Aufhebung der Bewilligung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze Orientierungssatz 1. Die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 2 und 3 SGB 6 beim Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Teilzeitarbeit berührt den Rentenanspruch selbst. Das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze führt infolgedessen zum Wegfall der Rente. Damit stellt sich das Überschreiten als wesentliche Änderung in den leistungserheblichen Verhältnissen i. S. des § 48 Abs. 1 SGB 10 dar. (Rn.39) 2. Hinsichtlich des erzielten Nebenverdienstes hat der Rentenempfänger eine Mitteilungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB 1 gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Dieser genügt seiner Hinweispflicht dadurch, dass er dem Rentenempfänger die Höhe des zulässigen Hinzuverdienstes mitteilt und ihn darüber informiert, dass das Überschreiten der Grenze zum Wegfall des Rentenanspruchs führt. (Rn.57) 3. Die Missachtung dieses Hinweises bewirkt den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit und führt zur Rücknahme des ergangenen Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit nach §§ 48 Abs. 1, 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB 10. (Rn.58) 4. Nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB 10 ist der Rentenversicherungsträger berechtigt, die Leistungsbewilligung im Umfang des erzielten Mehrverdienstes aufzuheben, welcher als erzieltes Einkommen zum Wegfall des Anspruchs auf Vollrente in den streitigen Monaten geführt hat (BSG Urteil vom 23. 3. 1995, 13 RJ 39/94). (Rn.64) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 17. September 2013, S 188 R 5274/09, Urteil nachgehend BSG, 25. September 2019, B 13 R 197/17 B, Beschluss Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig sind die teilweise Aufhebung einer Leistungsbewilligung und die Erstattung überzahlter Leistungen. Randnummer 2 Der Kläger ist im Juli 1943 geboren worden. Durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 9. Februar 2005 - das im Ausdruck vorgegebene Datum „04.02.2005“ auf der ersten Seite des Bescheides ist handschriftlich durchgestrichen, daneben ein Stempelaufdruck „09. Feb. 2005“ angebracht - bewilligte ihm die Beklagte antragsgemäß Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Teilzeitarbeit ab 1. März 2005. Für den Zeitpunkt des Rentenbeginns errechnete sie Rangwerte von 1,2406 persönlichen Entgeltpunkten und 50,2744 persönlichen Entgeltpunkten (Ost), entsprechend einem anfänglichen Wert des monatlichen Rechts auf Rente von 1.187,22 €. Tatsächlich wurde die Rente aufgrund von Rangwerten von 1,2403 persönlichen Entgeltpunkten und 52,2695 Entgeltpunkten (Ost), entsprechend einem anfänglichen Wert des monatlichen Rechts auf Rente von 1.210,07 € gewährt, weil Kontenklärungsbescheide aus den Jahren 1998 und 2001, in denen unzutreffende Entgelte berücksichtigt worden waren, wegen Ablaufs der maßgeblichen Fristen nicht mehr zurückgenommen werden konnten (Zahlbetrag nach Abzug der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung 1.107,22 €). Insoweit wies die Beklagte in einem Schreiben vom 2. Februar 2005 darauf hin, dass die sich aus den rechtswidrig anerkannten Zeiten ergebende Rente solange gewährt werde, bis die sich rechtmäßig errechnende Rente einschließlich der Rentenanpassungen deren Betrag erreiche. Randnummer 3 Auf den Seiten 3 und 4 des Rentenbescheids vom 9. Februar 2005 war unter der Überschrift „Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten“ unter anderem ausgeführt, dass die Altersrente sich bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres mindern oder wegfallen könne, sofern erzieltes Einkommen die Hinzuverdienstgrenze überschreite. Als Einkommen in diesem Sinne war unter anderem „Arbeitsentgelt (Bruttoverdienst aus Beschäftigung)“ genannt. Die Hinzuverdienstgrenze betrage ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, dies seien bei Beginn der laufenden Zahlung 345,-- €. Änderungen erfolgten jeweils zum 1. Januar eines Jahres. Unmittelbar anschließend heißt es dann (Seite 3 des Bescheides): „Es besteht bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres die gesetzliche Verpflichtung, uns die Aufnahme oder Ausübung einer über diesen Rahmen hinausgehenden Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bzw. den Bezug von vergleichbarem Einkommen in entsprechende Höhe unverzüglich mitzuteilen...“. Im weiteren Text wurde wegen der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen auf die dem Bescheid beigefügte Anlage 19 verwiesen. Dort heißt es unter der Überschrift „Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen“: Randnummer 4 „Eine Rente wegen Alters kann bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres bei gleichzeitiger Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nur geleistet werden, wenn das erzielte Einkommen (Bruttoverdienst aus Beschäftigung bzw. Gewinn aus selbständiger Tätigkeit) sich im Rahmen der gesetzlichen vorgegebenen Hinzuverdienstgrenzen hält. Entsprechendes gilt bei Bezug von Entschädigung als Abgeordneter, Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (z.B. für Minister, Senatoren und Parlamentarische Staatssekretäre) und vergleichbarer Einkommen. Randnummer 5 Die Höhe der Hinzuverdienstgrenze, die davon abhängig ist, ob die Altersrente als Vollrente oder als Teilrente geleistet wird, wird auf dieser Anlage dargestellt. Randnummer 6 Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße. Bei einer Rente wegen Alters als Teilrente ergibt sich die Hinzuverdienstgrenze, indem die Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch 1,5 Entgeltpunkte, mit einem Vielfachen des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt werden. Randnummer 7 Der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze zugrundeliegende Entgeltpunkte 2,5142“. Randnummer 8 Unmittelbar anschließend wurde betreffend die Rente wegen Alters in Höhe der Vollrente ausgeführt, dass für die Zeit ab 1. März 2005 die monatliche Hinzuverdienstgrenze in den alten und in den neuen Bundesländern 345,00 € betrage. Randnummer 9 Mit Wirkung zum 1. Mai 2005 schloss der Kläger mit der Firma Clemens Kleine GmbH Gebäudeservice (im Folgenden: Arbeitgeber) einen nach dem Vertragstext bis zum 30. Oktober 2005 befristeten Arbeitsvertrag. Unter Nummer 2 - „Arbeitsentgelt, Arbeitszeit, Verpflichtung zur Mehrarbeit“ des Vertragsformulars waren zu Nummer 2.1 – „Arbeitsentgelt“ – Angaben zu Stunden- und Zimmerlöhnen offengelassen. Unmittelbar danach heißt es: „Bei Zahlung von „Objektlohn/Pauschallohn“ wird vereinbart: Für die vom Arbeitgeber festgelegten Objekte/Reviere beträgt der monatliche Objektlohn/Pauschallohn bis max. 400,-- €“. Unter Nummer 2.2 – „Arbeitszeit“ war zu Nummer 2.2.1 angegeben: „Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Pause beträgt 12 Stunden bei einer 4-Tage-Arbeitswoche. Unter Nummer 3 – „Geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV“ (Sozialgesetzbuch Viertes Buch) – war das Markierungsfeld für die Vereinbarung einer geringfügigen Beschäftigung (Nummer 3.1) freigelassen worden. Ebenso waren keine Angaben zu weiteren Arbeitsverhältnissen (Nummer 3.4) gemacht worden. Nach den einzelnen Vertragsklauseln (Nummern 1.1 bis 8.5) enthielt der Arbeitsvertrag vor der für das Vertragsdatum (26. Mai 2005) und die Unterschriften vorgesehenen Zeile in Fettdruck unter anderem den Passus „Vorstehenden Vertragstext habe ich gelesen und verstanden. Er wird von mir vollinhaltlich anerkannt“. Randnummer 10 Im Februar 2008 wurde der Beklagten durch die Meldung eines Arbeitsentgelts von 4.994,-- € für das Kalenderjahr 2007 bekannt, dass der Kläger jedenfalls im Kalenderjahr 2007 Verdienste aus einer Beschäftigung erzielt hatte. Nach den vom Arbeitgeber auf Anforderung der Beklagten ausgestellten Entgeltbescheinigungen ergaben sich ab Aufnahme der Beschäftigung bis einschließlich Februar 2008 folgende Bruttoverdienste Randnummer 11 Kalenderjahr Monat Betrag in € 2005 Mai 337,50 Juni 336,-- Juli 336,-- August 336,-- September 728,-- Oktober 337,20 November 337,20 Dezember 337,20 2006 Januar 337,-- Februar 674,-- März 672,-- April 365,-- Mai 337,20 Juni 336,-- Juli 346,70 August 400,-- September 348,-- 2006 (Forts.) Oktober 350,-- November 364,-- Dezember 350,-- 2007 Januar 350,-- Februar 340,-- März 342,-- April 350,-- Mai 800,-- Juni 705,84 Juli 350,-- August 350,-- September 360,-- Oktober 350,-- November 346,28 Dezember 350,-- 2008 Januar 350,-- Februar 350,-- Randnummer 12 Durch Schreiben vom 13. Juni 2008 gab die Beklagte dem Kläger unter Bezug auf eine beigefügte „Probeberechnung“ ihre Absicht bekannt, die Rentenbewilligung vom „4.“ Februar 2005 für die Monate September 2005, April 2006, August 2006, November 2006, Mai und Juni 2007 sowie September 2007 teilweise aufzuheben und „die Überzahlung für die Zeit vom 01.09.2005 bis zum 30.06.2008“ in Höhe von 2.570,75 € zurückzufordern. Es sei dem Kläger bekannt, dass eine Altersvollrente nur erbracht werde, wenn bestimmte Hinzuverdienstgrenzen eingehalten würden. Unter bestimmten Voraussetzungen dürften diese Grenzen zweimal im Jahr bis zum Doppelten des jeweils maßgeblichen Betrags überschritten werden, wobei keine höhere als die bisherige Rente entstehen dürfe. Weil für die genannten Zeiträume nur noch ein Anspruch auf eine Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente bestehe, sei die Überzahlung entstanden. Die Voraussetzungen für die beabsichtigte Entscheidung seien erfüllt, weil der Kläger seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, sowie auch deshalb, weil er Einkommen erzielt habe, das zum Wegfall oder zur Minderung des Rentenanspruchs geführt habe. Randnummer 13 Der Kläger hat sich dahingehend eingelassen, dass seinem Arbeitgeber die Hinzuverdienstgrenzen bekannt gewesen seien und deren Einhaltung Bestandteil arbeitsvertraglicher Nebenabsprachen gewesen sei. Er überprüfe deshalb die Abrechnungen. Die Rückforderung von 2.570,75 € angesichts der geringfügigen Überschreitung in Höhe von insgesamt 232,84 € in sieben von 34 Monaten sei unverhältnismäßig. Seine Mitteilungspflichten betrachte er als nicht verletzt, weil er „zunächst zu keinem Zeitpunkt“ eine Beschäftigung aufgenommen habe, bei der der vereinbarte Verdienst die Hinzuverdienstgrenze überschreiten sollte. Er habe keine Mitteilung darüber erhalten, wie sich die Hinzuverdienstgrenze tatsächlich verändert habe. Weil die Bundesknappschaft (als „Minijobzentrale“) die Lohnhöhe gekannt habe, sei es für ihn selbstverständlich gewesen, dass sie auch der Beklagten bekannt sei. Die Zahlungen habe er im guten Glauben verbraucht. Er sei bereit, den Teil des Lohns zu erstatten, der „ohne sein Wissen“ die Hinzuverdienstgrenze überschritten habe. Randnummer 14 Der Kläger hat in der Folge „Korrektur“-Bescheinigungen seines Arbeitgebers vorgelegt, in denen die Bruttoverdienste für die Monate September 2005 (mit 690,-- €), April und November 2005 (jeweils 350,-- €, Mai und Juni 2007 (jeweils 700,-- €) und September 2007 (350,-- €) abweichend angegeben wurden und bezogen auf den Abrechnungsmonat Juli 2008 ein Negativsaldo für das infolge der Korrekturen – nach Abzug von Lohnsteuern – zu zahlende Entgelt (- 179,18 €) errechnet wurde. Der Arbeitgeber erklärte hierzu gegenüber der Beklagten, diese Regelung sei „guter Wille“ gewesen. Eine schriftliche, vor September 2005 abgeschlossene Vereinbarung über eine Begrenzung des Arbeitsentgelts gebe es nicht. Der Kläger habe auch nicht mitgeteilt, dass er Rentenbezieher sei. Randnummer 15 Durch Bescheid vom 29. Oktober 2008 hob die Beklagte der Sache nach den Rentenbescheid vom 9. Februar 2005 für die Monate September 2005, April, August und November 2006, Mai und Juni 2007 sowie September 2007 auf, bewilligte dem Kläger für diese Monate statt einer Altersrente in Höhe der Vollrente eine Altersrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente und setzte einen Erstattungsbetrag von 2.531,60 € fest. Die Rente sei (unter anderem deshalb) neu zu berechnen, seit sich der „Umfang der Rente“ (Vollrente bzw. Teilrente) geändert habe. In der Anlage 10 zu dem Bescheid führte sie aus, der Rentenbescheid vom „04.“ Februar 2005 werde hinsichtlich der Rentenhöhe „mit Wirkung ab“ dem 1. September 2005 „nach § 48 SGB X“ aufgehoben. Ein „Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 - 4 SGB X“ sei gegeben. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheides berufen. Er sei darin eindeutig auf die Rechtsfolgen eines Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze hingewiesen worden. In dem Bescheid sei auch das Siebtel der monatlichen Bezugsgröße entsprechend 345,-- € genannt worden. Der Kläger habe die Hinzuverdienstgrenzen deshalb wenigstens kennen müssen und sei seinen Mitteilungspflichten nicht nachgekommen. Er habe nicht wirksam - nämlich vor der erstmaligen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze - auf Teile des Arbeitsentgelts verzichtet. Die Berichtigung der Entgeltbescheinigungen durch den Arbeitgeber sei deshalb unbeachtlich. Die Beklagte habe nichts von der Beschäftigung gewusst, anderenfalls würde es nicht zu der Überzahlung gekommen sein. Um die Mitteilung werde in erster Linie gebeten, damit die Beklagte unabhängig von dem Rentenbescheid konkrete Hinweise zum zulässigen Hinzuverdienst geben könne, sofern dies gewünscht sei oder benötigt werde. Die Entgeltmeldungen des Arbeitgebers könnten die Mitteilung nicht ersetzen, zumal sie keine Erkenntnisse über die Verteilung der Entgelte auf die einzelnen Monate lieferten. Der Kläger könne sich auch nicht auf seinen Arbeitgeber verlassen. Die Mitteilungspflichten seien die höchstpersönliche Aufgabe des Klägers. Auch wenn er sie delegiere, müsse er sich Fehler anrechnen lassen. Randnummer 16 Mit seinem Widerspruch hat der Kläger weiter die Auffassung vertreten, dass es mit seinem Arbeitgeber eine Nebenabsprache über die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze gegeben habe. Der Arbeitgeber habe auch gewusst, dass er eine Rente beziehe. Die Rechtsfolgen bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze gingen aus dem Rentenbescheid nicht eindeutig hervor. Er habe davon ausgehen müssen, dass sich die Rente nur um den Betrag mindere, der über der Hinzuverdienstgrenze liege. Der Aspekt der unbilligen Härte werde im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt. Sein Arbeitgeber spreche in einem Schreiben an ihn vom 25. Juni 2008 im Übrigen von einer korrigierten „Überzahlung“, nicht von einem von ihm angestrebten freiwilligen Lohnverzicht. Randnummer 17 Die Beklagte forderte in der Folge nochmals Lohnabrechnungen für die Zeit ab 2005 an. Sie enthielten unter anderem für die Monate, für die die Rentenbewilligung teilweise aufgehoben worden war, keine Änderungen gegenüber den bereits bekannten Daten. Randnummer 18 Durch Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2009 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurück. Ein Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 SGB X sei gegeben. Die weiteren vom Kläger genannten Gründe seien bei der Vertrauensschutzprüfung beachtet worden und nicht geeignet gewesen, von der Bescheidaufhebung abzusehen. Randnummer 19 Mit seiner am 30. Oktober 2009 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die angefochtenen Bescheide seien zu unbestimmt, weil sie sich auf einen Rentenbescheid vom 4. Februar 2005 bezögen, den es nicht gebe. In dem Rentenbescheid sei dieses Datum durchgestrichen und durch das Datum 9. Februar 2005 ersetzt worden. In der Sache hat er seinen Vortrag wiederholt und vertieft, dass das Arbeitsverhältnis von vornherein darauf angelegt gewesen sei, die Hinzuverdienstgrenzen nicht zu übersteigen, und dass er seine Mitwirkungspflichten gegenüber der Beklagten nicht verletzt habe. Es habe entsprechende Abreden jedenfalls mündlich gegeben. Schriftliche Vereinbarungen seien entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erforderlich. Er habe Hinzuverdienstgrenzen, die dem Arbeitgeber im Übrigen bekannt gewesen seien, auch nicht überschritten. Der „Hinweis“ der Beklagten zu einer möglichen Reduzierung der Vollrente habe dazu geführt, dass der Arbeitgeber festgestellt habe, für einige Monate keine vertragsgerechten Lohnabrechnungen erstellt zu haben und er - der Kläger - deshalb zu viel Lohn erhalten habe. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass überhaupt eine Änderung in den leistungserheblichen Verhältnissen vorliege, so sei sie nicht wesentlich. Die Hinzuverdienstgrenze sei in einem Zeitraum von 34 Monaten insgesamt sechs Mal um durchschnittlich 30,47 € und damit um weniger als 10 % überschritten worden. Die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze habe er nicht bemerkt und dementsprechend etwaige Mitwirkungspflichten auch nicht wenigstens grob fahrlässig verletzt. Jedenfalls habe die Beklagte das ihr zustehende Ermessen nicht bzw. nicht hinreichend ausgeübt. Randnummer 20 Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Ergänzend hat sie ausgeführt, es sei kaum glaubhaft, dass der Kläger versehentlich in sechs Monaten mehr Entgelt ausgezahlt bekommen habe, als ihm vertraglich und nach der erbrachten Arbeitsleistung zugestanden habe. Offenkundig habe er mehr Geld erhalten, weil er zeitweilig mehr gearbeitet habe. Ermessen sei bei der Rücknahmeentscheidung nicht auszuüben gewesen, weil kein sogenannter „atypischer Fall“ vorgelegen habe. Randnummer 21 In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 17. September 2013 hat der Kläger ausweislich der – auf seinen Antrag hin teilweise berichtigten – Sitzungsniederschrift weiter ausgeführt, dass er den Arbeitgeber mehrfach aufgefordert habe, die Hinzuverdienstgrenze einzuhalten. Es sei dessen Fehler gewesen, der im Nachhinein korrigiert worden sei. Die Lohnabrechnungen seien nicht nachvollziehbar gewesen, weil nicht ganz klar gewesen sei, was er tatsächlich pro Stunde verdiene. Im schriftlichen Arbeitsvertrag sei eine Höchstgrenze von 400,-- € vereinbart gewesen. Wie sich der Lohn letztlich berechne, sei aus dem Vertrag aber nicht zu erkennen. Er kenne aber die Stundenverschiebungen auf diesem Gebiet und wisse, wie in dem Gewerbe gerechnet werde. Randnummer 22 Durch Urteil vom 17. September 2013 hat das Sozialgericht die Klage, die nach dem ausdrücklich gestellten Antrag darauf gerichtet war, „den Bescheid vom 29.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2009 für die Monate September 2005, April 2006, August 2006, November 2006, Mai 2007, Juni 2007 und September 2007 aufzuheben“, abgewiesen. Die Kammer gehe davon aus, dass es sich bei dem angegebenen Datum des Rentenbescheides (4. Februar 2005) um einen offenkundigen Schreibfehler handle. Die Voraussetzungen für eine teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung in dem von der Beklagten vorgenommenen Umfang seien erfüllt. Nach Erlass des Rentenbescheides vom 9. Februar 2005 sei eine Änderung in den Verhältnissen insofern eingetreten, als der Kläger Einkommen erzielt habe, durch das die Hinzuverdienstgrenze überschritten worden sei. In den Monaten September 2005, April 2006, August 2006, November 2006, Mai 2007, Juni 2007 und September 2007 habe ihm deshalb nur noch eine Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente zugestanden. Nach den anwendbaren Vorschriften habe ein Anspruch auf eine Vollrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur bestanden, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werde. Diese betrage bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, entsprechend 345,-- € im Jahr 2005 und 350,-- € in den Jahren 2006 und 2007, bei einer Rente wegen Alters als Teilrente das 11,7fache des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten. Außer Betracht bleibe das zweimalige Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe dieser Hinzuverdienstgrenze. Dem Kläger habe danach eine Vollrente nicht fortlaufend zugestanden. Die zeitlich ersten Überschreitungen der Hinzuverdienstgrenze in den Monaten Februar und März des Kalenderjahres 2006 habe die Beklagte zutreffend als unbeachtlich angesehen (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 6. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R -, in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 4-2600 § 96a Nr. 9). Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Aufhebung der Rentenbewilligung auf den Teil des Entgelts zu beschränken, mit dem die Hinzuverdienstgrenze überschritten werde. Durch die gesetzlichen Regelungen sei klar zum Ausdruck gebracht, dass die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze den Rentenanspruch selbst berühre. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit lägen ebenfalls vor. Das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze, die zum Wegfall der Vollrente geführt habe, sei ein mitteilungspflichtiger Umstand gewesen. Der Kläger habe insoweit wenigstens grob fahrlässig im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X gehandelt. Er sei in dem Bescheid vom 9. Februar 2005 ausdrücklich auf seine Mitteilungspflichten bei Aufnahme einer Beschäftigung, durch welche die Hinzuverdienstgrenze überschritten werde, hingewiesen worden. Die Kammer gehe davon aus, dass diese Hinweise ausführlich und verständlich gewesen seien. Dem Kläger müsse hinreichend deutlich geworden sein, dass ihm mit dem Überschreiten des entsprechenden Monats-Einkommensbetrags die bezogene Altersrente als Vollrente nicht mehr zustehe. Auf die von ihm vorgetragene Handhabung bzw. Zusage seines Arbeitgebers habe er sich nicht verlassen und von den Hinweisen der Beklagten abweichen dürfen. Der Kläger habe selbst vorgetragen, dass er den Arbeitgeber mehrfach auf die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze hingewiesen habe. Dies zeige, dass er Kenntnis von Einkünften über der Hinzuverdienstgrenze gehabt habe und dass die Zahlungen für die Rentenberechnung von Bedeutung seien. Der Kläger sei sich auch der Unzuverlässigkeit seines Arbeitgebers bewusst gewesen, wenn dieser trotz Aufforderungen die Lohnabrechnungen oder den Arbeitsvertrag nicht geändert und damit die vom Kläger vorgetragene Absprache nicht eingehalten habe. Der Kläger habe deshalb nach Ansicht der Kammer die Beklagte über Verdienste oberhalb der Hinzuverdienstgrenze informieren müssen, zumal eine Absprache zur Meldung höherer Verdienste nicht getroffen worden sei. Der Kläger habe außerdem selbst angegeben, einen Vertrag mit einer monatlichen Pauschale von höchstens 400,-- € abgeschlossen zu haben. Dieser Verdienst liege unabhängig von bestehenden Absprachen über der Hinzuverdienstgrenze. Einen atypischen Fall könne die Kammer nicht daraus herleiten, dass der Arbeitgeber die „überzahlten“ Entgelte letztlich mit dem Gehalt für den Monat Juli 2008 verrechnet habe. Die Hinzuverdienstgrenze sei für jeden Kalendermonat anhand der in diesem Monat tatsächlich erzielten Verdienste zu prüfen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 26. Juni 2008 - B 13 R 119/07 R -). Die nachträgliche Verrechnung könne deshalb zu keinem anderen Ergebnis führen. Abgesehen davon habe im Juli 2008 trotz der Verrechnung ein Hinzuverdienst von 350,-- € vorgelegen. Ein atypischer Fall lasse sich auch nicht aus der mit der rückwirkenden Änderung verbundenen Rückzahlungspflicht herleiten, weil sie die zwangsläufige Folge der Aufhebungsentscheidung sei. Ob der Kläger den überzahlten Betrag verbraucht habe, könne deshalb allenfalls ihm Rahmen der Rückzahlungsmodalitäten beachtlich sein. Randnummer 23 Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Anliegen weiterverfolgt. Er trägt vor, dass er unverzüglich die Lohnabrechnungen und Überzahlungen des Arbeitgebers moniert und gefordert habe, der abgerechnete und gezahlte Lohn müsse sich entsprechend der vertraglichen Vereinbarung innerhalb der Hinzuverdienstgrenzen bewegen. Sein Arbeitgeber habe ihm dies trotz mehrfacher Mahnungen zunächst verweigert. Erst nachdem ihm das Anhörungsschreiben der Beklagten zugeleitet worden sei, sei es zu einer Korrektur gekommen. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Rentenbewilligung in den streitigen Monaten lägen nicht vor. Es sei keine Änderung in den leistungserheblichen Verhältnissen eingetreten, weil die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze auf einem arbeitsvertragswidrigen Verhalten des Arbeitgebers beruht habe. Er habe dies nicht verhindern können. Er sei nicht verpflichtet gewesen, der Beklagten einen quasi aufgedrängten rechtswidrigen Zustand zu melden und habe von daher auch keine Mitteilungspflichten verletzt. Die Belehrung in dem Rentenbescheid vom 9. Februar 2005 besage konkret auch nur, dass er die Aufnahme einer über den Rahmen der Hinzuverdienstgrenze hinausgehende Beschäftigung habe anzeigen müssen. Eine solche habe er nicht aufgenommen, weil nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Hinzuverdienstgrenze gerade nicht habe überschritten werden sollen. Er habe deshalb in jedem Fall auch nicht grob fahrlässig gehandelt. Grobe Fahrlässigkeit scheide ferner deshalb aus, weil der vorliegende Sachverhalt von den Hinweisen in dem Bescheid vom 9. Februar 2005 nicht erfasst werde. Im Übrigen reiche nicht jeder Verstoß gegen Mitteilungspflichten aus, sondern diese müsse die Leistungserbringung im konkreten Fall verhindern (Hinweis auf BSG, Urteil vom 9. Februar 2006 - B 7a AL 58/05 R -). Die Verletzung einer Mitteilungspflicht führe im vorliegenden Fall aber nicht zum Wegfall, sondern nur zu einer Reduzierung des Rentenanspruchs. Randnummer 24 Auf Anforderung des Senats hat der Kläger Kopien des zwischen ihm und dem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrags vom 26. Mai 2005 sowie der Lohnabrechnungen für die streitigen Kalendermonate vorgelegt. Randnummer 25 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. April 2017 hat sich der Kläger ergänzend geäußert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Randnummer 26 Der Kläger beantragt, Randnummer 27 unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2013 wird der Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2009 für die Monate September 2005, April 2006, August 2006, November 2006, Mai 2007, Juni 2007 und September 2007 und hinsichtlich der geforderten Erstattung aufgehoben. Randnummer 28 Die Beklagte beantragt, Randnummer 29 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend. Randnummer 31 Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die Berufung ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. Randnummer 33 Der Bescheid vom 29. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2009 ist nicht aus formalen Gründen rechtswidrig. Im Besonderen ist er hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]; dazu stellvertretend BSG, Urteil vom 6. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R -, SozR 4-2600 § 96a Nr. 9). Dieses Erfordernis bezieht sich auf den Verwaltungsakt als Regelung. Es gilt nicht für die Begründung, die jedoch zur Auslegung des Verfügungssatzes ebenso herangezogen werden kann wie dem Bescheid beigefügte Unterlagen oder früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte. Aus dem Verfügungssatz muss danach für den Betroffenen vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Diesen Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot entsprechen die angefochtenen Bescheide. Aus ihnen ergibt sich, dass die Bewilligung einer Altersrente als Vollrente für bestimmte – die hier streitigen – Monate aufgehoben worden ist, dass an Stelle des Anspruchs auf Vollrente für diese Monate ein Anspruch auf eine Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente weiterbesteht, welche Differenzbeträge sich zwischen dem tatsächlich bislang gewährten und dem aus der Sicht der Beklagten rechtmäßig zustehenden Rentenanspruch ergeben und welcher Erstattungsbetrag sich in der Folge errechnet. Keine Bedeutung hat unabhängig von, ob es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 38 SGB X handelte, dass das Datum des Rentenbescheides, der aufgehoben werden sollte, in dem angefochtenen Bescheid unzutreffend wiedergegeben worden war. Welcher Bescheid gemeint war, ergibt sich schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers daraus, dass es nur einen Bescheid vom Februar 2005 gibt, der Verfügungen über die Bewilligung einer Rente und deren Höhe trifft. Randnummer 34 Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Randnummer 35 Die Beklagte kann sich für eine rückwirkende Aufhebung der Verfügungssätze über die Rentenhöhe in dem Bescheid vom 9. Februar 2005 in dem geschehenen Umfang auf § 48 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X stützen, auf die sich die erforderliche Anhörung (§ 24 SGB X) auch bezog. Randnummer 36 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll nach Satz 2 Nr. 2 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Nach Satz 2 Nr. 4 soll er mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Randnummer 37 Es steht nicht in Frage, dass es sich bei einer „Rentenbewilligung“ um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Eine wesentliche Änderung in den für die Leistungsbewilligung erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen war in den Monaten, für die der Bescheid vom 9. Februar 2005 teilweise aufgehoben worden ist, eingetreten. Randnummer 38 Dem Kläger, der die für ihn maßgebliche Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahres und damit im Juli 2008 erreicht hat (§ 235 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]), war antragsgemäß eine vorher einsetzende Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Teilzeitarbeit (§ 237 SGB VI) bewilligt worden. Randnummer 39 Wie die Beklagte und das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt haben, besteht nach dem in den streitigen Jahren 2005 bis 2007 unverändert geltenden § 34 Abs. 2 SGB VI (in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Nachhaltigkeitsgesetz -, vom 21. Juli 2004, BGBl. I 1791; im Folgenden ohne Zusatz zitiert) Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird (Satz 1). Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in § 34 Abs. 3 SGB VI genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 3 SGB VI im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (Satz 2). Die in Abs. 2 Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet (Satz 3). Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das (1.) eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder (2.) ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält (Satz 4). Randnummer 40 Die Hinzuverdienstgrenze betrug gemäß § 34 Abs. 3 SGB VI (1.) bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, (2.) bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.