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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat OVG 1 L 21.17 Beschluss Zur Streitwertfestsetzung bei subjektiver Klagehäufung - hier: Unterbringun

Zur Streitwertfestsetzung bei subjektiver Klagehäufung - hier: Unterbringung einer obdachlosen Familie in einer einheitlichen Unterkunft Leitsatz Für die Streitwertfestsetzung ist trotz subjektiver Klagehäufung jedenfalls dann vom (hälftigen) Auffangwert auszugehen, wenn eine obdachlose Familie vorübergehend die gemeinsame Unterbringung in einer einheitlichen (Familien-) Unterkunft begehrt. (Rn.4) Orientierungssatz Zum Leitsatz: Vergleiche OVG Münster, Beschluss vom 01.02.2016 – 9 E 57/16 -. (Rn.4) Tenor Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom

  1. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 Die statthafte, auf Anhebung des Streitwertes auf 10.000 Euro gerichtete und von den Verfahrensbevollmächtigten aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere erreicht sie die Beschwerdesumme des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die in § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 3 und § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmte sechsmonatige Frist steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
  2. Oktober 2016 enthält keine Rechtsmittelbelehrung, so dass die Beschwerde binnen eines Jahres eingelegt werden konnte, § 56 Abs. 1 i.V.m. § 57 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Randnummer 2 Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu Recht auf 2.500 EUR festgesetzt. Dabei ist das Gericht der für die Obdachloseneinweisung nicht an eine Personenanzahl anknüpfenden Empfehlung in Nr. 35.
  3. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i.d.F. der am
  4. Mai/
  5. Juni 2012 und
  6. Juli 2013 beschlossenen Änderungen) folgend vom Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG ausgegangen und hat diesen mit Blick auf das nur vorläufige Rechtsschutzverfahren nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs halbiert. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom
  7. April 2016 - 1 S 1.16 - juris und
  8. November 2013 - 1 S 259.13 - n.v.) und ist jedenfalls bei Anträgen auf gemeinsame Familienunterbringung nicht zu beanstanden (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom
  9. Mai 2014 - 1 S 761/14 - juris Leitsatz; OVG Münster, Beschluss vom
  10. Februar 2016 - 9 E 57/16 - juris Leitsatz; VGH München, Beschluss vom
  11. Juli 2015 - 4 CE 15.1275 u.a. - juris Tenor). Randnummer 3 Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG ist der Streitwert in den Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, um einen Geldwert des Klageantrags zu bestimmen, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (sog. Auffangwert). Randnummer 4 Stellen mehrere Kläger in demselben Verfahren in demselben Rechtszug Anträge (sog. subjektive Klagehäufung) sieht § 39 Abs. 1 GKG grundsätzlich eine Addition der Werte mehrerer Streitgegenstände vor. Trotz subjektiver Klagehäufung scheidet eine Addition jedoch aus, wenn die Klageanträge keinen selbstständigen wirtschaftlichen Wert oder selbstständigen materiellen Gehalt haben (BVerwG, Beschluss vom
  12. Juli 1998 - 1 B 75.98 - juris Rn. 9; VGH Mannheim, Beschluss vom
  13. Mai 2014 - 1 S 761/14 - juris Rn. 5, Beschluss vom
  14. August 2016 - 5 S 2109/15 - juris Rn. 26). Das nicht in einem bestimmten Geldbetrag ausdrückbare Rechtsschutzbegehren der antragstellenden Familie richtete sich hier nicht (bloß) darauf, für jeden der Antragsteller irgendeine Unterkunft zugewiesen zu bekommen, vielmehr begehrten sie erkennbar, gemeinsam in einer „familiengerechten“, d.h. einheitlichen Obdachlosenunterkunft vorübergehend untergebracht zu werden. Damit verfolgten die Antragsteller alle dasselbe Rechtsschutzziel (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
  15. Februar 2016 – 9 E 57/16 - juris Rn. 5) ohne einen eigenständigen materiellen Gehalt, so dass eine Addition entfällt. Randnummer 5 Zwar bilden die vier Antragsteller keine förmliche Rechtsgemeinschaft im Sinne der §§ 59 ZPO, 64 VwGO, Nr. 1.1.
  16. des Streitwertkatalogs (zum Begriff: Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO,
  17. Aufl. 2014, § 64 Rn. 27), worauf die Beschwerdeführer zutreffend hinweisen. Der auf Unterbringung in einer (Familien-) Unterkunft gerichtete Antrag konnte hier jedoch, wie bei einer Rechtsgemeinschaft, nur einheitlich entschieden werden (VGH Mannheim, Beschluss vom
  18. Mai 2014 - 1 S 761/14 - juris Rn. 5). Zudem ist der grundgesetzlich (Art. 6 Abs. 1 GG) wie auch unionsrechtlich (Art. 9 EUGrdRCH) geschützte Familienverbund der Antragsteller insofern einer Rechtsgemeinschaft angenähert. Vor diesem Hintergrund greift das Argument der Beschwerdeführer, ein isolierter Antrag mit dann gesonderter Streitwertfestsetzung sei alternativ für jeden der Antragsteller möglich gewesen, nicht durch. In so einem Fall wären die Verfahren, wenn sie auf gemeinsame Unterbringung gerichtet wären, nämlich gemäß § 93 Satz 1 VwGO miteinander zu verbinden und anschließend wäre ein einheitlicher, nicht addierter Streitwert anzusetzen. Randnummer 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Randnummer 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001308491

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