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VG Berlin 3. Kammer 3 K 8.16 Urteil Anspruch eines Gehörlosen auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers für die Eintra

Obsah (6)Art. 2Art. 14Art. 12Art. 15Art. 10Artikel 4

Anspruch eines Gehörlosen auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers für die Eintragung einer Lebenspartnerschaft Leitsatz Auch das personenstandsrechtliche Verfahren na

Art. 2des Gesetzes vom 20.

November 2015, BGBl. I S. 2010) in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 2 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes – Personenstandverordnung – PStV – (vom 22. November 2008, BGBL. I S. 2263,

Art. 14Nummer 6 des Gesetzes vom 20.

Oktober 2015, BGBl. I S. 1722) kommen als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch allerdings nicht in Betracht. Nach diesen Vorschriften haben die Personen, die eine Lebenspartnerschaft, auf die gemäß § 17 PStG die Vorschriften über die Eheschließung (§§ 12 ff. PStG) entsprechend anzuwenden sind, begründen wollen, vor der Begründung die beabsichtigte Lebenspartnerschaft bei einem Standesamt anzumelden und die in § 12 Abs. 2 PStG genannten Umstände durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 PStV ist in dem Fall, dass ein Beteiligter hör- oder sprachbehindert ist und eine schriftliche Verständigung mit ihm nicht möglich ist, ein Gebärdendolmetscher hinzuzuziehen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 PStV, der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 PStV entsprechende Anwendung findet, ist dann, wenn ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht spricht, ein Dolmetscher heranzuziehen, wenn der Standesbeamte (…) die fremde Sprache nicht beherrscht. Randnummer 19 Weder aus diesen Vorschriften noch aus der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz – PStG-VwV – vom 29. März 2010 (Bundesanzeiger – BAnz. – Nr. 57a vom 15. April 2010,

die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz – PStG-VwV-ÄndVwV – vom

  1. Juni 2014, BAnz AT 12.06.2014 B1, S. 1 - 13) ergibt sich, wer für die Kosten der Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers oder Fremdsprachendolmetschers aufzukommen hat (vgl. Hochwald in: Das Standesamt 2015, S. 153 ff., S. 153). Dementsprechend ist in der Anlage zu § 9 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes im Land Berlin – PStGAV – (vom
  2. März 2013, GVBl. 2013 S. 107) keine Gebühr für den Einsatz von Fremdsprachendolmetschern oder von Gebärdensprachendolmetschern normiert. Randnummer 20 b. Ebenso wenig kann der Anspruch auf §§ 6, 9 BGG vom
  3. April 2002 (BGBl. I S. 1467,

Art. 12des Gesetzes vom 19.

Dezember 2007, BGBl. I S. 3024) gestützt werden. Dieses Gesetz betrifft ausschließlich die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung (§ 7 BGG). Randnummer 21 c. Der Anspruch auf die Vergütung der erbrachten Dolmetscherleistung ergibt sich vielmehr aus § 12 Abs. 1 und Abs. 2 LGBG (GVBl. 2006 S. 957,

Art. IV des Gesetzes vom

  1. Dezember 2010, GVBl. S. 560) in Verbindung mit den §§ 2, 3, 4 Abs. 1 und § 5 KHV vom
  2. Februar 2002 (BGBl. I S. 2650,

Art. 15des Gesetzes vom 19.

Dezember 2007, BGBl. I S. 3024). Randnummer 22 Danach ist die Deutsche Gebärdensprache als eigenständige Sprache anerkannt und lautsprachbegleitende Gebärden sind eine gleichberechtigte Kommunikationsform der deutschen Sprache ( § 12 Abs. 1 LGBG ). Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben das Recht, mit öffentlichen Stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1) in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitendem Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist ( § 12 Abs. 2 Satz 1 LGBG ). Die öffentlichen Stellen haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen (Abs. 2 Satz 2). Die §§ 2, 3, 4 Abs. 1 und § 5 KHV finden entsprechende Anwendung (Abs. 2 Satz 3). Randnummer 23 Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Erstattung des geltend gemachten Betrages sind vorliegend erfüllt. Randnummer 24 aa. Bei dem Standesamt des Bezirksamtes M...handelt es sich um eine Berliner Behörde i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 LGBG und damit eine öffentliche Stelle gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LGBG . Randnummer 25 bb. Die Hinzuziehung der Klägerin war zur Wahrnehmung der Rechte von V im Verwaltungsverfahren erforderlich (§ 12 Abs. 2 Satz 1 LBGB). Randnummer 26 Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Verfahren zur Begründung einer Lebenspartnerschaft gemäß §§ 17, 12 ff. PStG nicht um ein Verwaltungsverfahren im engeren Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 9 VwVfG handelt. Denn auf diesen Begriff ist § 12 Abs. 2 Satz 1 LBGB bei einer am Wortlaut, am Sinn und Zweck und an der Entstehungsgeschichte der Bestimmung orientierten Auslegung nicht beschränkt. Vielmehr ist auch das für die Begründung einer Lebenspartnerschaft vorgesehene personenstandsrechtliche Verfahren beim Standesamt ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 LBGB. Dies ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 27 „Der Begriff Verwaltungsverfahren ist ohne Konturen“ (vgl. Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwfG,

  1. Auflage 2014, § 9 VwVfG, Rn. 83). Insbesondere unternimmt § 9 VwVfG nicht den Versuch einer allgemein gültigen Definition. Vielmehr regelt er allein das Verwaltungsverfahren „im Sinne dieses Gesetzes“, um dessen speziellen Anwendungsbereich zu konturieren. Wenn es etwa in Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG heißt, dass die Länder die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren bestimmen, wenn sie die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, so ist damit ein abweichendes, weiteres Verständnis des Verwaltungsverfahrens gemeint, definiert als (gesetzliche) Bestimmungen, die die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden im Blick auf die Art und Weise der Ausführung des Gesetzes einschließlich ihrer Handlungsformen, die Form der behördlichen Willensbildung, die Art der Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung, deren Zustandekommen und Durchsetzung sowie verwaltungsinterne Mitwirkungs- und Kontrollvorgänge in ihrem Ablauf regeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. April 1987 – 2 BvR 909/82 u.a. – juris Rn. 109). Wird der Begriff des Verwaltungsverfahrens in diesem weiteren Sinne verstanden, so ist darunter nicht ausschließlich die Tätigkeit einer Behörde, die auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist, zu verstehen. So ist auch das Genehmigungsfreistellungsverfahren gemäß § 63 Bauordnung für Berlin – BauO Bln –, das (gerade) nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes vorbereitet, ebenso ein Verwaltungsverfahren in diesem Sinn, wie die behördliche Tätigkeit des Standesamtes nach dem PStG, so wie es in der PStV und in den mit Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 84 Abs. 2 GG erlassenen PStG-VwV geregelt ist. Denn die Tätigkeit des Standesamtes aufgrund der genannten Vorschriften vollzieht sich in einem vorgegebenen Verfahren, das einer behördlichen Prüfung und Willensbildung dient. Dagegen ist der Umstand, ob ein Betroffener sich „freiwillig“ oder „unfreiwillig“ einem behördlichen Verfahren unterzieht, entgegen der Auffassung des Beklagten kein taugliches Kriterium für die Feststellung, ob ein Verwaltungsverfahren vorliegt oder nicht. Randnummer 28 Der Sinn und Zweck der Bestimmung bestätigt ein weites Auslegungsverständnis. Ziel des LGBG ist die Umsetzung des Benachteiligungsverbotes von Menschen mit Behinderungen und die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderungen gemäß Art. 11 der Verfassung von Berlin, worauf u.a. alle Berliner Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben aktiv hinzuwirken haben ( § 1 LGBG ). Insbesondere darf niemand wegen seiner Behinderung diskriminiert werden ( § 2 Abs. 1 LGBG ). Besondere Bedeutung hat die Regelung in § 12 Abs. 1 LGBG (Abschnitt II – Förderung von Gehörlosen und hörgeschädigten Menschen –), wonach die Deutsche Gebärdensprache als eigenständige Sprache anerkannt und lautsprachbegleitende Gebärden eine gleichberechtigte Kommunikationsform der deutschen Sprache sind. Diese Pflicht, in der Deutschen Gebärdensprache mit den Betroffenen zu kommunizieren, obliegt allen öffentlichen Stellen. Dies verdeutlicht den hohen Stellenwert, den der Gesetzgeber dem Abbau von Sprachbarrieren für gehörlose Menschen im Umgang mit seinen Behörden, zudem auch eine Übernahme der Kosten im erforderlichen Umfang gehört, eingeräumt hat. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob das Verwaltungsverfahren im Sinne dieser Norm im Ergebnis u.a. auf den Erlass eines Verwaltungsaktes ausgerichtet ist. Dies hätte zur Folge, dass der Anspruch auf einen engen Ausschnitt des Verwaltungshandelns beschränkt wäre. Ein solches Verständnis von der Norm widerspräche dem Ziel des Gesetzes. Randnummer 29 Auch die Entstehungsgeschichte streitet für eine Einbeziehung des personenstandsrechtlichen Verfahrens in den Begriff des Verwaltungsverfahrens. Die jetzige Fassung von § 12 Abs. 2 Satz 1 LGBG ist durch Art. I des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesgleichberechtigungsgesetzes vom
  3. September 2004 (GVBl. S. 433) eingeführt worden. In seiner ursprünglichen, durch Art. I des Gesetzes zu Artikel 11 der Verfassung von Berlin (Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung) vom
  4. Mai 1999, GVBl. S. 178) eingeführten Fassung des LGBG bezog sich § 12 Abs. 2 Satz 1 LGBG noch ausdrücklich auf „das Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz“. Auch wenn die Streichung dieser Bezugnahme in der Gesetzesbegründung nicht näher erläutert wird (vgl. Abgeordnetenhaus Drs. 15/2938 S. 1, 3 ff.), so ist sie, wie sich aus dem „Bericht zur Lage der Menschen mit Behinderungen und ihrer Teilhabe in Berlin – Behindertenbericht 2006 –„ gem. § 11 LGBG der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz (S. 16; http://www.parlament-berlin.de/ados/IIIPlen/vorgang/d15-5469.pdf) ergibt, so verstanden worden, dass daraus z.B. folge, dass bei einer Eheschließung der Gebärdendolmetscher von dem jeweiligen Bezirksamt bezahlt werden müsse. Noch in dem Rundschreiben I Nr. 19/2006, geändert mit Schreiben vom
  5. März 2008 (http://archiv.diakonie-portal.de/Members/eui/Dokumente/SGB...II/Folder...1152269#935/File...1216209286.pdf) wird die Eheschließung, allerdings unter Bezugnahme auf den Begriff des Verwaltungsverfahrens nach § 9 VwVfG, als Beispiel für ein Verfahren nach § 12 Abs. 2 LGBG genannt (geändert im aktuellen Rundschreiben I Nr. 19/2006, https://www. berlin.de/sen/soziales/berliner-sozialrecht/land/rdschr/2006...19.html). Randnummer 30 Die Hinzuziehung der Klägerin als Gebärdensprachdolmetscherin war auch im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 LGBG erforderlich, damit V in dem personenstandsrechtlichen Verfahren nach §§ 17, 12 ff. PStG ihre Rechte wahrnehmen konnte. Die Begründung einer Lebenspartnerschaft i.S.d. §§ 1 ff. des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) vom
  6. Februar 2001 (BGBl. I S. 266,

Art. 10des Gesetzes vom 20. November 2015, BGBl. I S. 2010) setzt die Anmeldung nach §§ 17, 12 Abs. 1 und 2 PSt

G voraus. Die zukünftigen Partnerinnen haben die beabsichtigte Lebenspartnerschaft mündlich oder schriftlich bei dem Standesamt anzumelden (§ 12 Abs. 1 Satz 1 PStG). Dabei regelt § 28 Abs. 1 PStV, dass die Eheschließenden die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden sollen. Bei Verhinderung einer der Partner kann dieser den anderen schriftlich bevollmächtigen oder bei Verhinderung aus wichtigem Grund können sich beide Partner durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 PStV ist zwar (nur) dann, wenn ein Beteiligter hör- oder sprachbehindert ist und eine schriftliche Verständigung mit ihm nicht möglich ist, ein Gebärdendolmetscher hinzuzuziehen. Vorliegend hat der Standesbeamte aber nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin darauf bestanden, dass V bei ihrer persönlichen Vorsprache zur Anmeldung der Begründung einer Lebenspartnerschaft diesen nur zusammen mit einer Gebärdensprachdolmetscherin wahrnimmt und damit die Erforderlichkeit bestätigt. Randnummer 31 Die Berechtigte durfte die Klägerin als Gebärdensprachdolmetscherin zur Kommunikation mit dem Standesbeamten heranziehen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 KHV haben die Berechtigten nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 1 KHV, wonach zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren – so wie hier – der Anspruch auf Bereitstellung einer Gebärdensprachdolmetscherin oder einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe im notwendigen Umfang besteht, ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe. Der Anspruch umfasst auch das Recht, eine Gebärdensprachdolmetscherin selbst bereitzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KHV), die die im Sinne des § 3 Abs. 1 KHV für die Wahrnehmung eigener Rechte der Berechtigten erforderliche Kommunikation sicherstellt. Randnummer 32 cc. Die Klägerin ist gemäß § 5 Abs. 2 KHV auch berechtigt, den Anspruch in eigenem Namen geltend zu machen. Danach vergütet die Behörde die nach § 2 Abs. 1 KHV erforderlichen Leistungen auch in dem Fall, dass der Berechtigte den Gebärdensprachdolmetscher selbst bereitgestellt hat, unmittelbar denjenigen, die sie erbracht haben. So verhält es sich vorliegend. Deshalb kommt nicht mehr darauf an, dass die Berechtigte den Anspruch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LGBG durch Vertrag auch wirksam gemäß § 398 BGB an die Klägerin abgetreten hat. Mit Ausnahme von § 411 BGB ist die Abtretung einer öffentlich-rechtlichen Forderung nach den §§ 398 ff. BGB unter Beachtung der Besonderheiten der jeweils einschlägigen Rechtsmaterie (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1992 – 7 C 24/92 – juris Rn. 14, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 – III C 173.65 – juris Rn. 25; BGHZ, Urteil vom 28. Juni 2011 – VI ZR 184/10 – juris Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch Roth/Kieninger in Münchner Kommentar, 7. Auflage 2016, § 398 Rn. 8f.) zulässig. Die Abtretung des Anspruchs des Berechtigten aus § 12 Abs. 2 Satz 1 LGBG ist nicht eigens geregelt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Abtretung dieses Anspruchs auf die Erstattung der erbrachten Leistung der Klägerin Besonderheiten der Interessenlage zwischen der V und dem Beklagten entgegenstehen könnten (vgl. Hess. VHG, Urteil vom 25. Januar 1987 – 4 UE 3085/84 – juris Rn. 68). Randnummer 33 dd. Die Höhe des geltend gemachten Betrages entspricht den §§ 1 Abs. Satz 1 Nr. 1, 8 ff. des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes – JVEG – (vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718, 776,

Artikel 4des Gesetzes vom 10.

Dezember 2015, BGBl. I S. 2218) welches gemäß § 5 Abs. 1 KHV entsprechend anzuwenden ist. Gegen die der Abrechnung auf Basis eines Stundenhonorars zugrunde gelegte Einsatzzeit, zu der auch Reise- und Wartezeiten zählen (§ 8 Abs. 2 JEVG) ist nichts zu erinnern. Randnummer 34 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin gemäß § 9 Abs. 3 JEVG ein Stundenhonorar von 75 Euro in Ansatz gebracht hat. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 JEVG beträgt das Honorar des Dolmetschers für jede Stunde 70 Euro und, wenn er ausdrücklich für simultanes Dolmetschen herangezogen wurde ist, 75 Euro; maßgebend ist ausschließlich die bei der Heranziehung im Voraus mitgeteilte Art des Dolmetschens. Anspruchsauslösende Voraussetzung für eine Dolmetschervergütung ist nach § 9 Abs. 3 JEVG die Heranziehung durch das Gericht oder die Behörde. Die Heranziehung eines Dolmetschers beginnt nicht schon mit der schriftlichen Ladung, sondern mit dem Beginn des Ereignisses, bei dem gedolmetscht werden soll. Für eine Mitteilung im Voraus reicht es daher aus, dass die Art des Dolmetschens vor der tatsächlichen Inanspruchnahme mitgeteilt wird. Zudem kann die Art der Heranziehung jederzeit, bspw. auch während einer Befragung oder Verhandlung, geändert werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom

  1. Juli 2014 – 1 Ws 301/14 – juris, Rn. 10 ff., 11, 14 f.; Binz in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtkostengesetz u.a.,
  2. Auflage 2014, § 9 JEVG, Rn. 24 f.; Schneider, JVEG,
  3. Auflage 2014, § 9 JVEG, Rn. 38). Vorliegend spricht viel dafür, dass von der Klägerin ein simultanes Dolmetschen erwartet und ihr dies im Voraus mündlich, mitgeteilt wurde. Ein gewichtiges Indiz hierfür ist die vom Standesbeamten unterzeichnete „Einsatzbestätigung“, nach welcher dieser das Gespräch offenbar so gestaltet hat, dass eine simultane Verdolmetschung erforderlich war, die - was unstreitig ist - dann auch vorgenommen wurde. Bei einer solchen Sachlage ist es auch ohne eine Dokumentation einer entsprechenden vorherigen mündlichen Mitteilung über die verlangte Art des Dolmetschens sachgerecht, ausnahmsweise auf die nachträglich behördlich bestätigte, tatsächlich erfolgte Art des Dolmetschens hinsichtlich der Vergütung abzustellen (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze,
  4. Auflage 2015, § 9 JEVG, Rn. 29, zur Maßgeblichkeit der tatsächlich erfolgen Art des Dolmetschens bei fehlender vorheriger Mitteilung). Im Übrigen dürfte das vom Standesbeamten bestätige simultane Dolmetschen bei einer Gesamtbetrachtung der Kosten die insgesamt günstigere Alternative gewesen sein. Das konsekutive Dolmetschen wird zwar „nur“ mit einem Stundensatz i.H. von 70 Euro vergütet, nimmt aber in der Regel erheblich mehr Zeit in Anspruch, als das mit 75 Euro pro Stunde etwas höher vergütete, simultane Dolmetschen. Randnummer 35
  5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Randnummer 36
  6. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war auf Antrag der Klägerin gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es der Klägerin nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der oben dargestellten schwierigen Rechtsfragen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom
  7. April 2010 - BVerwG 6 B 46/09 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  8. Juni 2011 - OVG 10 N 47.09 - juris). Randnummer 37
  9. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil die die Frage der Rechtweite des Begriffs „Verwaltungsverfahren“ in § 12 Abs. 2 Satz 1 LGBG grundsätzliche Bedeutung hat. Randnummer 38
  10. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom
  11. Juli 2016 ist bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben, § 173 VwGO in Verbindung mit § 296a Satz 1 ZPO. Randnummer 39 Beschluss Randnummer 40 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 41 181,50 Euro Randnummer 42 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001306814

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