← Deutschland

VG Berlin 27. Kammer 27 L 43.17 Beschluss einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen presserechtlichen Auskunftsanspruchs eines Rundfunkveranstalters i

einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen presserechtlichen Auskunftsanspruchs eines Rundfunkveranstalters in Zusammenhang mit einer Observation Orientierungssatz 1. Ein begründetes Auskunftsverweiger

§ 4Abs. 2 Nr. 3 Presse

G Bln zu. Nach dieser Vorschrift können Auskünfte verweigert werden, soweit hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte. Dieses Auskunftsverweigerungsrecht ist zur Wahrung der wertsetzenden Bedeutung der Presse- und Rundfunkfreiheit, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch als einen speziellen Aspekt einschließt, nur bei einer konkreten und gewichtigen Gefährdung eines schwebenden Verfahrens anzuerkennen (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 19; Burkhardt in Löffler, Presserecht,

  1. Auflage 2015, § 4 LPG Rn. 106 m.w.N.). Randnummer 22 Der Antragsgegner beruft sich insoweit auf vom Antragsteller vorgetragene anhängige Ermittlungsverfahren gegen Funktionäre der F...-Moschee bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin und laufende Ermittlungen des BKA im Zusammenhang mit dem Anschlag auf dem Breitscheidplatz. Hinsichtlich der Ermittlungsverfahren bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin bestünde die Gefahr der Offenlegung von Details verdeckter Maßnahmen, die zu einer Warnung Verdächtiger und in der Folge zu einer Vereitelung der Ermittlungen führen könnten. Hinsichtlich der Ermittlungen des BKA könnten die begehrten Informationen eine Ausforschung der Arbeitsweise, Methodik und operativen Tätigkeit der Bundesanwaltschaft und des BKA ermöglichen. Randnummer 23 Mit diesem Vortrag hat der Antragsgegner eine konkrete und gewichtige Gefährdung eines schwebenden Verfahrens nicht hinreichend substantiiert dargelegt (vgl. zum Darlegungserfordernis: OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 21). Randnummer 24 Angesichts der bereits öffentlich bekannten Informationen dazu, dass die F...-Moschee ein Treffpunkt von Anhängern des so genannten Islamischen Staates ist, dass ein Verbot des Moscheevereins geprüft wird sowie des vom Antragsteller unwidersprochen vorgetragenen Umstandes, dass Funktionäre des Moscheevereines bereits verurteilt worden sind, und dass es eine Kamera zur Observation der Moschee gab bzw. gibt, ist nicht hinreichend nachvollziehbar, dass verdächtige Personen (erst) aufgrund einer Veröffentlichung der hier begehrten Information gewarnt werden würden und daher eine Vereitelung der laufenden Ermittlungen droht. Das Vorbringen des Antragsgegners, wonach die Existenz weiterer Ermittlungsverfahren nicht öffentlich bekannt sei, ist angesichts der medialen Berichterstattung nicht nachvollziehbar. So zitierte die Berliner Morgenpost am
  2. Januar 2017 auf ihrer Internetseite den Sprecher der Berliner Polizei T... mit der Information, dass Ziel der Kameraüberwachung nicht Feststellungen zu A... gewesen seien, sondern dass es im Rahmen der Gefahrenabwehr und im Zuge strafrechtlicher Ermittlungsverfahren um andere Personen gegangen sei. Randnummer 25 Weshalb die Angaben zum zeitlichen Umfang der Observation der F...-Moschee zwischen dem
  3. September 2016 und
  4. Dezember 2016 durch den Antragsgegner mit seiner Kamera Hinweise auf die Arbeitsweise der Bundesanwaltschaft und des BKA geben soll und dadurch laufende Ermittlungen gefährdet werden sollen, erschließt sich der Kammer nicht. Randnummer 26

(2)Hinsichtlich des Informationsinteresses des Antragstellers daran, in welcher Frequenz (zum Beispiel stündlich oder monatlich) und jeweils zu welchem Zweck (aus strafprozessualen Gründen oder zur Gefahrenabwehr) die Bilder der Observationskamera des Antragsgegners vor der F...-Moschee von dem Antragsgegner ausgewertet wurden (Antrag zu 2.), beruft sich der Antragsgegner ebenfalls erfolglos auf den Auskunftsverweigerungsgrund nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG Bln. Auch insoweit hat er die konkrete Gefährdung eines schwebenden Verfahrens im Sinne der Vorschrift nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Es ist nicht ansatzweise dargetan, dass durch die Veröffentlichung der Auswertungsfrequenz und des Auswertungszwecks ein schwebendes Verfahren konkret gefährdet werden könnte. Randnummer 27
(3)Für sein Auskunftsverlangen dazu, wann die Bilder, auf denen A... zu erkennen ist, vom Antragsgegner ausgewertet wurden (Antrag zu 4.), hat der Antragsteller weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Die öffentlich bekannte Information, wonach die Auswertung der Bilder der Observationskamera vor der F...-Moschee noch andauert, führt nicht zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses. Denn diese Information beantwortet nicht die vom Antragsteller ersichtlich begehrte Auskunft darüber, wann der Antragsgegner mit der Auswertung der Aufnahmen seiner Observationskamera vor der F...-Moschee begonnen und wann im Einzelnen er sie fortgeführt hat. Dem so verstandenen Auskunftsbegehren (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) hält der Antragsgegner ein

§ 4Abs. 2 Nr. 3 Presse

G Bln nicht mit Erfolg entgegen. Die konkrete und gewichtige Gefährdung eines schwebenden Verfahrens hat der Antragsgegner nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Weshalb aus der Angabe dazu, wann bis heute der Antragsgegner die Aufnahmen seiner Observationskamera vor der F...-Moschee auswertete, ein schwebendes Verfahren konkret gefährdet sein soll, erschließt sich nicht. Durch die Angabe zu Auswertungszeitpunkten bzw. -zeiträumen des Antragsgegners für seine Observationskamera, deren Existenz und Einsatz bereits öffentlich bekannt ist, werden weder verdeckte Maßnahmen offengelegt. Auch operative Arbeitsweisen des BKA oder der Bundesanwaltschaft werden nicht in einer schwebende Verfahren gewichtig gefährdenden Weise aufgedeckt. Randnummer 28

(4)Schließlich steht auch dem Informationsinteresse des Antragstellers daran, an welchem Tag bzw. an welchen Tagen A... auf den Bildern der Observationskamera des Antragsgegners vor der F...-Moschee von eben diesem erkannt wurde (Antrag zu 5.), kein berechtigtes, schutzwürdiges, den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließendes Interesse entgegen. Ein derartiges Interesse ergibt sich weder aus einem Schutzbedürfnis schwebender Ermittlungsverfahren noch aus der vom Antragsgegner geltend gemachten Gefahr, die aus der Offenlegung operativer Arbeitsweisen des BKA oder der Bundesanwaltschaft folgen soll. Die begehrte Information (Zeitpunkt des Erkennens des A...durch die Berliner Polizei auf den Aufnahmen ihrer Observationskamera vor der F...-Moschee) berührt keine laufenden Ermittlungsverfahren. Sie betrifft auch kein Tätigwerden des BKA oder der Bundesanwaltschaft. Randnummer 29
(5)Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass auch eine Berufung des Antragsgegners auf ein

§ 4Abs. 2 Nr. 2 Presse

G Bln nicht erfolgreich ist. Nach dieser Vorschrift können Auskünfte verweigert werden, soweit Maßnahmen ihrem Wesen nach dauernd oder zeitweise geheim gehalten werden müssen, weil ihre Bekanntgabe oder ihre vorzeitige Bekanntgabe die öffentlichen Interessen schädigen oder gefährden würde. Randnummer 30 Der Antragsgegner hat für keine der vom Antragsteller begehrten Auskünfte substantiiert dargelegt, dass ihre Erteilung öffentliche Interessen schädigen oder gefährden würde. Die reine Behauptung der Gefährdung öffentlicher Interessen genügt nicht. Auch der pauschale Verweis auf die Bedeutung der behördlichen Ermittlungen im terroristischen Bereich genügt – insbesondere mit Blick auf die durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistete funktionsgemäße Betätigung der Presse, deren Vermittlungs- und Kontrollfunktion in einer repräsentativen Demokratie unerlässlich ist (BVerwG, Urteil vom

  1. Februar 2013 - 6 A 2.12 - zit. nach juris, Rn. 27) – nicht zur Verweigerung einer Auskunft gegenüber dem Antragsteller. Randnummer 31 bb. Der Antragssteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO). Ein solcher Nachteil ist in Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche anzunehmen, wenn für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht, der dazu führt, dass bei einem Abwarten der Klärung im Hauptsacheverfahren die begehrte Auskunft ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (BVerwG, Beschluss vom
  2. September 2015 - 6 VR 2.15 - zit. nach juris, Rn. 22 m.w.N.). Randnummer 32 Es liegt auf der Hand, dass an der Aufklärung etwaiger Versäumnisse des Antragsgegners im Zusammenhang mit dem erst wenige Wochen zurückliegenden Anschlag auf dem Breitscheidplatz ein gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug bestehen. Unabhängig davon belegen auch die Sitzungen des Innenausschusses und des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten des Abgeordnetenhauses in den vergangenen Tagen sowie die noch andauernde massive mediale Berichterstattung auch des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Anschlag vom
  3. Dezember 2016 (vgl. dazu jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  4. Oktober 2016 - OVG 6 S 23.16 - zit. nach juris, Rn. 6) das gesteigerte öffentliche Interesse sowie den starken Gegenwartsbezug. Mit hoher Wahrscheinlichkeit verlöre die begehrte Auskunft ihren Nachrichtenwert, wenn zunächst der rechtskräftige Abschluss eines noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens abzuwarten wäre. Randnummer 33
  5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001306063

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.