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VG Berlin 3. Kammer 3 L 279.16 Beschluss Vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife; Unmöglichkeit der Teilnahme

Obsah (4)§ 58§ 20§ 21§ 54

Vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife; Unmöglichkeit der Teilnahme an den schriftlichen Prüfungen wegen Krankheit Orientierungssatz 1. Ein Anspruch auf Forts

§ 58

Absatz 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule vom 17. Januar 2006 (GVBl. S. 49) - APO-FOS – entscheidet die Vorkonferenz, die rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung unter Vorsitz des Schulleiters stattfindet, über den Ausschluss von der mündlichen Prüfung, ferner

Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 darüber, ob und gegebenenfalls in welchen Fächern ein Prüfling, der nicht von der Prüfung ausgeschlossen ist, mündlich geprüft werden soll. Von der mündlichen Prüfung wird ausgeschlossen, wer auch bei maximalen Ergebnissen mündlicher Prüfungen die für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlichen Leistungsbewertungen nicht mehr erreichen kann (Abs. 3 Satz 1).

§ 58Abs.

2 Satz 3 APO-FOS darf dabei jeder Prüfling in höchstens drei Fächern mündlich geprüft werden. Randnummer 15 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin folgt ein Anspruch auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens nicht schon aus dem Umstand, dass die mündliche Prüfung im Rahmen der Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachoberschulreife obligatorisch wäre. Vielmehr soll

§ 58Abs.

4 Satz 1 APO-FOS eine mündliche Prüfung nur in den Fächern stattfinden, in denen zur abschließenden Beurteilung eine Prüfung erforderlich ist. Konnte allerdings - wie hier - in einem Schuljahr keine Halbjahresnote gebildet werden (§ 20 Abs. 3 APO-FOS), so hat

§ 58Abs.

4 Satz 2 APO-FOS eine mündliche Prüfung in diesen Fächern stattzufinden.

§ 20Abs.

3 Satz 1 APO-FOS wird, wenn Leistungen nicht erbracht werden können aus Gründen, die die Schülerin oder Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Krankheit – so wie wohl vorliegend –, keine Note erteilt. Anstelle einer Note wird ein „o.B.“ ausgewiesen (§ 20 Abs. 3 Satz 2 APO-FOS), wobei § 17 Abs. 5 bleibt unberührt bleibt (§ 20 Abs. 3 Satz 3 APO-FOS). Randnummer 16 Die Antragstellerin hätte jedoch in mehr als der vom Verordnungsgeber festgelegten Höchstzahl von Fächern eine mündliche Prüfung abzulegen. Denn vorliegend konnten nach dem Abgangszeugnis vom

  1. Juli 2016 im vierten Halbjahr in sieben Schulfächern keine Note gebildet werden. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin – wie die Antragsgegnerin vorträgt – vom Unterricht im Fach Sport befreit war (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 APO-FOS) und gegebenenfalls die Fächer Politik und Sozialkunde alternierend unterrichtet wurden (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 APO-FOS), übersteigt die Anzahl der Fächer, in denen nach § 58 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 3 APO-FOS eine mündliche Prüfung abzulegen wäre, die zulässige Anzahl von drei möglichen mündlichen Prüfungen. Randnummer 17 Es ist ungeachtet der Unvollständigkeit der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schülerakte nicht ersichtlich, dass die Notenfindung und die Bewertung der Leistungen mit „o.B.“ in den in Rede stehenden Fächern für das
  2. Halbjahr i.S.d. §§ 20 Abs. 3, 21 APO-FOS fehlerhaft erfolgt wäre (auch wenn in dem Abgangszeugnis die in Rede stehenden Fächer entgegen § 20 Abs. 3 Satz 2 nicht ausdrücklich als „o.B.“ ausgewiesen sind). Die Halbjahresnote wird für jedes unterrichtete Fach am Ende des Schuljahres (Zeugnisnote) gebildet und es werden sowohl die Note als auch die entsprechende Punktzahl auf dem Zeugnis ausgewiesen (§ 21 Abs. 1 APO-FOS). Die Noten und Punkte werden von der Lehrkraft festgesetzt, die die Schülerin im jeweiligen Unterrichtszeitraum unterrichtet hat (§ 21 Abs. 3 APO-FOS). Dabei stützt sich die Halbjahresnote nach § 21 Abs. 2 Satz 1 APO-FOS auf die erbrachten schriftlichen, mündlichen, praktischen und sonstigen Leistungen ( § 58 Abs. 5 Schulgesetz ), wobei die Ergebnisse der Klassenarbeiten zur Hälfte in die Leistungsbewertung eingehen (§ 21 Abs. 2 Satz 3 APO-FOS). Soweit andere Leistungen außer den Ergebnissen in den Klassenarbeiten aus nicht zu vertretenden Gründen – hier aus Krankheitsgründen – i.S.d. § 20 Abs. 3 APO-FOS nicht erbracht werden und deshalb keine Note erteilt wird, hat dies danach zur Folge, dass insgesamt in dem betreffenden Fach keine Bewertung möglich ist. Randnummer 18 Die zuständigen Lehrkräfte der Antragsgegnerin sind in den o.g. Fächern offenbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Antragstellerin wegen der hohen Fehlzeiten andere Leistungen außer den gegebenenfalls geschriebenen Klassenarbeiten unverschuldet nicht erbracht habe und deshalb die jeweilige Halbjahresnote insgesamt i.S.d. § 20 Abs. 3 APO-FOS statt mit einer Note mit „o.B.“ zu bewerten sei. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Der Vortrag, ihr sei nicht bekannt, wie die Notenbildung für das
  3. Halbjahr zustande gekommen sei, genügt hierfür nicht. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin außer den Klassenarbeiten keine anderen bewertbaren Leistungen

§ 21Abs.

2 APO-FOS wegen ihrer hohen Fehlzeiten erbracht hat. Dies kann sie nicht mit „Nichtwissen“ bestreiten. Diese Fehlzeiten, die aufgrund ihrer chronischen Erkrankungen aufgetreten sind, waren beständig Gegenstand von Gesprächen zwischen ihr bzw. ihr und ihren Eltern und der Schulleitung. Dies ergibt sich schon aus den im Verwaltungsvorgang dokumentierten Email-Verkehr. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin hierzu auch in ihrem Schreiben vom 22. Juli 2016 auf den Widerspruch gegen das Abgangszeugnis ausführlich Stellung genommen, ohne dass die Antragstellerin dem in der Sache entgegengetreten wäre. Sie hat etwa auch nicht dargelegt, welche anderen Leistungen außer den Klassenarbeiten durch sie in den Fächern Sozialkunde, Politik, Mathematik, Wirtschaftswissenschaften, Rechnungswesen, Recht sowie die Wahlfächer Spanisch und EDV trotz der hohen Fehlzeiten erbracht worden sind. Randnummer 19 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Bewertung in den streitgegenständlichen Schulfächern „nachträglich“, wie die Antragstellerin meint, nach der Zulassung zur Prüfung

§ 54Abs.

1, 2 APO-FOS, zu ihren Ungunsten mit „o.B.“ erfolgt ist. Insbesondere kann sie aus der Leistungsbeurteilung vom 12. April 2016, nach der „lediglich“ nach dem damaligen Stand die Fächer Wirtschaftswissenschaften, Rechnungswesen, Biologie und Recht wegen unverschuldet nicht erbrachter Leistungen mit „.o.B.“ zu bewerten waren, nichts herleiten. Bei der Leistungsbeurteilung handelt es sich nur um die Mitteilung eines „Zwischenstandes“. Keinesfalls wird darin verbindlich die endgültige Note im jeweiligen Schulfach zum Ende des Halbjahres festgelegt. Randnummer 20 Ebenso wenig kann sie sich mit Erfolg auf die Zulassung zur Abschlussprüfung

§ 54Abs.

1, 2 APO-FOS vom 18. April 2016 berufen. Nach § 54 Abs. 1 APO-FOS entscheidet der Prüfungsvorsitzende spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung über die Zulassung zur Abschlussprüfung. Zur Prüfung wird

§ 54Abs.

2 Satz 1 APO-FOS zugelassen, wer in jeder Jahrgangsstufe in jedem Fach an mindestens 70 Prozent des Unterrichts teilgenommen hat (Nr. 1), im Verlauf der Ausbildung bei erteiltem Unterricht in nicht mehr als zwei Fächern jeweils höchstens einmal keine Halbjahresnote erhalten hat (Nr. 2), alle Praktika erfolgreich abgeschlossen hat (Nr. 3) und nicht mehr als drei mündliche Prüfungen benötigt, um die Abschlussprüfung zu bestehen (Nr. 4), wobei das Fach Sport / Gesundheitsförderung von den Bedingungen nach Nummer 1 und 2 ausgenommen ist, wenn die oder der Betroffene von der Teilnahme an diesem Fach befreit war.

§ 54Abs.

2 Satz 4 APO-FOS sind mündliche Prüfungen

§ 58Abs.

4 Satz 2 APO-FOS in die Ermittlung der Anzahl der mündlichen Prüfungen nach Satz 1 Nr. 4 einzubeziehen. Zum einen erfolgt trotz der Regelung in § 54 Abs. 2 Satz 4 APO-FOS in der Zulassung zur Abschlussprüfung keine Festlegung der Halbjahresnote für das

  1. Halbjahr i.S.d. § 21 APO-FOS. Im Übrigen kann dahingestellt bleiben, ob bereits die Zulassung zur Abschlussprüfung rechtswidrig war oder die Antragsgegnerin nach der Leistungsbeurteilung über das
  2. Halbjahr vom
  3. April 2016 aufgrund von Gesprächen mit der Antragstellerin und den Eltern davon ausgehen durfte, dass sie wenigsten noch in einem der dort genannten Fächer durch regelmäßige Anwesenheit Leistungen i.S.d. § 21 Abs. 2 APO-FOS erbringen konnte und dass auch keine weiteren „Leistungsausfälle“ i.S.d. des § 20 Abs. 3 APO-FOS durch das Fehlen im Unterricht bis zum Ende des
  4. Halbjahres zu erwarten waren. Denn jedenfalls würde auch aus einer rechtswidrigen Zulassung zur Abschlussprüfung bzw. aus einer unrealistischen Prognose der Antragsgegnerin zu den weiteren Leistungen der Antragsgegnerin kein Anspruch dahingehend folgen, trotz nicht ausreichender Leistungen die Prüfung entgegen den Vorgaben des § 58 Abs. 2 Satz 3 APO-FOS mit dem Ziel des Bestehens der Abschlussprüfung fortsetzen zu dürfen. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001308492

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