← Deutschland

LG Berlin 67. Zivilkammer 67 S 136/16 Beschluss Eigenbedarfskündigung in Berlin: Verfassungsmäßigkeit der Kündigungsschutzklausel-Verordnung § 1 KSchK

Eigenbedarfskündigung in Berlin: Verfassungsmäßigkeit der Kündigungsschutzklausel-Verordnung Orientierungssatz Die Kündigungsschutzklausel-VO des Senats von Berlin vom

  1. August 2013 (GVBl. 2013, 488) ist verfassungsgemäß (Festhaltung Kammer, Beschluss vom
  2. März 2016, 67 S 30/16 , MDR 2016, 511 ) Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Mitte,
  3. Dezember 2016, 14 C 49/15, Urteil vorgehend LG Berlin
  4. Zivilkammer,
  5. Juni 2016, 67 S 136/16, Beschluss nachgehend BGH,
  6. April 2017, VIII ZR 146/16, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am
  7. Dezember 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 14 C 49/15 - wird auf deren Kosten nach einem Wert von bis 6.000,00 EUR zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leisten. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Räumung und Herausgabe einer von der Klägerin an die Beklagten vermieteten Wohnung in Berlin. Randnummer 2 Das Amtsgericht hat die von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen, da die von dieser ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung unwirksam sei. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum erstinstanzlichen Vorbringen und zu den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen, wird auf das angefochtene Urteil und die zwischen den Parteien erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 3 Gegen das ihr am
  8. März 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am
  9. April 2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach der auf einen am
  10. Mai 2015 eingegangen Antrag der Klägerin gewährten Fristverlängerung bis zum
  11. Juni 2016 hat die Klägerin ihre Berufung mit am
  12. Mai 2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 4 Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Kündigung sei wirksam, da sie entgegen § 577a Abs. 2 BGB keine verlängerte Kündigungssperrfrist zu beachten habe. Randnummer 5 Sie beantragt, Randnummer 6 das amtsgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, die von ihnen innegehaltene Wohnung im X zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben. Randnummer 7 Die Beklagten beantragen, Randnummer 8 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Sie verteidigen das angefochtene Urteil und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 11 Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie aus den Gründen des Hinweisbeschlusses der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Beschlusszurückweisung erfüllt waren. Die Stellungnahme der Klägerin vom
  13. Juni 2016 rechtfertigt keine ihr günstigere Beurteilung. Randnummer 12 Die Anwendung des § 577a Abs. 2 BGB und der Kündigungsschutzklausel-VO hängt nicht von der Bedarfsperson i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, sondern allein davon ab, ob sich der Vermieter für den Ausspruch der Kündigung auf die vertypten Kündigungsgründe der § 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB stützt. Letzteres ist hier der Fall. Davon ausgehend unterliegt auch die hier maßgebliche Rückwirkung keiner vom Hinweisbeschluss abweichenden Beurteilung. Gründe, die Revision zuzulassen, bestanden gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht, da die von der Kammer herangezogene Entscheidung des BGH und die Entscheidung der Kammer vom
  14. März 2016 auch für das hier streitgegenständliche Kündigungsszenario einschlägig sind. Randnummer 13 Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2 Alt. 2, 711 ZPO, § 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 41 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001305939

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.