aus der Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. (Rn.15) Dem Asylbewerber obliegt es dabei, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen seiner Heimat substanziiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Sein Vortrag, insbesondere zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 321.85. (Rn.16) 2. Die Angaben eines Asylsuchenden zur angeblichen Vorverfolgung sind grundsätzlich nicht geeignet, einen Asylanspruch zu begründen, wenn der Ausländer zunächst
der behaupteten Verfolgungshandlung noch sein Studium abschließen und anschließend unverfolgt auf dem Luftweg aus dem Iran legal ausreisen konnte. (Rn.20)
dem ihm die Ablehnung seines Antrages signalisiert worden war, meldete der Kläger bei der Landeshauptstadt H... zum 15. Februar 2012 seinen Zuzug zu einer ihm unbekannten Person, ohne seinen Wohnsitz
dorthin zu verlegen. Die Landeshauptstadt H... erteilte dem Kläger hierauf mit Datum vom 20. Februar 2012
Vorlage entsprechender Immatrikulationsbescheinigungen eine zuletzt bis zum
. Die Durchführung einer noch am selben Tage beabsichtigten Anhörung verweigerte er. Bei seiner sodann am 6. Juni 2013 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Außenstelle Berlin - (Bundesamt) durchgeführten Anhörung gab er an, er sei an der S...-Universität in Teheran Mitglied der islamischen Studentenunion, einer aus 15 Personen bestehenden linksintellektuellen Gruppe, gewesen und habe in dieser Eigenschaft politisch kritische Artikel für Rokhdaad und die Zeitschrift Shargh verfasst. Eine andere Gruppe habe die Internetzeitschrift Sarpich betrieben, in der er ebenfalls Artikel veröffentlich habe. Insbesondere
den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 habe man sich kritisch mit dem Wahlausgang auseinandergesetzt und für den Kandidaten Mussawi engagiert. Zwei Mitglieder seiner Gruppe seien
dem Ashura-Tag im Jahre 2009 von Sicherheitskräften festgenommen worden.
deren Freilassung sei er zehn bis zwanzig Mal von dem Mitarbeiter des Informationsministeriums S... telefonisch vorgeladen worden. Diesen Vorladungen sei er jedoch nie gefolgt. Im Jahr 2010 sei ein weiteres Mitglied der Gruppe verhaftet worden und die telefonischen Vorladungen hätten sich ihm gegenüber im gleichen Umfang wiederholt. Er sei zwar nicht festgenommen worden, aber bei den Behörden wegen seiner politischen Aktivitäten aktenkundig erfasst gewesen. Er habe deswegen ständig seine Wohnung gewechselt. Angst vor einer Festnahme habe er auch deshalb gehabt, weil er homosexuell sei. Im Frühjahr 2011 hätten zwei bis drei Männer die elterliche Wohnung durchsucht und seinen Laptop beschlagnahmt. Danach habe er sich bis zu seiner Ausreise in einem Bürogebäude der Firma seines Vaters versteckt. Den Asylantrag habe er erst jetzt gestellt, weil er die Hoffnung gehabt habe, dass sich die Situation in seinem Heimatland verbessere. Die Mutter seines Freundes O... sei
ihrer Rückkehr in den Iran von einer Besuchsreise in die Bundesrepublik Deutschland verhört und über seine Person befragt worden. Randnummer 3 Die frühere Verfahrensbevollmächtigte des Klägers machte mit Schriftsatz vom
und machte geltend, der Kläger habe bereits im Iran aktiv für die Rechte von LSBTQ gekämpft. Wegen des genauen Inhalts der Bescheinigungen wird auf Bl. 117 ff. des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
G vorliegen. Es sei nicht
vollziehbar, dass der angeblich sowohl im Jahre 2009 als auch 2010 vielfach telefonisch vorgeladene Kläger dennoch im Februar 2011 sein Studium habe abschließen können. Nahezu ausgeschlossen sei, dass eine von den iranischen Sicherheitsbehörden gesuchte Person mit eigenen Reisedokumenten auf dem Luftwege aus dem Iran ausreisen könne. Gegen die behauptete Verfolgungsfurcht spreche auch der Zeitpunkt der Asylantragstellung. Den Darlegungen des Klägers lasse sich auch nicht entnehmen, dass er wegen seiner sexuellen Orientierung im Iran irgendwelche Probleme den Behörden gehabt habe. Die Bescheinigung des iranischen Schwulenverbandes vom
gefragt worden). Bereits im Iran, wie auch exilpolitisch, habe er sich für die Rechte Homosexueller und gegen das Regime eingesetzt. Bei seinen Veröffentlichungen sei er mit seinem Namen identifizierbar gewesen. Im Anschluss an die in der Anhörung geschilderten Verhaftungen habe er unter ständiger Beobachtung durch die Sicherheitsbehörden gestanden. Aus Angst vor einer Festnahme habe er die Studentenwohngemeinschaft letztlich verlassen und sei zu seinen Eltern zurückgekehrt. Bei der Beschlagnahme seines Laptops sei ein Großteil seiner Arbeit und Publikationen sichergestellt worden. Sein Vater habe ihn bei der Vorsprache der Uniformierten noch rechtzeitig gewarnt, so dass er sich auf das Hausdach habe flüchten können. Aus Angst vor weiterer staatlicher Verfolgung habe er sich letztlich um ein Studentenvisum beworben. In Köln und in Berlin habe erneut Kontakt mit exilpolitischen iranischen Aktivisten aufgenommen, unter anderem mit O.... Seit 2012 stehe er mit Gladt e.V. in Kontakt und engagiere sich dort zunehmend. Er sei auch psychotherapeutisch angebunden. Aufgrund seiner offenen politischen Betätigung, seiner sexuellen Identität und als Atheist habe er einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Die letzten dokumentierten Hinrichtungen im Iran wegen homosexueller Handlungen seien noch im September 2011 erfolgt. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 10. Juli 2015 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass in Bezug auf den Iran nationale Abschiebungsverbote
G bestehen. Randnummer 9 Die Beklagte ist in den Terminen am
1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht, es sei denn, sie sind - was hier nicht in Betracht kommt - aus einem sicheren Drittstaat eingereist (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG). Randnummer 15 a) Eine politische Verfolgung liegt vor, wenn der Asylsuchende bei einem Verbleib in seiner Heimat oder bei einer Rückkehr dorthin in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine Volkszugehörigkeit, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten hat, die ihn ihrer Intensität
aus der Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 [343 f.]). Die Verfolgung muss zielgerichtet sein. Ob die Verfolgung wegen eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters
der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht aber
den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, Beschluss vom
fluchttatbeständen, die der Asylbewerber
Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, kann eine Asylberechtigung in aller Regel nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die selbstgeschaffenen
fluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und
außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058.85 -, BVerfGE 74, 51), es sei denn, die Frage
einer persönlichkeits- und identitätsprägenden Lebenshaltung des Asylbewerbers vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat stellt sich
Lage des Falles nicht, etwa weil der Ausländer dort nie gelebt hat oder bei seiner Ausreise zu jung war, als dass die Ausbildung eines festen asylerheblichen Merkmals von ihm hätte erwartet werden können (vgl. BVerfG, [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 749.89 -, zitiert
juris). Randnummer 18 b) Gemessen hieran hat das Gericht keine Überzeugung davon gewinnen können, dass der Kläger den Iran vorverfolgt verlassen hat. Das Gericht folgt insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zunächst den überzeugenden Gründen des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom
Ablauf der zeitlichen Befristung seines Aufenthaltstitels um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland
gesucht hat, gleichwohl unter dem Eindruck einer bevorstehenden Festnahme verließ. Randnummer 20 Das betrifft zunächst seine Betätigung für die linksgerichtete studentische Gruppierung „Freiheitsliebende / Gleichheitsliebende Studenten“ im Iran.
den vorgelegten Lichtbildern (B. 46 f.) und den von der Dolmetscherin im Termin zur mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zu den Parolen auf den Plakaten und Spruchbändern („Die Universität ist keine Kaserne“, „Soziale Aktivisten“, „Freiheit“, „Unterdrückung“, „wirtschaftliche Unterdrückung des Volkes“, „Wir verurteilen Terror und Verhaftungen – soziale Aktivisten“, Bl. 82 R der Streitakte) ist zwar davon auszugehen, dass sich der Kläger im universitären Rahmen - zumindest während eines bestimmten Zeitraumes - politisch bzw. gesellschaftskritisch engagiert hat. Hierauf deuten das von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Exemplar der Dezember08 / Januar 09- Ausgabe der zwischenzeitlich verbotenen Zeitschrift Rokhdad zum Thema „Studenten und die Straße“, in welcher der Kläger namentlich erwähnt wird und als Verfasser des Artikels mit dem Untertitel „Über Jugend, Studenten und Widerstand“ erscheint, ferner die weiteren Arbeiten zu unterschiedlichen gesellschaftlichen, wissenschaftlichen und philosophischen Themen bis zum Jahre 2011, die der Kläger in seiner Publikationsliste mit Datum vom 7. Dezember 2015 zusammengestellt hat (Bl. 37 f. der Streitakte) . Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass der Kläger hierdurch offensichtlich nicht in einer Weise in das Visier staatlicher iranischer Ermittlungsbehörden geraten ist, dass er repressiven Maßnahmen ausgesetzt gewesen wäre.
seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (die der Kläger bezeichnender Weise erst
Rückfrage bei der zu diesem Zeitpunkt noch im Sitzungssaal befindlichen Zeugin machte) fand die auf dem Lichtbild festgehaltene Demonstration an der Universität S... bereits im Dezember 2007 statt. Seine (legale) Ausreise aus dem Iran erfolgte jedoch erst annähernd vier Jahre
der Demonstration bzw. drei Jahre
der Veröffentlichung des Artikels in der Zeitschrift Rokhdad. Zu einer zwischenzeitlichen Verhaftung des Klägers, der noch im Februar 2011 an besagter Universität sein Studium abschließen konnte und bis dahin weitere Artikel verfasst haben will, kam es während des gesamten Zeitraumes bis zur Ausreise auch
seinen eigenen Angaben jedoch nicht. Soweit der Kläger dennoch behauptet, er sei über einen Zeitraum von zwei Jahren telefonisch von einem Mitarbeiter des Informationsministeriums vorgeladen worden, habe dem jedoch keine Folge geleistet, so ist dies nicht plausibel. Daran vermag auch die Aussage der Zeugin M... nichts zu ändern. Die Zeugin, die den Iran eigenen Angaben zufolge im Januar 2011 verließ und der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, gab zwar an, bei Verhören während einer selbst erlittenen, rd. 20 Tage dauernden Inhaftierung im Juli 2009
der Teilnahme an Demonstrationen auf das Freitagsgebet von Khamenei zum Kläger befragt worden zu sein. Auch seien sexuelle Drohungen gegen diesen gerichtet worden („Sollten wir den arschgefickten Jungen festnehmen, werden wir ihn richtig ficken, damit er mit dem Schreiben aufhört.“). Dies ist jedoch schon deshalb nicht glaubhaft, weil die iranischen Sicherheitsbehörden jederzeit Zugriff auf den Kläger selbst gehabt hätten, wenn dafür ein Anlass gesehen worden wäre. Die Angabe der Zeugin ist im Übrigen auch deshalb fragwürdig, weil sie den Kläger von der gegen ihn gerichteten Drohung und Gefahr
ihren eigenen Angaben weder im Iran noch
dessen
zug in die Bundesrepublik Deutschland im September 2011 unterrichtete. Vielmehr wurde dieser vermeintliche Umstand nicht dem Kläger selbst, sondern dessen Prozessbevollmächtigter offenbart, und zwar erst am Tage der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter, also zu einem Zeitpunkt, als sich
negativem Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens ein Misserfolg der Klage abzeichnete. Es muss aber angenommen werden, dass die Zeugin, die den Kläger von gemeinsamen universitären Aktivitäten kennt, diesen als Freund bezeichnet und mit dessen Schwester M... in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung in Düsseldorf leben will, diesen selbst bereits im Iran gewarnt hätte bzw. ihn zumindest
träglich von den Vorkommnissen in Kenntnis gesetzt hätte, wenn sie sich denn tatsächlich zugetragen hätten. Dementsprechend kann dem Kläger auch die plötzliche Beschlagnahme seines Laptops im Frühjahr 2011 nicht geglaubt werden. Seine Angaben hierzu sind schon widersprüchlich. Denn während er noch gegenüber dem Bundesamt angab, er sei im Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht anwesend gewesen, behauptete er im gerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 14. Dezember 2015), sein Vater habe durch die Kamera im Eingangsbereich sehen und ihn noch rechtzeitig warnen können, so dass er sich auf das Hausdach habe flüchten und dort einige Stunden versteckt halten können. Abgesehen davon ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, welche Konsequenzen die vermeintliche Beschlagnahme des Laptops hätte haben sollen. Auch hier gilt, dass der Kläger, der sich seitdem versteckt gehabt haben will, ausweislich der in seinem Reisepass befindlichen Stempel während dieses Zeitraums verschiedene Visumsverfahren betrieb (Bl. 16 der Ausländerakte) und den Iran im September 2011 auf legalem Wege verlassen konnte, ohne sich veranlasst zu sehen, um Schutz
zusuchen. Randnummer 21 Auch die sexuelle Orientierung des Klägers ist offenbar kein Fluchtgrund gewesen. Seine angebliche Homosexualität erwähnte er gegenüber dem Bundesamt in seiner Anhörung am
außen“ getragen habe. Konkrete Angaben zu längeren gleichgeschlechtlichen Beziehungen hat der Kläger nicht gemacht. Randnummer 22 Dafür, dass er sich im Iran in exponierter Weise für die Rechte von Homosexuellen eingesetzt hätte, ist vor diesem Hintergrund gleichfalls nichts ersichtlich. Die von ihm vorgelegten beiden Artikel aus Rokhdad und Sarpich unter seiner Autorenschaft befassen sich nicht mit diesem Thema. Auch die weiteren in seiner Publikationsliste aufgeführten Veröffentlichungen bis zum Jahre 2011 haben, soweit ersichtlich, keinen Bezug zu den Rechten Homosexueller.
dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Kontaktaufnahme zu LGBT befragt, antwortete er vage, ein Aspekt der Gruppe der „Freiheitsliebenden Studenten“ seien auch Verbindungen zu dieser Organisation gewesen; man habe es im Iran jedoch nicht „
außen“ tragen können. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der unter diesem Aspekt auffällig geworden sein könnte. Gegenteiliges folgt auch aus den vorgelegten Bescheinigungen nicht. Soweit in der Bestätigung des Vereins iranischer Flüchtlinge in Berlin vom März 2013 davon die Rede ist, der Kläger sei dem Verein „seit Jahren … als Oppositionelle[r] bekannt“, insbesondere sei er speziell für die Rechte von Homosexuellen in Veranstaltungen, Beiträgen und Demonstrationen öffentlich eingetreten, so zeichnet dies ein Bild von dem Kläger vor seiner Ausreise, das dieser selbst nicht von sich gibt. Es dürfte sich demnach um eine reine Gefälligkeitsbescheinigung handeln. Nichts anderes gilt bezüglich der Stellungnahme der Iranian Queer Organization bzw. des Iranischen Schwulenverbandes vom
dem Vorstehenden um einen in der Bundesrepublik Deutschland selbstgeschaffenen
fluchttatbestand handeln würde, der sich nicht als Konsequenz einer persönlichkeits- und identitätsprägenden Lebensweise im Herkunftsland erweisen würde. Randnummer 24 2 a)
G ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559 [560]), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Nr. 2 Buchst. a). Zu den Verfolgungsgründen bestimmt § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG, dass der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder
dieser vorgeschrieben sind, umfasst. Als eine bestimmte soziale Gruppe kann
G auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet.
G ist bei der Prüfung der Verfolgungsgründe ferner zu berücksichtigen, dass unter den Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen ist, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den § 3a Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen. Randnummer 25 Als Verfolgungshandlung gelten
G Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung in diesem Sinne können
G u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1) sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 2), gelten. Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen muss
Absatz 3 eine Verknüpfung bestehen. Randnummer 26 Die Verfolgung kann dabei
G ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Randnummer 27
4 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom
dem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Randnummer 29 Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 - BVerwG 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, S. 936). Randnummer 30
2011 umfassen (1.1.: „Subjection, Resistance, Resignification; Between Freud and Foucault“; 1.2 Tudeh Party; political movement or identitarian institution“; 1.4 „Death of Afghans on zero level borders“), reichen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland als ernst zu nehmender Gegner der Islamischen Republik Iran wahrgenommen worden sein könnte. Zwar ist davon auszugehen, dass iranische Stellen im Ausland tätige Oppositionsgruppen genau beobachten. Einer realen Gefährdung setzten sich jedoch vor allem führende Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen aus, die öffentlich und öffentlichkeitswirksam in Erscheinung treten und zum Sturz des Regimes aufrufen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. Februar 2015, S. 26). Hierzu zählt der Kläger nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er am 13. Dezember 2015 und 4. Januar 2016 auf dem Blogspot http://fuckkhamenei. blogspot.de/ unkommentiert und dem äußeren Eindruck
verfahrensangepasst unter seinem Namen verschiedene Lichtbilder und Karikaturen gepostet hat, die u.a. Hinrichtungsszenen und bzw. Fotomontagen und andere abfällige Darstellungen der Machthaber im Iran zeigen. Randnummer 32 Dass, wie der Kläger bei seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt angab, die Mutter seines Freundes O...
der Rückkehr von einer Besuchsreise aus Deutschland in den Iran am Flughafen
ihm befragt worden wäre (und diese Befragung auf seine politische Betätigung in Deutschland gezielt hätte), kann ihm nicht geglaubt werden.
Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. September 2016 (Bl. 92 der Streitakte) sind der Mutter des Klägers selbst im Zeitraum vom 2010 bis 2015 jeweils Schengenvisa zum Besuch ihrer Kinder in der Bundesrepublik Deutschland erteilt worden. Obwohl die Mutter danach regelmäßig vom Iran in die Bundesrepublik Deutschland ein- und wieder ausreist und damit engen Kontakt auch zum Kläger hält, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass dessen Familie im Iran Schwierigkeiten wegen ihrer im Ausland lebenden Kinder hätte. So bekundete der Kläger auf Frage des Einzelrichters, ob der Beschlagnahme des Laptops im Jahre 2011 weitere Maßnahmen der iranischen Sicherheitsbehörden
gefolgt seien, seitdem sei nichts mehr geschehen, und auf weitere Frage, ob sein Verhältnis zur Mutter so sei, dass sie ihm von entsprechenden Vorkommnissen berichten würde, er gehe davon aus, dass er darüber informiert werde. Danach liegt die Annahme einer Gefährdung des Klägers bei Rückkehr in den Iran eher fern. Randnummer 33 bb) Das Gericht hat sich auch keine Überzeugung davon verschaffen können, dass die sexuelle Orientierung des Klägers ein solcher gefahrbegründender Umstand sein könnte. Aufgrund einer Vielzahl von Unstimmigkeiten bestehen Zweifel daran, dass der Kläger ungeachtet seiner Nähe zur Thematik von LGBT und seiner behaupteten Verbundenheit mit Personen und Organisationen aus diesem Bereich tatsächlich selbst homosexuell ist und die entsprechende Behauptung nicht vielmehr verfahrensangepasst ist. Der Kläger erschien in beiden Terminen stark geschminkt und mit lackierten Fingernägeln, ohne hierfür auf Frage eine überzeugende Erklärung geben zu können („Wenn die Leute mich ficken wollen, dann soll ich schön aussehen“). Auf keinem der zahlreichen zum Verfahren gereichten Fotos ist der Kläger in dieser Weise zu sehen und auch die Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärte auf Frage, dass der Kläger bei der Mandantenbesprechung am Vortrag der mündlichen Verhandlung kein Makeup getragen habe. Soweit der Kläger in Verbindung mit dem überreichten Ausdruck seines Auftritts auf dem Kontaktportal für homo-, bi- und transsexuelle Männer Planetromeo (Bl. 172; wikipedia: Bl. 96 ff.) und dem weiteren Hinweis, dass es auch ein Foto von ihm als Drag-Queen gebe (das leider nicht mehr auffindbar gewesen sei), zum Ausdruck bringen wollte, dass er sich einem großen Kreis von Männern anbiete und gelegentlich auch die Rolle einer Frau annehme, würde es sich um ein extrem gesteigertes Vorbringen handeln, das ihm nicht geglaubt werden kann (Darauf, dass es der Kläger nicht gewohnt zu sein scheint, Makeup zu tragen, mag im Übrigen der Umstand deuten, dass das Makeup am Ende der Sitzung stark verschmiert war). Eine überzeugende Darstellung seines vermeintlichen Outings in der Bundesrepublik Deutschland vermochte der Kläger ebenso wenig wie die Zeugin zu geben. Der Kläger antwortete in der mündlichen Verhandlung am 5. September 2016 trotz wiederholter
fragen zunächst ausgesprochen vage und ausweichend zu den näheren Umständen („Ich habe … nicht mehr geheim, nicht mehr versteckt, sondern geschminkt. Auch bin ich bei LGBT erschienen …. Das war kurze Zeit,
dem ich hier in Deutschland angekommen bin …. Genaue Daten kann ich nicht sagen. Es ist aber symbolisch zu verstehen. Es gab eine Geburtstagsfeier, auf der ich geschminkt erschienen bin. Damit habe ich das dann
außen getragen. Wenn sie das genaue Datum erfragen wollen, so würde ich mich gerne an meine anwesende Freundin wenden…Wie gesagt, kann ich es ihnen kalendarisch nicht sagen, es war symbolisch … Weil ich im Iran unter gar keinen Umständen öffentlich meine sexuelle Orientierung darlegen wollte, bekannt geben wollte. Hier in Deutschland hatte ich dann ja die Möglichkeit, es bei der Geburtstagsfeier zu zeigen…Meine Mutter war bei dieser Feier anwesend. Es gibt davon Fotos …. Es war eine Geburtstagsfeier …. Ich war dort mit einem Äußeren, mit Kleidung, ich bin da so aufgetreten, wie man das im Iran nicht machen könnte. Meine Mutter war sehr aufgebracht. Sie hat den Ort dann verlassen… Ich möchte darüber nicht sprechen... ). Auf dem sodann im Termin am 7. September 2016 überreichten Lichtbild (Bl. 105 der Streitakte) ist eine Gruppe von Personen hinter einem Tisch mit Getränken und verschiedenen anderen Party-Utensilien zu erkennen, darunter in der hinteren Reihe - überwiegend verdeckt durch die Schwester und die Zeugin - der Kläger. Dass er, wie zunächst behauptet, geschminkt wäre, ist auf diesem Bild nicht zu erkennen (die Zeugin relativierte dies später dahingehend, der Kläger habe lediglich Puder aufgetragen), ebenso wenig wie eine außergewöhnliche Kleidung (die Zeugin bekundete, der Kläger habe „farbige Strumpfhosen“ getragen und die Haare hinten zusammengebunden, er habe sich wie ein „gay“ gekleidet). Unklar bleibt auch, ob die Mutter des Klägers tatsächlich anwesend war (
den übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Zeugin soll sie die Person sein, die das Foto aufgenommen hat). Jedenfalls sind die weiteren geschilderten Gesamtumstände ausgesprochen fragwürdig. Danach soll die Mutter, obgleich sie sich bei ihren regelmäßigen Besuchen in der Bundesrepublik Deutschland stets bei ihrer Tochter M... aufgehalten hat und M... mit der Zeugin bereits seit vier Jahren in einer lesbischen Beziehung zusammenleben will, nichts von dieser Beziehung gewusst haben, ebenso wenig wie von der Homosexualität ihres Sohnes, des Klägers. Der Grund hierfür sei gewesen, dass iranische Eltern in Bezug auf gleichgeschlechtliche Beziehungen ihrer Kinder sensibel seien und man gewollt habe, dass es der Mutter gut gehe. Vor diesem Hintergrund ist es jedoch nicht ansatzweise
vollziehbar und wirkt konstruiert, dass die Mutter von ihren Kindern vollkommen unvorbereitet auf eine Geburtstagsfeier mitgenommen wird, bei der sich sowohl die Tochter als auch der Sohn als lesbisch bzw. (erstmals) als homosexuell outen und die Partnerin bzw. gleichgeschlechtliche Partygäste küssen. Vollkommen lebensfremd ist auch, dass die Mutter hierauf zusammengebrochen sein und den Ort des Geschehens verlassen haben soll, ohne dass ersichtlich wäre, dass sich die Kinder näher um sie gekümmert hätten. Insbesondere die Schilderungen des Klägers zu dem
folgenden Verhältnis zu seiner Mutter wirkten zudem ausgesprochen holzschnittartig und wenig realitätsnah. Randnummer 34 Dass der Kläger auf einem Lichtbild zu sehen ist, das ihn als Zuschauer bei einer Veranstaltung des Vereins iranischer Flüchtlinge zu dem Thema „Umgang mit Homophobie und Transphobie, Diskussion und Gespräch“ zeigt (Bl. 105 f. der Streitakte), mag ein Hinweis auf sein Interesse an Transgender-Themen sein. Als
weis seiner eigenen sexuellen Orientierung ist es dagegen nur bedingt geeignet, ebenso wie sein weiteres, als wahr unterstelltes Engagement für LGBT, beispielsweise durch die Übersetzung von einzelnen Texten ins Englische. Randnummer 35 In Zusammenschau mit seinen bereits oben betrachteten, wenig überzeugenden Angaben zur Entwicklung seiner sexuellen Neigungen im Iran ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Iran offen eine homosexuelle Neigung ausleben wird und deshalb flüchtlingsrelevanter Verfolgung bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt sein könnte (vgl. zur Rechtslage im Iran zuletzt VG Würzburg, Urteil vom
G besteht gleichfalls nicht. Randnummer 38
G darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, im Folgenden: EMRK) ergibt. Aus der insoweit allein in Betracht kommenden Bestimmung des Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, vermag der Kläger
den obigen Ausführungen nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Randnummer 39 Darüber hinaus besteht auch kein Abschiebungsverbot
G, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Derartige Gefahren, die sich unter bestimmten Umständen aus der zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ausländers aufgrund von Erkrankungen ergeben können, hat der Kläger schon nicht geltend gemacht. Insbesondere ist seine Andeutung, er sei auch „psychotherapeutisch angebunden“, ohne jede weitere Konkretisierung und Beleg geblieben. Randnummer 40
GO in Verbindung mit Ziffer 7002 der Anlage zum RVG gegenüber unterliegenden Asylklägern(allgemeine Prozesserklärung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.