Außerordentliche Kündigung - Detektivbericht - Verwertung Leitsatz Durch einen Privatdetektiv erhobene Daten sind dann nicht rechtswidrig erlangt, wenn begründete Zweifel an der bis dato erfolgten Arb
§ 626BGB 2002, Nr.
35, RZ. 14 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Randnummer 45
- b)Dieser Verstoß liegt hier unstreitig gem. § 138 Abs. 3 ZPO vor. Randnummer 46
- aa)Hinsichtlich der Tatsache, dass der Kläger am 05.02.2015 angegeben hat, dass er in N einen Arztbesuch gemacht hat, dies aber tatsächlich nicht der Fall war, hat der Kläger dies nicht ordnungsgemäß bestritten. Er hat bis zum Ende der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz nicht vorgetragen, wo er sonst an diesem Tag gewesen ist und warum keinen falschen Eintrag getätigt habe. Randnummer 47
- bb)Hinsichtlich des 06.02.2015 ist dies noch eindeutiger. Der Kläger hat an diesem Tag sein Haus nicht verlassen, dennoch hat er bestimmte Arztbesuche angegeben. Er hat dies in der Berufungsbegründung damit zu rechtfertigen versucht, dass „ er sich nicht bewusst gewesen sei, Zeiten und Besuche falsch dokumentiert zu haben“, wollte aber „in Ansehung der prozessualen Wahrheitspflicht die Behauptung der Beklagten nicht einfach bestreiten“. Zu Recht hat bereits das Arbeitsgericht Berlin dies als Schutzbehauptung angesehen. Ein Dokumentation von Arztbesuchen, obwohl man das Haus nicht verlassen hat, ist keine Tatsache wie etwa die Erinnerung eines Besuchs für eine bestimmte – falsche - Uhrzeit, sondern absolut erinnerungswürdig. Randnummer 48
- cc)Der Kläger hat dies auch dadurch unstreitig gestellt, dass er im vorprozessualen Anhörungsverfahren eine derartige Falscheintragung damit zu rechtfertigen versuchte, dass er 2 Ärzte besucht hätte, aber früher, und sich für Tage, an denen er nicht die erwünschte Anzahl von 6, 7 oder 8 Arztbesuchen erreicht hätte, ein „ Polster“ zugelegt habe. Randnummer 49
- c)Ist dies aber durch die eigene Einlassung des Klägers unstreitig, durfte die Beklagte auf diese Tatsachen auch ihre Kündigung stützen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin ausgeführt, dass es damit auf ein Verwertungsverbot des Detektivberichts nicht ankommt. Randnummer 50
- aa)Denn nach der von beiden Parteien zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.12.2010 – 2 AZR 485/08 –
§ 626BGB 2002 Nr.
33 sind Gerichte bei der Urteilsfindung grundsätzlich an das Nichtbestreiten einer Partei gebunden. Sie dürfen für unbestrittene Tatsachen keinen Beweis erheben oder verlangen. Die Bindung der Gerichte an die Grundrechte zieht jedoch die Verpflichtung zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung nach sich. Sowohl aus dem Rechtsstaatsprinzip als auch aus dem im Privatrechtsverkehr zu beachtenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Prozessparteien folgen Anforderungen an das gerichtliche Verfahren und an die Grundlagen richterlicher Entscheidungsfindung. Randnummer 51 Dem widerspricht es, unbestrittenen Sachvortrag, selbst wenn er unter Verletzung von Grundrechten gewonnen wurde, stets und uneingeschränkt prozessual zu verwerten. Der gebotene Schutz des Arbeitnehmers vor einer unzulässigen Informationsgewinnung durch unzulässige Überwachung kann es erfordern, aus der Überwachung gewonnene Erkenntnisse bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt zu lassen, wenn durch die gerichtliche Entscheidung der Verstoß perpetuiert würde. Der Arbeitnehmer ist nicht gezwungen, die betreffenden Tatsachen – gegebenenfalls bewusst wahrheitswidrig – zu bestreiten. Randnummer 52 Der Schutz des Arbeitnehmers vor einer rechtwidrigen Überwachung verlangt allerdings nicht in jedem Fall, auch solche unstreitigen Tatsachen außer Acht zu lassen, die dem Arbeitgeber nicht unmittelbar durch die Überwachung, sondern durch Auswertung einer ihm unabhängig hiervon zur Verfügung stehenden, ohne Rechtsverstoß gewonnenen Informationsquelle zur Verfügung stehen. Randnummer 53 bb) So liegt es hier: Denn die Arbeitgeberin hat zwar auf Grund des Detektivberichts den Kläger befragt, was er zu den entsprechenden Tagen am 05. und 06.02.2015 vorzubringen hätte. Der Kläger hat daraufhin aber selbst die „Polster“- Rechtfertigung abgegeben. Auch darauf hat die Beklagte die Kündigung gestützt und in der sehr ausführlichen Betriebsratsanhörung dazu auch den bei ihr bestehenden Betriebsrat angehört (vgl. d. Betriebsratsanhörung Anlage B 20, Bl. 205 ff., insbesondere Bl. 216 f. d. A.), so dass dies auch gem. 102 Abs. 1 BtrVG zu verwerten war. Randnummer 54 2) Unabhängig von den Ausführungen unter II. 1) der Urteilsgründe durfte die Beklagte aber auch die Erkenntnisse aus dem Detektivbericht verwerten. Randnummer 55 a) Analog zur auch von den Parteien zitierten Rechtsprechung des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13 –
§ 611BGB 2002 Persönlichkeitsrecht Nr.
18) sind durch einen Privatdetektiv erhobene Daten dann nicht rechtwidrig erlangt und damit verwertbar, wenn begründete Zweifel an der bis dato erfolgten Arbeitszeit- und Medikamentenmusterabgabendokumentation bestehen. Randnummer 56
- b)Derartig begründete Zweifel liegen hier vor. Randnummer 57
- aa)Dies fängt bereits mit den nachbearbeiteten Spesenzeiten für den Oktober 2014 an, die durch Frau B. bestätigt wurden. (vgl. die Erklärung von Frau B., Anlage D3, Bl. 107 d. A.). Randnummer 58
- bb)Es wird durch die Dokumentation der Musterabgaben an Ärzte (Anlage B5, Bl. 114ff d. A.) bestätigt, wonach zum einen dieselben Ärzte mit völlig unterschiedlichen Unterschriften bzw. nur einem Buchstaben die Musterabgabe abzeichnen, zum anderen die sich daraus ergebenden Zeiten der Besuche des Klägers bei einzelnen Ärzten in unterschiedlichen Städten logisch nicht nachvollziehbar erscheinen. Randnummer 59
- cc)Es durfte daher bei der Beklagten der Verdacht entstehen bzw. „begründete Zweifel“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung, dass der Kläger wiederholt Arztbesuche dokumentiert hat, die entweder gar nicht oder nicht an den entsprechenden Tagen stattgefunden hatten. Außerdem durften bei der Beklagten die Zweifel entstehen, ob der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeitsbereiche für die Spesenabrechnung falsche – insbesondere zu lange – Abwesenheitszeiten angegeben und basierend darauf Spesenzahlungen vereinnahmt hatte, auf die er keinen Anspruch hatte. Randnummer 60
- c)Die Erkenntnisse aus dem Detektivbericht bestätigten die Zweifel für den 05. und 06.02.2015 wie oben ausgeführt. Randnummer 61 3) Die Beklagte hat auch die 2 Wochenfristen des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. Randnummer 62
- a)Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Diese Frist beginnt nach Absatz 2 Satz 2 der Norm mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Bestimmung ist ein gesetzlich konkretisierter Verwirkungstatbestand. Ihr Ziel ist es, dem Arbeitnehmer rasch Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Kündigungsberechtigte einen bestimmten Sachverhalt zum Anhalt für eine außerordentliche Kündigung nimmt. Die Frist beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis von den maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb eine fundierte Entscheidung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. So lange diese dem Kündigungsberechtigten nicht umfassend bekannt sind, kann dessen Kündigungsrecht nicht verwirken. Dabei gehören auch solche Aspekte zum Kündigungssachverhalt, die für den Arbeitnehmer sprechen. Sie lassen sich regelmäßig nicht ohne eine Anhörung des Arbeitnehmers erfassen. Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen beginnt. Sind die Ermittlungen abgeschlossen und hat er eine hinreichende Kenntnis vom Kündigungssachverhalt, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist. Unbeachtlich ist, ob die Ermittlungsmaßnahmen tatsächlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder überflüssig waren. (vgl. dazu nur BAG 25.11.2010 – 2 AZR 171/09 –
§ 108BPers
VG Nr. 5, RZ. 15 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Randnummer 63 b) Danach war die 2 Wochenfrist des § 626 BGB bei Kündigungszugang am 17.04.2015 noch nicht abgelaufen. Zwar lagen der Beklagten schon am 24.02.2015 (Bereichsleiterin Personal Frau S) die Berichte der Detektei vor. Der Bericht musste jedoch zunächst mit den Angaben des Klägers abgeglichen werden. Danach wurde dem Kläger mit Mail vom 09.03.2015 und nach seiner Mitteilung vom Krankenhausaufenthalt vom 12.03.2015 unter Bezugnahme auf die Beobachtungen der Detektei und den sich daraus für die Beklagte ergebenden Verdacht informiert und um Stellungnahme gebeten. Diese erfolgte auf Grund der Krankheit und der Einlassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers erst am 10.04.
- Erst auf Grund dieser Stellungnahme (vgl. dazu die Stellungnahme Anlage B 19, Bl. 199 ff. d. A.) konnte die Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger tatsächlich seine Dokumentationen nicht nur an den beiden Tagen
- und 06.02.2015 falsch angegeben hatte, sondern dass diesen Einzeltagen keine irrtümliche Dokumentation sondern sogar ein Muster zu Grunde lag. Randnummer 64 III) Der Kläger trägt daher die Kosten seiner erfolglosen Berufung gem. § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 65 IV) Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass. Randnummer 66 V) Das Schreiben des Klägers, welches nach der Urteilsverkündung beim Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg einging, war nicht zu berücksichtigen, da das Gericht gem. § 318 ZPO an seine Entscheidung gebunden ist. Eine Anhörungsrüge ist in dem Schreiben ebenfalls nicht zu sehen. Sie hätte im Übrigen auch nur durch einen Anwalt oder eine gleichgestellte Vertretung erhoben werden können (vgl. dazu nur Germelmann / Matthes / Prütting, ArbGG,
- Auflage, § 78a RZ. 14). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001307619