gehend BVerwG,
V 2020 abhängig sei, weil die in § 8 Abs. 8 ZuV 2020 enthaltene besondere Berechnungsvorschrift für den Fall von wesentlichen Kapazitätserweiterungen im Zeitraum vom
Inbetriebnahme in vollem Umfang zur Produktion des Zuteilungselements beitrügen, sondern erst
und
ausgelastet würden. Deshalb sehe § 8 Abs. 8 Satz 2 ZuV 2020 für die Ermittlung der Aktivitätsrate der zusätzlichen Kapazität nicht eine Betrachtung der tatsächlichen Produktionsmengen, sondern eine rechnerische Ermittlung unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kapazitätsauslastung vor. Die von der Beklagten gewählte Vorgehensweise führe dazu, dass die wesentliche Kapazitätserweiterung des Zuteilungselements nur mit ihren tatsächlichen absoluten Produktionsmengen in den Jahren 2009 und 2010 zur Ermittlung der Zuteilungsmenge beitrage. Randnummer 8 Die Klägerin ist ferner der Ansicht, selbst wenn ihrer Auslegung von § 8 Abs. 8 ZuV 2020 nicht gefolgt würde, sei der Zuteilungsbescheid wegen eines Verstoßes gegen den unmittelbar anwendbaren Art. 9 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278/EU rechtswidrig. Im angefochtenen Bescheid sei der Bezugszeitraum 2009 und 2010 ausgewählt worden, weil die Klägerin diesen Bezugszeitraum im Rahmen ihres Zuteilungsantrages selbst angegeben habe. Die DEHSt hätte aber von dieser Angabe abweichen und die für die Klägerin günstigeren Daten des Bezugszeitraumes 2005-2008, die mit dem Zuteilungsantrag übermittelt worden waren, anwenden müssen. Denn die Bestimmung des maßgeblichen Zeitraums sei
dem eindeutigen Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278/EU Aufgabe der Mitgliedstaaten und nicht etwa der Anlagenbetreiber. Selbst wenn ein Anlagenbetreiber in seinem Zuteilungsantrag einen der in § 8 Abs. 1 ZuV 2020 genannten Bezugszeiträume angebe, müsse der jeweilige Mitgliedstaat dennoch den anderen Bezugszeitraum zugrunde legen, wenn die erhobenen Daten hierfür höher seien. Die Vorschrift des § 8 Absatz 1 ZuV 2020 sei daher unionsrechtskonform so auszulegen, dass von der Wahl des Anlagenbetreibers abzuweichen sei, wenn sich herausstelle, dass der von ihm nicht gewählte Bezugszeitraum die höheren Daten ausweise. Eine Bindung an die Wahl des Anlagenbetreibers mit der möglichen und sich vorliegend verwirklichten Konsequenz der Anwendung niedrigerer Daten siehe das Unionsrecht nicht vor. Hierfür spreche auch der Erwägungsgrund 16 des Beschlusses 2011/278/EU. Randnummer 9 Die Mitgliedstaaten der EU seien, soweit ersichtlich, von dem von der Klägerin vertretenen Grundsatz der Bestimmung der jeweils anwendbaren Bezugszeiträume von Amts wegen ausgegangen, z.B. Österreich und das Vereinigte Königreich. Daher sei auch die Beklagte hierzu unionsrechtlich verpflichtet, da eine EU-weit einheitliche Vorgehensweise bei der Ermittlung der vorläufigen Zuteilungsmenge verpflichtend sei. Randnummer 10 Die Klägerin ist der Auffassung, dass bei der Auslegung von § 8 Abs. 8 ZuV 2020 und des Art. 9 Abs. 9 des Beschlusses 2011/278/EU nicht nur der Fall einer wesentlichen Kapazitätserweiterung, sondern auch der Fall einer wesentlichen Kapazitätsverringerung berücksichtigt werden müsse. Die Überlassung der Wahl des Bezugszeitraums an die Anlagenbetreiber würde im Falle einer wesentlichen Kapazitätsverringerung im Falle der von der Beklagten aufgeworfenen „Optimierungsmöglichkeit“ bei Antragstellung zu einer möglichen Mehrzuteilung führen, die bei einer fehlenden Wahlmöglichkeit nicht gegeben wäre. Damit wäre die europaweit einheitliche Handhabung des Zuteilungsregimes nicht gewährleistet. Randnummer 11 Der Umstand, dass in dem von der Beklagten beigefügten Musterformular der europäischen Kommission die Anlagenbetreiber bei den Angaben zu der relevanten “baseline period” ein Auswahlfeld zu bedienen hätten, sei kein Beleg für ein vermeintliches Wahlrecht des Anlagenbetreibers. Die rechtlichen Vorgaben für die Zuteilung stammten aus dem Beschluss 2011/278/ EU und nicht aus einer Formularvorgabe. Randnummer 12 Die Ausführungen der Beklagten zu der Rechtsprechung hinsichtlich der Frage der Unzulässigkeit der bedingten Antragstellung im Zuteilungsverfahren beträfen nicht nur die vergangenen Handelsperioden, sondern seien hier auch deswegen von keiner Relevanz, weil die Klägerin ihren Zuteilungsantrag unter keine Bedingung gestellt, sondern eine unbedingte Zuteilung auf der Grundlage der Zuteilungsregelung für wesentliche Kapazitätserweiterungen gemäß § 8 Abs. 8 ZuV 2020 beantragt habe. Die maßgeblichen Zuteilungsregeln für die
falschen Bezugszeitraum ausgewählt habe. Randnummer 25 Folgte man der Auffassung der Klägerin dazu, dass die Behörde die für sie günstigere Version prüfen müsse, würde dies dazu führen, dass die zuständige Behörde jeden Antrag zweimal anfordern und mit unterschiedlichen Zeiträumen prüfen müsste, um die günstigere Variante herauszufinden. Dies sei schon mit dem Grundsatz der Unzulässigkeit bedingter Anträge im Emissionshandel nicht vereinbar, dies gelte auch für die 3. Handelsperiode. Randnummer 26 Eine Beratungspflicht der DEHSt habe es in diesem Fall nicht gegeben. Ein offensichtlich erkennbarer Fehler bzw. unvollständiger Antrag habe hier nicht vorgelegen. Wenn der Antragsteller beispielsweise im vorliegenden Fall planen würde,
der Zuteilung so wenig zu produzieren, dass er bei einer höheren Zuteilung eventuell an die Grenze einer teilweisen Betriebseinstellung käme, könnte er die in einem solchen Fall gemäß § 21 Abs. 2 ZuV 2020 vorgesehene 50-prozentige Kürzung der Zuteilung vermeiden. Aufgrund des detailliert geregelten Zuteilungsverfahrens, des Leitfadens der DEHSt und der zu Verfügung gestellten Software sei es außerdem
Ansicht der Rechtsprechung Aufgabe des Antragstellers, die für die Anlage zutreffenden Werte einzusetzen. Randnummer 27 Der Hinweis der Klägerin auf Art. 9 des Beschlusses 2011/278/EU führe zu keinem anderen Ergebnis. Aus der Formulierung "soweit sie höher sind" ergebe sich kein Schluss darauf, wer letztendlich den höheren Wert festlegen würde. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es
des Beschlusses den Mitgliedstaaten überlassen bliebe, ob sie bei der Antragstellung ein Wahlrecht vorsehen oder nicht, wäre die Bundesregierung damit lediglich den von der EU konkretisierten Vorgaben gefolgt, welche es den Antragstellern aufgebe, die Basisperiode auszuwählen. Randnummer 28 Zwar sei der Beschluss 2011/278/EU an die Mitgliedstaaten gerichtet, aber dies bedeute nicht, dass die Mitgliedstaaten alle darin genannten Aufgaben selbst durchführen müssten. So seien zum Beispiel in Art. 6 des Beschlusses zwar die Mitgliedstaaten angesprochen, die Anlagen in die einzelnen Anlagenteile aufzugliedern, dies werde aber von den Anlagenbetreibern durchgeführt. Die von der Klägerin zitierte nationale Regelung Großbritanniens bezöge sich zunächst nur auf die Datenübermittlungspflicht des Antragstellers. Auch in Österreich werde es so gehandhabt, dass die Anlagenbetreiber die Basisperiode beim Antrag selbst auswählten und von der Behördenseite keine Prüfung diesbezüglich durchgeführt werde, ob die andere Basisperiode für den Anlagenbetreiber günstiger wäre. Dies ergebe sich aus der von der Beklagten per E-Mail vom 18. Dezember 2015 eingeholten Mitteilung des zuständigen österreichischen Umweltbundesamtes. Randnummer 29 Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen und waren, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend hierauf sowie auf den Inhalt der Streitakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Soweit die Klage teilweise zurückgenommen worden ist, war das Verfahren
GO) einzustellen. Randnummer 31 Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass dieser bedingt gestellt worden ist. Grundsätzlich darf zwar eine Klageerhebung nicht von außerprozessualen Bedingungen abhängig gemacht werden, weil das Bestehen des Prozessrechtsverhältnisses aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs feststehen muss. Zulässig sind innerprozessuale Bedingungen, wie z.B. Hilfsanträge, Widerklagen, Eventualwiderklagen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 82 Rn. 8 m.w.N., sowie Zöller, ZPO, 29. Auflage, 2012, § 253 Rn. 1 m.w.N.). In Verfahren, in denen Betreiber von emissionshandelspflichtigen Anlagen eine Zuteilung von weiteren Emissionshandelsberechtigungen begehren, liegt
Auffassung der Kammer eine besondere Konstellation vor, wo der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes die Zulässigkeit der bedingten Verpflichtungsklage gebietet, um den durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom
2 der RL 2003/87/EG (Emissionshandelsrichtlinie – EH-RL) legt nämlich die Kommission die Gesamtmenge der Zertifikate für die gesamte Union fest. Die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten erfolgt
den Unionsvorschriften und muss gemäß Art. 11 Abs. 3 der RL 2003/87/EG von der Kommission genehmigt werden (vgl. EuG, Urteil vom 26. September 2014 – Rs. T-629/13, Rn. 108). Eine unbedingte Verpflichtungsklage ist nicht geeignet, das Rechtsschutzziel der Klägerin zu erreichen. Denn es handelt sich um ein mehrstufiges Verwaltungsverfahren, in dem – anders als bei mehrstufigen Verwaltungsakten
deutschem Recht – ein stattgebendes Urteil die fehlende Zustimmung der im Verwaltungsverfahren zu beteiligenden Behörde (hier: der Europäischen Kommission) nicht ersetzen kann. Eine Beiladung der Europäischen Kommission gem. § 65 Abs. 1 oder 2 VwGO kommt auch nicht in Betracht, da weder ein Fall der Rechtskrafterstreckung gem. § 121 VwGO vorliegt noch rechtliche Interessen der Europäischen Kommission berührt sind. Der Ausgang des Rechtsstreits kann die Rechtsposition der Europäischen Kommission weder verbessern noch verschlechtern, da die Kommission keine Rechte in Bezug auf den hier in Rede stehenden Streitgegenstand hat, sondern nur die ihr aus dem Vertrag über die Europäische Gemeinschaft folgenden Zuständigkeiten (vgl. zur Beiladung der Europäischen Kommission: BVerwG, Beschluss vom
1 dieses Beschlusses bestimmen für Bestandsanlagen die Mitgliedstaaten die historischen Daten der einzelnen Anlagen auf Basis der gemäß Art. 7 erhobenen Daten für den Bezugszeitraum
dem Erwägungsgrund Nummer 16 des Beschlusses der Kommission 2011/278/EU sollte die Menge der Zertifikate, die Bestandsanlagen kostenlos zugeteilt werden, auf historischen Produktionsdaten beruhen. Die Umsetzung des Art. 9 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278/EU erfolgte mit § 8 Abs. 1 ZuV 2020. Danach bestimmt sich für Bestandsanlagen die maßgebliche Aktivitätsrate auf Basis der gemäß § 5 erhobenen Daten
Wahl des Antragstellers einheitlich für alle Zuteilungselemente der Anlage entweder
dem Bezugszeitraum vom
den Bezugszeitraum vom
V 2020 ist die maßgebliche Aktivitätsrate der Medianwert aller Jahresmengen des Produktes der Anlage (Abs. 2) bzw. der
30 einbezogenen Wärme (Abs. 3) bzw. aller Jahresenergiemengen der für die Zwecke
27 verbrauchten Brennstoffe (Abs. 4) bzw. der
29 einbezogenen Prozessemissionen (Abs. 5) in dem
Abs. 1 gewählten Bezugszeitraum (Hervorhebung hinzugefügt). Dieser Bezugszeitraum ist
Wahl des Anlagenbetreibers entweder der Zeitraum 2005 - 2008 oder 2009 - 2010. Die Klägerin betreibt unstreitig eine Bestandsanlage und kreuzte auch
ihrem eigenen Vorbringen in ihrem Zuteilungsantrag den Bezugszeitraum 2009 - 2010 an. Durch die Wahl des Bezugszeitraumes 2009 - 2010 ist die für die (unstreitig im Zeitraum 2005 - 2008 erfolgten) wesentlichen Kapazitätserweiterungen maßgebliche Vorschrift bei der Berechnung der historischen Aktivitätsraten (§ 8 Abs. 8 ZuV 2020) nicht zur Anwendung gelangt, die Berechnung der Zuteilungsmenge erfolgte
V
V 2020 abhängig ist. Randnummer 36 Der Wortlaut des § 8 Abs. 8 Satz 1 ZuV 2020 steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Danach entspricht bei wesentlichen Kapazitätserweiterungen zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2011 die maßgebliche Aktivitätsrate des Zuteilungselements der Summe des
den Absätzen 2 bis 5 bestimmten Medianwerts ohne die wesentliche Kapazitätserweiterung und der Aktivitätsrate der zusätzlichen Kapazität (Hervorhebungen hinzugefügt). § 8 Abs. 8 Satz 1 ZuV 2020 enthält zwar keine gesonderte Differenzierung von Bezugszeiträumen, sondern beinhaltet die folgende Formulierung: "bei wesentlichen Kapazitätserweiterungen zwischen dem
dem 30. Juni 2011
1 des Beschlusses 2011/278/EU („ Zuteilung an neue Marktteilnehmer im Anschluss an eine wesentliche Kapazitätserweiterung“) gesonderte Regelungen gibt. Randnummer 37 § 8 Abs. 8 Satz 1 ZuV 2020 sieht bei der Berechnung der maßgeblichen Aktivitätsrate als einen Summanden den
den Absätzen 2 bis 5 (des § 8) bestimmten Medianwert ohne die wesentliche Kapazitätsänderung vor. Die Absätze 2 bis 5 nehmen jeweils Bezug auf den
1 gewählten Bezugszeitraum, so dass es eindeutig ist, dass der eine Summand in der Berechnung und damit auch das Ergebnis der Berechnung davon abhängt, welcher Bezugszeitraum gewählt worden ist. Randnummer 38 Die vom Klägervertreter genannten systematischen Argumente führen zu keiner anderen Beurteilung. Die hierfür zitierten Vorschriften enthalten keine Aussage zur maßgeblichen Aktivitätsrate. § 4 ZuV 2020 regelt die Bestimmung der installierten Anfangskapazität von Bestandsanlagen. Allein aus der Tatsache, dass § 4 Abs. 3 auf die hier nicht relevante Ausnahme in § 8 Abs. 8 Satz 3 verweist, lässt sich für die Frage, ob es für Kapazitätserweiterungen keine zwei Bezugszeiträume geben soll, nichts herleiten. Ebenso wenig aussagekräftig ist der Verweis auf § 5 Abs. 1 Nummer 4 b) ZuV 2020, denn die Vorschrift regelt die Erhebung von Bezugsdaten und listet die Angaben auf, die der Anlagenbetreiber im Antrag auf kostenlose Zuteilung für Bestandsanlagen zu machen hat. Daraus, dass der Anlagenbetreiber bei Zuteilungselementen, deren Kapazität zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2011 wesentlich geändert wurde, zusätzlich zu der installierten Anfangskapazität auch die installierte Kapazität
jeder wesentlichen Kapazitätsänderung und das Datum der Aufnahme des geänderten Betriebs anzugeben hat, lässt sich nicht herleiten, dass es bei wesentlichen Kapazitätserweiterungen in § 8 Abs. 8 Satz 1 ZuV 2020 nicht auf die Wahl des Bezugszeitraumes ankommen würde. In der Begründung der Zuteilungsverordnung steht außerdem ausdrücklich, dass die Abs. 8 und 9 nicht für wesentliche Kapazitätsänderungen vor dem
Abs. 1 gewählten Bezugszeitraum berücksichtigt werden (Bundestags-Drucksache 17/6850, S. 30 letzte Absatz zu § 8).
Auffassung der Kammer von Art. 9 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278/EU gedeckt ist. Diese Regelung ist insbesondere geeignet, die europarechtliche Vorgabe umzusetzen. Denn ein Wahlrecht eröffnet für die Anlagenbetreiber die Möglichkeit, den für sie günstigeren Bezugszeitraum zu wählen und führt damit im Regelfall dazu, dass die höhere historische Aktivitätsrate der Zuteilung zu Grunde gelegt wird. Soweit der Klägervertreter meint, dass die Einräumung des Wahlrechts deswegen europarechtswidrig sei, weil dies ein Risiko für die Anlagenbetreiber berge, dass sich falsch zu entscheiden, dringt er mit diesem Argument nicht durch. Die praktische Wirksamkeit des europäischen Emissionshandelssystems wird durch das Wahlrecht der Anlagenbetreiber nicht beeinträchtigt. Mit dem eingeräumten Wahlrecht wird vielmehr effektiv sichergestellt, dass der Vorgabe in Art. 9 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278/EU entsprochen wird, weil es im Interesse der Anlagebetreiber liegt, den Bezugszeitraum zu wählen, der zur höheren Aktivitätsrate und damit zu einer höheren Zuteilungsmenge führt. Selbst wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Anlagenbetreiber sich falsch entscheidet und damit eine geringere Menge an kostenlosen Emissionsberechtigungen zugeteilt bekommt, wird das Funktionieren des europäischen Emissionshandelssystems nicht beeinträchtigt. Denn der Europäische Gerichtshof hat in den aktuellen Entscheidungen zum Emissionshandelsrecht betont, dass das Hauptziel der Emissionshandelsrichtlinie der Schutz der Umwelt durch eine Verringerung der Treibhausgasemissionen ist (st. Rspr. EuGH, vgl. z.B. EuGH, Urteil vom
Auffassung der Kammer kommt dem Guidance Document bei der Auslegung des Beschlusses der Kommission trotz seiner fehlenden Rechtsqualität eine maßgebliche Bedeutung zu. Der EuGH hat im Urteil vom
der österreichischen Regelung der Anlagenbetreiber ein Wahlrecht hat, ob er Daten für den Bezugszeitraum 2009-2010 übermittelt, ergibt sich aus der Kombination dieser Vorschrift mit § 6 Abs. 1, dass die österreichische Regelung entgegen der Auffassung des Klägervertreters eine Wahlmöglichkeit für den Anlagenbetreiber vorsieht. Randnummer 52 Ferner ist in dem Formularmuster, das von der Europäischen Kommission veröffentlicht worden ist, auf Seite 5 explizit ein Wahlrecht der Anlagenbetreiber vorgesehen. Dort heißt es unter II 2: Randnummer 53 “baseline period chosen a) please select the baseline period for your installation. You are allowed to choose either 2005-2008 as a baseline period, or 2009-2010.... Please note that if your member state requires so, you will have to provide data of all years 2005-2010 for all parameters”. Randnummer 54 Es ist zwar zutreffend, dass weder die österreichische Umsetzung noch das Musterformular eine verbindliche Auslegung des Art. 9 Abs. 1 des Beschlusses der Kommission darstellen. Sie stellen jedoch zusätzliche Indizien für die Zulässigkeit der Einräumung eines Wahlrechts dar. Randnummer 55 Die Kammer sieht insbesondere wegen des oben zitierten Inhalts des Guidance Documents Nr. 2 der Europäischen Kommission keinen Grund für eine Vorlage beim Europäischen Gerichtshof. Eine Vorlagepflicht zur Klärung der Vereinbarkeit der o.g. Auslegung mit Europarecht besteht
3 AEUV nicht, weil das vorliegende Urteil mit den Rechtsmitteln der Berufung und Sprungrevision angefochten werden kann. Randnummer 56 Eine Vorlage ist im Übrigen auch nicht aus Gründen der Gewährleistung der europaweit einheitlichen Anwendung der Zuteilungsregeln geboten. Denn die Einräumung eines Wahlrechts bei der Festlegung der Basisperiode stellt aus den oben genannten Gründen effektiv sicher, dass im Regelfall die für den Anlagenbetreiber günstigere Periode gewählt wird, so dass eine möglicherweise unterschiedliche Umsetzung des Art. 9 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278/EU in den Mitgliedstaaten zu keiner spürbaren Wirkung für das europäische Emissionshandelssystem führt. Die Möglichkeit einzelner fehlerhafter Entscheidungen von Anlagenbetreibern ist nicht systemrelevant. Dies gilt auch für den zunächst von der Beklagten als Beispiel genannten Fall einer „Optimierungsmöglichkeit“ durch Wahl eines auf den ersten Blick ungünstigeren Bezugszeitraumes im Falle einer geplanten Kapazitätsverringerung, um die bei Erreichen der Grenze einer teilweisen Betriebseinstellung gem. § 21 Abs. 2 ZuV 2020 folgende 50-prozentige Kürzung der Zuteilung zu vermeiden. Denn es handelt sich dabei um einen lediglich hypothetischen Fall, der für die europaweite Einheitlichkeit des Zuteilungsregimes ohne Bedeutung ist. Soweit der Klägervertreter meint, ein Wahlrecht gem. § 8 Abs. 1 ZuV 2020 würde bei einer wesentlichen Kapazitätsverringerung regelmäßig zu einer mit Art. 9 des Beschlusses 2011/278/EU nicht vereinbaren europarechtswidrigen Besserstellung der Anlagenbetreiber führen, dringt er mit diesem Argument nicht durch. Denn Art. 9 Abs. 9 des Beschlusses 2011/278/EU verweist für die Berechnung der historischen Aktivitätsraten sowohl bei wesentlichen Kapazitätserweiterungen als auch bei wesentlichen Kapazitätsverringerungen auf die gem. Art. 9 Abs. 1 des Beschlusses bestimmten Medianwerte. Damit wird deutlich, dass die Wahl des Bezugszeitraumes mit der höheren historischen Aktivitätsrate auch bei wesentlichen Kapazitätsverringerungen europarechtlich vorgesehen und nicht unzulässig ist. (b) Randnummer 57 Es gibt auch keine Pflicht der DEHSt, die von den Anlagenbetreibern getroffene Wahl der Basisperiode zu überprüfen und zu korrigieren, falls die Wahl zu einer für den Anlagenbetreiber nicht optimalen Zuteilungsmenge führt. Aus Art. 9 des Beschlusses 2011/278/EU kann aus den oben genannten Gründen keine Verpflichtung der nationalen Behörden zu einer Alternativberechnung bei jedem Zuteilungsantrag abgeleitet werden. Randnummer 58 Entgegen der Ansicht des Klägervertreters folgt aus auch §§ 24, 25 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nicht die Verpflichtung der DEHSt, die günstigeren Daten des Bezugszeitraums von Amts wegen zu berücksichtigen oder den Antragsteller zu einer entsprechenden Berichtigung aufzufordern. Hier zu verpflichtet auch der Grundsatz des fairen Verwaltungsverfahrens nicht. Randnummer 59
VfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind.
VfG soll sie dem Antragsteller
Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben. Aus diesen Vorschriften kann die Klägerin keine Fürsorgepflicht mit den von ihr geforderten Konsequenzen herleiten. Die aus §§ 24, 25 VwVfG folgende Betreuungspflicht der Behörde richtet sich
den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sind dabei u.a. der Verfahrensstand sowie die Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2007 - 13 A 2975/06 – juris). Sinn und Zweck der Vorschrift ist zu verhindern, dass die Verwirklichung der den Beteiligten
materiellem Recht oder im Verfahren zustehenden Rechte an der Unkenntnis, Unerfahrenheit oder Unbeholfenheit im Umgang mit Behörden scheitert. Bei der Klägerin, die ein seit 1926 bestehendes (vgl. http://www.spenner-zement.de/de/firmenprofil/chronik) und seit 2005 emissionshandelspflichtiges Unternehmen betreibt und daher weder im Umgang mit Behörden im Allgemeinen noch mit der DEHSt im Besonderen als unerfahren einzustufen ist, ist keine besondere Schutzbedürftigkeit ersichtlich. Es ist daher ausreichend, wenn in einem Massenverfahren wie bei der Antragstellung zu Beginn der Handelsperiode die Erörterungs- und Betreuungspflicht nicht nur konkret-individuell, sondern gerade auch abstrakt-generell durch entsprechend eindeutiges Informationsmaterial und standardisierte Merkblätter erfüllt wird (vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom
teile der jeweiligen Allokationsregelungen abzuwägen und entsprechende Zuteilungen innerhalb der Frist zu beantragen (vgl. auch Urteil vom 12. Dezember 2012 - BVerwG 7 C 24.11 - Buchholz 406.253 § 11 ZuG 2007 Nr. 1 Rn. 26). Das Antragserfordernis verlange
dem BVerwG von den Anlagenbetreibern auf der Grundlage der ihnen bei Ablauf der Antragsfrist zur Verfügung stehenden Informationen eine definitive Entscheidung zwischen den in Betracht kommenden Zuteilungsregeln. Wie hier, ging es auch in dem vom BVerwG entschiedenen Fall um eine Konstellation, die die Frage aufwarf, ob der Anlagenbetreiber von den mit der Entscheidung für eine Zuteilungsregel verbundenen Risiken freizustellen sei. Hierzu hat das BVerwG ausgeführt, dass die Behörde nicht verpflichtet sein solle zu prüfen, welche Zuteilungsregel für die jeweilige Anlage am günstigsten ist, weil eine solche „Günstiger-Prüfung“ weder im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz 2004 noch im Zuteilungsgesetz 2012 vorgesehen sei. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich insoweit kein Unterschied zu der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.