Absatz 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule vom 17. Januar 2006 (GVBl. S. 49) - APO-FOS – entscheidet die Vorkonferenz, die rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung unter Vorsitz des Schulleiters stattfindet, über den Ausschluss von der mündlichen Prüfung, ferner
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 darüber, ob und gegebenenfalls in welchen Fächern ein Prüfling, der nicht von der Prüfung ausgeschlossen ist, mündlich geprüft werden soll. Von der mündlichen Prüfung wird ausgeschlossen, wer auch bei maximalen Ergebnissen mündlicher Prüfungen die für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlichen Leistungsbewertungen nicht mehr erreichen kann (Abs. 3 Satz 1).
2 Satz 3 APO-FOS darf dabei jeder Prüfling in höchstens drei Fächern mündlich geprüft werden. Randnummer 15 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin folgt ein Anspruch auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens nicht schon aus dem Umstand, dass die mündliche Prüfung im Rahmen der Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachoberschulreife obligatorisch wäre. Vielmehr soll
4 Satz 1 APO-FOS eine mündliche Prüfung nur in den Fächern stattfinden, in denen zur abschließenden Beurteilung eine Prüfung erforderlich ist. Konnte allerdings - wie hier - in einem Schuljahr keine Halbjahresnote gebildet werden (§ 20 Abs. 3 APO-FOS), so hat
4 Satz 2 APO-FOS eine mündliche Prüfung in diesen Fächern stattzufinden.
3 Satz 1 APO-FOS wird, wenn Leistungen nicht erbracht werden können aus Gründen, die die Schülerin oder Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Krankheit – so wie wohl vorliegend –, keine Note erteilt. Anstelle einer Note wird ein „o.B.“ ausgewiesen (§ 20 Abs. 3 Satz 2 APO-FOS), wobei § 17 Abs. 5 bleibt unberührt bleibt (§ 20 Abs. 3 Satz 3 APO-FOS). Randnummer 16 Die Antragstellerin hätte jedoch in mehr als der vom Verordnungsgeber festgelegten Höchstzahl von Fächern eine mündliche Prüfung abzulegen. Denn vorliegend konnten nach dem Abgangszeugnis vom
2 APO-FOS wegen ihrer hohen Fehlzeiten erbracht hat. Dies kann sie nicht mit „Nichtwissen“ bestreiten. Diese Fehlzeiten, die aufgrund ihrer chronischen Erkrankungen aufgetreten sind, waren beständig Gegenstand von Gesprächen zwischen ihr bzw. ihr und ihren Eltern und der Schulleitung. Dies ergibt sich schon aus den im Verwaltungsvorgang dokumentierten Email-Verkehr. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin hierzu auch in ihrem Schreiben vom 22. Juli 2016 auf den Widerspruch gegen das Abgangszeugnis ausführlich Stellung genommen, ohne dass die Antragstellerin dem in der Sache entgegengetreten wäre. Sie hat etwa auch nicht dargelegt, welche anderen Leistungen außer den Klassenarbeiten durch sie in den Fächern Sozialkunde, Politik, Mathematik, Wirtschaftswissenschaften, Rechnungswesen, Recht sowie die Wahlfächer Spanisch und EDV trotz der hohen Fehlzeiten erbracht worden sind. Randnummer 19 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Bewertung in den streitgegenständlichen Schulfächern „nachträglich“, wie die Antragstellerin meint, nach der Zulassung zur Prüfung
1, 2 APO-FOS, zu ihren Ungunsten mit „o.B.“ erfolgt ist. Insbesondere kann sie aus der Leistungsbeurteilung vom 12. April 2016, nach der „lediglich“ nach dem damaligen Stand die Fächer Wirtschaftswissenschaften, Rechnungswesen, Biologie und Recht wegen unverschuldet nicht erbrachter Leistungen mit „.o.B.“ zu bewerten waren, nichts herleiten. Bei der Leistungsbeurteilung handelt es sich nur um die Mitteilung eines „Zwischenstandes“. Keinesfalls wird darin verbindlich die endgültige Note im jeweiligen Schulfach zum Ende des Halbjahres festgelegt. Randnummer 20 Ebenso wenig kann sie sich mit Erfolg auf die Zulassung zur Abschlussprüfung
1, 2 APO-FOS vom 18. April 2016 berufen. Nach § 54 Abs. 1 APO-FOS entscheidet der Prüfungsvorsitzende spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung über die Zulassung zur Abschlussprüfung. Zur Prüfung wird
2 Satz 1 APO-FOS zugelassen, wer in jeder Jahrgangsstufe in jedem Fach an mindestens 70 Prozent des Unterrichts teilgenommen hat (Nr. 1), im Verlauf der Ausbildung bei erteiltem Unterricht in nicht mehr als zwei Fächern jeweils höchstens einmal keine Halbjahresnote erhalten hat (Nr. 2), alle Praktika erfolgreich abgeschlossen hat (Nr. 3) und nicht mehr als drei mündliche Prüfungen benötigt, um die Abschlussprüfung zu bestehen (Nr. 4), wobei das Fach Sport / Gesundheitsförderung von den Bedingungen nach Nummer 1 und 2 ausgenommen ist, wenn die oder der Betroffene von der Teilnahme an diesem Fach befreit war.
2 Satz 4 APO-FOS sind mündliche Prüfungen
4 Satz 2 APO-FOS in die Ermittlung der Anzahl der mündlichen Prüfungen nach Satz 1 Nr. 4 einzubeziehen. Zum einen erfolgt trotz der Regelung in § 54 Abs. 2 Satz 4 APO-FOS in der Zulassung zur Abschlussprüfung keine Festlegung der Halbjahresnote für das
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.