, dass sich die Antragstellerin nicht mehr dort befinde ohne sich abgemeldet zu haben. Es werde vermutet, dass die gesamte Großfamilie über Weihnachten nach Bulgarien gereist sei. Der Antragsgegner teilte dem Wohnheimbetreiber daraufhin
, dass das Zimmer für die Antragstellerin nicht weiter vorgehalten werden solle. Randnummer 7 Diese sprach am
Orientierungs- und Erinnerungsstörungen verbunden sei, obdachlos. Zum Beleg ihrer Angaben zum tatsächlichen Aufenthalt hat sie eine eidesstattliche Versicherung vom
ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin die Sachanträge, „I. den Beschluss des Sozialgerichts vom 21.03.2016 aufzuheben und den Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Grundsicherung nach dem SGB XII bis zum Abschluss der Hauptverhandlung zu gewähren, II. der Antragstellerin die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung zu gewähren, III. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27.02.2017 anzuordnen“. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Verfahren erster Instanz. Sie sei jedenfalls als Härtefall zu behandeln und habe von daher Anspruch auf Grundsicherung. Zugleich hat sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Randnummer 14 Der Antragsgegner hat nach einem rechtlichen Hinweis des Senats (Schreiben vom
Abs. 2 SGB XII), ein Regelbewilligungszeitraum von zwölf Monaten vorgesehen (§ 44 Abs. 2 SGB XII). Der Leistungsträger kann davon aber abweichen. Allein aus einer tatsächlichen Zahlung kann eine Leistungsempfängerin deshalb regelmäßig nicht ableiten, dass die Leistung längerfristig oder gar unbefristet gewährt werden soll. Ob ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Bewilligung von Leistungen für den gesetzlichen Regelbewilligungszeitraum besteht, sofern keine Gründe für einen Ausnahmefall vorliegen, kann offenbleiben. Randnummer 17 Der Bescheid vom 27. Februar 2017 enthält von daher nachvollziehbar keine Ausführungen dazu, dass ein über den 28. Februar 2017 hinaus wirksamer Dauerverwaltungsakt
Wirkung ab dem
dem Antrag zu III. der Beschwerdeschrift geltend gemachte Anliegen damit erledigt hat. Über das Rechtsmittel war deshalb insoweit zu entscheiden und es war mangels eines erkennbaren Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen. Randnummer 19 Bezüglich der Anträge zu II. und III. hat die Beschwerde dagegen teilweise Erfolg. Eine gerichtliche einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur vorläufigen Zahlung einer Leistung setzt im Regelfall voraus, dass bei summarischer Prüfung
ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch nach materiellem Recht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.
2, 916 [ZPO]; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit feststellbar sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.
2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund). Randnummer 20 Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Wie bereits ausgeführt gehört die Antragstellerin nach ihrem Lebensalter zum Kreis der Leistungsberechtigten der Grundsicherung (§ 41 Abs. 1 und 2 SGB XII). Sie ist von diesen Leistungen nicht wegen ihrer Staatsangehörigkeit ausgeschlossen. Gemäß § 23 Abs. 1 SGB XII ist Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten (SGB XII). Die Vorschriften des Vierten Kapitels – damit der Leistungen der Grundsicherung – bleiben unberührt (Satz 2). Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist (Satz 3). Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten (Satz 4). Randnummer 21 Die Vorschriften über die Grundsicherung enthalten keine Einschränkungen aufgrund der Staatsangehörigkeit. Die Antragstellerin ist
der für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit aber auch nicht nach § 23 Abs. 3 SGB XII in der seit
einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (Satz 2). Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt
dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 3 (Satz 3). Nach Satz 6 werden, soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Abs. 1 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Abweichend von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB XII erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde (Satz 7). Die Frist nach Satz 7 beginnt
der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde (Satz 8). Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des tatsächlichen Aufenthalts nicht angerechnet (Satz 9). Ausländerrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt (Satz 10). Randnummer 23 Die Antragstellerin verfügt über keinen Aufenthaltstitel nach den allgemeinen Vorschriften des Ausländerrechts, im Besonderen nicht nach dem Aufenthaltsgesetz. Es steht nach Lage der Akten außer Zweifel, dass die Antragstellerin auch kein materielles Aufenthaltsrecht nach den Vorschriften des Freizügigkeitsrechts für EU-Bürger besitzt. Im Besonderen hat sie zu keinem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland eine Beschäftigung ausgeübt, die von einem Träger der Sozialversicherung erfasst worden wäre und damit belegen könnte, dass ein Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmerin (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU) bestanden hat und gegebenenfalls eines nach dem Erreichen einer Altersgrenze von 65 Jahren (§ 4a Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU) begründen kann. Das schließt geringfügige Beschäftigungen, die zwar versicherungsfrei aber anmeldepflichtig sein können, ein. Da die Antragstellerin abgesehen von der Rente aus der serbischen Rentenkasse über keine gesicherten Einnahmen verfügt, demnach nicht über ausreichende Existenzmittel, kommt auch ein materielles Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Freizügigkeitsgesetz/EU als nichterwerbstätige EU-Bürgerin nicht in Betracht. Die Antragstellerin erfüllt damit jedenfalls die Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 SGB XII. Randnummer 24 Der Senat kann dahingestellt bleiben lassen, ob dieser Leistungsausschluss jedenfalls
Blick darauf rechtlichen Bedenken unterliegt, dass er ohne Übergangsregelung auch für diejenigen eingeführt worden ist, die Leistungen der Grundsicherung bereits – teils mehrjährig – bezogen haben, ohne dass seitens der Ausländerbehörde ein Verfahren zur Feststellung des Verlusts bzw. Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts durchgeführt worden ist. Ebenso kann er dahingestellt sein lassen, ob diese Gründe (oder andere, z.B. gesundheitliche) jedenfalls einen Härtefall im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII begründen, der die Antragstellerin mindestens zu Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII berechtigen würde. Randnummer 25 Im vorliegenden Fall sind jedenfalls die Voraussetzungen für die Rückausnahme des § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII glaubhaft gemacht. Zwar ist nach dem Wortlaut des Gesetzes für den Beginn der Fünfjahresfrist eine melderechtliche Anmeldung erforderlich. Wie der Senat zur Parallelregelung des § 7 Abs. 1 Sätze 4 und 5 Sozialgesetzbuch/Zweites Buch (SGB II) bereits entschieden hat, kann die Dauer des Aufenthalts aber auch auf andere Weise als durch eine melderechtliche Anmeldung belegt und glaubhaft gemacht werden (und muss es unter Umständen sogar, Beschluss vom
ursächlich waren. Für den Senat ausschlaggebend ist, dass die Antragstellerin in ihrem Leistungsantrag vom November 2014 auf die ausdrückliche Frage nach dem Zeitpunkt der letzten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland das genaue Datum 25. November 2010 angegeben hatte. Dies geschah zu einem Zeitpunkt, als die zukünftige leistungsrechtliche Bedeutung einer bestimmten Aufenthaltsdauer noch nicht absehbar war (auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu sozialhilferechtlichen Leistungsrechten von EU-Bürgern und in diesem Zusammenhang
Leistungsansprüchen bei „verfestigtem Aufenthalt“ beginnt erst
den Urteilen vom
der vorangegangen behördlichen Anmeldung zum 23. September 2010 überein, was die Frage nach späteren, aber nicht
einer Abmeldung verbundenen Ausreisen aufwerfen könnte. Insoweit ist aber nicht auszuschließen, dass es sich nur um eine kurzfristige Ausreise ohne den Willen, Deutschland dauerhaft zu verlassen, gehandelt haben könnte, so wie die Antragstellerin sich offensichtlich auch zur Jahreswende 2016/2017 aus nach Lage der Akten bislang ungeklärten Gründen jedenfalls nicht in dem Wohnheim aufgehalten hatte, für das der Antragsgegner eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hatte. Auf den ab 1. Juli 2017 in Kraft tretenden § 41a SGB XII, nach dem Auslandsaufenthalte bis zu vier Wochen leistungsunschädlich sein können, wird hingewiesen. Randnummer 27 Der Anordnungsgrund ergibt sich dem Grunde nach aus dem existenzsichernden Charakter der geltend gemachten Leistung. Eine Leistungsverpflichtung war gleichwohl nicht für die Zeit vor der Entscheidung des Senats auszusprechen. Mangels anderweitigen Vortrags ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin in der Lage war, ihren existenzsichernden Bedarf wenigstens vorübergehend auf andere Weise zu decken. Dies umso mehr, als sie bereits früher beim Antragsgegner vorgetragen hatte, auch von karitativen Zuwendungen oder den Angeboten von „Tafeln“ Gebrauch zu machen. Randnummer 28 Als leistungsbegründender Bedarf ist der Höhe nach lediglich der Regelsatz beachtlich (§ 42 Nr. 1 SGB XII), der sich im Jahr 2017 in der für die Antragstellerin maßgeblichen Regelbedarfsstufe 1 auf 409,-- € beläuft. Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 42 Nr. 4 SGB XII) entstehen jedenfalls derzeit nicht, weil die Antragstellerin keine Unterkunft bewohnt, für die sie selbst die Kosten zu tragen hätte. Aus welchem Grund der Antragstellerin die überhaupt erst
der Beschwerde ausdrücklich geltend gemachten Bedarfe für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zustehen sollten, ist nicht ersichtlich. Dies würde erfordern, dass sie eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hätte (s. § 42 Nr. 2 i.V.
Dazu ist nichts vorgetragen worden. Sofern die Antragstellerin der Sache nach die Gewährung von Hilfen zur Gesundheit und zur Pflege (Fünftes und Siebtes Kapitel des SGB XII) meinen sollte, könnte der Senat hierüber nicht zulässig entscheiden. Solche Hilfen sind erstinstanzlich nicht geltend gemacht worden. Als Rechtsmittelgericht besitzt das Landessozialgericht die funktionale Zuständigkeit aber nur zur Entscheidung über solche Streitgegenstände, die bereits vor dem Sozialgericht zulässig angebracht worden waren (§ 29 Abs. 1 SGG). Der Anspruch auf Hilfen zur Gesundheit wird im Übrigen durch Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen verwirklicht (s. § 264 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch und dazu BSG, Urteil vom
den relativ neuen anzuwenden Vorschriften zu befassen und zu möglicherweise entscheidungserheblichen Tatsachen vertieft vorzutragen bzw. Ermittlungen anzustellen. Randnummer 31 Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG. Die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz war von daher zu ändern, als die Antragstellerin bezüglich des Antrags auf Beseitigung der sofortigen Vollziehung erfolgreich gewesen wäre. Randnummer 32 Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.
Randnummer 33 Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001307502
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