← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 31. Senat L 31 AS 618/17 B ER Beschluss Grundsicherung für Arbeitsuchende - örtliche Zuständigkeit - anerkannte

Grundsicherung für Arbeitsuchende - örtliche Zuständigkeit - anerkannter Flüchtling - Aufenthaltstitel - Verpflichtung zur Wohnsitznahme in Schleswig-Holstein Leitsatz Für Flüchtlinge bzw Asylberechtigte ist allein der Träger zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12a Abs 1 bis 3 Aufenthaltsgesetz (juris: AufenthG 2004) ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Nur dort kann unter Berücksichtigung des insoweit begrenzten Freizügigkeitsrechts die Zuständigkeit eines Jobcenters begründet werden. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,

  1. März 2017, S 200 AS 2395/17 ER, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
  2. März 2017 insoweit aufgehoben, als den Antragstellern zu
  3. für den Zeitraum vom
  4. März 2017 bis
  5. August 2017 Leistungen bewilligt wurden. Im Übrigen betreffend den Antragsteller zu
  6. wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten zu 1/
  7. Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG) des Antragsgegners ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen in Bezug auf den Antragsteller zu
  8. unbegründet. Nur der Vollständigkeit halber und wegen des unter dem
  9. Mai 2017 noch erfolgten Vortrags zur Antragstellerin zu
  10. (nur vor dem Sozialgericht) ist darauf hinzuweisen, dass insoweit unter dem
  11. März 2017 die Antragsrücknahme erfolgte, so dass Leistungen aus prozessualen Gründen nicht bewilligt werden können, auch wenn es an einer Nebenbestimmung zum Aufenthaltstitel betreffend die Wohnsitznahme fehlen sollte. Randnummer 2 Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
  12. März 2017, mit dem den Antragstellern zu
  13. -
  14. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch/Zweites Buch (SGB II) ab Beschlussdatum bis zum
  15. August 2017 vorläufig bewilligt wurden, erweist sich im Hinblick auf die Antragsteller zu
  16. -
  17. als rechtswidrig, da der Antragsgegner für die Leistungserbringung nicht zuständig ist (§ 36 Abs. 2 SGB II). Randnummer 3 Die Antragsteller besitzen die syrische Staatsangehörigkeit, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Antragsteller zu
  18. ist am
  19. März 2016, die der Familienangehörigen am
  20. September 2016 erfolgt. Im Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel befindet sich für die Antragsteller zu
  21. die folgende Nebenbestimmung: Randnummer 4 „GEM. § 12 A Abs. 1 AUFENTHG IST DIE WOHNSITZNAHME AUF DAS LAND SCHLESWIG-HOLSTEIN BESCHRÄNKT. DIESE BESCHRÄNKUNG GILT BIS ZUM
  22. 2019.“ Randnummer 5 Bis zum
  23. Januar 2017 hat das für den Aufenthaltsort der Antragsteller zuständige Jobcenter Herzogtum L Leistungen gewährt (Bescheid vom
  24. Januar 2017). Randnummer 6 Zu diesem Zeitpunkt verlegten die Antragsteller ihren Wohnsitz nach B. Sie tragen vor, sich in Schleswig-Holstein nicht wohlgefühlt zu haben. Außerdem lebten die drei Kinder der verstorbenen Schwester der Antragstellerin zu
  25. in B. Randnummer 7 Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass allein ein Jobcenter in Schleswig-Holstein, hier insbesondere das Jobcenter Herzogtum L für die Antragsteller zuständig sei. Es sei ihnen ohne weiteres zuzumuten, nach Schleswig-Holstein zurückzukehren, um dort Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Randnummer 8 Der Senat hat am
  26. Juni 2017 einen Erörterungstermin durchgeführt. Dabei ergab sich, dass die drei Kinder der verstorbenen Schwester bereits unter behördlicher Vormundschaft stehen. Der Antragsteller zu
  27. hat einen Arbeitsvertrag mit einer hier ansässigen Firma vorgelegt, nach dem er ab
  28. Juni 2017 für 35 Wochenstunden eine Entlohnung von 1.197,- Euro brutto erhielte. Randnummer 9 Mit Anhörungsschreiben vom
  29. Juni 2017 hat die Ausländerbehörde des Kreises Herzogtum L angekündigt, die Wohnsitzverpflichtung nicht aufzuheben, da der Lebensunterhalt nicht gesichert sei und eine Vormundschaft der Antragsteller für die drei Kinder in Berlin nicht belegt sei. Auf Nachfrage des Senats hat die Ausländerbehörde mitgeteilt, ihr sei kein Arbeitsvertrag vorgelegt worden. Die Anfrage des Senats vom
  30. Juni 2017, ob der Antragsteller zu
  31. nunmehr arbeite, wurde nicht beantwortet. Randnummer 10 Nach § 36 Abs. 2 SGB II ist für die Leistungen nach dem SGB II der Träger zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12 a Abs.1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Randnummer 11 Die Vorschrift, die zum
  32. August 2016 in Kraft getreten ist, lässt sich sinnvoll nur im Zusammenhang mit dem ebenfalls am
  33. August 2016 in Kraft getretenen § 12 a Aufenthaltsgesetz verstehen und auslegen. Nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz ist ein Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter verpflichtet, für den Zeitraum von 3 Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, in das er zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen worden ist. Randnummer 12 Diese Voraussetzungen liegen für die Antragsteller zu
  34. offensichtlich vor, so dass ihr Aufenthaltstitel mit einer entsprechenden Nebenbestimmung versehen wurde. Diese Nebenbestimmung erlaubt den Antragstellern zu ihren Gunsten eine freie Wohnsitzwahl im gesamten Land Schleswig-Holstein. Die den potentiellen Antragsteller im Vergleich dazu wesentlich stärker belastende Verpflichtung, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen (§ 12 a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz), darf erst ergehen, wenn dies zur Versorgung mit angemessenem Wohnraum erforderlich ist und der Förderung seiner nachhaltigen Integration nicht entgegensteht. Eine solche Wohnsitzauflage bezogen auf einen bestimmten Wohnsitz in Schleswig-Holstein ist nicht ergangen. Dies ist den Antragstellern allein günstig. Randnummer 13 Damit erstreckt sich das Gebiet, in dem die leistungsberechtigten Antragsteller zu
  35. ihren Aufenthalt zu nehmen haben, auf das Gebiet des gesamten Landes Schleswig-Holstein. Nur dort kann unter Berücksichtigung ihres insoweit begrenzten Freizügigkeitsrechts die Zuständigkeit eines Jobcenters begründet werden. Es ist insoweit weder dargetan noch ersichtlich, dass ein beliebiges Jobcenter in Schleswig-Holstein seiner bestehenden Verpflichtung, den Lebensunterhalt der Antragsteller zu
  36. zu sichern, nicht nachkommen würde. Randnummer 14 Danach kommt für die Antragsteller zu 2.-
  37. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Zuständigkeit eines Berliner Jobcenters in Betracht. Randnummer 15 Der Auffassung des Sozialgerichts, dass diese integrations- und sozialpolitisch einzig sinnvolle Auslegung im Gesetzeswortlaut keinen ausreichenden Niederschlag gefunden hat, ist ausdrücklich entgegen zu treten. Sie führt lediglich dazu, die sinnvolle Regelung des § 12 a Aufenthaltsgesetz, die die Lasten des Flüchtlingsstroms gleichmäßig auf die Bundesländer verteilen will, sozialrechtlich auszuhöhlen und in ihr Gegenteil zu verkehren, ohne dass hierfür ein auch nur einigermaßen plausibler Grund angeführt werden könnte. Die Auslegung des Sozialgerichts bedingt, dass die Adressaten einer Wohnsitzauflage de facto ohne Konsequenzen gegen diese verstoßen und ihren Wohnsitz unter Aufrechterhaltung des Sozialleistungsanspruchs frei wählen können. Dass diese Konsequenz keineswegs gewollt ist, zeigt der Wortlaut der hier einschlägigen Vorschriften deutlich. Denn es hätte einer Norm wie § 36 Abs. 2 SGB II überhaupt nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber hätte regeln wollen, dass die Leistungsberechtigten entgegen ihrer Wohnsitzauflage an jedem beliebigen Ort in der Bundesrepublik Leistungen in Anspruch nehmen können. Denn dieser Grundsatz stand und steht in § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB II und sollte für den hier betroffenen Personenkreis gerade nicht gelten. Randnummer 16 Soweit das Sozialgericht darauf hinweist, dass eine Diskrepanz zwischen der ein ganzes Bundesland betreffenden Wohnsitzauflage und dem örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Jobcenters existiert, ist dies zwar an sich richtig, belegt aber nicht die von ihm vertretene Rechtsauffassung. In diesem Zusammenhang verkennt das Sozialgericht, dass es dem Gesetzgeber mit einer großzügigen, nur ein Bundesland und nicht nur einen bestimmten Wohnort betreffenden Auflage um die Erhaltung eines Restes an Freizügigkeit gegangen sein dürfte. Randnummer 17 Auch die systematische Analyse des § 36 Abs. 2 SGB II durch das Sozialgericht leidet an demselben Mangel, wenn es behauptet, die positive Zuständigkeitsregelung des § 36 Abs. 2 Satz 1SGB II ginge ins Leere, wenn nicht eine – wesentlich rigidere - Wohnsitzauflage nach § 12 a Abs. 2 und 3 Aufenthaltsgesetz vorliege. Es verkennt schlicht und einfach, dass den Leistungsberechtigten mit einer nur das Bundesland betreffenden Wohnsitzauflage ein größerer Freizügigkeitsspielraum, auch vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, an dem sich eine belastende Wohnsitzauflage auch messen lassen muss, verbleibt. Daraus zu folgern, dass die daran anknüpfende Zuständigkeitsbestimmung der Jobcenter ins Leere ginge, ist für den Senat kaum nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist es nur klarstellend und keineswegs ein Widerspruch im Regelungsgehalt, wenn klargestellt wird, dass für den Fall, dass dem Ausländer die Auflage erteilt wird, sich an einem bestimmten Ort gerade nicht aufzuhalten, an diesem Ort auch keine Zuständigkeit des Jobcenters begründet werden kann (§ 36 Abs. 2 Satz 2SGB II). Vielmehr belegt auch diese Norm den eindeutigen Zusammenhang zwischen Wohnsitzauflage und zuständigem Jobcenter. Randnummer 18 Etwas anders gilt hier nur für den Antragsteller zu 1, gegenüber dem keine Wohnsitzauflage erlassen wurde. Der Senat kann hier dahinstehen lassen, warum eine solche nicht ergangen ist, ob die Ausländerbehörde in Schleswig-Holstein § 12 a Aufenthaltsgesetz wegen der früheren Anerkennung als Flüchtling nicht für anwendbar hielt, oder dies schlicht „vergessen“ wurde. Da der Antragsteller zu
  38. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin hat, ist der in Anspruch genommene Antragsgegner insoweit auch zuständig. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II liegen im Übrigen vor. Dies hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom
  39. Juni 2017 auch eingeräumt. Randnummer 19 Durch die Vorlage des Arbeitsvertrags im Erörterungstermin ist entgegen der Annahme des Senats im Richterbrief vom
  40. Juni 2017 auch keine Änderung dergestalt eingetreten, dass die Wohnsitzauflagen der Familienangehörigen des Antragstellers zu
  41. nach § 12 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 a Aufenthaltsgesetz entfallen müssten und der Antragsgegner damit ab
  42. Juni 2017 zuständig würde. Denn der Arbeitsvertrag ist der zuständigen Ausländerbehörde nicht vorgelegt worden, die Anfrage des Senats nach tatsächlicher Aufnahme der Tätigkeit blieb unbeantwortet. Es kann daher nicht angenommen werde, dass tatsächlich ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Randnummer 20 Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Aufenthalt der drei Kinder der verstorbenen Schwester der Antragstellerin zu
  43. kein Aufenthaltsrecht in B vermittelt. Denn die Kinder stehen unter Amtsvormundschaft, eine Betreuung durch die Antragstellerin zu
  44. ist nicht erforderlich. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine etwaige Betreuung dann nicht auch in Schleswig-Holstein zu erfolgen hätte. Randnummer 21 Nach nochmaliger Prüfung ist der Senat im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) für den Antragsteller zu
  45. entgegen der Hinweise im Richterbrief vom
  46. Juni 2017 zu der Auffassung gelangt, dass dieser aus prozessualen Gründen nicht Streitgegenstand ist. Denn zu den Kosten der Unterkunft liegt weder eine behördliche noch eine erstinstanzliche Entscheidung vor. Der Antragsgegner wird daher im Zuge der Bewilligung von Regelleistungen für den Antragsteller zu
  47. zu prüfen haben, welche Kosten der Unterkunft zu übernehmen sind. Randnummer 22 Nichts anderes ergäbe sich im Ergebnis, wenn der Senat eine Folgenabwägung anstellte. Denn den Antragstellern ist es ohne weiteres zumutbar nach S-H zurückzukehren, um dort Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Zwar hat gerade die Antragstellerin zu
  48. im Erörterungstermin ihre Auffassung dargetan, dass die Lebensverhältnisse im Herzogtum L nicht akzeptabel seien, weil es sich um ein ländliches Gebiet ohne ausreichende medizinische Versorgung handele. Der Senat vermag dieser Einschätzung aber nicht zu folgen. Allein der Wunsch der Antragsteller, bevorzugt in einer Großstadt wohnen zu wollen, muss hinter die anerkennenswerten öffentlich-rechtlichen Belange nach gerechter Verteilung der Flüchtlinge auf das gesamte Bundesgebiet zurücktreten. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Randnummer 24 Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001307344

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.