Nichtbestehen eines außerschulischen Praktikums wegen erheblicher Fehlzeiten sowie wegen Täuschung über die Teilnahme Orientierungssatz
(800)mit nur 568 nachvollziehbaren Stunden erheblich unterschritten habe und eine regelmäßige Teilnahme somit nicht erfolgt sei. Die Fehlzeiten seien darüber hinaus, bis auf zwei Tage, die den Wochenberichten zu entnehmen gewesen seien, nicht in der Schule entschuldigt worden. Der Antragsteller habe die Schule vielmehr glauben lassen, er habe jede Woche, auch während der Fehlzeiten, gearbeitet. Das Praktikum sei statt am
- Februar 2016 erst am
- Februar 2016 aufgenommen worden. Die Beurteilung des Betriebes falle aufgrund der hohen Fehlzeiten und des Verhaltens des Schülers negativ aus. Die Betreuerin bewerte das Praktikum als nicht bestanden. Ein Nacharbeiten sei aufgrund der Höhe der Fehlzeiten und der Tatsache, dass diese Fehlzeiten unentschuldigt gewesen seien, nicht möglich. Der Antragsteller habe insgesamt eine geringe Leistungsbereitschaft und wenig Interesse an dem Praktikum gezeigt. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
- Juli 2016 teilte die Schule dem Antragsteller die Entscheidung mit. Randnummer 5 Dessen Widerspruch wies die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft mit Bescheid vom
- Juli 2016 zurück. Randnummer 6 Der Antragsteller hat am
- August 2016 Klage (VG 3 K 330.16) erhoben und zugleich um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. II. Randnummer 7 Der Antrag des Antragstellers, Randnummer 8 ihn vorläufig in die
- Klasse der Fachoberschule zu versetzen, bzw. ihn vorläufig am Unterricht, den Prüfungen und allen weiteren Veranstaltungen der
- Klasse der Fachoberschule im kommenden Schuljahr teilnehmen zu lassen, Randnummer 9 hat keinen Erfolg. Randnummer 10 Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 123 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage in der Hauptsache Erfolg hätte und dem Antragsteller durch die Verweisung auf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. Randnummer 11 Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, ihn in die Jahrgangsstufe 12 zu versetzen (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Randnummer 12 Die Voraussetzungen für eine Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 gemäß § 25 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule vom
- Januar 2006 (GVBl. S. 49) - APO-FOS - liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Randnummer 13 Gemäß § 25 Abs. 1 APO-FOS wird in mehrjährigen Bildungsgängen – so wie vorliegend – am Ende einer Jahrgangsstufe durch die Klassenkonferenz (§ 26 Abs. 1 APO-FOS) über die Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe entschieden. Die Klassenkonferenz trifft gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 APO-FOS die Entscheidung aufgrund der im zweiten Schulhalbjahr erzielten Leistungen unter Würdigung der Leistungsentwicklung während des gesamten Schuljahres (Jahrgangsnote). Ist während eines Schulhalbjahres – wie hier – ausschließlich ein Praktikum durchgeführt worden, so wird die Versetzung sowohl auf Grund des Praktikums als auch Grund der Leistungen in dem anderen Schulhalbjahr entschieden (Satz 2). Dabei wird gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 APO-FOS (nur) versetzt, wer alle durchgeführten Praktika erfolgreich abgeschlossen hat. Daran fehlt es. Der Antragsteller hat das Praktikum nicht erfolgreich abgeschlossen. Randnummer 14 Über den erfolgreichen Abschluss des Praktikums entscheidet gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 die Klassenkonferenz, wobei die Entscheidung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ lautet (Satz 2). Das Praktikum ist gemäß § 15 Abs. 2 APO-FOS erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen in der fachpraktischen Ausbildung erkennen lassen, dass die für den Bildungsgang erforderlichen praxisbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden; soweit es sich um ein außerschulisches Praktikum handelt, werden bei der Entscheidungsfindung die Praxisbeurteilung (§ 14 Abs. 6) und die Auswertung des Berichtsheftes (§ 14 Abs. 2) berücksichtigt. Randnummer 15 Nach Maßgabe dieser Vorschriften ist die Entscheidung der Klassenkonferenz, das Praktikum für nicht bestanden zu erklären und den Antragsteller nicht in die
- Jahrgangsstufe zu versetzen, nicht zu beanstanden. Randnummer 16 Dabei hat die Klassenkonferenz, entsprechend der Ermächtigung in der APO-FOS als Hoheitsträger sowohl über das Bestehen des Praktikums als auch die Versetzung gemäß §§ 15, 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 26 Abs. 1 APO-FOS entschieden und diese Entscheidung, anders als der Antragsteller meint, nicht, auch nicht mittelbar, der Betriebsstätte überlassen. Der Klassenkonferenz haben als Entscheidungsgrundlagen u.a. die Erkenntnisse der Abteilungsleiterin und der Klassenlehrerin, die diese bei drei Besuchen an der Betriebsstätte gewonnen hat, die vom Antragsteller eingereichten Wochenberichte und die Ausführungen der im Betrieb zuständigen Ausbilderin vorgelegen. Die Kammer hält die drei Betriebsbesuche der Klassenlehrerin für hinreichend, um sich einen eigenen Eindruck über die Betriebsstätte und das Praktikum zu verschaffen. Damit hat die Klassenkonferenz auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage auch inhaltlich die angegriffenen Entscheidungen selbst getroffen. Randnummer 17 Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Klassenkonferenz bei ihrer Entscheidung zum Nichtbestehen des Praktikums i.S.d. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 APO-FOS maßgeblich an die hohe Zahl von Fehlstunden des Antragstellers angeknüpft hat. Denn gemäß § 11 Abs. 1 APO-FOS ist das Praktikum im Rahmen der zweijährigen Ausbildung im Umfang von mindestens 800 Zeitstunden abzuleisten. Nach der Bewertung des Verordnungsgebers ist eine solche (Mindes-)Anzahl von Zeitstunden regelmäßig Grundvoraussetzung, um im Sinne des § 15 Abs. 2 APO-FOS die erforderlichen fachpraktischen Kenntnisse zu erwerben. Entsprechend der nicht zu beanstandeten Feststellungen des Antragsgegners hat der Antragsteller jedoch nicht einmal ¾ (71 Prozent) der erforderlichen Mindestanzahl von Zeitstunden erbracht. Randnummer 18 Eine Bestätigung des Eindrucks, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht erworben hat, durfte die Klassenkonferenz gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 APO-FOS auch in dem Umstand finden, dass der Antragsteller die Praxisstelle und die Fachoberschule entgegen der Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 1 APO-FOS nicht nur nicht unverzüglich über die Zeiten unterrichtete, in denen er an der Teilnahme am Praktikum verhindert war, sondern in den gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 APO-FOS wöchentlich vorzulegenden Wochenberichten die Schule über seine Fehlzeiten und die tatsächlich erbrachten Leistungen sogar erheblich getäuscht hat. Denn hierdurch brachte er hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er zu einer ordnungsgemäßen Durchführung des Praktikums und zum Nachweis der erforderlichen Leistungen von vorneherein nicht willens oder in der Lage war. Randnummer 19 Bereits nach dem Vorstehenden kann sich der Antragsteller schon nicht auf die weitere, eingereichte Praktikumsbeurteilung vom
- Juni 2016 mit der Folge berufen, dass das Praktikum trotz nicht ordnungsgemäßer Durchführung als „bestanden“ zu werten wäre. Abgesehen davon dürfte Herr K... nach gegenwärtigem Sachstand zur Erstellung oder zur Unterschrift einer derartigen Beurteilung ohnehin weder befugt noch in der Lage gewesen sein. Dagegen hat die für die Praktikumsbetreuung zuständige Frau Y... gegenüber der Klassenlehrerin eine eindeutig negative Beurteilung abgegeben, welche den gegenteiligen Eindruck bestätigt und die sich die Klassenkonferenz zu eigen gemacht hat. Randnummer 20 Es ist schließlich auch nicht zu beanstanden, dass die Klassenkonferenz bei ihrer Entscheidung Ausfallzeiten infolge von Krankheiten und sonstigen vom Betroffenen nicht zu vertretenden Fehlzeiten auf das Praktikum nicht gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 APO-FOS angerechnet hat. Danach kann eine Anrechnung nur stattfinden, soweit die fachpraktische Ausbildung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Davon ist schon infolge der Höhe der Fehlzeiten nicht auszugehen. Darüber hinaus hat der Antragsteller für maximal fünf Tage eine Fehlzeit wegen Erkrankung nachträglich nachgewiesen. Über den Großteil der übrigen Fehlzeiten hat er die Schule im Unklaren gelassen. Nach alldem ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Klassenkonferenz ein Nacharbeiten der Fehlzeiten gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 APO-FOS aufgrund deren Höhe und des Umstandes, dass diese mindestens gegenüber der Schule unentschuldigt waren, abgelehnt hat. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001308490