Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung - Anforderungen an den Nachweis eines im Einzelfall von den Pauschalen abweichenden Bedarfs - Verfassungsmäßigkeit der Bemessung der
§ 22Nr.
78; BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R, Rdnr. 18, abgedruckt in BSGE 97, 217 =
§ 22Nr.
1). Randnummer 69 Der Regelbedarf wurde dem Kläger in zutreffender Höhe bewilligt. Er betrug für eine Person, die alleinstehend oder alleinerziehend ist oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, ab
- Januar 2012 monatlich 374 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II, Ziffer 1 Regelbedarf-Bekanntmachung 2012) und ab
- Januar 2013 monatlich 382 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II, Ziffer 1 Regelbedarf-Bekanntmachung 2013). Randnummer 70 Nach § 21 Abs. 1 SGB II umfassen Mehrbedarfe Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 6, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. Randnummer 71 Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 2 bis 6 SGB II haben könnte. Randnummer 72 § 21 Abs. 7 SGB II bestimmt: Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 SGB II anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 oder 4 SGB II (Ziffer 1), soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt wird. Randnummer 73 Nach der Neuregelung zum
- Januar 2011 (vgl. zum bisherigen Recht u. a. BSG, Urteil vom
- Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R, Rdnr. 20, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 100, 94 =
§ 22Nr.
5, wonach die Kosten der Warmwasserbereitung bereits von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfasst waren) werden die Kosten der Warmwasseraufbereitung nicht mehr vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst. Sie sind auch nicht als Teil der Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren. Vielmehr handelt es sich um einen eigenständigen Bedarf, der bei dezentraler Warmwasseraufbereitung als Mehrbedarf gewährt wird (vgl. Brehm/Schifferdecker, Der neue Warmwasserbedarf im SGB II, Sozialgerichtsbarkeit 2011, 505, 506). Randnummer 74 Der pauschale Mehrbedarf wurde dem Kläger gewährt. Randnummer 75 Der Regelbedarf betrug, wie oben ausgeführt, ab
- Januar 2012 monatlich 374 Euro und ab
- Januar 2013 monatlich 382 Euro. 2,3 Prozent hiervon ergeben 8,60 Euro bzw. 8,79 Euro. Randnummer 76 Die erstgenannte Einschränkung des § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II, „soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht“, stellt eine allgemeine Öffnungsklausel dar und betrifft sowohl Fälle, in denen die tatsächlichen Warmwasseraufbereitungskosten geringer oder höher als der pauschale Mehrbedarf ausfallen (Brehm/Schifferdecker, a. a. O., S. 507). Randnummer 77 Maßgebend ist insoweit zunächst, ob ein abweichender Bedarf überhaupt besteht. Erst wenn ein solcher abweichender Bedarf anzuerkennen ist, stellt sich die Frage nach der Höhe dieses abweichenden Bedarfs und ihrer Ermittlung. Abschließend muss sodann entschieden werden, ob der Bedarf in der ermittelten Höhe als der „abweichende“ Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II anzusehen ist oder ggf. nur insoweit, als er in dieser Höhe angemessen ist, was in der Folge die weitere Frage aufwirft, wie die Angemessenheit zu bestimmen ist. Randnummer 78 Das Gesetz lässt offen, was unter einem abweichenden Bedarf zu verstehen ist. Wie die Beschränkung auf „im Einzelfall“ allerdings zu erkennen gibt, begründet das Vorhandensein einer Vorrichtung zur dezentralen Warmwassererzeugung nicht den Einzelfall, sondern nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II den Regelfall. Da das Gesetz nicht nach der Art der Vorrichtung zur dezentralen Warmwassererzeugung unterscheidet, kann der Einzelfall ebenfalls nicht durch die Art und Beschaffenheit der Vorrichtung bestimmt sein, es sei denn es handelt sich um eine ungewöhnliche Art der Vorrichtung, denn das Gesetz knüpft beim Regelfall an dem Sachverhalt der typischen Vorrichtungen an (vgl. dazu weiter unten). Daher schließt der Zweck der Pauschalierung es aus, auch andere Gründe, die ursächlich für hohe oder niedrige Warmwasseraufbereitungskosten sind, wie z. B. Alter und Zustand der Vorrichtung, als Einzelfall einzuordnen. Ansonsten müsste für jede Vorrichtung ein Normverbrauch festgelegt werden, um davon ausgehend Abweichungen zu bestimmen. Damit würde jedoch der Zweck der Pauschalierung verfehlt. Es soll allein ein tatsächlich (oder vermeintlich) höherer oder niedriger Bedarf gerade nicht ausreichen. Pauschalen dienen der Verwaltungsvereinfachung und sollen zur Anwendung kommen, um konkrete Ermittlungen zu ersparen. Mithin kann die Vorrichtung der dezentralen Warmwassererzeugung selbst grundsätzlich nicht einen abweichenden Bedarf im Einzelfall begründen. Randnummer 79 Die Ansicht von Knickrehm/Hahn (in Eicher, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Kommentar,
- Auflage, § 21 Rdnr. 81), wonach auch erhöhte Kosten aufgrund veralteter Vorrichtungen einen Einzelfall begründen können (so auch Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
- Mai 2014 – L 9 SO 474/13, Rdnr. 43, zitiert nach juris: bei völlig veralteten Installationen), vermag der Senat daher nicht zu teilen (so wohl auch Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
- Januar 2014 – L 6 AS 1667/12, Rdnr 26, zitiert nach juris). Randnummer 80 Der Auffassung von Geiger (Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II,
- Auflage, S. 129), wonach unter Einzelfall (jedenfalls) der Fall zu verstehen ist, dass in der Wohnung eine technische Vorrichtung vorhanden ist, mit der die Kosten für die Warmwassererzeugung separat erfasst werden, kann ebenso wenig gefolgt werden. Ein Bezug zur technischen Erfassung findet sich (so auch Brehm/Schifferdecker, a. a. O., S. 507) im Gesetz gerade nicht. Randnummer 81 Die weiteren Ausführungen von Geiger (S. 130) Randnummer 82 „Wird die Energie für das Gerät, das Warmwasser erzeugt, gesondert gemessen und abgerechnet, bestimmt der gemessene Energieverbrauch den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II, soweit er angemessen ist. Welche Anforderungen an eine solche Messung zu stellen sind, kann den BSG-Entscheidungen zum Warmwasserabzug vom
- Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R, vom
- September 2009 – B 4 AS 8/09 R und vom
- April 2011 – B 4 AS 16/10 R entnommen werden; danach muss eine genaue Messung per Zähler oder einer vergleichbaren Apparatur vorhanden sein. Eine Schätzung nach der durchschnittlichen Gerätebetriebsdauer, dem Anschlusswert des Geräts und dem Strom- oder Gaspreis pro Verbrauchseinheit genügt danach nicht (Hinweis auf Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
- Januar 2014 – L 6 AS 1667/12, Rdnr. 28, zitiert nach juris, und vom
- Mai 2014 – L 9 SO 474/13, Rdnr. 41, zitiert nach juris). Besteht eine Differenz zwischen dem im Regelbedarf enthaltenen Anteil für Strom und den insgesamt anfallenden Stromkosten, kann nicht unterstellt werden, dass der Strom-Mehrbetrag genau die für die Warmwassererzeugung benötigte Energie ist (Hinweis auf Sozialgericht Berlin vom
- März 2014 – S 205 AS 11970/13 , Rdnr. 29 , zitiert nach juris). Ob die Jobcenter, gegebenenfalls die Sozialgerichte, im Wege der Amtsermittlung zu einer gesonderten Feststellung mittels Sachverständigen verpflichtet sind, wenn ein vom Regelbedarf abweichender Bedarf (im technischen Sinn) geltend gemacht wird, z. B. weil Warmwasser mit einem uralten Boiler erzeugt wird, der einen ungewöhnlichen hohen Strombedarf hat, ist noch nicht hinreichend geklärt.“ Randnummer 83 betreffen die Beweiserhebung und nicht die Bestimmung des abweichenden Bedarfs im Einzelfall. Randnummer 84 Der Zweck der Vorschrift des § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II lässt es ebenfalls nicht zu, besondere Umstände des Einzelfalles erst bei der Prüfung, ob höhere Aufwendungen angemessen sind, zu berücksichtigen. Randnummer 85 Diese Meinung vertritt aber das Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom
- Januar 2014 – L 6 AS 1667/12, Rdnr 26 - 28, zitiert nach juris). Randnummer 86 Danach böten vom Normalfall abweichende persönliche Verhältnisse bei den Hilfebedürftigen oder technische Besonderheiten entsprechend der Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung von Heizkosten zwar Anhaltspunkte dafür, dass höhere Aufwendungen als angemessen berücksichtigt werden könnten. Das entbinde aber nicht davon, zunächst festzustellen, ob höhere Aufwendungen bestünden (Rdnr. 26). Für den vom LSG zu entscheidenden Fall hatten die Klägerinnen aber schon keine besonderen Umstände vorgetragen, die einen über den Regelfall hinausgehenden Stromverbrauch für die Warmwasseraufbereitung erforderlich machen würden, nicht einmal solche, die eine Bedarfsdeckung durch die in § 21 Abs. 7 SGB II genannten Pauschalen als ungenügend erscheinen ließen. Schon nach ihrem eigenen Vortrag, so das Landessozialgericht, könne der anhand ihrer Daten ermittelte Verbrauch möglicherweise noch von der Pauschale abgedeckt sein. Außerdem fehlte es nach dem Landessozialgericht, da die Schätzungsgrundlagen (wie z. B. die tägliche Nutzungsdauer insbesondere unter Volllast) des Vollbeweises bedürften, bereits an einer ausreichenden, d. h. ohne vernünftige Zweifel anzunehmenden Schätzungsgrundlage (Rdnr. 28). Randnummer 87 Sei festgestellt, dass höhere Aufwendungen bestünden, schließe sich die Prüfung an, ob diese Aufwendungen angemessen seien. In diesem Zusammenhang (erst) könne den besonderen Umständen des Einzelfalls Bedeutung zukommen (Rdnr. 26). Randnummer 88 Dieser rechtliche Ansatz folge auch aus der Entstehungsgeschichte der Warmwasserpauschalen. Nach der bis zum
- März 2011 geltenden Rechtslage seien die über den im Regelsatz enthaltenen Betrag hinausgehenden anfallenden Kosten der Warmwasseraufbereitung bis zur Angemessenheit im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten übernommen worden. Nach der Rechtslage ab
- April 2011 würden im Falle zentraler Warmwasseraufbereitung die Leistungen lediglich durch eine Angemessenheitsprüfung, die entsprechend den Regeln der BSG-Rechtsprechung mit Hilfe der örtlichen Heizkostenspiegel zu erfolgen habe, begrenzt. Im Falle dezentraler Warmwasseraufbereitung sei die Deckung der Bedarfe durch Gewährung eines Mehrbedarfs vorgesehen (§ 21 Abs. 7 SGB II). Wie auch bei der zentralen Warmwasserversorgung sei im Falle der dezentralen Warmwasserversorgung eine Ermittlung der konkreten Kosten mangels technischer Vorrichtungen häufig nicht möglich, so dass die Leistungen pauschal gewährt würden. Lediglich für die seltenen Fälle, in denen bei dezentraler Warmwasserversorgung eine Ermittlung der konkreten Kosten möglich sei, komme die Anwendung der Öffnungsklausel in Betracht. Die Übernahme tatsächlich entstehender Warmwasserkosten im Falle zentraler Warmwasserbereitung zeige, dass eine von den Pauschalen in § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II abweichende Leistungserbringung im Falle dezentraler Warmwasserbereitung nicht vom Vorliegen besonderer Umstände abhängig sein könne. Demnach erschöpfe sich ihr Zweck darin, Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der tatsächlich anfallenden Kosten zu beseitigen (Rdnr. 27). Randnummer 89 Vor diesem Hintergrund führten bloße Beweisschwierigkeiten nicht automatisch dazu, einen höheren Bedarf bei Vorliegen besonderer Umstände im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 202 SGG festzustellen (Rdnr. 28). Randnummer 90 Diente, wie das Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen meint, die Vorschrift des § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II allein dazu, Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der tatsächlich anfallenden Kosten zu beseitigen, weil eine von den Pauschalen in § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II abweichende Leistungserbringung im Falle dezentraler Warmwasserbereitung nicht vom Vorliegen besonderer Umstände abhängig sein könne, können, so das Landessozialgericht (zwar) folgerichtig, besondere Umstände des Einzelfalles ausschließlich bei der Prüfung, ob höhere Aufwendungen angemessen sind, Bedeutung erlangen. Dieser rechtliche Ansatz erfordert somit jedoch, dass schon die Behauptung eines höheren, den pauschalen Mehrbedarf überschreitenden Bedarfs zu weiteren Ermittlungen zwingt, denn erst wenn der konkrete höhere Bedarf feststeht, lässt sich im jeweiligen Einzelfall beurteilen, ob „besondere Umstände“ ihn in dieser oder einer anderen Höhe angemessen erscheinen lassen. Dies widerspricht jedoch, wie bereits aufgezeigt, gerade dem Zweck einer Pauschalierung. Randnummer 91 Schließlich ist entgegen der Ansicht des Sozialgerichts Berlin (Urteil vom
- März 2014 – S 205 AS 11970/13 , Rdnr. 31 , zitiert nach juris) auch nicht aufgrund des Wortlauts der Vorschrift, der historischen Auslegung und des Sinn und Zwecks der Vorschrift davon auszugehen, dass es in Fällen, in denen es an einer konkreten Erfassung der Aufwendungen für die dezentrale Warmwassererzeugung fehlt, bei der Gewährung der im Gesetz geregelten Pauschalen zu verbleiben hat. Das Gesetz selbst lässt gerade offen, wie der Nachweis im Einzelnen zu erfolgen hat. Es kommen daher alle Beweismittel in Betracht. Ob, wenn eine Messung mittels eines Zählers oder einer vergleichbaren Apparatur nicht vorgenommen wurde, mit diesen anderen Beweismitteln der erforderliche Beweis im konkreten Einzelfall geführt werden kann, ist eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. dazu oben die weiteren Ausführungen von Geiger, S. 130). Randnummer 92 Ein abweichender Bedarf im Einzelfall ist daher vornehmlich personenbezogen zu verstehen. Dabei kommt es ebenfalls nicht auf individuelle Verhaltensweisen des einzelnen Leistungsberechtigten an (so wohl auch Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
- Januar 2014 – L 6 AS 1667/12, Rdnr 26, zitiert nach juris), denn dies würde ebenfalls dem Zweck der Pauschalierung widersprechen. Randnummer 93 Als abweichender Bedarf ist nach Knickrehm/Hahn (Eicher, SGB II, a. a. O., § 21 Rdnr. 81) etwa an einen krankheitsbedingten oder berufsbedingten höheren Aufwand bei der Körperhygiene zu denken. In gleicher Weise kann krankheitsbedingt oder infolge häuslicher Abwesenheit berufsbedingt oder durch sonstige Gründe bedingt ein niedrigerer Aufwand bei der Körperhygiene entstehen (zu krankheitsbedingt höherem Bedarf: Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
- Mai 2014 – L 9 SO 474/13, Rdnr. 43, zitiert nach juris). Randnummer 94 Ein solcher Bedarf darf allerdings nicht nur vorübergehend bestehen, denn für einmalige Bedarfe kommt unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II lediglich die Gewährung eines Darlehens in Betracht. Der Bedarf muss daher ein laufender Bedarf, so wie er nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu verstehen ist (vgl. dazu Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, a. a. O., § 21 Rdnrn. 67, 68) sein. Ob darüber hinaus die weiteren Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II entsprechend zur Auslegung heranzuziehen sind und sich in diesem Fall § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II gegenüber § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II bezogen auf einen Mehrbedarf infolge dezentraler Warmwassererzeugung als lex specialis (vgl. auch Geiger, a. a. O., S. 129, der einen abweichenden Bedarf aufgrund besonderer Umstände in der Person des Leistungsberechtigten wie Krankheit oder Behinderung aber § 21 Abs. 6 SGB II zuordnet) darstellt oder, falls keine analoge Anwendung des § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II stattfindet, also geringere Voraussetzungen genügen (und daher die beiden Vorschriften auch nicht im Verhältnis von lex generalis zu lex specialis zu einander stehen), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Randnummer 95 Beim Kläger waren keine personenbezogenen Sachverhalte vorhanden, die einen abweichenden laufenden Bedarf begründet hätten. Der Kläger hatte zwar ursprünglich mit der Klageerhebung geltend gemacht, er habe wegen eines nächtlichen Einnässens infolge Epilepsie einen erhöhten Hygienebedarf und damit einen erhöhten Warmwasserverbrauch. Nach der dazu vorgelegten Bescheinigung der Fachärztin für Neurologie Dr. L vom
- Februar 2013 hat sich anhand der Anamnese mit bisher drei Ereignissen die Diagnose einer Epilepsie stellen lassen. Eine antiepileptische Behandlung bei bisher guter Verträglichkeit sei bereits begonnen worden. Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens hat der Kläger statt des erbetenen Miktionsprotokolls darauf hingewiesen, dass er durch entsprechendes Verhalten ein weiteres Einnässen vermeiden kann. In der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht hat er einem krankheitsbedingten Aspekt eines erhöhten Warmwasserverbrauchs schließlich keine weitere Bedeutung mehr beigemessen. Randnummer 96 § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II lässt damit einen höheren Mehrbedarf nicht zu. Randnummer 97 Im Übrigen ist festzustellen, dass in der Wohnung des Klägers keinerlei technische Vorrichtungen vorhanden sind, um das Volumen des verbrauchten Warmwassers oder den für die Erwärmung des Wassers erforderlichen Energieaufwand zu messen. Weitere Erkenntnisquellen für die Ermittlung des konkreten Warmwasserverbrauchs des Klägers stehen nicht zur Verfügung, so dass der Senat keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten hat. Randnummer 98 § 21 Abs. 7 SGB II verletzt das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG nicht. Randnummer 99 Das BVerfG hat in seinem Urteil vom
- Februar 2010 – 1 BvL 1/09, u. a. (zitiert nach juris, abgedruckt in BVerfGE 125, 175 =
§ 20Nr.
12) unter anderem ausgeführt: Randnummer 100 „Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt. Der Umfang dieses Anspruches kann im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die dafür erforderlichen Mittel jedoch nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Er ist vom Gesetzgeber konkret zu bestimmen (Rdnrn. 135, 137 und 138). Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht zu bemessen. Hierzu hat er zunächst die Bedarfsarten sowie die dafür aufzuwendenden Kosten zu ermitteln und auf dieser Basis die Höhe des Gesamtbedarfs zu bestimmen. Das Grundgesetz schreibt ihm dafür keine bestimmte Methode vor. Abweichungen von der gewählten Methode bedürfen allerdings der sachlichen Rechtfertigung (Rdnrn. 139 und 140). Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt, beschränkt sich die materielle Kontrolle darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Um eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Nachvollziehbarkeit des Umfangs der gesetzlichen Hilfeleistungen sowie deren gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, müssen die Festsetzungen der Leistungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigen sein. Zur Ermöglichung dieser verfassungsgerichtlichen Kontrolle besteht für den Gesetzgeber die Obliegenheit, die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Verfahren und Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen (Rdnrn. 141 bis 144). Randnummer 101 Zur Bestimmung der Regelleistung hat sich der Gesetzgeber auf ein Verfahren gestützt, das im Grundsatz geeignet ist, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen realitätsgerecht zu bemessen. Das Statistikmodell ist eine verfassungsrechtlich zulässige, weil vertretbare Methode zur realitätsnahen Bestimmung des Existenzminimums. Das geltende Statistikmodell stützt sich auf geeignete empirische Daten (Rdnrn. 159, 160, 162, 167).“ Randnummer 102 Ausgehend davon hat das BVerfG in seinem Urteil vom
- Februar 2010 beanstandet, dass der festgesetzte Regelsatz und damit zugleich der regelleistungsrelevante Verbrauch nicht auf einer tragfähigen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichproben (EVS) 1998 beruhten. So hat das BVerfG unter anderem ausgeführt, dass die Abschläge in der Abteilung 04 (Wohnen, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe) bei der Ausgabenposition Strom (Kürzung um 15 Prozent) nicht tragfähig begründet seien. So seien Ausgaben für Strom, wie aus späteren Erläuterungen deutlich werde, gekürzt worden, weil in manchen Haushalten mit Strom auch geheizt, der Bedarf für Heizung jedoch durch Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II gedeckt werde (Rdnrn. 174, 177 und 178). Randnummer 103 Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom
- Juli 2014 – 1 BvL 10/12, u. a. (zitiert nach juris, abgedruckt in BVerfGE 137, 34 = NJW 2014, 3425) anknüpfend an seine bisherige Rechtsprechung unter Betonung dessen, dass sich seine Kontrolle im Wege einer Gesamtschau auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen, bezieht (Rdnrn. 81, 80, 82 bis 85), zur gesetzlichen Neuregelung ausgeführt, dass sich nicht feststellen lässt, dass die Leistungen evident unzureichend festgesetzt sind (Rdnr. 86). Es hat dazu im Einzelnen dargelegt: Randnummer 104 „Der Gesetzgeber hat die Leistungshöhe nicht dadurch evident unterschritten, dass er die Fortschreibung an dem regelmäßig berechneten Verbraucherpreisindex orientiert und für den Haushaltsstrom keinen Sonderindex genutzt hat, der die ungewöhnlich hohen Preissteigerungen im entscheidungserheblichen Zeitraum hätte besser abbilden können. Aus der immer vorhandenen Möglichkeit, den Preisanstieg existenzsichernder Leistungen genauer abzubilden, folgt nicht, dass die nach dem Verbraucherindex angepasste Gesamtsumme der Leistungen für den Regelbedarf evident unzureichend ist. Auch liegt im Fall des Haushaltsstroms keine über Jahrzehnte reichende Veränderung mit einem ständig anwachsenden Preisanstieg vor, die der Gesetzgeber nicht beachtet hätte (Rdnr. 88). Randnummer 105 Es ist nicht zu erkennen, dass er relevante Bedarfsarten übersehen hätte. Zudem sind nach § 21 SGB II auch besondere Mehrbedarfe zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz gedeckt (Rdnr. 90). Randnummer 106 Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, für die Berechnung jeder Leistung eigene Erhebungen durchzuführen, sondern darf sich auch dafür entscheiden, vorhandene Daten zu nutzen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass in die Berechnung der Regelbedarfe Einzelposten aus der EVS einfließen, die nicht mit veröffentlichten Zahlen belegt sind (Rdnr. 95). Randnummer 107 Der Berechnung des Bedarfs für den Haushaltsstrom liegt eine Sonderauswertung zugrunde, die Heizstromkosten aus der Erhebung ausschließt. Die so ermittelten Verbrauchsausgaben wurden dann in vollem Umfang als regelbedarfsrelevant anerkannt. Allerdings sind in die Durchschnittsbildung auch Haushalte ohne Kosten für Strom einbezogen. Jedoch stellen nicht ausgewiesene Stromkosten bei 7,4 Prozent der befragten Haushalte die Sicherung der menschenwürdigen Existenz nicht insgesamt infrage. Es liegt im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, wie die Verbrauchsausgaben für diese Haushalte in einer realistischen Berechnung des existenzsichernden Bedarfs einbezogen werden“ (Rdnr. 112). Randnummer 108 In der Gesetzesbegründung (Bundestag-Drucksache 17/3404, S. 55), die dem Beschluss des BVerfG vom
- Juli 2014 – 1 BvL 10/12 (u. a.) zugrunde lag, wird der Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 04 für Erwachsene mit Sonderauswertung Strom (Haushalte, die nicht mit Strom heizen) unter laufender Nummer 18 mit Code 0451 010 Strom (auch Solarenergie), Mieterhaushalte mit durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der Referenzhaushalte mit 26,80 Euro mit einem regelbedarfsrelevanten Anteil von 100 v. H. ausgewiesen. Dazu ist im Einzelnen unter anderem dargelegt: Die in der Sonderauswertung Ein-Personen-Haushalt der EVS 2008 nachgewiesenen Ausgaben für Strom werden – wie bereits in der Sonderauswertung EVS 2003 – grundsätzlich als regelbedarfsrelevant anerkannt. Im Unterschied zur Sonderauswertung EVS 2003 wird bei den ermittelten Stromausgaben jedoch kein Abschlag für Heizungsstrom vorgenommen. Hintergrund dieses Abschlages in der Sonderauswertung EVS 2003 war, dass die Heizkosten bei den Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden. In Umsetzung des Urteils des BVerfG vom
- Februar 2010 basieren die Ausgaben für Haushaltsenergie auf einer gesonderten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 von Haushalten, die nicht mit Strom heizen. Randnummer 109 Der pauschalen Mehrbedarfsregelung des § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II lagen nach dem Regelungsvorschlag für den Vermittlungsausschuss zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Bundestag-Drucksache 17/3404) u. a. folgende Überlegungen zugrunde (abgedruckt in Geiger, a. a. O., S. 126 und 127): Randnummer 110 Für Leistungsberechtigte, deren Wasserbedarf nicht ausschließlich über eine zentrale, also gemeinsame Warmwasserversorgung aller Wohneinheiten eines Mehrparteienhauses oder die Heizungsanlage einer Wohnung bzw. eines Einfamilienhauses gedeckt wird, soll ein zusätzlicher Mehrbedarf eingeführt werden. Damit wird berücksichtigt, dass die dezentrale Warmwassererzeugung in einer Wohnung durch in der Regel mit Strom oder Gas betriebenen Boilern und Durchlauferhitzern Energiekosten verursacht, die im Rahmen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nicht konkret ermittelt werden können. Der Stromverbrauch von mit Strom betriebenen Vorrichtungen zur Warmwassererzeugung wird aus dem Stromnetz des Haushalts gedeckt. Mangels eigener Stromzähler für diese Geräte kann der Stromverbrauch jedoch nicht isoliert ermittelt werden. Vergleichbares gilt bei mit Gas oder Versorgungsleitungen betriebenen Durchlauferhitzern und Boilern, wenn zusätzlich der Kochherd mit Gas betrieben wird. Auch hier fehlt ein separater Verbrauchszähler für die Warmwassererzeugung. Da die im Regelbedarf enthaltenen Stromverbrauchsausgaben keine Anteile für die dezentrale elektrische Warmwassererzeugung enthalten, werden die Energiekosten für alle hier verwendeten Energieformen über einen Mehrbedarf abgedeckt. Die Höhe des Mehrbedarfs beruht auf dem im bislang von den Kosten für Unterkunft und Heizung vorzunehmenden Abzug eines Anteils von 30 Prozent der im geltenden Regelsatz enthaltenen Verbrauchausgaben für Haushaltsstrom bei Leistungsberechtigten, die ihr Warmwasser über eine zentrale Warmwasserversorgung erhalten. Der Anteil von 30 Prozent der Stromausgaben für Warmwassererzeugung beruht auf einer Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge aus dem Jahr 1991 und wurde ermittelt auf Basis von durchschnittlichen Stromverbräuchen von Haushalten unterschiedlicher Größe und Ausstattung. Das Bundessozialgericht hat die Ermittlung des Anteils elektrischer Energie am Stromverbrauch von Haushalten in seinem Urteil vom
- Februar 2008 (B 14/11b AS 15/07 R) bestätigt. Dieser aus dem Vergleich von durchschnittlichen Stromverbräuchen ermittelte Anteil von 30 Prozent lässt sich durch aktuelle Daten bestätigen. Nach der Stromverbrauchsstatistik des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) verbraucht ein Ein-Personen-Haushalt mit einfacher Ausstattung (elektrischer Kochherd, Kühl-/Gefriergerät, Waschmaschine) und elektrischer Warmwassererzeugung jährlich rund 2.050 Kilowattstunden Strom. Nach allen verfügbaren Informationen (Angaben zu durchschnittlichen Stromverbrauchsmengen nach Haushaltsgröße von Stromversorgern und Beratungsdienstleistern im Internet) beläuft sich der Stromverbrauch eines vergleichbaren Einpersonenhaushalts ohne elektrische Warmwassererzeugung auf jährlich rund 1.550 Kilowattstunden. Danach erhöht sich der durchschnittliche Stromverbrauch im Ein-Personen-Haushalt durch die elektrische Warmwassererzeugung um rund 500 Kilowattstunden jährlich oder etwa ein Drittel. Daraus ergibt sich folgende Höhe der Mehrbedarfe: Randnummer 111 Regelbedarfsstufe 1 Randnummer 112 Höhe der Regelbedarfsstufe 364 Euro Randnummer 113 Verbrauchsausgaben Haushaltsstrom 28,12 Euro Randnummer 114 Anteil 30 Prozent der Verbrauchsausgaben = Betrag Mehrbedarf 8,44 Euro Randnummer 115 Betrag Mehrbedarf in Prozent Regelbedarfsstufe 2,3 Prozent. Randnummer 116 Die in die Regelbedarfsbemessung eingeflossenen, in Abteilung 04 der Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 statistisch erfassten Ausgaben für Strom umfassen somit auch die Kosten der Erwärmung von Wasser über den Haushaltsstrom durch einen Durchlauferhitzer oder Boiler. Heraus genommen wurden lediglich Haushalte, die mit Strom heizen (so auch Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
- Mai 2014 – L 9 SO 474/13, Rdnr. 45, zitiert nach juris, unter Hinweis auf Bundestag-Drucksache 17/3404, S. 55 f.). Da im Rahmen der EVS die durch den Betrieb von Durchlauferhitzern und Boilern entstehenden Kosten nicht gesondert ermittelt werden können, durfte der Gesetzgeber auf andere vorhandene Daten zurückgreifen und sich daher auf der Grundlage der Stromverbrauchsstatistik des BDEW auf die Angaben von Stromversorgern und Beratungsdienstleistungen im Internet stützen. Randnummer 117 Werden die bekannten Werte für Warmwasserkosten pro Quadratmeter und die angemessenen Wohnflächen für Empfänger von Grundsicherungsleistungen für eine Durchschnittsbetrachtung zugrunde gelegt, ergibt sich Folgendes: Nach den regelmäßigen Veröffentlichungen des Deutschen Mieterbundes betrugen die Kosten des durchschnittlichen Warmwasserverbrauchs bundesweit in den Jahren 2009 bis 2011 nach den für die damaligen Bewilligungszeiträume bereits veröffentlichten Wer-ten 0,25 Euro/m² (https://www.mieterbund.de/service/betriebskostenspiegel.html., Stichwort Betriebskostenspiegel, Betriebskosten Abrechnungsjahr 2009 und Betriebskosten Abrechnungsjahr 2011). Nach der Anlage zu den Betriebskosten nach dem Berliner Mietspiegel 2011 (www.grundeigentum-verlag.de/mietspiegel/msp_berlin.pdf) beliefen sich die Kosten des durchschnittlichen Warmwasserverbrauchs auf 0,28 Euro/m². Geht man von der Wohnfläche der Wohnung des Klägers von 33,52 m² oder von einem Zweipersonenhaushalt mit einer für diese angemessenen Wohnfläche von 60 m² aus, ergeben sich keine relevanten Abweichungen für die vom Gesetzgeber bundesweit angesetzten Pauschalen für die Warmwasserkosten bei dezentraler Warmwasserversorgung. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass wegen der Einsparungen in einem Zweipersonenhaushalt der errechnete Wert um ein Neuntel zu erhöhen ist, weil das BVerfG einen Abschlag bei Zweipersonenhaushalten von 90 v. H. pro Person bzw. von 80 v. H. für die zweite Person für angemessen hält (BVerfG, Urteil vom
- Februar 2010 – 1 BvL 1/09, u. a., Rdnr. 189). Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber bundesweit vorgegebene Pauschale bietet sich an, die Kosten des bundesweiten Durchschnittsverbrauchs zu berücksichtigen. Danach ergibt sich ein Durchschnittsverbrauch von 8,33 Euro (60 m² x 0,25 Euro/m² x 10/9 x 0,5) monatlich bzw. für die (angemessene) Wohnungsgröße des Klägers von 8,38 Euro (33,52 m² x 0,25 Euro je m²) monatlich. Eine relevante Abweichung von den für den streitigen Zeitraum maßgebenden Mehrbedarfspauschalen lässt sich damit nicht feststellen. Randnummer 118 Nach der aktuellen Energie-Info des BDEW Bundesverband „Stromverbrauch im Haushalt“ Stand
- Juli 2016 (https://www.bdew.de unter Suchbegriff: „Stromverbrauch im Haushalt“) verbrauchen alleinlebende Personen durchschnittlich 2050 Kilowattstunden Strom im Jahr (S. 5, 6). Gut ein Viertel der Haushalte in Deutschland bekommen das warme Wasser in Küche und Bad über eine elektrische Warmwasserversorgung. Die elektrische Warmwasserversorgung stellt eine bedeutende Stromverbrauchsquelle im Haushalt dar, darauf entfällt im Durchschnitt über alle Haushalte fast 15 Prozent des Stromverbrauchs. Ein-Personen-Haushalte mit elektrischer Warmwasserversorgung verbrauchen dafür rund 750 kWh im Jahr (S. 8). Haushalte ohne elektrische Warmwasserbereitung benötigen rund 30 Prozent weniger Strom als Haushalte mit elektrischer Warmwasserbereitung (S 9). Randnummer 119 Nach den aktuellen Angaben der vom Bundesumweltministerium initiierten Stromsparinitiative (http://www.die-stromsparinitiative.de unter den Begriffen „1- Personenhaushalt“ bzw. „Stromverbrauch im Haushalt“) liegt der durchschnittliche Jahresverbrauch eines deutschen Ein-Personen-Haushaltes in einem Mehrfamilienhaus bei 1.500 Kilowattstunden Strom. Wird das Warmwasser in Küche und Bad mit Strom erhitzt, sind es im Schnitt weitere 500 Kilowattstunden pro Jahr. Allerdings hängt die Höhe des Verbrauchs auch davon ab, ob es sich um ein Einfamilienhaus oder um ein Mehrfamilienhaus handelt. Der Stromverbrauch in einer Wohnung im Mehrfamilienhaus ist durchschnittlich 36,6 Prozent niedriger als im Einfamilienhaus. Wird das Warmwasser für Bad und Küche mit Strom erhitzt, also per Durchlauferhitzer oder Boiler, erhöht sich der Stromverbrauch pro Kopf um knapp 27 Prozent oder 385 kWh jährlich. Randnummer 120 Der Senat vermag angesichts dessen nicht zu erkennen, dass die Höhe des pauschalen Mehrbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 aufgrund falscher Annahmen zustande gekommen ist (so aber Eckhardt, Zur Frage der Angemessenheit der Energiekosten zur Bereitung von Warmwasser im SGB II, in info also 2012, 200, 203: für alle Mehrbedarfe des § 21 Abs. 7 SGB II). Danach seien im Vermittlungsausschuss mit Verweis auf den Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. ein durchschnittlicher Stromverbrauch von 2.050 KWh im Jahr bei einem Ein-Personen-Haushalt unterstellt worden. In diesen Durchschnitt seien auch Haushalte eingegangen, die mit Strom Warmwasser bereiten. Dieses seien aber nur ca. 20 Prozent der Haushalte. Bei elektrischer Warmwasserbereitung mit Durchlauferhitzern entstehe nur ein geringer gerätebedingter Verlust. Bei Warmwasserbereitung mit Speicherboilern entstünden erhebliche Mehrkosten durch Wärmeverluste. Die im Vermittlungsausschuss aufgrund von nicht weiter bezeichneten Internetrecherchen angenommene jährliche Energiemenge in Höhe von 500 KWh für die elektrische Bereitung von Warmwasser in einem Ein-Personen-Haushalt erscheine aufgrund der Recherchen des Autors sachlich falsch. Randnummer 121 Auf andere Berechnungen kommt es allerdings nicht an, so dass auch die vom Kläger als Ergebnis einer anderen Studie dargestellte Berechnung nicht entscheidend ist, denn es obliegt allein dem Gesetzgeber, anhand der von ihm durchgeführten Ermittlungen zu entscheiden, welcher Mehrbedarf pauschal zu berücksichtigen ist. Die Tatsache, dass unterschiedliche Recherchen oder Studien zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, stellt die Entscheidung des Gesetzgebers nicht in Frage. Gerade der vorliegende Sachverhalt zeigt, dass der Verbrauch von Warmwasser stark vom Verhalten des einzelnen abhängig ist, so dass sich die vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Daten nicht als evident unzutreffend erweisen. Dass der Verbrauch von Warmwasser extrem differiert, wird im Übrigen auch von Eckhardt (a.a.O., S. 204) eingeräumt. Daher vermag der von ihm gewählte Ansatz zur Ermittlung des Wertes von angemessenen Warmwasserbereitungskosten eine Unzulänglichkeit der vom Gesetzgeber herangezogenen Daten ebenfalls nicht zu begründen. Randnummer 122 Im Übrigen darf der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende und pauschalierende Regelungen treffen. Dies gilt auch für Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Allerdings verlangt Art. 1 Abs. 1 GG, der die Menschenwürde jedes einzelnen Individuums ohne Ausnahme schützt, dass das Existenzminimum in jedem Einzelfall sichergestellt wird. Der Hilfebedürftige, dem ein pauschaler Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird, kann über seine Verwendung im Einzelnen selbst bestimmen und einen gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen ausgleichen. Dies ist ihm auch zumutbar. Dass sich der Gesamtbetrag aus statistisch erfassten Ausgaben in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zusammensetzt, bedeutet nicht, dass jedem Hilfebedürftigen die einzelnen Ausgabenpositionen und -beträge stets uneingeschränkt zur Verfügung stehen müssen. Es ist vielmehr dem Statistikmodell eigen, dass der individuelle Bedarf eines Hilfebedürftigen vom statistischen Durchschnittsfall abweichen kann. Die regelleistungsrelevanten Ausgabepositionen und -beträge sind von vornherein als abstrakte Rechengrößen konzipiert, die nicht bei jedem Hilfebedürftigen exakt zutreffen müssen, sondern erst in ihrer Summe ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten sollen. Wenn das Statistikmodell entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben angewandt und der Pauschalbetrag insbesondere so bestimmt worden ist, dass ein Ausgleich zwischen verschiedenen Bedarfspositionen möglich ist, kann der Hilfebedürftige in der Regel sein individuelles Verbrauchsverhalten so gestalten, dass er mit dem Festbetrag auskommt; vor allem hat er bei besonderem Bedarf zuerst auf das Ansparpotential zurückzugreifen, das in der Regelleistung enthalten ist (BVerfG, Urteil vom
- Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u. a., Rdnr. 205). Randnummer 123 Die Berufung muss somit erfolglos bleiben. Randnummer 124 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 125 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Es ist die Rechtsfrage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht, der anstelle des pauschalen Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II zu berücksichtigen ist. Diese Rechtsfrage ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt und lässt sich angesichts der Vielzahl der dazu vertretenen Auffassungen auch nicht unzweifelhaft eindeutig beantworten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001307519