Entziehung vom Wehrdienst im Zusammenhang mit einer erfolgten Ausreise; vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das BAMF zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien vom 3. Februar 2016, S. 1: Randnummer 110 „Allerdings sind Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer
Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden sind. Dies steht überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidigern) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst. Dies entspricht auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammen arbeitet.“; Randnummer 111 Deutsches Orient Institut, Auskunft zum Beschluss 3 LB 17/16, S. 2: Randnummer 112 „Diente die Ausreise unter anderem dem Zweck, sich dem Wehrdienst zu entziehen (z.B. durch Flucht oder Bestechung eines direkten Vorgesetzten), so hat dies eine harte Bestrafung, bis hin Todesstrafe, aber oft auch Folter, zur Folge.“ Randnummer 113 Umgekehrt gibt das Auswärtige Amt in seiner Antwort an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 – 508-9-516.80/48808 – zu der Frage
den Konsequenzen für einen rückkehrenden Wehrflüchtigen an (S. 5): Randnummer 114 „Das Auswärtige Amt hat keine Erkenntnisse darüber, dass das Stellen eines Asylantrags allein zu einer härteren Bestrafung führt.“ Randnummer 115 Dies stellt drohende Verfolgungshandlungen allerdings nicht in Frage. Zum einen ist nicht klar, auf welche Konstellation sich die Antwort genau bezieht. Zum anderen schließen fehlende positive Kenntnisse des Auswärtigen Amts drohende Verfolgungshandlungen ebenso wenig aus wie sie als Beleg hierfür dienen können. Ein möglicher jedenfalls mittelbarer Zusammenhang zwischen Ausreise und Wehrdienstentziehung mit drohenden Verfolgungshandlungen ergibt sich schließlich aus den Berichten des Finish Immigration Service vom
dem Diplomaten versucht das Regime, das Land zu reinigen. Präsident Assad sagte in einer Rede im Juli 2015, dass das Land für diejenigen sei, die es beschützen. Daher bestehe ein Risiko für diejenigen, die das Land verlassen haben, dass sie nicht zurückkehren können, wenn der Krieg schließlich endet; Übersetzung durch die Kammer) Randnummer 118 bb) Die Gesamtwürdigung dieser und der übrigen bekannten Erkenntnisse führt dazu, dass
Überzeugung der Kammer von einem zwar geringen, aber angesichts der drohenden Folgen nichtdestotrotz beachtlichen Risikos der Zuschreibung einer oppositionellen Haltung gegenüber denjenigen Rückkehrern auszugehen ist, die sich durch Ausreise dem Wehrdienst entzogen und einen Asylantrag im westlichen Ausland gestellt haben. Angesichts der tatsächlichen oder vermeintlichen Oppositionellen in Syrien drohenden Folter bis zum (Folter-)Tod bedarf es aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33.07 –, juris, Rn. 37) nur geringer belastbarer tatsächlicher Anhaltspunkte für die drohende Zuschreibung einer oppositionellen Haltung, um von der Beachtlichkeit der Verfolgungswahrscheinlichkeit auszugehen. Randnummer 119 Für eine beachtlich wahrscheinliche verfolgungsauslösende Zuschreibung einer oppositionellen Haltung spricht zunächst der in Syrien geltende rechtliche Rahmen für wehrpflichtige Männer. Neben der Strafbarkeit der Wehrdienstentziehung
den Artikeln 98 und 99 des Militärstrafgesetzes (siehe oben unter III.2.b)aa)) gehört dazu auch die Genehmigungspflicht der Ausreise wehrpflichtiger Männer (siehe oben unter III.2.a)bb)). Beides stellt für sich genommen zwar keine Verfolgung dar; in Kombination mit den geschilderten Erkenntnissen verstärkt es jedoch den Eindruck, dass der syrische Staat die Wehrdienstentziehung mit einem erheblichen Unwerturteil versieht und insbesondere die Ausreise wehrpflichtiger Männer verhindern will (vgl. VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 –, juris, Rn. 60 ff. ). Hieran ändern auch die verschiedenen Amnestien nichts, die der Staatspräsident in den letzten Jahren erlassen hat. Angesichts ihrer
der Erkenntnislage geringen Verlässlichkeit stellen sie das grundsätzliche Unwerturteil nicht in Frage. Randnummer 120 Schließlich ist in die Würdigung einzubeziehen, dass die Frage, ob ein syrischer Rückkehrer bereits Wehrdienst geleistet hat, im Rückkehrfall einfach überprüfbar ist; vgl. Danish Immigration Service vom 26. Februar 2015, Syria – Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, S. 11: Randnummer 121 „The Syrian authorities usually have the names of draft evaders and deserters at the borders and a person cannot leave the country legally if he has evaded military service or if he has deserted from the army.“ Randnummer 122 (Die syrischen Behörden haben an den Grenzen üblicherweise die Namen von Wehrflüchtigen, und Deserteuren und eine Person, die sich dem Wehrdienst entzogen hat oder aus der Armee desertiert ist, kann das Land nicht legal verlassen; Übersetzung durch die Kammer). Randnummer 123 Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner – ggf.
richtendienstlicher – Ermittlungen seitens syrischer Sicherheitskräfte, um herauszufinden, ob ein Rückkehrer oppositionell eingestellt ist und/oder sich entsprechend betätigt hat. Vielmehr muss ein
Syrien rückkehrender wehrpflichtiger Mann davon ausgehen, dass Grenzbeamte die Entziehung vom Wehrdienst ohne weiteres bei einer Wiedereinreise feststellen können (so auch VGH München, Urteil vom 14. Februar 2017 – 21 B 16.31001 –, juris, Rn. 54 und 80).
Erkenntnissen außereuropäischer Stellen und internationaler Organisationen bestehen überdies Anhaltspunkte für eine Kontrolle auf den geleisteten Wehrdienst bei der Einreise; vgl. Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016, a.a.O., Nr. 5: Randnummer 124 „Sources indicate that the security check conducted by border authorities at the Damascus International Airport and other ports of entry includes checking if the returnee completed military service (CIVIC 11 Dec. 2015; Executive Director 14 Dec. 2015; Emeritus Professor 11 Dec. 2015). Several sources state that men of military age are particularly vulnerable to mistreatment by security authorities at the airport and other points of entry (ibid.; CIVIC 11 Dec. 2015; Executive Director 14 Dec. 2015). The Emeritus Professor described military-aged men as ‚the most vulnerable‘ group in terms of treatment by Syrian authorities at points of entry, ‚especially if they never served in the military‘ (Emeritus Professor 11 Dec. 2015). According to the Program Officer, young men of 16 to 40 are ‚particularly persecuted‘ by border authorities and are subject to ‚forced conscription on all sides,‘ even if they already completed their military service (CIVIC 11 Dec. 2015). A December 2015 article by Syria Deeply, an ‚independent digital media project‘ based in New York that aims to advance ‚foreign policy literacy through public service journalism‘ (n.d.), reports that Damascus residents have noticed an increase in detentions at government checkpoints in Damascus and that the authorities have been increasingly checking for evasion of military service (Syria Deeply 16 Dec. 2015).“ Randnummer 125 (Quellen berichten, dass die Sicherheitsüberprüfung durch die Grenzbehörden am internationalen Flughafen von Damaskus und anderen Grenzübergängen auch die Prüfung umfasse, ob Rückkehrer Militärdienst geleistet haben ([…]). Mehrere Quellen gaben an, dass Männer im wehrfähigen Alter besonders verwundbar für Misshandlungen durch Sicherheitskräfte am Flughafen und anderen Grenzübergängen seien ([…]). Der emeritierte Professor beschrieb wehrfähige Männer als ‚die am meisten verwundbare‘ Gruppe hinsichtlich der Behandlung durch syrische Behörden an Grenzübergängen, ‚insbesondere wenn sie keinen Militärdienst geleistet hätten‘ ([…]).
dem Programmbeauftragten würden ‚junge Männer zwischen 16 und 40 Jahren ‚besonders verfolgt‘ von Grenzbehörden und wären ‚Zwangsrekrutierungen von allen Seiten‘ ausgesetzt, selbst wenn sie bereits Militärdienst geleistet hätten ([…]). Ein Artikel vom 5. Dezember 2015 von Syria Deeply, einem ‚unabhängigen digitalen Medienprojekt‘ mit Sitz in New York, welches das ‚Verständnis von Außenpolitik durch einen Journalismus im öffentlichen Interesse fördern‘ will, berichtet darüber, dass Bewohner von Damaskus einen Anstieg von Festnahmen von Checkpoints der Regierung in Damaskus bemerkt hätten und dass die Behörden verstärkt
Wehrdienstentziehungen suchen würden ([…]); Übersetzung durch die Kammer); Randnummer 126 vgl. unter Bezugnahme auf diese Quelle auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 5. Januar 2017, a.a.O., S. 24: Randnummer 127 „Bei der Einreise
Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben.“ Randnummer 128
dem Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33.07 –, juris, Rn. 37) bildet die Zumutbarkeit das vorrangige qualitative Kriterium für die Beachtlichkeit der Wahrscheinlichkeit einer Gefahr. Hierfür spielt eine wesentliche Rolle, welches Entdeckungsrisiko für ein potentiell verfolgungsauslösendes Merkmal besteht. Ein bislang nicht
außen getretener innerer Vorbehalt gegenüber dem Verfolgerstaat hat dabei deutlich geringeres Gewicht als ein objektiv feststellbarer Umstand, mit dessen Überprüfung überdies – wie im Fall der Wehrdienstleistung – ein Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit rechnen muss. Aus der anzuwendenden objektivierten subjektiven Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen führt dies
Überzeugung der Kammer dazu, dass ein bei der einfachen (illegalen) Ausreise, Asylantragstellung und dem Aufenthalt im westlichen Ausland möglicherweise bestehendes, aber durch belastbare tatsächliche Anhaltspunkte nicht hinreichend objektiv zu bestätigendes Unbehagen, das den Maßstab der begründeten Furcht nicht erfüllt (siehe hierzu das Urteil der Kammer vom 9. März 2017 – VG 4 K 572.16 A –, juris, Rn. 90 ff.), in Kombination mit dem gefahrerhöhenden Merkmal der Wehrdienstentziehung dem Grunde
aber zu einem für die Flüchtlingsanerkennung beachtlichen Risiko führt, das angesichts der drohenden Gefahren nicht zumutbar ist. Randnummer 129 Überdies ist
Auffassung der Kammer angesichts der Situation in Syrien nicht erforderlich, dass die Betroffenen bereits einen förmlichen Einberufungsbefehl erhalten haben. Zwar kann ein bereits erhaltener Einberufungsbefehl die Wahrscheinlichkeit der
verfolgung erhöhen, weil er dokumentiert, dass der Adressat bereits in das Visier der Rekrutierungsbehörde gelangt ist. Allerdings braucht in der aktuellen Situation
den vorliegenden Erkenntnissen eine Einberufung nicht förmlich zugestellt werden (siehe oben unter III.2.a)bb)). Auch ohne ihr positives Wissen können wehrpflichtige Männer einberufen werden und auf den entsprechenden Listen auftauchen. Dies ändert für die Frage der Zuschreibung einer oppositionellen Haltung durch das syrische Regime deshalb nichts, weil Wehrpflichtigen die Tatsache ihrer (erstmaligen) Wehrpflicht und – auch im Fall eines erteilten Aufschub – des Zeitpunkts ihres Beginns bekannt ist. Dies unterscheidet erstmalig Wehrdienstpflichtige von Reservisten und dauerhaft vom Wehrdienst befreiten syrischen Männern (vgl. Urteil der Kammer vom 9. März 2017 – VG 4 K 572.16 A –, juris, Rn. 189 ff.), die zwar ebenfalls einberufen werden können, hiermit aber nicht mit derselben Wahrscheinlichkeit rechnen können und müssen. Randnummer 130 cc) Allerdings ist
Überzeugung der Kammer von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Zuschreibung einer oppositionellen Haltung im Falle einer nunmehr anstehenden – hypothetischen – freiwilligen oder zwangsweisen Rückkehr eines Wehrflüchtigen nur dann auszugehen, wenn zwischen Ausreise und Beginn der Wehrpflicht ein gewisser zeitlicher Zusammenhang besteht. Dabei kommt es für die Frage, ob eine Einberufung drohte, maßgeblich auf den Zeitpunkt der Ausreise an. Es sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sämtlichen Exilsyrern allein wegen nicht geleistetem Wehrdienst eine oppositionelle Haltung zugeschrieben wird. Hiergegen sprechen im Gegenteil die existierenden – und erst im August 2014 weiter erleichterten – gesetzlichen Regelungen, wonach Syrer, die seit vier Jahren im Ausland leben, sich durch Zahlung von 8.000 USD vom Wehrdienst befreien können (gesetzliches Dekret Nr. 33 aus 2014, vgl. SANA vom 6. August 2014, President al-Assad issues legislative decree amending mandatory military service law, sana.sy/en/?p=9155 [letzter Zugriff am 19. Mai 2017]; vgl. auch Danish Immigration Service vom September 2015, a.a.O., S. 12.). Randnummer 131 3.
diesen Maßstäben drohen dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen aufgrund der Zuschreibung einer oppositionellen Haltung. Der Kläger hat
seinen Angaben, an denen es keinen Anlass gibt zu zweifeln, noch keinen Wehrdienst geleistet. Er ist aus Syrien ausgereist und hat in der Bundesreplik Deutschland einen Asylantrag gestellt. Seit September 2015 hält er sich hier auf. Zu dem von ihm angegebenen Zeitpunkt seiner Ausreise am 1. Juli 2015, an dem ebenfalls kein Anlass zu Zweifeln besteht, war er 18 Jahre alt und damit grundsätzlich wehrpflichtig. Einen Grund für eine dauerhafte Rückstellung vom Wehrdienst hat er weder vorgebracht, noch ist er sonst ersichtlich. Für einen Aufschub vom Wehrdienst liegen keine Anhaltspunkte vor. Zwar hat er
den vorliegenden Erkenntnissen noch keinen Einberufungsbefehl erhalten, dies stellt
den dargestellten Maßstäben die Zuschreibung einer oppositionellen Haltung wegen Wehrdienstentziehung und den übrigen genannten Umständen nicht in Frage. Der Zeitraum von etwa drei Monaten zwischen Ausreise und dem nächsten regulären Rekrutierungstermin im Oktober erscheint schließlich hinreichend zeitnah, um von einer Verknüpfung zwischen Flucht und Wehrpflicht auszugehen. Randnummer 132 4. Schließlich bestehen keine Zweifel an der Verknüpfung der drohenden Verfolgungshandlungen mit dem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Soweit schon die Gefahr, überhaupt Opfer einer Verfolgungshandlung zu werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf der Zuschreibung einer oppositionellen Haltung beruht, ist diese Verknüpfung schon im Eintrittsrisiko angelegt. Für die politische Motivation spricht insbesondere die rückkehrenden Wehrdienstentziehern
den vorliegenden Erkenntnissen möglicherweise drohende Folter.
der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.