Gesetzliche Unfallversicherung: Bildung von Gefahrentarifen in der gesetzlichen Unfallversicherung; Zuordnung eines Unternehmens zu einem Gefahrentarif bei einem Unternehmen im Bereich der ambulanten
§ 157Nr.
2). Randnummer 53 Das einzelne („geringere“) Tätigkeitsrisiko, das sich in den Fahrten nur zu einer Arbeitsstelle und den Tätigkeiten innerhalb der betreuten Wohngemeinschaft dokumentieren soll, stellt ein solches, dem Unternehmen der Klägerin innewohnendes individuelles Risiko dar, welches jedoch nicht eine andere, nach technologischen Kriterien vorzunehmende Einordnung zu einem anderen Gewerbezweig erzwingen würde. Für die Zugehörigkeit zu einem Gewerbezweig sind nicht die im Unternehmen verrichteten Tätigkeiten, sondern Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend. Insofern kommt es auch nicht darauf an, welche Tätigkeiten im Einzelnen im Unternehmen der Klägerin ausgeübt werden, sondern auf die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart. Zutreffend verweist das Sächsische Landessozialgericht (Urteil vom
- April 2016 – L 2 U 80/14, juris) beispielhaft darauf, dass innerhalb eines Gewerbezweiges weder zwischen Groß- und Kleintierpraxen bei Tierärzten unterschieden noch nach unterschiedlichen Gefährdungsrisiken der Arztpraxen mit oder ohne Hausbesuche gesondert veranlagt wird. Randnummer 54 Im Übrigen erachtet der Senat die von der Beklagten mit der Berufungsreplik vom
- November 2015 genannten Argumente für stichhaltig und verweist ergänzend auch auf diese. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 56 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionszulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorliegt. Randnummer 57 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). In Rechtsmittelverfahren richtet sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dabei ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes geregelt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. hier des Rechtsmittelführers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 Euro (Auffangstreitwert) anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Randnummer 58 Die Bedeutung der Sache i.S. des § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich nach dem Gegenstand des konkreten Prozesses (BSG, Urteil vom
- Mai 2011 – B 2 U 18/10 R –, BSGE 108, 194 =
§ 6Nr. 2 Rd
Nr. 66). Gegenstand des mit der Berufung angegriffenen Urteils ist die Veranlagung der Klägerin für die Jahre 2013 bis 2018 nach einer günstigeren Gefahrklasse. In derartigen Fällen bestimmt sich das wirtschaftliche Interesse und damit der Streitwert nach der Differenz zwischen den mit der festgestellten Veranlagung verbundenen und den aufgrund der erstrebten Veranlagung zu zahlenden Beiträge (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013 – B 2 U 8/12 R –, BSGE 113, 192 =
§ 157Nr. 5, Rd
Nr. 60, BSG, Beschluss vom
- Dezember 2016 – B 2 U 135/16 B -, juris). Diese Differenz kann derzeit für den hier streitigen Zeitraum in seiner Gesamtheit jedoch nicht abschließend bestimmt, d. h. berechnet werden, da es an den notwendigen Berechnungsgrundlagen, den Entgeltnachweisen der Klägerin zumindest für 2017 und 2018 naturgemäß noch fehlt. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts anhand der Beitragsdifferenz vorliegend keine ausreichenden Anhaltspunkte liefert, ist zumindest der (Auffang-)Streitwert von 5.000 Euro zugrunde zu legen (§ 52 Abs. 2 GKG). Hiervon ausgehend schließt sich der erkennende Senat der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Beschluss vom
- Mai 2006 - B 2 U 415/05 B -, zitiert nach juris Rn. 3) an, wonach bei einem Streit über die richtige Veranlagung eines Unternehmens zu einer im Gefahrtarif einer Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Gefahrtarifstelle im Hinblick auf die längerfristige Bedeutung dieser Grundlagenentscheidung ein Streitwert von mindestens in Höhe des dreifachen Auffangstreitwerts (= 15.000 Euro) angemessen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001307509